{"status":"available","doknr":"OLD297154","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0704.19B1223.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"19 B 1223/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Festsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge \nauf jeweils 3.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ndie Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im \nRahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken \ngegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 6. Mai 2002 und dagegen \nbestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig \nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr \nein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon \nausgegangen, dass eine erneute Anhörung des Antragstellers vor Erlass der \nOrdnungsverfügung vom 6. Mai 2002 gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich war. Nach \ndieser Vorschrift kann von der Anhörung abgesehen werde, wenn sie nach den Umständen \ndes Einzelfalls nicht geboten ist, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug \noder im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. \nNachdem der Antragsteller am 17. November 2001 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von \nBetäubungsmitteln geführt hatte, führte er am 4. März 2002 und damit nur wenige Monate \nspäter erneut ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Die bei ihm am 4. \nMärz 2002 entnommene Blutprobe ergab eine THC-COOH-Konzentration von 111,1 ng/g. \nDiese Konzentration spricht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, für einen \nregelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers und seine Ungeeignetheit zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen. Angesichts dieser Ungeeignetheit und dem wiederholten Führen eines \nKraftfahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss innerhalb kurzer Zeit war eine sofortige \nEntziehung der Fahrerlaubnis nicht nur wegen Gefahr im Verzug, sondern auch im \nöffentlichen Interesse notwendig, weil die weitere (vorläufige) Teilnahme des Antragstellers \nam motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter \nwie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist.\n\n4\n\nDie Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich \ndaraus, dass die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 111,1 ng/ml im Blut einen \nregelmäßigen Konsum von Cannabisprodukten erkennen lässt, ohne dass es darauf \nankommt, ob zusätzliche Auffälligkeiten vorliegen, die einen regelmäßigen Cannabiskonsum \nbestätigen.\n\n5\n\nVgl. Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshof, \nEntscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichem und \nregelmäßigem Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39 \n(41).\n\n6\n\nBei regelmäßiger Einnahme von Cannabis ist die Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung abgesehen von - \nhier nicht einschlägigen - Ausnahmen nicht gegeben. Nach Nr. 3.12.1 der sachverständigen \nBegutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Stand: Februar 2000, kann die Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis \ngeführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht \ngeführt.\n\n7\n\nUnbeschadet der Frage, ob der erforderliche Nachweis nur durch Vorlage eines \n(positiven) medizinisch-psychologischen Gutachtens geführt werden kann, weil nach § 14 \nAbs. 2 Nr. 1 FeV die Beibringung eines solchen Gutachtens anzuordnen ist, wenn zu klären \nist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in § 14 \nAbs. 1 FeV genannten Mittel, zu denen auch Cannabis gehört, einnimmt, hat der \nAntragsteller weder glaubhaft dargelegt noch belegt, dass er keine Betäubungsmittel und \ndamit auch keine Cannabisprodukte mehr konsumiert. Die vom Antragsteller vorgelegte \nTeilnahmebescheinigung vom 19. April 2002 über die Teilnahme an einem vom \nAntragsgegner vor Bekanntwerden des Vorfalls vom 4. März 2002 angeordneten \nAufbauseminar für alkoholauffällige und drogenauffällige Fahranfänger, das nach der \nTeilnahmebescheinigung (lediglich) ein Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 \nMinuten Dauer umfasste, ist schon deshalb kein geeigneter Nachweis für den Verzicht auf \nBetäubungsmitteln, weil die bloße Teilnahme an dem Aufbauseminar nichts darüber besagt, \nob sie den Antragsteller dauerhaft veranlasst hat, auf weiteren Betäubungsmittelkonsum zu \nverzichten. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass er sich im Rahmen des \nAufbauseminars einer Kontrolle unterziehen musste, die verlässlich Aufschluss darüber gibt, \ndass er künftig keine weiteren Betäubungsmittel konsumieren wird. Die bloße Behauptung \ndes Antragstellers, er sei seit dem Vorfall am 4. März 2002 \"geläutert\" und habe sein \nFehlverhalten eingesehen, ist unzureichend, weil den Erklärungen der Betroffenen im \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren, etwa sie seien nur gelegentliche Konsumenten, \nzumindest nicht durchgängig zu trauen ist.\n\n8\n\nVgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1999 - 3 B \n145.98 -, vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000, \n345 (346), und vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NZV \n1996, 467 (467).\n\n9\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in dieser Hinsicht uneingeschränkt \nglaubwürdig ist, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. \n2 Satz 2 GKG. Der Senat setzt in Hauptsacheverfahren, die die Erteilung und Entziehung der \nFahrerlaubnis der Klassen A und B, die die Fahrerlaubnis der Klassen A 1, M und L \numfassen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 FeV), den Streitwert regelmäßig in Höhe von 6.000 \nEUR fest.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2002 - 19 A \n1939/02 -.\n\n13\n\nDieser Betrag ist mit Blick auf den nur vorläufig regelnden Charakters des vorliegenden \nVerfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297154","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-04/19-b-1223-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297154","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297154","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-04/19-b-1223-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297154","retrieved":"2026-07-09 03:20:10.801208+00:00"}}