{"status":"available","doknr":"OLD297155","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0704.6A4395.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"6 A 4395/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 19 geborene und seit Oktober 20 im Ruhestand befindliche \nKläger wurde als Oberregierungsrat im Jahre 19 zum Kanzler der Fachhochschule \nAachen bestellt. Am 1. April 19 wurde er zum Regierungsdirektor ernannt und \nrückwirkend zum 1. Januar 19 in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Am \n25. April 19 wurde er zum Leitenden Regierungsdirektor ernannt und in eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 16 der Landesbesoldungsordnung (LBesO) \neingewiesen. Seit Januar 19 führte er die Amtsbezeichnung \"Kanzler - einer \nFachhochschule -\".\n\n3\n\nAnlässlich der Verabschiedung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des \nLandesbesoldungsgesetzes vom 24. April 1995, GV NRW 371, durch welches an der \nbesoldungsmäßigen Eingruppierung dieses Amtes nichts geändert wurde, wandte \nder Kläger sich unter dem 2. April 19 an das Ministerium für Wissenschaft und \nForschung (MWF) des Landes Nordrhein-Westfalen. Er beantragte, sein Amt als \nKanzler der Fachhochschule A. erneut sachgerecht zu bewerten und ihn in eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe B 2 LBesO einzuweisen, hilfsweise, ihn seit dem \n1. Januar 19 , zumindest jedoch ab sofort, besoldungs- und versorgungsrechtlich so \nzu stellen, als ob er in eine solche Planstelle eingewiesen worden wäre bzw. ihm \nentsprechende Bezüge zustünden. Zur Begründung machte er geltend: Seine \nBesoldung nach A 16 LBesO sei in einer gegen den Gleichheitsgrundsatz und die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßenden Weise zu gering. Die nach Nr. 20 der \nAllgemeinen Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (im \nFolgenden: Vorbemerkungen) für eine Einstufung seines Amtes in die \nBesoldungsgruppe B 2 erforderlichen Messzahlen lägen schon seit vielen Jahren \nvor. Es bestehe auch seit längerem sowohl im MWF als auch seitens von \nLandtagsabgeordneten die Auffassung, dass eine Anhebung der Besoldung der \nKanzler an den Fachhochschulen dringend erforderlich sei. Die Fachhochschulen \nseien den Universitäten hinsichtlich der Anforderungen an die Hochschulverwaltung, \ndie er seit über 20 Jahren bei der Fachhochschule A. erfolgreich leite, \ngleichwertig. Die Fachhochschule A. sei zudem seit langem mit über 10000 \nStudenten die viertgrößte deutsche Fachhochschule. Wegen der gegenüber den \nUniversitäten schlechteren Personalausstattung der Verwaltung einer \nFachhochschule sei er sogar höher belastet als der Kanzler einer Universität. Er sei \nsich sicher, dass sehr viele Beamte der Besoldungsgruppe B 2 in Nordrhein-\nWestfalen nicht annähernd Aufgaben mit einer Verantwortung wie er zu bewältigen \nhätten. Eine Hochschulverwaltung gelte außerdem zu Recht als besonders \nschwierig. Wer einen modernen Staat wolle, müsse seine Mitarbeiter angemessen \nbezahlen. Es sei ungerecht, dass er lediglich soviel wie ein Oberstudiendirektor \nverdiene. Zudem gehe es lediglich um eine Erhöhung seiner Besoldung um \nmonatlich ca. 400,-- DM.\n\n4\n\nDas MWF lehnte den Antrag mit Erlass vom 30. Mai 1996 ab: Die \nLandesbesoldungsordnungen sähen für die Kanzler an den Fachhochschulen, mit \nAusnahme der Fachhochschule K. , die Zuordnung höchstens zur \nBesoldungsgruppe A 16 LBesO vor. Gemäß Nr. 20 der Vorbemerkungen würden auf \nder Grundlage der dort genannten Messzahlen Besoldungsgruppen genannt, in die \nauch die Hochschulkanzler höchstens einzustufen seien. Untergrenzen würden nicht \ngenannt. Daher habe dem Landesgesetzgeber die Zuordnung des Amtes des \nKlägers zur Besoldungsgruppe A 16 freigestanden. Die nach Nr. 20 der \nVorbemerkungen mögliche Zuordnung des Amtes zu einer höheren \nBesoldungsgruppe sei nicht zwingend gewesen. \n\n5\n\nDen von dem Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch wies das MWF mit \nWiderspruchsbescheid vom 20. September 1996 mit der Begründung zurück: Das \nAmt des Kanzlers der Fachhochschule A. sei besoldungsrechtlich einwandfrei mit \nA 16 LBesO ausgewiesen. Wegen der im Laufe der Jahre gestiegenen \nAnforderungen des Amtes sei diese Besoldung zwar - auch im Vergleich zu anderen \nÄmtern - nicht mehr sachgerecht. Das Ministerium habe sich demgemäß seit Jahren \nintensiv um eine höhere Besoldung der Ämter der Fachhochschulkanzler bemüht. \nAngesichts der Lage der öffentlichen Haushalte und der Notwendigkeit, die \nPersonalkosten des Landes auf Dauer zu senken, bestehe aber derzeit kein Raum \nfür Neubewertungen der bestehenden Ämter in Teilbereichen der Verwaltung. \n\n6\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht: Seine Besoldung nach A 16 \nLBesO sei - auch nach Auffassung des MWF - in verfassungswidriger Weise zu \nniedrig und nicht mehr sach- und funktionsgerecht. Ihm stünden nach seinem \nAufgaben- und Verantwortungsbereich angesichts des Ausbaus der Fachhochschule \nA. und im Vergleich zu anderen Ämtern Bezüge nach der Besoldungsgruppe B 2 \nLBesO zu. Es sei nicht adäquat, ihn lediglich wie einen Kurdirektor, einen \nLandstallmeister und einen Oberstudiendirektor zu besolden. Das könne auch nicht \nmit der Lage der öffentlichen Haushalte begründet werden. Nr. 20 der \nVorbemerkungen eröffne die Möglichkeit, ihn nach B 2 zu besolden. Davon habe der \nLandesgesetzgeber fürsorgepflichtwidrig und verfassungswidrig keinen Gebrauch \ngemacht. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nunter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai \n1996 und des Widerspruchsbescheides vom \n20. September 1996 festzustellen, dass die \nbesoldungsrechtliche Einordnung des Amtes des \nKanzlers an der Fachhochschule A. rechtswidrig \nist.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr hat ausgeführt: Bei dem bundesgesetzlichen Besoldungsrahmen in Nr. 20 der \nVorbemerkungen hätten auch andere Bundesländer im Fachhochschulbereich eine \nentsprechende Abwägung vorgenommen. In Nordrhein-Westfalen seien die Ämter \nder Leiter von Hochschulen und der Mitglieder der Leitungsgremien von Hochschulen \nnicht höher als geschehen bewertet worden, um das bestehende Besoldungsgefüge \n(im Vergleich zu den Leitern größerer Behörden) nicht zu beeinträchtigen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen: \nSie sei zwar gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, \naber nicht begründet. Die durch das Landesbesoldungsgesetz festgelegte Besoldung \ndes Klägers verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe im \nBesoldungs- und Versorgungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum. Er sei nicht \ngezwungen gewesen, den Rahmen der Nr. 20 der Vorbemerkungen auszuschöpfen. \nEr habe vielmehr beanstandungsfrei und aus sachlichen Gründen wegen der \nAuswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge des Landes von einer \nvertretbaren und möglichen Höhergruppierung des Amtes des Klägers abgesehen, \num weitreichende Verschiebungen in dem Besoldungsgefüge zu vermeiden. \nBesoldungsmäßige Unebenheiten auf Grund nach Auffassung des Gesetzgebers \ngeringfügig unterschiedlicher Arbeitsbelastung und Verantwortung in den zu \nverleihenden Ämtern seien hinzunehmen. Die finanziellen Auswirkungen der vom \nKläger verlangten Besoldungserhöhung seien für ihn gering. Im Übrigen \nunterscheide sich die Aufgabenstellung des (höher besoldeten) Leitungspersonals \nder Universitäten erheblich von der des Leitungspersonals der Fachhochschulen. Der \nBeklagte habe auch nicht seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber dem \nKläger verletzt. Die Zuordnung eines Dienstpostens zu einer bestimmten \nBesoldungsgruppe erfolge allein im öffentlichen Interesse und nicht in Wahrnehmung \nder Fürsorgepflicht. Eine gezielte Manipulation zum Nachteil des Klägers sei nicht \nersichtlich. Der Umstand, dass das MWF eine höhere Besoldung der \nFachhochschulkanzler nachdrücklich befürwortet habe, sei für sich gesehen nicht \nvon Belang. Des Weiteren liege keine Gesetzeslücke vor, und es sei auch nicht \nerkennbar, dass die Dienstbezüge des Klägers keine angemessene Lebensweise \nermöglichten. \n\n13\n\nMit der (zugelassenen) Berufung bezieht sich der Kläger auf sein \nerstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht er geltend: Der bundesweite \nVergleich, die Entwicklung der Messzahlen seit 1980 sowie der geplante weitere \nquantitative und qualitative Ausbau der Fachhochschulen geböten es, nunmehr die \nObergrenzen der Nr. 20 der Vorbemerkungen dahin auszuschöpfen, dass die \nFachhochschulkanzler nach B 2 LBesO besoldet würden. Das Verwaltungsgericht \nhabe nicht hinreichend gewürdigt, das auch das MWF seine Besoldung zumindest \nseit 1991 für nicht mehr sachgerecht halte. Insoweit habe nur das MWF - nicht das \nFinanzministerium und auch nicht der Landesgesetzgeber - fundierte Kenntnisse. Die \nAuffassung des MWF sei gewissermaßen eine sachverständige Bewertung. Wie das \nMWF verdeutlicht habe, gehe es nicht lediglich um geringfügige Unterschiede \nzwischen Aufgaben und Verantwortung der zu vergleichenden Ämter und auch nicht \num Härten, die sich bei jeder Abgrenzung oder Einstufung ergeben könnten. Seine \nBesoldung nach A 16 LBesO sei vielmehr in gravierender Weise unsachgemäß. Dem \nLandesgesetzgeber sei auf Grund der ablehnenden Haltung des Finanzministeriums \neine der Auffassung des MWF Rechnung tragende Gesetzesvorlage nicht zugeleitet \nworden. Demnach habe der Gesetzgeber keine Gelegenheit erhalten, die \nnotwendige Anpassung der Besoldung der Fachhochschulkanzler zu überdenken. \nAußerdem habe der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine \nHöherbewertung der Ämter des Leitungspersonals von Fachhochschulen eine \nentsprechende Höherbewertung bei den Universitäten zur Folge hätte und dies mit \nweiteren Höhergruppierungen bei den Leitern großer Landesbehörden einhergehen \nwürde. Es sei nicht belegt, dass dadurch eine umfassende Anhebung des \nBesoldungsgefüges des Landes und eine weitere Belastung des Landeshaushalts \nhervorgerufen würde. Darüber habe allein der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. \nWenn die Besoldung nicht mehr sachgerecht sei und nicht mehr dem Grundsatz der \nfunktionsgerechten Besoldung entspreche, müsse sie ungeachtet des Aspekts einer \nBelastung des Landeshaushalts aufgestockt werden. Zudem gehe es lediglich um \neine partielle verfassungsmäßige Besoldungsanpassung. Es treffe auch nicht zu, \ndass die Kanzler an Universitäten eine andere Aufgabenstellung als die Kanzler an \nFachhochschulen hätten. Die primären Aufgabeninhalte im Verwaltungsbereich seien \nbei Fachhochschulen und Universitäten vergleichbar. Er nehme hierzu auf ein an die \nMinisterin für Schule, Wissenschaft und Forschung gerichtetes Schreiben der \nLandesrektorenkonferenz der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 8. Juni 2001 Bezug. Es sei nicht adäquat, dass der Landesgesetzgeber sowohl \nden Kanzler einer Fachhochschule als auch einen Oberstudiendirektor als Leiter \neiner Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums mit mehr als 180 Schülern \nderselben Besoldungsgruppe A 16 LBesO zugeordnet habe. Die beiden Aufgaben- \nund Verantwortungsbereiche ließen sich nicht vergleichen. Entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts sei nicht von Belang, ob seine Bezüge eine angemessene \nLebensweise ermöglichten und ob die Differenz zur Besoldungsgruppe B 2 LBesO \nrelativ geringfügig sei. Entscheidend sei, dass er einen Anspruch auf eine \nverfassungsgemäße Höhe seiner Besoldung habe. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Die \nBesoldung des Klägers sei verfassungsgemäß, auch wenn sich auf Grund der \nEntwicklung der Fachhochschulen die Aufgaben der Kanzler der Fachhochschulen \nund der Universitäten einander angenähert hätten. Der in diesen Bereichen \nbestehende Unterschied in der Besoldung sei nach wie vor gerechtfertigt. Das \nergebe sich aus den differierenden Lehraufträgen und daraus, dass die Förderung \ndes wissenschaftlichen Nachwuchses den Universitäten zugewiesen sei. Daraus \nfolgten sachliche Unterschiede auch in der Verwaltungstätigkeit der Kanzler. Das \nMWF habe nie vertreten, dass die Besoldung der Kanzler an Fachhochschulen nicht \nmehr verfassungsgemäß sei, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine \nAnhebung der Besoldung geboten sei. Im Übrigen habe sich der Landesgesetzgeber \n- sowohl durch den Unterausschuss Personal des Haushalts- und \nFinanzausschusses des Landtages als auch durch einzelne Abgeordnete - mit der \nAngelegenheit befasst. Die besoldungsmäßige Einstufung der Rektoren und Kanzler \naller Hochschulen in Nordrhein-Westfalen stehe in einem sorgfältig austarierten \nVerhältnis zueinander und zur Bewertung von Leitungsfunktionen in Nordrhein-\nWestfalen insgesamt. Eine Anhebung der Besoldung der Kanzler an \nFachhochschulen würde erhebliche Auswirkungen auf das gesamte \nBesoldungsgefüge im Hochschulbereich und darüber hinaus haben müssen. Der \nHaushaltsgesetzgeber habe keinen Anlass gesehen, die vorgenommene Einstufung \nzu ändern. Im Übrigen habe eine Überprüfung des gesamten Besoldungsgefüges bei \nden Spitzenämtern begonnen. Der Kläger müsse sich auf eine zu erwartende \nNeubewertung verweisen lassen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen des \nBeteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass \ndie Einordnung des Amtes des Kanzlers an der Fachhochschule A. in die \nBesoldungsgruppe A 16 LBesO rechtswidrig ist. \n\n22\n\nGemäß § 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG) \nin Verbindung mit Anlage 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November \n1995, GV NRW 1166, ist das Amt des Kanzlers der Fachhochschule A. der \nBesoldungsgruppe A 16 LBesO zugeordnet. Diese Zuordnung hält sich in den \nGrenzen des Bundesbesoldungsrechts. Gemäß Nr. 20 der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B kann - wegen der zwischen den Beteiligten \nunstreitigen \"Messzahlen\" - die Stelle höchstens der Besoldungsgruppe B 2 LBesO \nzugeordnet werden. Diese Obergrenze hat das beklagte Land nicht ausgeschöpft. \nDer Auffassung des Klägers, der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe die ihm \ninsoweit zustehende Gestaltungsbefugnis dahin nutzen müssen, dass er als Kanzler \nan der Fachhochschule A. nach B 2 LBesO besoldet werde, ist nicht zu folgen. \nDaran scheitert der Erfolg der Klage. \n\n23\n\nDie vom Kläger herangezogene Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) stützt das Klagebegehren \nnicht. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die rechtliche \nBewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer \nbestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des \nBesoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen \norganisatorischer Gestaltungsfreiheit. Die dabei zu beachtenden Vorschriften dienen \nallein dem öffentlichen Interesse, nicht auch dem Interesse des mit der \nWahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten. Die einschlägigen Entscheidungen \ndes Dienstherrn erfolgen damit nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber \nobliegenden Fürsorgepflicht und berühren grundsätzlich keine Rechte des Beamten. \n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht (ZBR) 1992, 176, m.w.N., und vom \n25. April 1996 - 2 C 21.95 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 101, 112; \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, Loseblattkommentar, Teil C § 85 \nRdnr. 18.\n\n25\n\nEtwas anderes könnte nur bei einer gezielten Manipulation zum Nachteil des \nbetreffenden Beamten gelten. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1991 \n- 2 C 7.89 -, a.a.O., und vom 31. Mai 1990 \n- 2 C 16.89 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n1990, 1235.\n\n27\n\nHierfür gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt. Auch der Kläger macht etwas Derartiges \nnicht geltend. \n\n28\n\nDie Einstufung des Amtes des Klägers in die Besoldungsgruppe A 16 LBesO ist \nauch nicht unter sonstigen rechtlichen Aspekten rechtswidrig. Insbesondere verstößt \nsie entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 \ndes Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Grundsatz der angemessenen \nAlimentation.\n\n29\n\nBei Regelungen des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber eine \nverhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. \n\n30\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschlüsse vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 -, \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \nBand 56, 87 (94 ff.), vom 15. Januar 1985 \n- 2 BvR 1148/84 -, DVBl. 1985, 520, und vom \n15. Oktober 1985 -- 2 BvL 4/83 -, DVBl. 1986, 138; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 29. April 1988 \n- 6 A 1069/86 -.\n\n31\n\nIm Rahmen dieses Gestaltungsfreiraums ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht \ngehindert, bei der besoldungsrechtlichen Regelung verschiedener Fallgruppen \nunterschiedlichen besoldungspolitischen Erwägungen zu folgen und verschiedene \n- sachliche - Anknüpfungsmerkmale zu wählen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 \n- 2 A 2.85 -, Recht im Amt (RiA) 1987, 116. \n\n33\n\nDer Gesetzgeber darf dabei übergreifenden Gesichtspunkten besoldungspolitischer \nund haushaltsrechtlicher Art Rechnung tragen. \n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1985 \n- 2 BvR 1184/84 -, a.a.O.; Verfassungsgerichtshof \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. März 2001 \n- B 5/01 -, RiA 2002, 41.\n\n35\n\nVon Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG kann nur dann gesprochen werden, wenn \nsich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden lassen. Es ist \nnicht Sache der Gerichte zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, \nzweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. \n\n36\n\nVgl. BverfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 \n- 2 BvL 4/83 -, a.a.O. (139).\n\n37\n\nHiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass die Nichtausschöpfung des \nbundesrechtlich durch Nr. 20 der Vorbemerkungen vorgegebenen \nBesoldungsrahmens willkürlich ist. Der Beklagte hat nicht verkannt, dass das u.a. für \nden Bereich der Hochschulen zuständige Ministerium in Übereinstimmung mit dem \nKläger (und den anderen Kanzlern an den Fachhochschulen des Landes) eine \nAnhebung der Besoldung der Kanzler an Fachhochschulen im Lande Nordrhein-\nWestfalen für geboten hält. Zugleich verweist er jedoch darauf, dass \nbesoldungspolitisch angesichts der angespannten Lage des Landeshaushalts von \neiner Heraufstufung dieser Besoldung bislang abgesehen worden ist. Das zentrale \nArgument ist insoweit, dass eine derartige Anhebung zwar für sich gesehen keine \nerhebliche finanzielle Mehrbelastung des Haushalts mit sich bringen, aber \nvoraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge im \nHochschulbereich und darüber hinaus haben würde. Gegen dieses Argument kann \nletztlich nichts eingewendet werden. Die Steuerung des Besoldungsgefüges unter \nBerücksichtigung auch der finanziellen Möglichkeiten der öffentlichen Hand gehört zu \nden wesentlichen Aufgaben des Landesgesetzgebers. \n\n38\n\nDen vom Beklagten vorgetragenen haushaltsrechtlichen Aspekten lässt sich ein \nsachlicher Bezug auch nicht mit dem Argument des Klägers absprechen, die vom \nBeklagten befürchteten Auswirkungen auf das Besoldungsgefüge seien nicht mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Diese Einschätzung ist grundsätzlich \nSache des Gesetzgebers im Rahmen seiner politischen Willensbildung. Außerdem \nlagen und liegen derartige Auswirkungen nahe. So zeigt z.B. die vom Beklagten \nvorgelegte Übersicht über die tatsächliche und die höchstmögliche Besoldung der an \nden Hochschulen in Nordrhein-Westfalen beschäftigten Rektoren und Kanzler, dass \ndie bundesrechtlichen Besoldungsobergrenzen - von den Kunsthochschulen \nabgesehen - fast durchgängig nicht ausgeschöpft worden sind. Eine \nbesoldungsmäßige Anhebung der Stellen der Fachhochschulkanzler hätte deshalb \nbei lebensnaher Betrachtung gleich lautende Forderungen auch der übrigen \nAmtsinhaber insbesondere an den Universitäten zur Folge. Die Möglichkeit hat \nüberdies (außer dem Finanzministerium) auch das MWF, auf dessen Standpunkt \nsich der Kläger beruft, gesehen. Das wird deutlich etwa durch einen Aktenvermerk \ndes MWF vom 16. Oktober 1991: \n\n39\n\n\"Wollte man indessen die Besoldung der \nFachhochschulkanzler generell durch Ausschöpfen der nach \nden Messzahlen möglichen Bandbreite erhöhen, hätte dieses \n- selbstverständlich - Auswirkungen auf die Besoldung der \nKanzler an den wissenschaftlichen Hochschulen, die ebenfalls \neine Verbesserung fordern würden. Die weitere Konsequenz \nwäre dann auch, dass die Rektoren sowohl an den \nwissenschaftlichen Hochschulen wie auch an den \nFachhochschulen verbesserte Besoldungen verlangen \nwürden\",\n\n40\n\neinen Aktenvermerk des MWF vom 18. April 1994: \n\n41\n\n\"... die Thematik ist seinerzeit im Unterausschuss \nfür Beamten- und Besoldungsrecht am 11./12. März \n1993 erörtert worden. Allerdings sah der Ausschuss \nin dieser Angelegenheit keinen weiteren \nBeratungsbedarf. Initiativen wurden nicht ergriffen... \nHinzuweisen wäre in diesem Zusammenhang noch \n(darauf), dass eine Neubewertung der Ämter im \nFachhochschulbereich entsprechende Forderungen \naus dem Universitäts/Gesamthochschulbereich nach \nsich ziehen würde, da auch dort von den Messzahlen \nher durchaus Spielraum für eine Neubewertung nach \noben besteht...\", \n\n42\n\nsowie einen Aktenvermerk des MWF vom Juni 1994:\n\n43\n\n\"... Wenngleich damit alle Argumente für eine \nBesoldungsverbesserung sprechen, so ist doch damit zu \nrechnen, dass der Finanzminister angesichts der bekannten \nHaushaltssituation eine entsprechende Initiative abblocken \nwird, u.a. sicherlich mit dem nicht unberechtigten Hinweis, dass \ndamit Begehrlichkeiten anderer Ressorts geweckt würden.\"\n\n44\n\nIm Übrigen hielt das MWF auch selbst neben der Besoldung der Kanzler an den \nFachhochschulen auch die Besoldung der Kanzler an den Universitäten sowie der \nRektoren an den Universitäten und Fachhochschulen für nach oben \nkorrekturbedürftig und bat das Finanzministerium, diese Aspekte ebenfalls nach \nMöglichkeit noch in die parlamentarischen Beratungen zum Sechsten Gesetz zur \nÄnderung des Landesbesoldungsgesetzes (vom 24. April 1995, a.a.O., in welchem \nentsprechende Änderungen nicht vorgenommen worden sind) einzubeziehen. \n\n45\n\nDes Weiteren ist dem Kläger nicht darin zu folgen, der Landesgesetzgeber sei \nnicht über das Problem der Höhe der Besoldung der Kanzler an den \nFachhochschulen unterrichtet worden. Die parlamentarischen Gremien waren vor der \nVerabschiedung des Sechsten Änderungsgesetzes damit befasst worden (vgl. etwa \nden oben zitierten Vermerk des MWF vom 18. April 1994). Der Gesetzgeber nahm \njedoch eine entsprechende Gesetzesänderung bewusst nicht vor. Dementsprechend \nbedarf es keiner Erörterung, ob aus dem vermeintlichen Versäumnis für das \nKlagebegehren günstige Rechtsfolgen herzuleiten wären.\n\n46\n\nAuch geht der Hinweis des Klägers fehl, in dem vorstehenden Zusammenhang \nsei der Wunsch des MWF nach einer Besoldungsanhebung für die \nFachhochschulkanzler eine gewissermaßen \"sachverständige Bewertung\", der \nVorrang vor der Entscheidung des Landesgesetzgebers und der Auffassung des \nFinanzministeriums einzuräumen sei. Bei dieser Betrachtung bleibt außer Acht, dass \ndie besoldungsrechtliche Zuordnung eines Amtes auch von den bereits \nangesprochenen haushaltsrechtlichen Erwägungen abhängig ist, für die das MWF \nnicht die alleinige Verantwortung trägt. \n\n47\n\nSoweit der Kläger es u.a. für ungerecht hält, dass er und der Leiter einer \nSonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums mit mehr als 180 Schülern gleich \nhoch - nach A 16 LBesO - besoldet werden, führt dies nicht zu einer ihm günstigeren \nEntscheidung. Sein Vorbringen, er habe ein weitaus schwieriges Amt als der \nbezeichnete Schulleiter, reicht insoweit nicht aus. Ein Verstoß des \nLandesgesetzgebers gegen den Gleichheitssatz lässt sich allein aus dieser von ihm \nbehaupteten Diskrepanz nicht herleiten. Lediglich ergänzend wird darauf \nhingewiesen, dass diese Diskrepanz - falls sie bestünde - vom Gesetzgeber nicht \nzwingend in der Weise zu lösen wäre, dass die Besoldung des Amtes des Klägers \nangehoben würde. Die vom Kläger als sachgerecht erachtete Schaffung eines \nAbstandes zwischen beiden Besoldungen wäre auch in anderer Weise möglich. Im \nÜbrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus \nHärten, die sich bei jeder Abgrenzung oder Einstufung ergeben können, noch kein \nVerstoß gegen den Gleichheitssatz herleiten lässt. Bei aller Differenzierung kann \njede Besoldungsregelung unter irgendeinem Gesichtspunkt hinsichtlich der \nAbgrenzung der getroffenen Festlegungen für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig \nerscheinen. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf \ngenommen werden, solange sich für die getroffene Regelung ein sachlich \nvertretbarer Grund anführen lässt. \n\n48\n\nVgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, \nEntscheidung vom 4. Dezember 1998 - Vf. 3 - VII - \n97 -, ZBR 1999, 133, m.w.N.\n\n49\n\nSchließlich ergibt sich eine vom Gesetzgeber willkürlich zu niedrig festgesetzte \nBesoldung des Klägers nicht aus seinem Argument, das Amt des Kanzlers an einer \nFachhochschule sei nach Aufgaben und Verantwortung dem (höher besoldeten) Amt \ndes Kanzlers an einer Universität mindestens gleichwertig. Der Beklagte räumt zwar \nein, dass sich die Aufgaben dieser Ämter auf Grund der Entwicklung der \nFachhochschulen inzwischen einander angenähert haben. Er hält aber wegen der \ndifferierenden Lehraufträge der Hochschulen und wegen des Umstandes, dass die \nFörderung des wissenschaftlichen Nachwuchses den Universitäten zugewiesen sei, \ndie Unterschiede in der Besoldung nach wie vor für gerechtfertigt. Dieser \nAusgangspunkt ist auch unter der heutigen Rechtslage (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 \nHochschulgesetz NRW) zutreffend. Daran anzuknüpfen ist dem Beklagten nicht \nverwehrt. Wie ausgeführt worden ist, hat der Landesgesetzgeber insoweit eine weite \nGestaltungsfreiheit. Dass diese im Vergleich der Ämter der Kanzler an \nFachhochschulen und an Universitäten nicht mehr sachlich ausgeübt und die \nWillkürgrenze überschritten worden ist, ist - auch wenn eine andere als die \nbestehende besoldungsrechtliche Regelung (ebenfalls) sachlich gerechtfertigt wäre - \nnicht erkennbar. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n51\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben \nsind. \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-04/6-a-4395-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-04/6-a-4395-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297155","retrieved":"2026-07-09 03:20:10.886569+00:00"}}