{"status":"available","doknr":"OLD297157","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0704.5A4248.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"5 A 4248/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf \nGrund der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2001 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 280.836,78 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer nach § 194 Abs. 2 VwGO i.d.F. des Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur \nBereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom \n20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987, i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO a.F. zulässige \nAntrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen \nnicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die auf § 23a Abs. 1 PartG gestützte Regelung \nder Beklagten im Bescheid vom 1. Dezember 1998 über die Kürzung des Anspruchs \nder Klägerin auf staatliche Mittel für das Jahr 1998 in Höhe von 549.269,78 DM zu \nRecht aufgehoben, weil hierfür eine Ermächtigungsgrundlage nicht gegeben ist. \nDabei kann offen bleiben, ob die Klägerin im Rechenschaftsbericht 1995 gegen § 25 \nAbs. 2 PartG verstoßen hat.\n\n4\n\n§ 23a Abs. 1 PartG rechtfertigt die Kürzung des Anspruchs der Klägerin auf \nstaatliche Teilfinanzierung für das Jahr 1998 wegen eines etwaigen Verstoßes gegen \n§ 25 Abs. 2 PartG im Rechenschaftsbericht 1995 nicht. Maßgeblich für Zahlungen \nnach § 18 PartG für das Jahr 1998 sind nach §§ 19 Abs. 3 Satz 1, 23 Abs. 4 Satz 2 \nPartG ausschließlich der für das vorangegangene Jahr, mithin für das Jahr 1997, \nvorzulegende Rechenschaftsbericht und die darin veröffentlichten Zuwendungen. \nDass die Klägerin in dem danach maßgeblichen Rechenschaftsbericht für das Jahr \n1997 gegen § 25 Abs. 2 PartG verstoßen hat, hat die Beklagte nicht geltend \ngemacht, sodass der Klägerin der Anspruch für das Jahr 1998 insoweit ungekürzt \nzusteht.\n\n5\n\nDer materielle Anspruch einer Partei auf jährliche staatliche Teilfinanzierung ist in \n§ 18 PartG lediglich abstrakt geregelt. Die danach erforderliche Bestimmung der \nkonkreten Höhe der auf eine Partei im jeweiligen Kalenderjahr entfallenden \nstaatlichen Mittel ist Gegenstand der jährlichen Festsetzung nach § 19 PartG, die die \nGrundlage für die Auszahlung schafft und so den abstrakten Anspruch auf staatliche \nTeilfinanzierung im konkreten Einzelfall verwirklicht.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2000 - 1 C 1.00 \n-, BVerwGE 111, 175 (179).\n\n7\n\nBerechnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der staatlichen Mittel im \nlaufenden Jahr sind nach § 19 Abs. 3 Satz 1 PartG neben den bei den jeweils \nmaßgeblichen Wahlen erzielten Stimmen die in den Rechenschaftsberichten \nveröffentlichten Zuwendungen (§§ 18 Abs. 3 Nr. 3, 24 Abs. 5 PartG) des jeweils \nvorangegangenen Jahres. Die damit zum Ausdruck kommende Bindung des \nfestzusetzenden Zahlungsanspruchs an den Rechenschaftsbericht des Vorjahres, \naus dem sich allein die Zuwendungen des Vorjahres entnehmen lassen (§ 23 Abs. 1 \nPartG), findet ihre ausdrückliche Bestätigung in § 23 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz PartG, \nder für Zahlungen nach § 18 PartG den für das vorangegangene Jahr vorzulegenden \nRechenschaftsbericht als maßgeblich bestimmt.\n\n8\n\nDie (endgültige) Festsetzung der konkreten Höhe des Auszahlungsbetrages für \ndas laufende Kalenderjahr kann danach gegenüber der jeweiligen Partei nur auf der \nGrundlage der von ihr deklarierten Zuwendungen im Rechenschaftsbericht des \nVorjahres erfolgen. Eine Ersetzung dieser Berechnungsgrundlage, etwa durch die im \nRechenschaftsbericht des Vorvorjahres oder des aktuellen Jahres ausgewiesenen \nZuwendungen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Legt eine Partei ihren \nRechenschaftsbericht für das vorangegangene Jahr nicht bis zum 30. September des \nlaufenden Jahres (§ 23 Abs. 2 Satz 3 PartG) bzw. nicht so rechtzeitig vor, dass er für \ndie Festsetzung zum 1. Dezember des laufenden Jahres (§ 19 Abs. 2 PartG) \nberücksichtigt werden kann, wird bei der Festsetzung gegenüber der säumigen \nPartei nicht etwa der zuletzt vorgelegte Rechenschaftsbericht zugrundegelegt, \nsondern die säumige Partei erhält (vorläufig) keine staatlichen Mittel (§ 23 Abs. 4 \nSatz 1 PartG). Lediglich für die staatliche Teilfinanzierung der anderen Parteien, für \nderen Berechnung die absolute Obergrenze (§ 18 Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 PartG) und \ndie Feststellung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG) notwendig ist, \nwird nach § 19 Abs. 4 Satz 1 PartG im Rahmen einer vorläufigen Festsetzung \nzunächst auf die Zuwendungen an die säumige Partei aus deren zuletzt vorgelegtem \nRechenschaftsbericht zurückgegriffen. \n\n9\n\nZwar kann auch gegenüber der säumigen Partei noch eine endgültige \nFestsetzung staatlicher Mittel erfolgen. Diese erfordert jedoch ebenfalls die Vorlage \ndes Rechenschaftsberichts für das vorangegangene Jahr (§ 19 Abs. 4 Satz 2 PartG) \nund erfolgt nur auf der Grundlage der in diesem Rechenschaftsbericht \nausgewiesenen Zuwendungen; bleibt die Vorlage bis zum 31. Dezember des \nlaufenden Jahres aus, wird gemäß §§ 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 Satz 1 PartG die \nendgültige Festsetzung ausschließlich gegenüber den übrigen Parteien und ohne \nBerücksichtigung der Zuwendungen an die Partei, die ihren Rechenschaftsbericht \nnicht eingereicht hat, vorgenommen. Hat die säumige Partei \"diesen\", d.h. den nach \n§ 23 Abs. 4 Satz 2 PartG maßgebenden Rechenschaftsbericht für das \nvorangegangene Jahr bis zum 31. Dezember des auf das laufende Jahr folgenden \nJahres nicht eingereicht, verliert sie endgültig den Anspruch auf staatliche Mittel (§ \n23 Abs. 4 Satz 3 PartG).\n\n10\n\nSind danach für den Anspruch auf staatliche Mittel für das laufende Jahr \nZuwendungen ausschließlich insoweit maßgebend als sie im Rechenschaftsbericht \ndes Vorjahres ausgewiesen sind, können bei der Festsetzung nach § 19 PartG \nfestsetzungsrelevante Verstöße gegen § 25 Abs. 2 PartG bei der Veröffentlichung \nvon Großspenden in Rechenschaftsberichten aus anderen Kalenderjahren keine \nBerücksichtigung finden. \n\n11\n\nEine Durchbrechung dieser Bindung des Zahlungsanspruchs nach § 18 PartG an \nden Rechenschaftsbericht des Vorjahres und die darin ausgewiesenen \nZuwendungen ergibt sich nicht aus § 23a Abs. 1 PartG. Hiernach verliert eine Partei, \ndie u.a. Spenden nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im \nRechenschaftsbericht veröffentlicht (25 Abs. 2 PartG), den Anspruch auf staatliche \nMittel in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften dieses Gesetzes \nentsprechend veröffentlichten Betrags. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine \nausdrückliche Bezugnahme auf andere als die nach §§ 19 Abs. 3 Satz 1, 23 Abs. 4 \nSatz 2 PartG für die Berechnung und Festsetzung des Auszahlungsanspruchs \nmaßgebenden Zuwendungen im Rechenschaftsbericht des Vorjahres. Er greift \nvielmehr durch die auf einen bestimmten Rechenschaftsbericht bezogene \nFormulierung \"im Rechenschaftsbericht\" und die Bezugnahme auf \"den Anspruch\" \nwie selbstverständlich die gesetzliche Verknüpfung des (zu kürzenden) Anspruchs \nauf staatliche Teilfinanzierung mit dem insoweit maßgebenden Rechenschaftsbericht \n(des Vorjahres) auf.\n\n12\n\nDer Regelungszweck des § 23a PartG, seine Entstehungsgeschichte und seine \nStellung im Normsystem sprechen ebenfalls deutlich gegen eine von dem \ndargelegten Strukturprinzip abweichende Sonderregelung. § 23a PartG regelt - \nsoweit hier von Bedeutung - den Fall der gegen § 25 Abs. 2 PartG verstoßenden \nRechenschaftslegung und knüpft hieran einen der Höhe nach abstrakt bestimmten \nAnspruchsverlust. Er gibt damit für die im Festsetzungsverfahren nach § 19 PartG \nvorzunehmende konkrete Ermittlung des Auszahlungsanspruchs lediglich die \nabstrakte Höhe eines Abzugspostens vor, der die für die Ermittlung der konkreten \nHöhe des Auszahlungsanspruchs maßgebende Berechnungsgrundlage (§§ 19 Abs. \n3 Satz 1, 23 Abs. 4 Satz 2 PartG) unberührt lässt.\n\n13\n\nDieser beschränkte Regelungsgehalt entspricht auch der Stellung des § 23a \nPartG im gesetzlichen Funktionsgefüge. § 23a PartG ist ebenso wie die geänderten \nbzw. neu gefassten §§ 23, 24 und 25 PartG Bestandteil der im Jahre 1983 mit dem \nÄnderungsgesetz vom 22. Dezember 1983, BGBl I S. 1577, in Kraft gesetzten \nNeustrukturierung der Parteienfinanzierung. Dabei hatte der Gesetzgeber die \nTransparenz der Parteienfinanzierung im Blick und verankerte zu diesem Zweck die \nPflicht der Parteien zur öffentlichen Rechenschaftslegung erstmals in Art. 21 Abs. 1 \nSatz 4 GG (Gesetz vom 21. Dezember 1983, BGBl. I S. 1481). Besondere \nBedeutung kam dabei der Offenlegung des Spendengebarens (Spendenpublizität) \nzu. \n\n14\n\nVgl. den Bericht der \nSachverständigenkommission zur Neuordnung der \nParteienfinanzierung, Beilage Nr. 25/83 zum \nBundesanzeiger Nr. 97a vom 26. Mai 1983, S. 194, \nden hieran anknüpfenden Gesetzentwurf der \nFraktionen der CDU/CSU und FDP vom 21. Juni \n1983, BT-Drucks. 10/183, den Änderungsantrag der \nFraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 30. \nNovember 1983, BT-Drucks. 10/702, und den Bericht \ndes Innenausschusses vom 29. November 1983 zu \ndem von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP \neingebrachten Gesetzentwurf, BT-Drucks. 10/697, S. \n4 ff.\n\n15\n\nWährend in § 23 PartG grundlegende Bestimmungen über das Verfahren der \nöffentlichen Rechenschaftslegung und die Sanktion der Nichtauszahlung staatlicher \nMittel für den Fall des Unterlassens der Vorlage eines den Vorschriften des PartG \nentsprechenden Rechenschaftsberichts geregelt waren, ergänzte § 23a PartG diese \nSanktion für den von ihm erfassten Bereich der Spendenpublizität. In dieser \ngegenüber § 23 PartG lediglich ergänzenden und auf die Sanktion von Verstößen \ngegen die Spendenpublizität beschränkten Funktion schloss er die in diesem Bereich \nseinerzeit als unbefriedigend erkannte Lücke im Sanktionssystem des bis dahin \ngeltenden Parteiengesetzes.\n\n16\n\nVgl. den Bericht der \nSachverständigenkommission zur Neuordnung der \nParteienfinanzierung, a.a.O., S. 194, 224, 231; \nBericht des Innenausschusses vom 29. November \n1983, a.a.O., S. 6 f.\n\n17\n\nDieser innere, in der unmittelbaren Aufeinanderfolge der Normen und in ihrer \namtlichen Nummerierung auch sichtbar werdende abgestufte \nFunktionszusammenhang zwischen § 23 PartG und § 23a PartG steht der Annahme \neiner abweichenden Regelung der Berechnungsgrundlagen der staatlichen \nParteienfinanzierung in § 23a PartG entgegen.\n\n18\n\nHieran hat sich auch mit dem im Anschluss an das Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 9. April 1992 - BVerfGE 85, 264 ff., zum Jahr 1994 \nvollzogenen grundlegenden Wechsel der Parteienfinanzierung vom System der \nWahlkampfkostenerstattung i.V.m. einem Chancenausgleich zu einer direkten \nstaatlichen Parteienfinanzierung nichts geändert. Die im Rahmen der \nGesetzesnovellierung (Änderungsgesetz vom 28. Januar 1994, BGBl. I S. 142) mit \nBlick auf den jährlich neu entstehenden Zahlungsanspruch aus \nPraktikabilitätsgründen\n\n19\n\n- vgl. den interfraktionellen Entwurf eines \nÄnderungsgesetzes vom 28. September 1993, BT-\nDrucks. 12/5774, S. 15 -\n\n20\n\neingeführte Bindung der Berechnung der staatlichen Mittel für das laufende Jahr \nan die Zuwendungen und den Rechenschaftsbericht des Vorjahres (§ 19 Abs. 3 \nSatz 1 PartG und § 23 Abs. 4 Satz 2 PartG) sowie die Regelung des endgültigen \nmateriellen Anspruchsverlusts (§ 23 Abs. 4 Satz 3 PartG) zeigen vielmehr die den §§ \n19 und 23 PartG vom Gesetzgeber zugemessene zentrale Bedeutung für die \nBestimmung der Grundlagen des Festsetzungsverfahrens und die nach wie vor \nlediglich ergänzende Sanktionsfunktion von § 23a PartG deutlich auf. \n\n21\n\nDer Hinweis der Beklagten, die Spenden hätten sich seinerzeit nicht auf die Höhe \nder Wahlkampfkostenpauschale auswirken können, sodass der in § 23a Abs. 1 \nSatz 1 PartG angeordnete Anspruchsverlust sich nur auf die \nWahlkampfkostenpauschale bei der nächsten Bundestagswahl habe auswirken \nkönnen und damit eine Aufhebung der bereits erfolgten Festsetzung nicht erfordert \nhabe, trifft nicht zu. Weder dem Wortlaut des § 23a Abs. 1 PartG a.F. noch den \nMaterialien ist eine Ausrichtung des Anspruchsverlustes auf den erst mit der \nnächsten Bundestagswahl entstehenden Anspruch auf Wahlkampfkostenerstattung \nzu entnehmen. Abgesehen davon ist spätestens mit der durch die Novelle 1994 \nbewirkten Umstellung auf einen jährlich neu entstehenden Zahlungsanspruch, der \nsogar in zweierlei Hinsicht (relative und absolute Obergrenze) durch die \nZuwendungen an die Parteien bestimmt wird, eine Neuausrichtung der \nParteienfinanzierung und ihrer Grundlagen erfolgt, die der Fortführung einer bis \ndahin u.U. bestehenden Verwaltungspraxis entgegensteht. \n\n22\n\nEs würde auch dem Charakter des § 23a Abs. 1 PartG als Sanktionsnorm \nwidersprechen, die Sanktion nicht an denjenigen Anspruch zu knüpfen, der mit dem \nFehler belastet ist, sondern an einen gegenwärtigen, zukünftigen oder vergangenen \nAnspruch, der auf einer nicht zu beanstandenden Berechnungsgrundlage \nberuht.\n\n23\n\nVgl. Cornils, Das Sanktionensystem des \nParteiengesetzes: verfassungsmäßige Grundlage \neiner Kürzung des Anspruchs auf staatliche \nTeilfinanzierung?, VerwArch 2000, 327 ff. (333),\n\n24\n\nDarüber hinaus würde die Sanktionsnorm leer laufen, wenn eine Partei, die \ngegen § 25 Abs. 2 PartG verstoßen hat, in den folgenden Jahren wegen sinkender \nWahlerfolge aus der staatlichen Teilfinanzierung herausfällt, sich auflöst oder keinen \nAntrag auf Teilfinanzierung stellt.\n\n25\n\nVgl. Cornils, a.a.O.\n\n26\n\nAuch wird allein eine Auslegung, die zu einer strikten Bindung der in § 23a PartG \ngeregelten Sanktion des Anspruchsverlusts an den Anspruch führt, der mit dem \nFehler belastet ist, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden \nBestimmtheitsgrundsatz gerecht. Dieser gebietet, dass eine gesetzliche \nErmächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck \nund Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, sodass das Handeln der \nVerwaltung messbar und in gewissem Ausmaß voraussehbar und berechenbar wird. \nBei einer Regelung wie der vorliegenden, die für die betroffenen Parteien \nexistenzielle Bedeutung haben kann, berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem \nVerfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der den Gesetzgeber auch in \neinem Bereich der Leistungsgewährung grundsätzlich verpflichtet, das Ausmaß der \nLeistungskürzung und damit den Umfang der Leistungsgewährung im Wesentlichen \nselbst zu bestimmen und dies nicht dem Handeln der Verwaltung zu überlassen.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1981 - 2 \nBvL 3, 9/77 -, BVerfGE 56, 1 (13) m.w.N.\n\n28\n\nLetzteres wäre aber der Fall, würde man der Auffassung der Beklagten folgen, \ndie im Rahmen des § 23a PartG - etwa mit Blick auf das Herausfallen einer Partei \naus der staatlichen Teilfinanzierung - sowohl einen Zugriff auf einen in der \nVergangenheit erlassenen Festsetzungsbescheid als auch eine Verrechnung in der \nZukunft für möglich hält. Die Beklagte hätte es - allenfalls begrenzt durch Fälle \nevidenter Willkür - letztlich in der Hand, durch die Positionierung des Abzugspostens \nentweder im Wege der Aufhebung (irgend)eines Festsetzungsbescheides für die \nVergangenheit oder aber durch Verrechnung mit aktuellen Zahlungsansprüchen die \nkonkrete Höhe der staatlichen Teilfinanzierung in einem bestimmten Kalenderjahr \nfestzulegen und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in \ngeeigneten Fallkonstellationen, etwa im Wahljahr, eine staatliche Teilfinanzierung \nvöllig ausfallen zu lassen. Ein derartiger, in seinen Auswirkungen für die Betroffenen \nkaum zu kalkulierender und die Chancengleichheit der Parteien nachhaltig \nbeeinflussender Handlungsspielraum der Exekutive ist mit der \nverfassungsrechtlichen Stellung der Parteien und ihrer Bedeutung für die Demokratie \nunvereinbar.\n\n29\n\nDie angefochtene Regelung der Anspruchskürzung ist auch nicht auf Grund einer \nAufrechnung der Beklagten mit einer Rückforderung gerechtfertigt, die sich aus einer \nTeilaufhebung des für das Jahr 1996 erlassenen Festsetzungsbescheides ergibt. \nEine ausdrückliche Teilaufhebung des genannten Festsetzungsbescheides ist nicht \nerfolgt. Auch im Wege der Auslegung ergibt sich eine solche nicht. Maßgeblich ist \nnach den im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB der \nerklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen \nkonnte.\n\n30\n\nStd. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 18. \nJuni 1980 - 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 (228 f.), \nUrteil vom 12. Januar 1973 - VII C 3.71 -, BVerwGE \n41, 305 (306).\n\n31\n\nWährend des gesamten Verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens \nist für die Klägerin auch nicht ansatzweise erkennbar gewesen, dass die Beklagte \nüber die schlichte Verrechnung des Kürzungsbetrages mit dem aktuellen Anspruch \nfür das Jahr 1998 hinaus das abgeschlossene Festsetzungsverfahren für das Jahr \n1996 wieder aufgreifen und den seinerzeit erlassenen Festsetzungsbescheid nach § \n48 VwVfG teilweise für die Vergangenheit aufheben wollte. Dies entsprach auch \nnicht dem wirklichen Willen der Beklagten, die sich nach ihrem - noch im \nZulassungsverfahren geäußerten - Verständnis des § 23a Abs. 1 PartG berechtigt \nsah, gerade ohne einen Rückgriff auf abgeschlossene Verwaltungsverfahren den \nsich ihrer Auffassung nach unmittelbar aus § 23a Abs. 1 PartG ergebenden und nicht \nerst aus einer Rückabwicklung des ursprünglichen Festsetzungsverfahrens \nfolgenden Kürzungsbetrag mit dem jeweils aktuellen Anspruch der Partei zu \nverrechnen.\n\n32\n\nAngesichts dessen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schließlich kommt \nder Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO zu, weil sich die aufgeworfene Frage nach dem Anwendungsbereich des \n§ 23a Abs. 1 PartG auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der \nGrundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter \nInterpretation beantworten lässt.\n\n33\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. April \n1994 - 4 B 700.94 -.\n\n34\n\nDie darüber hinaus unter Nr. 2 der Antragsbegründung geltend gemachten \nZulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht, da es für die \nEntscheidung auf die insoweit thematisierte Handhabung des § 25 Abs. 2 PartG \ndurch die Beklagte nicht ankommt.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.\n\n36\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-04/5-a-4248-01","cited_norms":[{"jurabk":"PartG","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":19},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":16},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":13},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":8},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-04/5-a-4248-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297157","retrieved":"2026-07-09 03:20:11.069081+00:00"}}