{"status":"available","doknr":"OLD297134","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0705.18B323.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-05","aktenzeichen":"18 B 323/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.\n\n3\n\nDie mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Begründung zur Anordnung \ndes Sofortvollzugs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit heilender Wirkung \nnachholbar ist, kann offen bleiben. Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt \nbereits die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Begründung den \nformellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht in dieser Vorschrift \neine rein formelle Anforderung. Alleiniger Zweck des Begründungserfordernisses ist \nes, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Nur \ndann, wenn dieser Gesetzeszweck verkannt worden ist, ist das Gericht der \nNotwendigkeit einer eigenständigen Interessenabwägung enthoben und kann sich \nauf die bloße Kassation der Vollziehungsanordnung mit der Folge beschränken, dass \nes der Behörde freisteht, anschließend den Sofortvollzug erneut mit dann rechtlich \nbedenkenfreier Begründung anzuordnen. Demgegenüber kann in diesem \nZusammenhang nicht verlangt werden, dass die zur Begründung der \nVollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich \nrechtfertigen oder wenigstens über die für den Erlass des zu vollziehenden \nVerwaltungsakts maßgeblichen Erwägungen hinausgehen. Vielmehr genügt jede \nschriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so \nunvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu \nentscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten \nhält.\n\n4\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 1994 - 18 B \n1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, \nund vom 2. Oktober 2001 - 18 B 1054/01 -.\n\n5\n\nGemessen hieran ist gegen die kappe Begründung der streitigen \nVollziehungsanordnung (noch) nichts einzuwenden. Der Antragsgegner hat in seiner \nangefochtenen Ordnungsverfügung vom 29. November 2001 zu erkennen gegeben, \nden Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs erfasst zu haben. Er hat sich auf den \nvom ihm geschilderten Sachverhalt berufen und die Anordnung des Sofortvollzugs \nals effektivste ausländerrechtliche Maßnahme für erforderlich gehalten.\n\n6\n\nSoweit sich die Beschwerde sinngemäß gegen die vom Verwaltungsgericht \nvorgenommene Interessenabwägung richtet, fehlt es an der nach § 146 Abs. 4 Satz \n3 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Unter \nausdrücklicher Gewichtung der gegenseitigen Interessen wäre darzulegen gewesen, \nweshalb das Verwaltungsgericht fehlerhaft ein überwiegendes Interesse der \nAllgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung festgestellt hat. \nDementgegen beschränkt sich die Beschwerde lediglich auf eine Darstellung des \npersönlichen Interesses des Antragstellers, ohne konkret auf die Gründe der \nerstinstanzlichen Entscheidung einzugehen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-05/18-b-323-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-05/18-b-323-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297134","retrieved":"2026-07-09 03:20:09.039850+00:00"}}