{"status":"available","doknr":"OLD297156","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0704.6A3458.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"6 A 3458/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beklagte wird unter Änderung des Bescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung NRW vom 6. Juni 19 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Februar 19 sowie unter Änderung des Bescheides \ndes Landesamtes vom 3. November 19 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 28. April 19 verpflichtet, über die Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu den \nAufwendungen für die Verhinderungspflege in der Zeit vom 21. Juli bis 18. August 19 \nsowie in der Zeit vom 12. bis 26. Juli 19 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beansprucht als Rechtsnachfolgerin ihres im Jahre 19 \nverstorbenen Ehemannes, eines beihilfeberechtigten Ruhestandsbeamten des \nbeklagten Landes, höhere beamtenrechtliche Beihilfen zu den Aufwendungen, die \ndem nach mehreren Schlaganfällen teilweise gelähmten Ehemann für eine \"Verhin-\nderungspflege\" (§ 39 des Sozialgesetzbuchs - SGB - XI) in den Jahren 19 und 19 \nentstanden sind. \n\n3\n\nDie Pflegeversicherung stellte bei dem Ehemann der Klägerin Pflegebedürftigkeit \nder Stufe II seit dem 1. April 19 und der Stufe III seit dem 1. Mai 19 fest. Er wurde \nvon der Klägerin und von einem ambulanten Pflegedienst zu Hause betreut \n(\"kombinierte\" Pflege). Er erhielt 30 v.H. der erstattungsfähigen Aufwendungen \nhierfür von der Pflegeversicherung. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen (im Folgenden: Landesamt) gewährte zu den Kosten der \nhäuslichen Pflege Beihilfeleistungen nach einem Beihilfesatz von 70 v.H. der \nbeihilfefähigen Aufwendungen.\n\n4\n\nDie Klägerin befand sich in der Zeit vom 21. Juli bis zum 18. August 19 in einem \nErholungsurlaub. Während dieser Zeit übernahm der Pflegedienst auch ihren Anteil \nan der Betreuung ihres Ehemannes. Der Pflegedienst stellte dafür zusätzlich \n2.800,-- DM für eine \"Ersatzpflegekraft\" in der Zeit vom 21. Juli bis zum 18. August \n19 in Rechnung. Die Pflegeversicherung zahlte zu diesen Aufwendungen 840,-- DM \n(30 v.H. von 2.800,-- DM). Die Klägerin beantragte (namens ihres des Schreibens \nnicht mehr fähigen Ehemannes) mit Datum vom 23. Mai 19 eine Beihilfe auch zu \ndiesen Aufwendungen. Sie berief sich dabei auf eine ihr unter dem 21. Mai 19 \nerteilte schriftliche Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung. \nDarin wurde u.a. ausgeführt, § 39 SGB XI, wonach die Kosten einer \nVerhinderungspflege von der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 2.800,-- DM \nübernommen würden, gelte zwar nicht unmittelbar für die Beihilfe; jedoch dürften \nbeihilfeberechtigte Beamte im Vergleich zu anderen Versicherten nicht benachteiligt \nwerden. \n\n5\n\nDas Landesamt bewilligte dem Ehemann der Klägerin zu den Aufwendungen für \ndie Verhinderungspflege mit Bescheid vom 6. Juni 19 eine Beihilfe von 154,17 DM \n(70 v.H. von 2 x 110,12 DM) unter dem Aspekt von Mehraufwendungen (§ 5 Abs. 3 \nSatz 2 Halbsatz 2 der Beihilfenverordung- BVO -) für die Monate Juli und August 19 \n. \n\n6\n\nDie Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und machte geltend, die \nBeihilfe habe zu den Kosten der Verhinderungspflege 70 v.H. der in Rechnung \ngestellten 2.800,-- DM (1.960,-- DM) zu leisten. Das Landesamt wies den \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1998 zurück: In dem \nBescheid vom 6. Juni 19 sei der für die Zeit vom 21. Juli bis zum 18. August 19 \nentstandene Mehraufwand von 100,-- DM an 28 Tagen für eine zusätzliche \nPflegekraft zutreffend gemäß § 5 Abs. 3 BVO berücksichtigt worden. Eine höhere \nBeihilfe sähen die beihilferechtlichen Vorschriften nicht vor. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 26. März 19 gegen diese Verwaltungsentscheidung Klage \nerhoben. \n\n8\n\nIn der Zeit vom 12. bis 26. Juli 19 befand sich die Klägerin erneut in einem \nErholungsurlaub. Während dieser Zeit übernahm der Pflegedienst wiederum ihren \nAnteil an der Betreuung des Ehemannes durch den Einsatz einer Ersatzpflegekraft. \nDer Pflegedienst stellte dafür - zusätzlich zu den von der Pflegeversicherung und von \nder Beihilfe übernommenen Kosten der \"kombinierten\" Pflege für Juli 19 \n- 2.813,80 DM in Rechnung. Das Landesamt gewährte auf einen diesbezüglichen \nBeihilfeantrag der Klägerin vom 4. August 19 zu diesen (von der Pflegeversicherung \nwiederum bis zum Höchstbetrag von 2.800,-- DM mit 30 v.H. bezuschussten) \nAufwendungen für die Verhinderungspflege mit Bescheid vom 3. November 19 in \nAnwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BVO eine Beihilfe von 222,27 DM (70 \nv.H. von 317,73 DM). Die Klägerin erhob auch gegen diesen Bescheid Widerspruch. \nDas Landesamt wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 19 unter Hinweis \nauf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 19 zurück. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 13. Mai 19 im Wege der Klageerweiterung auch gegen \ndiese Verwaltungsentscheidung Klage erhoben. \n\n10\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht: Die \"Verhinderungspflege\" habe in § 5 Abs. 4 \nSatz 4 BVO Eingang gefunden. Danach seien notwendige Aufwendungen im \nZusammenhang mit der Ersatzpflege (Verhinderungspflege) bis zu 1.500,-- DM im \nKalenderjahr beihilfefähig. Diese Vorschrift sei entgegen der Auffassung des \nBeklagten zumindest in entsprechender Anwendung einschlägig. Anderenfalls \nhandele es sich hier um eine Regelungslücke. Diese sei im Wege der gerichtlichen \nAuslegung dahin zu schließen, dass die Versorgungsempfänger des öffentlichen \nDienstes bei den Pflegeleistungen nach dem SGB XI nicht schlechter stehen dürften \nals die anderen gesetzlich oder privat Pflegeversicherten. Auch Kosten einer \nVerhinderungspflege müssten nach diesem Maßstab beihilfefähig sein, wie sich aus \nder Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 21. Mai 19 \nergebe. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\n1. das beklagte Land unter Änderung des \nBescheides des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung vom 6. Juni 19 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. November 19 \n(richtig: 19. Februar 19 ) zu verpflichten, zu den \nAufwendungen für die Verhinderungspflege in der \nZeit vom 21. Juli bis 18. August 19 eine weitere \nBeihilfe bis zum Höchstbetrag von insgesamt \n2.800,-- DM zu gewähren, \n\n13\n\n2. das beklagte Land unter Änderung des \nBescheides des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung vom 3. November 19 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. November (richtig: \nApril) 19 zu verpflichten, zu den Aufwendungen für \ndie Verhinderungspflege in der Zeit vom 12. bis \n26. Juni (richtig: Juli) 19 eine weitere Beihilfe bis \nzum Höchstbetrag von insgesamt 2.800,-- DM zu \ngewähren. \n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nEr hat ausgeführt: Der Verordnungsgeber habe eine dem § 39 SGB XI \nentsprechende Regelung nicht in die BVO übernommen. Darin liege wegen des \nsubsidiären Charakters der Beihilfe auch keine verfassungswidrige \nUngleichbehandlung. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil \nstattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die streitigen Beihilfeansprüche, die \ndie Klägerin als hinterbliebene Ehefrau gemäß § 14 BVO geltend machen könne, \nseien in entsprechender Anwendung des § 39 SGB XI begründet. In der BVO sei \neine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die hier streitige Verhinderungspflege \nnicht geregelt, insbesondere nicht in § 5 Abs. 4 Satz 4 BVO. Diese Vorschrift betreffe \nallein diejenige Verhinderungspflege, die von einer anderen Privatperson \nübernommen werde. Die vom Landesamt vorgenommene Beihilfegewährung sei \nzudem nicht in Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BVO möglich gewesen. \nDiese Vorschrift beziehe sich auf einen besonderen Pflegebedarf und nicht auf die \nVerhinderungspflege. Das ergebe sich auch aus der geringen Höhe der Beihilfen von \n154,17 DM und 222,27 DM. Die Berechtigung der Klageforderung ergebe sich jedoch \naus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn und aus dem \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Bei der \nUmsetzung des Leistungskatalogs der Pflegeversicherung in das Beihilferecht sei \ndas Ermessen des Dienstherrn, in welchem Umfang er die Alimentation des Beamten \ndurch Beihilfen ergänze, eingeschränkt. Er sei verpflichtet, die in §§ 36 ff. SGB XI \nausgewiesenen Leistungen für die häusliche Pflege als beihilfefähige Aufwendungen \nin die Beihilfevorschriften zu übernehmen. Da der Beklagte dies nicht getan habe, \nbestehe ein über die Beihilfevorschriften hinausgehender Anspruch auf \nentsprechende Beihilfen. Der Leistungskatalog der §§ 36 ff. SGB XI gelte zwar nicht \nunmittelbar für Beamte, weil es sich um Regelungen der gesetzlichen \nSozialversicherung handele. Der Gesetzgeber sei jedoch bei der Einführung der \nPflegeversicherung davon ausgegangen, dass bei den beihilfeberechtigten Beamten, \ndie eine beihilfekonforme anteilige Versicherung abgeschlossen hätten, auch \ninsoweit Leistungen der Beihilfe erbracht und entsprechende Regelungen in das \nBeihilferecht des Bundes und der Länder eingeführt würden. Das ergebe sich aus \nder der Klägerin vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unter dem \n21. Mai 19 erteilten Auskunft. Dementsprechend hätten der Bund und ein Großteil \nder Bundesländer auch Aufwendungen für eine Verhinderungspflege im Sinne von \n§ 39 SGB XI in ihr Beihilferecht übernommen. Dadurch, dass dies in Nordrhein-\nWestfalen nicht geschehen sei, habe der Beklagte den Leistungskatalog der \nPflegeversicherung sachwidrig nicht in ausreichendem Umfang in das Beihilferecht \numgesetzt. Das stelle zugleich einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche \nFürsorgepflicht dar. Diese gebiete dem Dienstherrn, dem Beamten diejenigen \nLeistungen zu gewähren, die ihm durch die Einführung der Pflegeversicherung \nzukommen sollten. \n\n18\n\nMit der (zugelassenen) Berufung macht der Beklagte geltend: Der \nVerordnungsgeber habe in Nordrhein-Westfalen die Regelung des § 39 SGB XI \nbewusst nicht in die Beihilfevorschriften übernommen. Insoweit habe ihm ein weiter \nErmessensspielraum zugestanden. Ein Beamter habe Krankheitskosten in erster \nLinie aus seiner Alimentation zu begleichen. Die beamtenrechtliche Beihilfe habe nur \nsubsidiären Charakter. Unter Berücksichtigung dessen sei der Einsatz von \nHaushaltsmitteln für Beihilfeleistungen gemäß der in § 39 SGB XI getroffenen \nRegelung nicht als sinnvoll erachtet worden. Die Grundvoraussetzung des § 39 SGB \nXI, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung \nmindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt habe, sei als zu eng \nsowie die Beschränkung auf die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für \nlängstens vier Wochen im Kalenderjahr als wenig hilfreich für die Betroffenen \nangesehen worden. Der letztere Zeitraum sei nicht ausreichend; somit werde der \nSinn des § 39 SGB XI - Vermeidung stationärer Pflege - verfehlt. Der einheitliche \nPauschalbetrag von 2.800,-- DM des § 39 SGB XI stehe auch im Missverhältnis zu \nden nach Pflegestufen gestaffelten Leistungen des Sozialgesetzbuchs. Außerdem \nhätten die Pflegekassen zum Zeitpunkt der (anlässlich der Einführung der \nPflegeversicherung erfolgten) Änderung des § 5 BVO für Verhinderungspflege \ngezahlt, ohne einen genauen Nachweis der Kosten und der Inanspruchnahme eines \nPflegedienstes zu fordern. Demgegenüber seien die beihilferechtlichen Regelungen \n(des § 5 Abs. 4 Satz 4 BVO) bei der Verhinderungspflege ausgewogener und \nteilweise auch günstiger für den Beihilfeberechtigten. In Einzelfällen führe die \nNichtübernahme der Regelung des § 39 SGB XI zwar zu geringeren finanziellen \nLeistungen für beihilfeberechtigte Beamte als für die übrige Bevölkerung. Das halte \nsich aber angesichts der insgesamt ausgewogenen beihilferechtlichen Ausgestaltung \ninnerhalb des Ermessensspielraums des Verordnungsgebers. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n23\n\nSie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und auf die Begründung des \nangefochtenen Urteils. Ergänzend führt sie aus: Der Gleichbehandlungsgrundsatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG werde verletzt, wenn sie bzw. ihr verstorbener Ehemann bei der \nVerhinderungspflege schlechter gestellt würden als die Bundesbeamten und die \nBeamten der meisten anderen Bundesländer. Der Bundesgesetzgeber habe mit der \nEinführung der Pflegepflichtversicherung auch für Beamte die Landesgesetzgeber in \ngewissem Umfang gebunden. Die Auffassung des Beklagten, die beihilferechtlichen \nRegelungen der Verhinderungspflege in Nordrhein-Westfalen seien ausgewogen und \nteilweise günstiger als die der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung, sei nicht \nnachvollziehbar. Die Handhabung des Beklagten führe in der Praxis dazu, dass bei \nVerhinderung der Pflegeperson in jedem Fall eine stationäre Unterbringung mit \nhöheren Kosten notwendig werde. Das wolle die gesetzliche Pflegeversicherung \ngerade vermeiden. Dieses Ziel werde durch die Regelung des § 39 SGB XI jedenfalls \nfür einen jährlichen Erholungsurlaub der Pflegeperson voll erreicht. In Fällen einer \nunregelmäßigen und nicht vorhersehbaren Verhinderung der Pflegeperson, etwa bei \nderen Erkrankung, könne die Pflegeperson immerhin noch ihren Erholungsurlaub \neinschränken, was auf die Zeit ihrer anderweitigen Verhinderung angerechnet \nwerden könne. In diesem Bereich seien die beihilferechtlichen Regelungen des \nbeklagten Landes wesentlich nachteiliger. Dem Hinweis auf den \"sinnvollen Einsatz \nvon Haushaltsmitteln\" komme hierbei keine maßgebliche Bedeutung zu. Das gelte \nauch für das Argument des Beklagten, die Pflegekassen hätten zunächst ohne \nKostennachweis gezahlt. Im vorliegenden Fall sei das nicht so gewesen. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe: \n\n26\n\nDie Berufung hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Die Klage ist allerdings \nentgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in vollem Umfang, sondern nur \nteilweise begründet. Die Sache ist nicht spruchreif. Demgemäß ist das angefochtene \nUrteil zu ändern und ist der Beklagte unter Abweisung der weiter gehenden Klage \nzur Neubescheidung der Anträge der Klägerin auf Gewährung der streitigen Beihilfen \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.\n\n27\n\nDie Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - LBG NRW -) wird im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge des \nBeamten durch die BVO vom 27. März 1975, GV NRW 332, hier anzuwenden in der \nFassung der Dreizehnten Änderungsverordnung vom 31. Oktober 1996, GV NRW \n440, konkretisiert und in den Einzelheiten ausgestaltet. \n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, \nDokumentarische Berichte Ausgabe B 2001, 104 \n(106), m.w.N.\n\n29\n\nDemgemäß besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beihilfen, die in der BVO nicht \nvorgesehen sind. Allerdings bildet die Fürsorgepflicht zugleich den Maßstab, an dem \ndie in der BVO getroffenen Regelungen zu messen sind, wenn deren Vereinbarkeit \nmit höherrangigem Recht im Einzelfall in Frage steht. Im Ausnahmefall kann daher \ndie Fürsorgepflicht unmittelbar Grundlage eines Beihilfeanspruchs sein, wenn \nanderenfalls dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden \nund typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare \nBelastung abverlangt würde. \n\n30\n\nVgl. zum Ganzen die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu den \nBeihilfevorschriften des Bundes (Urteile vom 12. Juni \n1985 - 6 C 24.84 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 71, 342 (345 \nff., 351 ff.), und vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, \nZeitschrift für Beamtenrecht 1996, 46), die nach der \nRechtsprechung des Senats auch für die als \nRechtsverordnung erlassene BVO gilt (vgl. \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteile vom 15. Juli 1998 - 6 A 2273/98 - \nund vom 10. September 1998 - 6 A 2449/98 -.\n\n31\n\nDie in der BVO enthaltenen Regelungen führen die streitigen Beihilfeleistungen \nnicht auf. § 5 BVO bestimmt die beihilfefähigen Aufwendungen bei dauernder \nPflegebedürftigkeit. Er enthält nichts über Aufwendungen, die durch die \nInanspruchnahme einer berufsmäßigen Pflegekraft in den Fällen entstanden sind, in \ndenen die Pflegeperson, wie hier die Klägerin, wegen Erholungsurlaubs an der \nPflege verhindert war. Um die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 5 BVO \ngeregelten pauschalierten Beihilfen geht es in diesem Zusammenhang nicht. Diese \nsind für die Zeiten, auf die sich der Rechtsstreit bezieht, gewährt worden. Es geht \nauch nicht um die Rechtmäßigkeit der mit den angefochtenen \nVerwaltungsentscheidungen zusätzlich gewährten Beihilfen in Höhe von 154,17 DM \n(zu den Aufwendungen für die Ersatzpflegekraft während des Erholungsurlaubs 19 ) \nund von 222,27 DM (zu den Aufwendungen für die Ersatzpflegekraft während des \nErholungsurlaubs 19 ). Der Beklagte hat diese Beihilfen in Anwendung des § 5 \nAbs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BVO gewährt. Der Senat stimmt mit dem \nVerwaltungsgericht darin überein, dass diese Vorschrift (\"... entstehen auf Grund \nbesonderen Pflegebedarfs höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen... \nbeihilfefähig\") nicht eingreift. Es geht hier nicht um einen besonderen Pflegebedarf. \nDer Arbeitsaufwand für die von der Klägerin und dem Pflegedienst geleistete \nhäusliche Betreuung des Ehemannes hatte sich nicht erhöht. Es musste vielmehr der \nAusfall der Klägerin als Pflegeperson kompensiert werden. Das ist nicht Gegenstand \ndes § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BVO, sondern des (durch die Dreizehnte \nÄnderungsverordnung vom 31. Oktober 19 , a.a.O, rückwirkend zum 1. Juli 19 \neingeführten) § 5 Abs. 4 Satz 4 BVO. \n\n32\n\nNach dieser Bestimmung sind in den Fällen des - die häusliche Pflege bei \nVerhinderung der Pflegeperson betreffenden - § 39 SGB XI \"neben der Pauschale \nnach Satz 1... notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang \nmit der Ersatzpflege entstanden sind, bis zur Höhe von 1.500,-- DM im Kalenderjahr \nbeihilfefähig\". Das betrifft jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat, die Fälle einer häuslichen Pflege, die ausschließlich durch nicht berufsmäßige \nPflegepersonen, also nicht wie im vorliegenden Fall durch \"kombinierte\" Pflege (vgl. \n§§ 38, 41 Abs. 3 SGB XI) im Wege der Hinzuziehung gewerbsmäßiger Pflegekräfte, \nhier des ambulanten Pflegedienstes, erbracht wird. \n\n33\n\nVgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-\nWestfalen, Loseblattkommentar, Stand: April 2002, B \nI § 5 Anm. 7.\n\n34\n\nDies folgt schon aus der o.a. Verknüpfung mit der \"Pauschale nach Satz 1\" des \n§ 5 Abs. 4 BVO. Diese - höchstens 1.300,-- DM ausmachende und also gegenüber \nder Pauschale nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BVO, die bei dem Ehemann der \nKlägerin zu Grunde gelegt worden ist, geringere - beihilfefähige Pauschale bezieht \nsich auf eine \"häusliche Pflege durch andere Personen\" als die in § 5 Abs. 3 Satz 1 \nBVO bezeichneten \"geeigneten Pflegekräfte.\" Bei Letzteren handelt es sich um \nPersonen, die \"von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit \ndenen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt \nsind\" bzw. um \"Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag... \nabgeschlossen hat\" (§ 36 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB XI). Wegen der Hinzuziehung \nderartiger Pflegekräfte bei dem Ehemann der Klägerin war gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 \nHalbsatz 1 BVO seit dem 1. April 19 eine Pauschale von bis zu 1.800,-- DM \nmonatlich und seit dem 1. Mai 19 eine Pauschale von bis zu 2.800,-- DM monatlich \nzu Grunde gelegt worden. Eine Betreuung, die durch eine berufsmäßige Pflegekraft \ndurchgeführt wird, wird demzufolge von § 5 Abs. 4 Satz 4 BVO nicht erfasst. \n\n35\n\nWeitere Bestimmungen betreffend die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die \ndurch eine Verhinderungspflege hervorgerufen werden, sind in der BVO nicht \ngetroffen worden.\n\n36\n\nDer streitige Anspruch ist jedoch ausnahmsweise unmittelbar aus der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn begründet. Von einem beihilfeberechtigten Beamten \nkann nicht erwartet werden, seine eigene wirtschaftliche Lebensführung und die \nseiner Familie zwecks Tragung der notwendigen Aufwendungen im Krankheitsfall \nderart einzuschränken, dass sie nicht mehr alimentationsgerecht ist. Wenn die \ntatsächlichen Belastungen die vom Dienstherrn durch die Besoldungs- und \nVersorgungsregelungen festgelegte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten \nüberschreiten, gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine weiter gehende \nergänzende Hilfeleistung durch Beihilfen, sofern dieses Risiko nicht im Rahmen der \nzumutbaren Eigenaufwendungen des Beamten durch eine Versicherung abgedeckt \nwerden kann. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1985 \n- 6 C 24.84 -, a.a.O., (352, 353).\n\n38\n\nLetzteres war nicht der Fall. Nach Auskunft der \nKrankenversicherungsgesellschaft des Ehemannes der Klägerin hatte dieser nicht \ndie Möglichkeit, über die Pflegepflichtversicherung hinaus einen \nVersicherungsvertrag abzuschließen, der die Kosten einer notwendigen \nVerhinderungspflege zum Gegenstand hatte, also für den Fall gelten sollte, dass die \nKlägerin nicht selbst die häusliche Pflege würde erbringen können.\n\n39\n\nIn einer solchen Situation kann die Grenze zu einer nicht mehr \nalimentationsgerechten und folglich unzumutbaren Belastung des Beamten \nüberschritten bzw. anders ausgedrückt die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern \nverletzt sein. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 \n- 2 C 7.94 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1996, \n46.\n\n41\n\nEin solcher Fall ist hier zu bejahen. Es geht um die Kosten der Betreuung eines \ndauernd Pflegebedürftigen, wobei die Pflege nicht stationär in einer Kranken- oder \nPflegeanstalt, sondern (im Allgemeinen weniger kostenaufwendig) zu Hause durch \ndie Ehefrau und einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt wurde und der \nPflegedienst wegen zeitweiser Verhinderung der Ehefrau für sie einspringen musste. \nEntscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer derartigen Sachlage \ndurch die dann notwendige volle Inanspruchnahme des ambulanten Pflegedienstes \nfür die Betreuung des pflegebedürftigen Beamten Kosten in einer Höhe entstehen \nkonnten, die in dessen Versorgungsbezüge nicht einbezogen waren und demzufolge \neine weitere Hilfeleistung des Beklagten als erforderlich erscheinen ließen. \n\n42\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil \nvom 28. April 1977 - II C 2.75 -, BVerwGE 52, 358, \nzur vorübergehenden stationären Pflege eines \nbehinderten Kindes während eines Erholungsurlaubs \nder die häusliche Pflege verrichtenden Eltern. \n\n43\n\nIm Einzelfall konnten hier (über die beiden Erholungsurlaube der Klägerin hinaus \nbei einer Erkrankung oder ihrer Verhinderung aus sonstigen Gründen) Kosten in \nbeträchtlicher Höhe erwachsen. Unter diesen Umständen würde ein Nichteintreten \nder beamtenrechtlichen Beihilfe für die streitigen Aufwendungen darauf hinauslaufen, \ndass der Beihilfeberechtigte zu Gunsten von Ersparnissen des Dienstherrn in \nunzumutbarem Umfang und deshalb in nicht gerechtfertigter Weise dafür \nbenachteiligt würde, dass seine Ehefrau sich für eine häusliche Pflege entschieden \nund diese zum Teil selbst geleistet hat. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1977 \n- II C 2.75 -, a.a.O.\n\n45\n\nHierbei ist zu berücksichtigen, dass in vielen Fällen eine weitere Pflegeperson aus \ndem Verwandten- oder Bekanntenkreis nicht zur Verfügung steht. Derjenige, der die \nhäusliche Pflege ganz oder teilweise übernommen hat, ist dann bei seiner \nVerhinderung auf die Hinzuziehung berufsmäßiger Pflegekräfte - mit den \nentsprechenden Kosten - angewiesen. \n\n46\n\nSchon auf Grund dieser Erwägungen muss der Klägerin im Grundsatz ein diese \nKosten erfassender Beihilfeanspruch zuerkannt werden. \n\n47\n\nIn dem hier vorliegenden Sonderfall der Verhinderungspflege wird diese \nBeurteilung durch eine weitere Überlegung erhärtet: Die Fürsorgepflicht des \nDienstherrn gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass \ner sich bei der Regelung der Beihilfegewährung für seine Beamten an der vom \nBundesgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung \neinschließlich des Anteils für eine angemessene Krankheitsvorsorge \nvorausgesetzten Hilfeleistung (\"Beihilfestandard\") in Bund und Ländern orientiert. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1987 \n- 2 N 1.86 -, BVerwGE 77, 345; kritisch dazu: \nSchnellenbach, Verwaltungsarchiv Band 92, 2001, \nSeiten 22 ff. \n\n49\n\nMit diesem Gebot ist nicht in Einklang zu bringen, dass das nordrhein-\nwestfälische Beihilfenrecht in den Fällen einer Verhinderungspflege Beihilfen zu den \nAufwendungen für eine berufsmäßige Pflegekraft nicht vorsieht. Das \nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat in der erwähnten \nStellungnahme vom 21. Mai 19 ausgeführt: \n\n50\n\n\"Es bestand im Gesetzgebungsverfahren für die \nPflegeversicherung von Anfang an ein Konsens \ndarüber, dass bei den beihilfeberechtigten Beamten \nan die Stelle der bei Arbeitnehmern vorgesehenen \nhälftigen Beitragszahlung die Beihilfe mit ihre \nPflegeleistungen treten soll. In der Summe sollen \nVersicherungsleistungen und Beihilfeleistungen im \nRegelfall dem entsprechen, was die nicht \nBeihilfeberechtigten als Versicherungsleistung \nerhalten. Dies gilt für das gesamte \nLeistungsspektrum, also einschließlich der \nLeistungen bei Verhinderungspflege. Den \nBeihilfeberechtigten sollte im Vergleich zu den \nVersicherten ohne Beihilfeanspruch kein Nachteil \nentstehen.\"\n\n51\n\nHiernach verbleibt in Nordrhein-Westfalen beihilferechtlich bei der \nVerhinderungspflege eine - nicht versicherbare - Lücke, die dem Verhältnis zwischen \nder vom Bundesbesoldungsgesetzgeber geregelten Alimentation und der gebotenen \nergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn nicht entspricht. \n\n52\n\nVgl. auch in diesem Zusammenhang BVerwG, \nEntscheidung vom 25. Juni 1987 - 2 N 1.86 -, \na.a.O.\n\n53\n\nDaran vermögen die vom Beklagten hervorgehobenen Erleichterungen der \nnordrhein-westfälischen Regelung - keine Voraussetzung, dass die Pflegeperson den \nPflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 12 Monate in seiner \nhäuslichen Umgebung gepflegt hat, keine zeitliche Beschränkung auf die Kosten \neiner notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen im Kalenderjahr - nichts \nzu ändern. Diese Erleichterungen kompensieren weder von ihrem Gegenstand her \nnoch nach ihrem Umfang die einem Beihilfeberechtigten in der Situation des \nverstorbenen Ehemannes der Klägerin zugemuteten Nachteile. Wie das \nVerwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat, haben der Bund und die meisten \nanderen Bundesländer eine dem § 39 SGB XI entsprechende Regelung für die \nVerhinderungspflege in ihr Beihilferecht aufgenommen. (Vgl. Nr. 4 der Hinweise des \nBundesministers des Inneren zu § 9 Abs. 4 der Beihilfevorschriften; Art. 11 Abs. 1 \ndes Bayerischen Besoldungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. August \n2001, GVBl. 458; Beihilfevorschriften des Landes Berlin vom 10. Juli 1995, \nGMBl. 470, zuletzt geändert durch Art. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom \n20. Februar 2001, GMBl. 58; Beihilfevorschriften des Landes Brandenburg i.d.F. der \nBekanntmachung vom 10. Juli 1995, Amtsbl. 1162, zuletzt geändert am 7. März \n2001, Amtsbl. 254; § 9 Abs. 5 der Hamburgischen Beihilfeverordnung vom 8. Juli \n1985, GVBl. 161, zuletzt geändert am 22. Dezember 1998, GVBl. 347; \nBeihilfevorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. April 1992, \nABl. 449, zuletzt geändert am 21. April 1998, Abl. 540; Beihilfevorschriften des \nLandes Niedersachsen vom 25. März 1996, MBl. 765, zuletzt geändert am 23. Juli \n2001, MBl. 685; § 6 Abs. 4 Satz 4 der Beihilfenverordnung des Saarlandes i.d.F. vom \n1. März 1990, ABl. 363, zuletzt geändert am 3. Februar 1999, ABl. 498; § 1 der \nSächsischen Beihilfenverordnung vom 29. Juni 1995, GVBl. 211; Beihilfevorschriften \ndes Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 1996, MBl. 1747, zuletzt geändert am \n3. November 1997, MBl. 1945; § 12 des Landesbesoldungsgesetzes Schleswig-\nHolstein i.d.F. vom 23. Dezember 1977, GVOBl. 508, zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 23. Januar 1998, GVOBl. 37; § 87 des Thüringer Beamtengesetzes vom \n10. Juni 1994, GVBl. 589, i.d.F. der Neubekanntmachung vom 8. September 1999, \nGVBl. 529). Eben daran fehlt es in Nordrhein-Westfalen.\n\n54\n\nDer Beklagte kann die mit der Klage verfolgten Beihilfeansprüche nach alledem \nnicht ablehnen, weil sie nach den Regelungen der Beihilfenverordnung nicht \nvorgesehen sind. Jedoch ist der Senat an der beantragten Verpflichtung des \nBeklagten zur Gewährung der streitigen Beihilfen gehindert. Der Beklagte ist lediglich \nzur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nverpflichten, weil die Sache nicht spruchreif ist. \n\n55\n\nDie für die Beihilfefähigkeit gemäß § 3 BVO bedeutsame Angemessenheit des \nUmfangs der Aufwendungen wegen der Rechnungen des Pflegedienstes für die \nVerhinderungspflege vom 21. Juli bis 18. August 19 und vom 12. bis 26. Juli 19 ist \nnicht hinreichend geklärt. Der Pflegedienst hat während beider Jahre, in denen die \nVerhinderungspflege anfiel, zusätzlich zu den Höchstbeträgen des § 5 Abs. 3 BVO \n(\"bis zu\" 1.800,-- DM bzw. 2.800,-- DM) auch die nach § 39 SGB XI vorgesehenen \nHöchstbeträge (\"... dürfen im Einzelfall 2.800,-- Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht \nübersteigen...\") voll ausgeschöpft. Das leuchtet jedenfalls wegen des Umstandes, \ndass es sich um eine \"kombinierte\" Pflege handelte, bei welcher der Pflegedienst \nlediglich den Anteil der Klägerin an der häuslichen Betreuung ihres Ehemannes \nwährend ihrer Erholungsurlaube mit übernahm, nicht ohne Weiteres ein. Die Zweifel \nan der Angemessenheit der von dem Pflegedienst in Rechnung gestellten Beträge \nwerden dadurch verstärkt, dass der Pflegedienst den Höchstbetrag des § 39 SGB XI \nfür die Verhinderungspflege sowohl 19 (Rechnung über 2.800,-- DM) als auch 19 \n(Rechnung über 2.813,80 DM) forderte, obwohl der Erholungsurlaub der Klägerin 19 \nnur halb so lange dauerte wie 19 . \n\n56\n\nDer Senat ist gehindert, diese Zweifel selbst abzuschließend zu klären und damit \ndie Sache spruchreif zu machen. Dem steht § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVO entgegen. \nDanach entscheidet die Festsetzungsstelle über die Notwendigkeit und den \nangemessenen Umfang von Aufwendungen; bei diesbezüglichen Zweifeln kann sie \nein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes einholen. Dies kommt im \nvorliegenden Fall wegen der mit der Frage der Angemessenheit der Aufwendungen \nverbundenen Tatsachenfragen in Betracht. Dem insoweit bestehenden \nErmessensspielraum des Beklagten bezüglich der Art seines Vorgehens darf das \nGericht nicht vorgreifen. \n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n58\n\nDie Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-04/6-a-3458-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":15},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-04/6-a-3458-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297156","retrieved":"2026-07-09 03:20:10.978816+00:00"}}