{"status":"available","doknr":"OLD297117","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0708.12B1034.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-08","aktenzeichen":"12 B 1034/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die \nRechtsverfolgung - die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung - nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO \nerforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wie sich aus den nachfolgenden \nAusführungen ergibt. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist ebenfalls unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, \nauf welche die Prüfung in der Rechtsmittelinstanz nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nbeschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n4\n\nDas gilt zunächst für das Vorbringen der Antragstellerin, in ihrem Fall bestehe ein \nGrund für eine auf zukünftige Zeiträume bezogene Eilentscheidung. Nach gefestigter \nRechtsprechung der mit Sozialhilfesachen befassten Senate des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist nur die Zeit bis zum \nEnde des Monats der (abschließenden) gerichtlichen Entscheidung einer \neinstweiligen Anordnung zur Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt \nzugänglich.\n\n5\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni \n1998 - 8 B 1336/98 -, vom 6. November 1998 \n- 24 B 1367/98 -, vom 19. Februar 1999 \n- 16 B 2699/98 - vom 10. April 2000 - 22 B 282/00 - \nund vom 15. Mai 2001 - 12 B 1845/00 - .\n\n6\n\nFür einen zeitlich darüber hinaus gehenden Eilantrag fehlt auf Grund folgender \nGesichtspunkte ein Anordnungsgrund. Sozialhilfe ist keine rentengleiche \nDauerleistung. Sie dient lediglich dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, und \nwird daher von der zuständigen Behörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, \nin der Regel für einen Monat, bewilligt. Damit wird dem Umstand Rechnung \ngetragen, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen, z.B. die Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Hilfe Suchenden, ändern können. Solche Änderungen \nmüssen, soweit es auf sie ankommt, von der Sozialhilfebehörde bei der \nEntscheidung über die (weitere) Hilfegewährung berücksichtigt werden. Die \nzuständige Behörde ist dementsprechend verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall \nvon Amts wegen unter Kontrolle zu halten. Dabei kann grundsätzlich davon \nausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer zeitlich auf \ndas Ende des Monats der (abschließenden) gerichtlichen Entscheidung \nbeschränkten einstweiligen Anordnung zum Anlaß nimmt, den Hilfefall für die \nFolgezeit unter Zugrundelegung dieser Entscheidung zu regeln.\n\n7\n\nAuch die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, sie habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, \ngreifen nicht durch. Mit ihnen räumt sie die Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit nicht \naus. Diese rühren daher, dass es der Antragstellerin auch, seitdem sie allein in ihrer \nWohnung lebt, gelungen ist, trotz des Verbrauchs eines großen Teils ihrer Rente von \nmonatlich 450,38 EURO für die Zahlung der 383,47 EURO betragenden \nWohnungsmiete ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Dazu, welche Mittel ihr hierfür \nneben ihrer Rente zuflossen, äußert sie sich nicht. Die bloße Behauptung, seit dem \nauf Betreiben des Vermieters zwangsweise erfolgten Auszug ihres Lebensgefährten \nHerrn I. sei sie von diesem finanziell nicht mehr unterstützt worden, schafft \nschon im Ansatz keine Klarheit darüber, wie die Antragstellerin in den letzten \nMonaten tatsächlich gewirtschaftet hat. Im Übrigen hat sie selbst diese Behauptung \nnicht - etwa durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen - glaubhaft gemacht. \nEntgegen ihren Ausführungen verhalten sich die im erstinstanzlichen Verfahren \nvorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht dazu, ob und gegebenenfalls \nwelche Änderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen seit dem Auszug ihres \nLebensgefährten aus der gemeinsamen Wohnung eingetreten sind. Sie und Herr \nI. schildern darin jeweils, wie sie vor der Zwangsräumung zusammen \ngewirtschaftet haben. Da dessen Auszug, wie die Antragstellerin darlegt, die \nLebensgemeinschaft zwischen ihnen beiden nicht berührt hat, lässt sich aus den \nAngaben zur gegenseitigen wirtschaftlichen Unterstützung während des \nZusammenwohnens nicht ohne weiteres schließen, dass die Antragstellerin im \nFolgenden keine Hilfe mehr von Herrn I. erhält und erhalten kann. \n\n8\n\nEs liegt nunmehr bei der Antragstellerin, dem Antragsgegner durch vollständige \nOffenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Prüfung zu ermöglichen, ob und \ngegebenenfalls in welcher Höhe sie hilfebedürftig ist.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297117","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-08/12-b-1034-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297117","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297117","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-08/12-b-1034-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297117","retrieved":"2026-07-09 03:20:07.691580+00:00"}}