{"status":"available","doknr":"OLD297116","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0708.13A2624.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-08","aktenzeichen":"13 A 2624/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nSoweit die Kläger geltend machen, ihnen sei nicht in ausreichendem Maße \nrechtliches Gehör gewährt worden, ist offenbar der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO gemeint. Ein die Zulassung der Berufung \nbedingender Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG ist aber nicht \nfeststellbar. Ein in einem Asylrechtsstreit relevanter Verfahrensmangel ist nämlich ein \nVerstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, \"ein Verstoß gegen \nVerfahrensnormen, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des \nUrteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft (error in procedendo), nicht ein Mangel der \nsachlichen Entscheidung (error in iudicando)\".\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November \n1995 - 9 B 710/94 -, NVwZ-RR 1996, 359 und vom 7. \nMai 2001 - 6 B 55.00 , NVwZ 2001, 1170; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2002 - 13 A 1850/02.A \n-, vom 4. April 2002 - 13 A 426/02.A -, vom 28. \nJanuar 2002 - 13 A 261/02.A -, vom 8. Januar 2002 - \n13 A 4839/01.A -, und vom 4. September 2001 - 13 \nA 3685/00.A -; GK-AsylVfG, Stand: Februar 2002, \n§ 78 Rn. 72 ff.\n\n5\n\nNicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne gehören demnach die Regeln und \nGrundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang \nder richterlichen Rechtsfindung bestimmen. Von dieser Art sind auch (vermeintliche) \nFehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die die Kläger auch hier geltend \nmachen. Die Kläger wenden sich mit ihrem Zulassungsvorbringen gegen die \nWertung des Verwaltungsgerichts, im Falle einer Rückkehr müssten sie auch aus \nindividuellen Gründen nicht mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Sie greifen damit \nunter dem \"Mantel einer Verfahrensrüge\" die materiell-rechtliche Würdigung ihres \nAbschiebungsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht an. Die von \nAsylbewerbern nicht akzeptierte Wertung ihres Asyl- und \nAbschiebungsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht \ndie Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels. Dass die \nVerfahrensweise und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den \nGrundsätzen des Prozessrechts schlechterdings nicht gedeckt ist, ist nicht ersichtlich \nund auch von den Klägern nicht dargelegt worden. \n\n6\n\nIm Übrigen entspricht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der ständigen \n- in Übereinstimmung mit dem für Asylbegehren von Kosovo-Albanern ebenfalls \nzuständigen 14. Senat des Gerichts stehenden - Rechtsprechung des Senats, dass \nRoma, Ashkali und sonstige Minderheiten im Kosovo einer asylrelevanten politischen \nVerfolgung nicht unterliegen, weil die Gebietsgewalt-Inhaber KFOR und UNMIK \ngrundsätzlich auch im Hinblick auf Minderheiten schutzwillig und schutzfähig sind \nund vorkommende Übergriffe gegen Minderheiten im Einzelfall mangels \nZurechenbarkeit zur KFOR und UNMIK oder einer sonstigen - tatsächlich nicht \nvorhandenen - Herrschaftsmacht keine unmittelbare oder mittelbare staatliche \nVerfolgung darstellen.\n\n7\n\nVgl. Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - 13 A \n2565/01.A - und vom 14. November 2001 - 13 A \n4364/01.A -.\n\n8\n\nDer Zulassungsantrag gibt insoweit keine Veranlassung zu einer anderen \nWertung, zumal sich nach den Erkenntnismitteilungen die allgemeine Sicherheitslage \nfür Minderheitengruppen im Kosovo in letzter Zeit merklich stabilisiert und verbessert \nhat, auch wenn sie weiterhin als schwierig bezeichnet werden muss.\n\n9\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. \nJuni 2002; UNHCR, Auskunft vom 26. Oktober 2001 \nan VG Kassel.\n\n10\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Der Senat hat bereits entschieden, dass die \nbesonderen Gefährdungen, denen Angehörige von Minderheiten im Kosovo als \nGruppe ausgesetzt sind, es nicht gebieten, in verfassungskonformer erweiternder \nAuslegung des § 53 Abs. 6 AuslG der jeweiligen Bevölkerungsgruppe individuellen \nAbschiebungsschutz zu gewähren, weil durch den aufgrund ministerieller Erlasse \nbestehenden Abschiebungsstopp für diese Minderheiten im Kosovo eine Situation \nbesteht, die einer generellen Regelung nach § 54 AuslG entspricht.\n\n11\n\nVgl. Nr. 2 des Erlasses des Innenministeriums \nNRW vom 13. Dezember 2000 - I B 3/44 386 - B2/I \n14 - Kosovo i.V.m. Ziff. 4 des Beschlusses der \nStändigen Konferenz der Innenminister und -\nsenatoren der Länder (IMK) vom 23./24. November \n2000 (TOP 8).\n\n12\n\nDiese Erlasslage, die der Senat bislang weiterhin als gegeben angesehen hat, \n\n13\n\nvgl. Nr. 1 des Erlasses des Innenministeriums \nNRW vom 28. November 2001 - 14/44.386 - I 14-\nKosovo/44.342 -,\n\n14\n\nhindert, weil sie dem Betreffenden einen vergleichbar wirksamen Schutz vor \nAbschiebung vermittelt wie bei einem Erlass nach § 54 AuslG, die Durchbrechung \nder Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 \n-, DVBl. 2001, 1531; OVG NRW, Beschluss vom 3. \nDezember 2001 - 13 A 2565/01.A -; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 20. September 2001, - A 14 \nS 2130/00 -.\n\n16\n\nEine entscheidungserhebliche Änderung der maßgebenden Erlasslage ist \nzwischenzeitlich nicht eingetreten. Zwar hat die Ständige Konferenz der \nInnenminister und -senatoren der Länder mit Beschluss vom 6. Juni 2002 u.a. \nfestgestellt, dass ein dauerhaftes Bleiberecht für die ethnischen Minderheiten aus \ndem Kosovo und für gemischt-ethnische Familien und Ehepaare ausgeschlossen sei \nund dass die Voraussetzungen für erste zwangsweise Rückführungen noch im Laufe \ndieses Jahres gegeben seien, aber zugleich auch, dass diese aufgrund der \nErklärungen der internationalen Zivilverwaltung UNMIK zurzeit weiterhin nicht \nmöglich seien. Dementsprechend hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen den Ausländerbehörden mitgeteilt, dass der Zeitpunkt des Beginns der \nRückführungen, das einzuhaltende Verfahren, die zeitliche Staffelung von \nRückführungen und weitere Aspekte mit UNMIK noch näher zu erörtern seien. \n\n17\n\nVgl. Erlass des Innenministeriums NRW vom 14. \nJuni 2002 - 14.3/44.386- I 14-\nKosovo//14.1/VI.3/138.\n\n18\n\nIn demselben Erlass ist geregelt, dass aufgrund des bis zum Abschluss dieser \nVerhandlungen weiter bestehenden Abschiebungshindernisses den \nausreisepflichtigen Angehörigen ethnischer Minderheiten und gemischt-ethnischer \nFamilien, die ihre freiwillige Ausreise verweigern, die Duldung zunächst um drei \nMonate - und damit um den Zeitraum wie in § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - verlängert \nwerden kann. Über die weiteren Einzelheiten (frühester Zeitpunkt von Rückführungen \nund die hierbei nach dem Ergebnis der Gespräche mit UNMIK einzuhaltenden \nModalitäten) wird in der zweiten Jahreshälfte ein gesonderter Erlass ergehen.\n\n19\n\nDementsprechend bedarf es im Hinblick auf die Rückkehrgefährdung der \nAngehörigen von Minderheiten und gemischt-ethnischer Ehen nicht der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-08/13-a-2624-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-08/13-a-2624-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297116","retrieved":"2026-07-09 03:20:07.607726+00:00"}}