{"status":"available","doknr":"OLD297153","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0704.14A891.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"14 A 891/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen \nZulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. \n\n3\n\nZur Darlegung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG, reicht ein bloßer Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zur Frage der quasistaatlichen Verfolgung \n(Zulassungsantrag Nr. I.) nicht aus. \n\n4\n\nDer vom Kläger im Übrigen - unter Nr. II. des Zulassungsantrages als \nDivergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG bezeichnet - als klärungsbedürftig \naufgeworfene Frage, \"ob gemessen an der Definition (des \nBundesverfassungsgerichts) von staatlicher und auch quasistaatlicher Gewalt und \ngemessen an der daraus sich ergebenden staatlichen und quasistaatlichen \nVerfolgungsmächtigkeit das Kosovo, weil der jugoslawische Staat dort seine Macht \nnicht ausübt, noch als inländische Fluchtalternative\" angesehen werden kann, kommt \neine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Der Kläger bezeichnet keinen \nZusammenhang, in dem sich in seinem Verfahren die Frage nach der Qualifizierung \ndes Kosovo als inländische Fluchtalternative (also bei Annahme von politischer \nVerfolgung im übrigen Jugoslawien) stellen würde. Zudem beruhen seine \nAusführungen auf der spekulativen, im Widerspruch zur Resolution 1244 (1999) des \nSicherheitsrats der Vereinten Nationen - der Grundlage für die Ausübung \nstaatsähnlicher Gewalt durch UNMIK und KFOR - stehenden Annahme, dass \nJugoslawien endgültig die Gebietsherrschaft über das Kosovo verloren hat. Im \nÜbrigen hat der Senat bereits entschieden, dass eine inländische Fluchtalternative im \nSinne der Genfer Flüchtlingskonvention auch dann besteht, wenn der Flüchtling dort \nSchutz durch von den Staatsorganen des Heimatstaates verschiedene Institutionen \nin Anspruch nehmen kann.\n\n5\n\nBeschluss vom 6. August 2001 \n- 14 A 2439/00.A -, AuAS 2001, 236 und 2002, \n39.\n\n6\n\nOb das hier der Fall ist, ist auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. \nDenn der Senat hat mit Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - und seither in \nständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nebenfalls für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen 13. Senats des \nGerichts\n\n7\n\nvgl. Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A \n- und 2. Mai 2001 - 13 A 4889/99.A -\n\n8\n\nentschieden, dass nicht nur albanische Volkszugehörige, sondern auch die \nAngehörigen anderer Bevölkerungsgruppen gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei \nder Rückkehr in das Kosovo vor individueller und gruppengerichteter politischer \nVerfolgung hinreichend sicher sind und keine Nachteile oder Gefahren befürchten \nmüssen, die durch früher erlittene oder in anderen Landesteilen zu befürchtende \npolitische Verfolgung bedingt wären.\n\n9\n\nDer Senat hat zudem hinsichtlich des Abschiebungsschutzes gemäß § 53 Abs. 6 \nAuslG in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass die generelle \nSicherheits- und Versorgungslage im Kosovo keinen individuellen \nAbschiebungsschutz erforderlich macht.\n\n10\n\nFerner hat er in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die besonderen \nGefährdungen, denen Angehörige ethnischer Minderheitengruppen ausgesetzt sind, \nes nicht gebieten, in verfassungskonformer erweiternder Auslegung des Gesetzes \ndiesen Bevölkerungsgruppen individuellen Abschiebungsschutz zu gewähren, weil \ndurch den aufgrund ministerieller Erlasse bestehenden Abschiebungsstop für die \nethnischen Minderheiten im Kosovo eine Situation besteht, die einer generellen \nRegelung nach § 54 AuslG entspricht.\n\n11\n\nVgl. Nr. 2 des Erlasses des Innenministeriums \nNRW vom 13. Dezember 2000 - I B 3/44 386 - B2/I \n14 - Kosovo iVm Ziff. 4 des Beschlusses der \nständigen Konferenz der Innenminister und -\nsenatoren der Länder (IMK) vom 23./24. \nNovember 2000 (TOP 8).\n\n12\n\nDiese Erlasslage hat der Senat bislang weiterhin als gegeben angesehen. \n\n13\n\nVgl. Nr. II des Erlasses des Innenministeriums \nNRW vom 8. März 2001, Nr. III 2 des Erlasses vom \n21. Juni 2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo - und \ninzwischen Nr. 1 des Erlasses vom 28. \nNovember 2001 - 14/44.386-I 14-Kosovo/44.342 -\n.\n\n14\n\nDamit war nach seiner Auffassung zugleich etwaigen sich aus Art. 3 EMRK \nergebenden Abschiebungsschutzbedürfnissen wegen der Bedrohung von ethnischen \noder religiösen Minderheiten durch Angehörige der albanischen und religiösen \nBevölkerungsmehrheit im Kosovo Rechnung getragen.\n\n15\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. \nNovember 2000 - 14 A 4183/00.A - und im Übrigen \nzu dem Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12. \nApril 2001 - 1 B 21.01 -.\n\n16\n\nDer Senat hat sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung \ndes ebenfalls für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen 13. Senats des \nGerichts befunden.\n\n17\n\nVgl. Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 13 A \n307/00.A - und 2. Mai 2001 - 13 A 4889/99.A -.\n\n18\n\nEine entscheidungserhebliche Änderung der Verhältnisse ist zwischenzeitlich \nnicht eingetreten. Zwar hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren \nder Länder mit Beschluss vom 6. Juni 2002 u.a. festgestellt, dass ein dauerhaftes \nBleiberecht für die ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen sei \nund dass die Voraussetzungen für erste zwangsweise Rückführungen noch im Laufe \ndieses Jahres gegeben seien, aber zugleich auch, dass diese aufgrund der \nErklärungen der Internationalen Zivilverwaltung UNMIK zur Zeit weiterhin nicht \nmöglich seien. Dementsprechend hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen den Ausländerbehörden mitgeteilt, dass der Zeitpunkt des Beginns der \nRückführungen, das einzuhaltende Verfahren, die zeitliche Staffelung von \nRückführungen und weitere Aspekte mit UNMIK noch näher zu erörtern seien. In \ndemselben Erlass ist geregelt, dass aufgrund des bis zum Abschluss dieser \nVerhandlungen weiter bestehenden Abschiebungshindernisses den \nausreisepflichtigen Angehörigen ethnischer Minderheiten und gemischt-ethnischer \nFamilien, die ihre freiwillige Ausreise verweigerten, die Duldung zunächst um drei \nMonate - und damit um den Zeitraum wie in § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - verlängert \nwerden kann. Über die weiteren Einzelheiten (frühester Zeitpunkt von Rückführungen \nund die hierbei nach dem Ergebnis der Gespräche mit UNMIK einzuhaltenden \nModalitäten) wird in der zweiten Jahreshälfte ein gesonderter Erlass ergehen. \n\n19\n\nVgl. Nr. II des Erlasses des Innenministeriums \nNRW vom 14. Juni 2002 - 14.3/44.386 - I 14 - \nKosovo -.\n\n20\n\nDie Auffassung des Senats, dass es daneben keines individuellen \nAbschiebungsschutzes bedürfe, wird durch das Vorbringen des Klägers im \nZulassungsantrag nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Lediglich ergänzend weist \nder Senat darauf hin, dass entgegen den Ausführungen des Klägers im \nZulassungsverfahren das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Gewährung \nvon Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG gerade nicht das \nRechtschutzbedürfnis verneint, sondern - wie der Senat in ständiger Praxis - darauf \nabgestellt hat, dass der Asylbewerber anderweitig vor Abschiebung geschützt und \ndaher zusätzlicher Schutz in - verfassungskonformer - Anwendung des § 53 Abs. 6 \nAuslG weder geboten noch zulässig ist.\n\n21\n\nDer Zulassungsgrund der Divergenz, § 78 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG, ist nicht \ndargelegt. Zwar zitiert der Kläger Passagen aus einem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 10. August 2000 - 2 BvR 1358/98 - (gemeint wohl: 2 \nBvR 1353/98). Der Kläger zeigt jedoch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten \nRechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem in dem genannten Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts aufgestelten Rechtssatz widersprochen hat.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-04/14-a-891-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-04/14-a-891-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297153","retrieved":"2026-07-09 03:20:10.710979+00:00"}}