{"status":"available","doknr":"OLD297183","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0703.2A3036.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-03","aktenzeichen":"2 A 3036/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene \nZulassungsverfahren auf 4.090,33 Euro (= 8.000,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit die Beklagte \nverpflichtet worden ist, die Klägerin in den ihrem Großvater, Herrn G. T. , \nunter dem 14. Februar 1994 erteilten Ausnahmebescheid einzubeziehen, liegt nicht \nvor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch \nauf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG zustehe, \nweil eine verfahrensbedingte Härte gegeben sei. Denn obwohl der Antrag der Eltern \nder Klägerin, in den diese als damals Minderjähriger eingeschlossen war, bereits im \nOktober 1992 und nochmals im Juli 1993 eingereicht worden sei und die \nerforderlichen Angaben und Dokumente enthalten habe, sei die hinsichtlich des \nAntrags der Klägerin naheliegende und durch die detaillierten Personenangaben \nauch erfolgversprechende Überprüfung, ob ihr Großvater ebenfalls einen \nAufnahmebescheid beantragt hatte, unterblieben. \nHiergegen wird in der Antragsbegründung ausgeführt, das Verwaltungsgericht gehe \nvon einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Denn aus dem Akteninhalt hätte sich \nweder ergeben, dass die Klägerin im Familienverband mit ihrem Großvater ausreisen \nwollte, noch seien die Daten des Großvaters hinreichend genau angegeben \ngewesen. So sei der Großvater nicht - wie angegeben - am 6. Februar 1930, sondern \nam 28. August 1930 geboren. Schon diese falsche Angabe zeige, dass die \nErmittlung von Bezugspersonen durch die Beklagte nicht möglich gewesen sei, weil \ndann unter Umständen eine falsche Bezugsperson ermittelt worden wäre. \nAbgesehen davon könne nicht davon ausgegangen werden, dass \nEinbeziehungsanträge vor Anträgen aus eigenem Recht zu prüfen seien. Dies würde \ndazu führen, dass derartige Aufnahmebewerber unberechtigt bevorzugt würden, weil \ndie Dauer ihrer Verfahren wesentlich geringer sei. \n\n4\n\nDiese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hier \nunter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n5\n\nvgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -,\n\n6\n\nwonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine \nverfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann, ein \nAnspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung der Klägerin in den \nAufnahmebescheid des Großvaters der Klägerin besteht. Dieser Anspruch scheitert \n- entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht daran, dass in dem \nAufnahmeantrag der Klägerin das Geburtsdatum ihres Großvaters irrtümlich mit \n6. Februar 1930 angegeben ist. Abgesehen davon, dass die Beklagte überhaupt \nnicht versucht, für die Klägerin bzw. ihren Vater eine Bezugsperson zu ermitteln, weil \nsich ansonsten ein entsprechender Vermerk in den Antragsunterlagen der Klägerin \noder ihres Vaters befände, wäre es aber hier trotz des falschen Geburtsdatums des \nGroßvaters angesichts der weiteren persönlichen Daten möglich gewesen, die \nAnträge der Klägerin und ihres Großvaters zusammenzuführen. Denn die Angaben \nVaters der Klägerin zur Person seines Vaters in dem Aufnahmeantrag umfassen dort \ndie Seiten 8, 9 und 10. \n\n7\n\nVgl. zu den erforderlichen Angaben: BVerwG, \nUrteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.90 -.\n\n8\n\nInsgesamt ist ausschlaggebend, dass die Versagung der Einbeziehung wegen \nder Ausreise des Großvaters nach dem konkreten Verfahrensablauf dieses \nAntragsverfahrens eine besondere Härte gegenüber der Klägerin darstellen würde. \nDer erste Antrag für die Klägerin ist bereits im Oktober 1992, also vor der Einführung \nder Möglichkeit der Einbeziehung zum 1. Januar 1993 gestellt worden. Nach dem 1. \nJanuar 1993 war der Antrag für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht \nnicht gewährt wurde, dahin zu verstehen, dass hilfsweise als ein weniger der Antrag \nauf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Eltern- oder Großelternteils nach \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gestellt wurde, soweit ein solcher beantragt oder erteilt war. \nDementsprechend hat die Beklagte ihre Verwaltungspraxis dahin umgestellt, dass \nbei Aufnahmeanträgen aus eigenem Recht jeweils auch geprüft wurde, ob eine \nEinbeziehung in einen beantragten oder erteilten Aufnahmebescheid einer \nBezugsperson möglich war. Dieser Verwaltungspraxis und dem Gebot der \nGleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechend, wäre es seit dem 1. Januar 1993 \nbis zur Ausreise des Großvaters des Klägers im August 1994 möglich gewesen, die \nKlägerin in dessen Aufnahmebescheid vom 14. Februar 1994 einzubeziehen. \n\n9\n\nDer Anspruch der Klägerin hängt - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch \nnicht davon ab, ob zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung an die Bezugsperson oder \nderen Ausreise das Bundesverwaltungsamt den eigenen Anspruch der Klägerin für \ngegeben hielt und deshalb davon ausging, zunächst über dessen Anspruch \nentscheiden zu müssen. Denn dies würde dazu führen, dass Personen, deren \nBegehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \ndas Bundesverwaltungsamt zeitweise - unter Umständen zu Unrecht - als berechtigt \nansieht, schlechter behandelt würden als Personen, denen nach Ansicht des \nBearbeiters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt kein eigener Bescheid zusteht. \nAuf derartige Zufälligkeiten im Ablauf des Verwaltungsverfahrens kann es nicht \nankommen. Entscheidend ist allein, dass der Antrag des Einzubeziehenden eine \nhinreichende Zeit beim Bundesverwaltungsamt anhängig war und diesem die \nZusammenführung der Anträge möglich war, bevor die Bezugsperson das \nAussiedlungsgebiet verließ.\n\n10\n\nDie Beklagte macht weiterhin geltend, dass das Urteil von einer Entscheidung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nämlich von dem \nUrteil vom 18. August 1999 - 2 A 5273/98 - abweiche und auf dieser Abweichung \nberuhe (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). In diesem Urteil sei der Senat davon \nausgegangen, dass eine besondere Härte bei Versagung einer Einbeziehung dann \nnicht vorliege, wenn streitig sei, ob ein Kläger den Ausschließungstatbestand des § 5 \nBVFG erfülle. Die Rechtsfrage, ob der Ausschlußtatbestand des § 5 BVFG nur dem \nErwerb der Spätaussiedlereigenschaft entgegenstehe oder auch eine Einbeziehung \nin den Bescheid eines Spätaussiedlers ausschließe, sei erst durch den Beschluss \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2000 - 5 B 216/99 - entschieden \nworden. \n\n11\n\nDamit ist eine Abweichung von einer Entscheidung des Senats, die eine \nZulassung der Berufung rechtfertigt, nicht dargetan. Denn der Senat hat an seinem in \ndiesem Urteil geäußerten Rechtssatz nicht festgehalten. Vielmehr hat er sich \nhinsichtlich der Anerkennung eines verfahrensbedingten Härtegrundes der \nRechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem oben zitierten Urteil vom \n12. April 2001 angeschlossen.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2002 - 2 A \n4198/00 - und Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 2 A \n2872/01 -.\n\n13\n\nDies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob ein Ausschlusstatbestand gemäß § 5 \nBVFG dem Anspruch auf Einbeziehung in den Bescheid einer Bezugsperson gemäß \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG entgegenstand. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist in \nseinem\n\n14\n\nUrteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -\n\n15\n\ndavon ausgegangen, dass eine verfahrensbedingte Härte auch dann gegeben \nist, wenn der Aufnahmebewerber den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 \nBuchstabe b) BVFG erfüllt. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG, in \nder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung i.V.m. § 73 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-03/2-a-3036-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-03/2-a-3036-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297183","retrieved":"2026-07-09 03:20:13.442209+00:00"}}