{"status":"available","doknr":"OLD297118","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0708.8A3452.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-08","aktenzeichen":"8 A 3452/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf \nGrund der mündlichen Verhandlungen vom 9. September 1999 und 6. Juni 2000 \nergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG \ni.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass das \nVerwaltungsgericht wesentliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis \ngenommen oder nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen hätte. Es hat sich \nausführlich mit dem Vortrag des Klägers zu seinen angeblichen Folterungen, mit dem \närztlichen Gutachten von Frau Dr. D. sowie mit dem eingeholten \ndermatologischen Gutachten von Prof. Dr. T. auseinander gesetzt und alle \nvorgenannten Stellungnahmen im Einzelnen gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 11ff., \ninsbesondere S. 17f.). Das Gericht war auch nicht gehalten, ein medizinisches \nFachgutachten zu der Frage einzuholen, ob der Kläger aufgrund von Folterungen \nunter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Das Verwaltungsgericht hat \ngrundsätzlich in eigener Verantwortung festzustellen, ob ein Asylbewerber \nglaubwürdig und seine Darlegungen glaubhaft sind; dabei ist es im Allgemeinen - \nauch in schwierigen Fällen - nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen. Etwas \nanderes kann nur dann gelten, wenn im Verfahren besondere Umstände entweder in \nder Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen oder im Hinblick auf seinen Sachvortrag \nhervortreten, die das Vorliegen einer erheblichen Abweichung vom Normalfall als \nmöglich erscheinen lassen. In einem solchen Fall hat das Gericht nach \npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich bei der Beurteilung des \nVorbringens des Asylbewerbers sachverständiger Hilfe bedienen muss oder \nnicht.\n\n4\n\nIn besonderer Weise gilt dies dann, wenn Anzeichen dafür erkennbar oder \nsubstantiiert vorgetragen sind, dass ein Asylbewerber aufgrund erlittener \nMisshandlungen traumatisiert sein könnte mit der möglichen Folge, über das Erlebte \nnur noch selektiv, widersprüchlich oder gar nicht mehr bzw. nur in Ansätzen \nberichten zu können. In derartigen Fällen muss das Verwaltungsgericht mit \nbesonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des Sachvortrags erforderliche \nSachkunde selbst besitzt. Allerdings ist es auch in dem hier angesprochenen \nZusammenhang Sache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände - sofern \nsie nicht offenkundig sind - aufzuzeigen.\n\n5\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rdnr. 25 f.; Beschluss vom 11. Februar \n1997 - 25 A 4144/96.A -; Beschluss vom 30. März \n2001 - 8 A 5585/99.A -, jeweils m.w.N.; ferner \nBVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, \nm.w.N.\n\n6\n\nGemessen an diesen Grundsätzen war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, \nsachverständige Hilfe hinzuzuziehen. Das Gutachten von Frau Dr. D. gelangt \nlediglich zu dem Ergebnis, dass der Kläger an \"innerer Unruhe, Schreckhaftigkeit und \nimmer wiederkehrenden Alpträumen\" leide; es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, \ndass der Kläger aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht in der \nLage ist, die Vorfälle in der Türkei vollständig und korrekt zu schildern. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend im Einzelnen dargelegt (Urteilsabdruck, S. 11ff.), \ndass der Kläger sein Verfolgungsschicksal in vielfältiger Weise widersprüchlich und \nin verschiedenen Versionen geschildert hat, und zwar auch in Bereichen, die mit der \nangeblich erlittenen Verfolgung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese \nUmstände gaben dem Verwaltungsgericht keinen Anlass für weitere \nErmittlungen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO iVm § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297118","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-08/8-a-3452-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297118","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297118","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-08/8-a-3452-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297118","retrieved":"2026-07-09 03:20:07.776203+00:00"}}