{"status":"available","doknr":"OLD297182","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0703.1B1526.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-03","aktenzeichen":"1 B 1526/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 26 K 3896/01 \nVG Düsseldorf wird insoweit wiederhergestellt, als die Antragsgegnerin vom \nAntragsteller mit dem angefochtenen Leistungsbescheid einen Betrag von mehr als \n223.690,19 EUR (entspricht 437.500,00 DM) erstattet verlangt. \n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu \n2/5 und die Antragsgegnerin zu 3/5.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n137.665,33 EUR (entspricht 269.250,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nur in dem sich aus der Beschlussformel - betreffend die \nAntragsablehnung - ergebenden Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndem im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der im Verfahren 26 \nK 3896/01 VG Düsseldorf gegen den \nLeistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. \nFebruar 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 11. Juni 2001 \nerhobenen Anfechtungsklage \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nzu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. In dem Umfang, in welchem in Bezug \nauf die vom Antragsteller erlangten Bestechungsgelder im strafgerichtlichen \nVerfahren nicht der Verfall angeordnet wurde, ist der Antrag des Antragstellers auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos, hingegen bleibt er - überwiegend - \nerfolgreich, soweit die strafgerichtliche Verfallsanordnung reicht. \n\n5\n\nDie im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nvorzunehmende Abwägung des privaten Interesses des Antragstellers, vorläufig von \neiner Vollziehung des angefochtenen Leistungsbescheids verschont zu bleiben, mit \ndem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids fällt allein \nin dem zuvor aufgeführten Umfang zugunsten des Antragstellers aus. Maßgeblich \nhierfür ist zunächst eine Prognose der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, \nwelche zum Ergebnis hat, dass der angegriffene Bescheid voraussichtlich nur zum - \ngeringeren - Teil Bestand haben wird. Des Weiteren tritt hinzu, dass - betreffend den \nvoraussichtlich rechtmäßigen Teil - auch bei einer allgemeinen Folgenabwägung das \nInteresse des Antragstellers bzw. der diesem drohende Schaden nicht als \ngewichtiger einzuschätzen ist als das Interesse der Antragsgegnerin, durch \ngeeignete Sicherungs- und ggf. auch weiter gehende Vollstreckungsmaßnahmen für \ndie Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern, \ndass zurzeit vorhandene Vermögenswerte des Antragstellers durch \n\"Beiseiteschaffen\" oder auf sonstige Weise einer künftigen Vollstreckung entzogen \nwerden und dass zudem der Antragsteller in diesem - erfahrungsgemäß \nmehrjährigen - Zeitraum weiterhin die Möglichkeit behält, Nutzungen aus den unter \nVerstoß gegen strafrechtliche und dienstrechtliche Normen pflichtwidrig \nangenommenen Bestechungsgeldern zu ziehen. \n\n6\n\nDie summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren \nführt zu dem folgenden Ergebnis: \n\n7\n\nEntgegen der in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vertretenen Rechtsauffassung fehlt es für die in dem \nLeistungsbescheid vom 11. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 11. Juni 2001 enthaltene Zahlungsaufforderung nicht - schlechthin - an einer \nRechtsgrundlage. Eine solche besteht hier vielmehr im Grundsatz sowohl für das \nmateriell-rechtliche Begehren als auch für dessen Durchsetzung mittels \nVerwaltungsakt. Ausgenommen ist indes der Teil der erlangten \"Schmiergelder\", für \nden in dem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren der Verfall angeordnet \nwurde.\n\n8\n\nAls materiell-rechtliche Grundlage für den vom Dienstherrn gegenüber dem \nAntragsteller geltend gemachten Herausgabe- bzw. Erstattungsanspruch kommt § 76 \nSatz 1 LBG NRW in Betracht. Nach dieser Bestimmung darf der Beamte, auch nach \nBeendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen und Geschenke in \nBezug auf sein Amt annehmen. Zu der für den Bereich des Rechts der \nBundesbeamten wortgleichen Vorschrift des § 70 Satz 1 BBG hat das \nBundesverwaltungsgericht folgendes ausgeführt: \n\n9\n\n \"Das gesetzliche Verbot der Annahme von Belohnungen und \nGeschenken durch einen Beamten in Bezug auf sein Amt (§ 70 Satz 1 \nBBG) konkretisiert die Treuepflicht und Pflicht zur uneigennützigen \nAmtsführung (vgl. Urteil vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 19.99 - \nBuchholz 232 § 70 BBG Nr. 9 S. 11). Es dient der \nKorruptionsbekämpfung und erfasst deswegen jeden wirtschaftlichen \nVorteil, der dem Beamten von dritter Seite zugewendet wird (vgl. Urteil \nvom 20. Januar 2000, a.a.O. S. 12 m.w.N.). Auf einen \nKausalzusammenhang zwischen der Annahme des Vorteils und der \nDiensthandlung kommt es nicht an. Es genügt, wenn die dienstliche \nTätigkeit des Beamten für die Gewährung des Vorteils maßgebend ist \n(stRspr; vgl. Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O. S. 12 m.w.N.). Das \ngesetzliche Verbot der Annahme jedweder Vorteile in Bezug auf das \nAmt (§ 70 Satz 1 BBG) umfasst ein 'Behaltensverbot'. Verletzt der \nBeamte das Verbot der Vorteilsannahme, darf ihm das rechtswidrig \nZugewendete nicht verbleiben. Das Annahmeverbot setzt sich vielmehr \nals Herausgabegebot fort. Um den rechtswidrigen Zustand zu \nbeseitigen, der durch die Pflichtverletzung des Beamten eingetreten ist, \nmuss der Beamte all das herausgeben, was er aufgrund seines \npflichtwidrigen Verhaltens erlangt hat.\"\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 6.01 -\n, Dokumentarische Berichte, Ausgabe B, 2002, 144 = \nNJW 2002, 1968; a.A. im Ergebnis aber wohl nach \nwie vor der BGH in Strafsachen, vgl. etwa Urteil vom \n12. Juli 2000 - 2 StR 43/00 -, NStZ 2000, 379.\n\n11\n\nDiesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts tritt der beschließende \nSenat für die Parallelvorschrift des § 76 Satz 1 LBG NRW bei. Der Antragsteller hat \ndemzufolge im Ausgangspunkt die von dem Mitverurteilten R. im Zusammenhang \nmit seiner dienstlichen Tätigkeit entgegengenommenen \"Schmiergelder\" \ngrundsätzlich an seinen Dienstherrn - die Antragsgegnerin - herauszugeben. \n\n12\n\nDer Dienstherr darf seinerseits den korrespondierenden Anspruch, welcher im \nBeamtenrecht - und damit in einem Über-/Unterordnungsverhältnis - wurzelt, auch, \nwie geschehen, durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend machen.\n\n13\n\nVgl. dazu allgemein Senatsurteil vom 2. August \n2001 - 1 A 3262/99 -; ferner etwa OVG NRW, Urteil \nvom 21. Februar 1985 - 12 A 3380/84 -, \nSchütz/Maiwald, BeamtR, ES/C V 5 Nr. 12, \nm.w.N.\n\n14\n\nAls unschädlich erweist sich in diesem Zusammenhang, dass die \nAntragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 11. Februar 1999 und auch im \nWiderspruchsbescheid die zutreffende materielle Rechtsgrundlage nicht \nherausgefunden und benannt hat. Denn der Inhalt der genannten Bescheide lässt \nkeinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass es der Antragsgegnerin daran \ngelegen war, den geforderten Geldbetrag in jedem Falle und damit - jedenfalls auch - \nnach Maßgabe der rechtlich dafür in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage \ngeltend zu machen. \n\n15\n\nVgl. zu einem vergleichbaren Fall etwa BVerwG, \nUrteil vom 16. Juli 1998 - 2 C 12.98 -, DVBl. 1999, \n318 = DÖD 1999, 141.\n\n16\n\nAusgehend von § 76 Satz 1 LBG NRW sind Zuwendungen von dritter Seite für \neine zum Amt gehörende Tätigkeit allerdings nur dann an den Dienstherrn \nabzuführen, wenn und soweit im Strafverfahren nicht der Verfall des rechtswidrig \nErlangten angeordnet worden ist (§§ 73 ff. StGB). Denn gegenüber dem \nHerausgabeanspruch des Dienstherrn aus § 76 Satz 1 LBG NRW ist der \nVerfallanspruch des Staates im Strafprozess vorrangig. \n\n17\n\nIn Bezug auf § 70 Satz 1 BBG ebenso: BVerwG, \nUrteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 6.01 -, a.a.O.\n\n18\n\nDieses Ergebnis, welches nicht davon abhängig sein kann, ob die Anordnung \ndes Verfalls der Geltendmachung des Anspruchs aus § 76 Satz 1 LBG NRW auch \nzeitlich vorausgegangen ist - der Herausgabeanspruch des Dienstherrn steht \nvielmehr von vornherein unter dem Vorbehalt, dass ein Verfallanspruch des Staates \nnicht zum Tragen kommt -, erschließt sich für den Senat insbesondere aus Wortlaut \nund Systematik der Regelungen über den Verfall. \n\n19\n\n§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt für die Fälle, in denen der Täter oder \nTeilnehmer für eine rechtswidrig begangene Tat oder aus ihr etwas erlangt hat, dass \ndas Gericht dessen Verfall anordnet. Diese Anordnung ist - grundsätzlich - zwingend; \ndas Strafgericht kann von ihr nicht nach Ermessen absehen. Eine Ausnahme davon \nlässt § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (lediglich) insoweit zu, als dem Verletzten aus der Tat \nein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert \ndes aus der Tat Erlangten entziehen würde; diese Ausnahme ist hier aber nicht \neinschlägig. \n\n20\n\nNimmt ein Beamter Zuwendungen Dritter in Bezug auf sein Amt bzw. eine \nbestimmte Diensthandlung an, so ist das strafrechtlich je nach den Umständen als \nVorteilsannahme (§ 331 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zu qualifizieren. \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen,\n\n21\n\nvgl. etwa Urteile vom 20. Februar 1981 - 2 StR \n644/80 -, BGHSt 30, 46 = NJW 1981, 1457, und vom \n12 Juli 2000 - 2 StR 43/00 -, a.a.O., jeweils m.w.N.; \ndazu auch Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 73 Rn. \n12; Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 73 Rn. 24 \nund 26,\n\n22\n\nwelcher der beschließende Senat im vorliegenden Zusammenhang folgt, ist der \nDienstherr nicht Verletzter i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, wenn sich ein Amtsträger \nder Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit schuldig gemacht hat. Maßgeblich hierfür \nist, dass \"Verletzter\" in dem betreffenden Zusammenhang nur derjenige sein kann, \ndessen Individualinteressen durch das vom Täter übertretene Strafgesetz geschützt \nwerden sollen. Schutzgut der hier in Rede stehenden Straftatbestände ist aber nicht \ndas Vermögensinteresse der Anstellungskörperschaft, sondern das Vertrauen der \nAllgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes. \n\n23\n\nIm Umkehrschluss folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ferner, dass sich der \nVerfallanspruch des Staates gegen sonstige obligatorische Ansprüche Dritter in \nBezug auf das für eine oder aus einer Straftat rechtswidrig Erlangte durchzusetzen \nvermag. Soweit nach § 73 e Abs. 1 Satz 2 StGB \"Rechte Dritter\" an dem Gegenstand \ndes Verfalls bestehen bleiben, sind damit allein beschränkt dingliche Rechte \ngemeint.\n\n24\n\nVgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 73 e Rn. 4.\n\n25\n\nWas das Verhältnis der Vorschriften über den Verfall im Strafverfahren zu § 76 \nSatz 1 LBG NRW betrifft, lässt sich diese Konsequenz mit Sinn und Zweck der \nangesprochenen beamtenrechtlichen Bestimmung durchaus vereinbaren. Das aus § \n76 Satz 1 LBG NRW abzuleitende \"Behaltensverbot\", welches sich als \nHerausgabegebot fortsetzt, dient nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - dem \nAusgleich etwaiger Vermögensschäden, sondern soll vor allem sicherstellen, dass \ndem Beamten die unter Verstoß gegen ein bestehendes gesetzliches Verbot \nangenommenen Belohnungen oder Geschenke - auch aus generalpräventiven \nGründen - am Ende nicht selbst verbleiben. Einen damit im Kern vergleichbaren \nZweck verfolgen aber auch die Verfallvorschriften im Strafrecht. \n\n26\n\nIn Anwendung dieser grundsätzlichen Erwägungen auf den Fall ergibt sich: Der \nmit dem Leistungsbescheid geltend gemachte Erstattungsanspruch der \nAntragsgegnerin ist auf der Grundlage des § 76 Satz 1 LBG NRW aller \nWahrscheinlichkeit nach nicht begründet, soweit im Strafverfahren gegen den \nAntragsteller der Verfall des rechtswidrig Erlangten angeordnet wurde. Dies ist \nbetreffend eine Summe von 640.000,00 DM (entspricht 327.226,80 EUR) der Fall. \n\n27\n\nFür diesen Teil des geltend gemachten Anspruchs besteht bei summarischer \nPrüfung auch keine andere Anspruchsgrundlage mit der Konsequenz, dass insoweit \nein überwiegendes Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin schon auf der \nGrundlage einer prognostischen Rechtmäßigkeitsbeurteilung des angefochtenen \nVerwaltungsaktes nicht angenommen werden kann. \n\n28\n\nAuf die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über den Auftrag bzw. die \n(angemaßte) Geschäftsbesorgung kann die Antragsgegnerin den Anspruch \nentgegen ihrer im Leistungsbescheid und Widerspruchsbescheid (noch) vertretenen \nAuffassung weder in direkter noch in entsprechender Anwendung stützen, denn § 76 \nSatz 1 LBG NRW stellt sich insoweit als abschließende Sonderregelung für das \nBeamtenverhältnis dar. \n\n29\n\nEbenso - zumindest im Ergebnis - BVerwG, Urteil \nvom 31. Januar 2002 - 2 C 6.01 -, a.a.O.; a.A. etwa \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November \n2000 - 10 A 10513/00 -, DVBl. 2001, 752; Bay. VGH, \nBeschluss vom 16. Juli 1992 - 3 CE 92.1143 -, ZBR \n1993, 29.\n\n30\n\nIm Übrigen müsste sich der Verfallanspruch des Staates auch gegenüber den \nAnspruchsgründen aus Auftrag oder Geschäftsbesorgung durchsetzen.\n\n31\n\nEin Schadensersatzanspruch aus § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW bleibt zwar \nneben dem aus § 76 Satz 1 LBG NRW abzuleitenden Ablieferungsgebot anwendbar. \nJedoch fehlt es bisher an hinreichend konkreten und nachvollziehbaren \nAnhaltspunkten dafür, dass der Antragsgegnerin durch die dienstpflichtwidrige \nAnnahme der \"Schmiergelder\" seitens des Antragstellers ein Schaden in \nentsprechender Höhe entstanden wäre. Ob der Antragsteller sich durch sein \nVerhalten in anderem Zusammenhang - z. B. bei der Bemessung der Zahl der \nStellplätze bestimmter Bauvorhaben - schadensersatzpflichtig gemacht hat, ist \nvorliegend nicht von Belang. \n\n32\n\nFür den nicht vom strafgerichtlich angeordneten Verfall erfassten Teil des geltend \ngemachten Anspruchs - dies betrifft 437.500,00 DM (entspricht 223.690,19 EUR) - \nsind bei summarischer Prüfung die tatbestandlichen Voraussetzungen der \nAblieferungspflicht aus § 76 Satz 1 LBG NRW dagegen mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit erfüllt. Zwar macht der Antragsteller geltend, es fehle bislang an \nhinreichenden Feststellungen und Beweisen dazu, dass er tatsächlich, wie von der \nAntragsgegnerin im Leistungsbescheid angenommen, \"Schmiergeldzahlungen\" in \neiner Gesamthöhe von 1.077.500,00 DM von Herrn R. angenommen habe; mit \ndiesem Vorbringen vermag er jedoch nach dem bisherigen Erkenntnisstand \nvoraussichtlich auch im Hauptsacheverfahren nicht durchzudringen. \n\n33\n\nDie in dem Leistungsbescheid enthaltenen Annahmen betreffend die \nGesamthöhe der Zuwendungen von Herrn R. an den Antragsteller basieren im \nWesentlichen auf einer spezifizierten Auflistung des Landeskriminalamts NRW vom \n2. Februar 1999, welcher ihrerseits eine - soweit ersichtlich sorgfältige - Auswertung \nder geständigen Aussage des Herrn R. insbesondere bei seiner \nBeschuldigtenvernehmung am 12. Januar 1999, ggf. in Zusammenschau mit \nsonstigen Beweismitteln aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, zugrundelag. \nDer Antragsteller hat die Richtigkeit der Aussage des Herrn R. bislang nicht \nnachvollziehbar mit dem nötigen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erschüttern \nvermocht, um hiervon ausgehend einen vollen Erfolg seiner Klage im \nHauptsacheverfahren prognostizieren zu können. Soweit der Antragsteller erkennbar \nbestrebt ist, die Glaubwürdigkeit des Herrn R. in Zweifel zu ziehen, vermag dem \nder Senat auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstands nicht zu folgen. Zu \nberücksichtigen ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass sich der Mitverurteilte \nR. durch den Umfang der in seiner geständigen Einlassung wiedergegebenen \nVorgänge auch selbst belastet hat und dass seine Angaben vom Strafgericht - soweit \nfür das Strafverfahren relevant - als glaubhaft eingestuft worden sind. Die Annahme \ndes Antragstellers, Herr R. habe im Rahmen seiner Aussage etwaige dritte \nLeistungsempfänger decken wollen, ist bisher nicht durch konkrete Tatsachen \nerhärtet und daher rein spekulativ. \n\n34\n\nWegen der nicht vom Verfallanspruch des Staates betroffenen \nBestechungsgelder würde hier im Übrigen aber auch bei als noch \"offen\" \neinzuschätzenden Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren das \nVollziehungsinteresse der Antragsgegnerin den Vorrang vor dem Aufschubinteresse \ndes Antragstellers verdienen. Denn der Nachteil, welcher der Antragsgegnerin im \nFalle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage drohen würde, ist \nhöher zu veranschlagen als derjenige, den der Antragsteller zu gewärtigen hätte, \nfalls sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (teilweise) abgelehnt, er \nim Hauptsacheverfahren aber voll obsiegen würde. \n\n35\n\nDas Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin hat hier zunächst unter dem \nGesichtspunkt der Verhinderung einer sonst möglichen Vollstreckungsgefährdung \nein starkes Gewicht. Die in der Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung von der Antragsgegnerin geäußerte Besorgnis, der Antragsteller könne \nsonst der Versuchung erliegen, vorhandene Vermögenswerte - ggf. auch unter \nZuhilfenahme dritter Personen - beiseite zu schaffen oder sie anderweitig einer \nkünftigen Vollstreckung zu entziehen, ist schon angesichts der beträchtlichen \nGrößenordnung der in Rede stehenden Beträge ohne weiteres nachvollziehbar. \nZusätzlich begründet aber auch die von der Antragsgegnerin angeführte Schwere \ndes Delikts der Bestechlichkeit ein besonderes öffentliches Interesse (der \nAllgemeinheit) daran, dass empfangene Bestechungsgelder bzw. aus diesen \nhervorgegangene Vermögenswerte nach Möglichkeit umgehend abgeschöpft werden \nund auch nicht für einen vorübergehenden Zeitraum dem Täter verbleiben, der \ndaraus dann weiterhin Nutzungen ziehen könnte. Die zuletzt aufgezeigte \nKonsequenz wäre für das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des \nöffentlichen Dienstes äußerst abträglich.\n\n36\n\nDer Nachteil, der dadurch entstehen kann, dass Vollstreckungsmaßnahmen in \ndas Vermögen des Antragstellers betrieben werden, bevor das Bestehen eines \nkorrespondierenden Anspruchs der Antragsgegnerin rechtskräftig gerichtlich \nfestgestellt worden ist, ist im Verhältnis dazu nicht als vergleichbar gewichtig zu \nbewerten. Während der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der \nVollstreckungsgefährdung ein dauerhafter Ausfall bis zur vollen Höhe des ihr ggf. \nzustehenden Betrages drohen kann, steht auf Seiten des Antragstellers ein ähnlich \ngravierender und zugleich endgültiger Vermögensverlust infolge von \nVollstreckungsmaßnahmen nicht zu erwarten. Das gilt selbst dann, wenn man \neinkalkuliert, dass etwa bei der Zwangsversteigerung von Grundvermögen der \nVerkehrswert in der Regel deutlich unterschritten wird. Zum einen gelten für diese Art \nder Vollstreckung besondere Schutzvorschriften (vgl. § 51 Abs. 2 und 3 VwVG \nNRW). Zum anderen steht hier immerhin zu erwarten, dass die Antragsgegnerin \ngrundsätzlich in der Lage sein wird, nach einem für sie negativen Abschluss des \nHauptsacheverfahrens jedenfalls die Beträge, auf die sie keinen Anspruch hatte, in \nBezug auf die sie aber bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder \ndurchgeführt hat, dem Antragsteller zurückzuerstatten. Sollte der Antragsteller \nBestechungsgelder in der im Leistungsbescheid angegebenen Höhe tatsächlich \nerhalten haben - wofür nach den oben gemachten Ausführungen Überwiegendes \nspricht -, so musste er im Übrigen von vornherein damit rechnen, dass er diese \nGelder nicht behalten und insbesondere seinem Vermögen nicht endgültig \neinverleiben durfte. Hat er etwa Teile davon in Grundvermögen angelegt, so würde \nes dementsprechend in seinen eigenen Risikobereich fallen, wenn er hierdurch \ngehindert sein sollte, flüssige Geldmittel für die Begleichung der Forderung der \nAntragsgegnerin zur Verfügung zu haben. \n\n37\n\nAbschließend weist der Senat darauf hin, dass die Antragsgegnerin ihr \nVollziehungsinteresse i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht dadurch eingebüßt \nhat, dass sie außerdem gemäß § 53 VwVG NRW vor dem Amtsgericht - erfolgreich - \neinen Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen des \nAntragstellers gestellt hat, wobei dieser Arrest bis heute fortwirkt. Hierdurch mag \nzwar de facto eine \"Doppelsicherung\" eingetreten sein. Beide genannten rechtlichen \nWege schließen jedoch einander nicht aus. Dafür spricht bereits der begrenzte \nAnwendungsbereich des speziellen Sicherungsverfahrens nach § 53 VwVG NRW bei \nder Vollstreckung von Geldforderungen. Hierdurch soll eine Sicherung gerade schon \nfür die Zeit ermöglicht werden, in welcher der zu sichernde Anspruch zwar bereits \nentstanden ist, aber - z. B. wegen eines noch fehlenden Titels (Leistungsbescheids) - \nnoch nicht vollstreckt werden kann. \n\n38\n\nVgl. dazu auch LG Krefeld, Urteil vom 27. August \n1999 - 1 S 124/99 - (S. 4 des UA).\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung in Höhe eines Viertels der streitigen Geldforderung folgt aus §§ \n13 Abs. 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n40\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-03/1-b-1526-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73e","ref_norm":"73e","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-03/1-b-1526-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297182","retrieved":"2026-07-09 03:20:13.352383+00:00"}}