{"status":"available","doknr":"OLD297181","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0703.19A199.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-03","aktenzeichen":"19 A 199/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nbeizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (16.000 DM : 1,95583 =) 8180,6701 \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger wurde am 1959 in X. (früher B. /Ostpreußen) in Polen \ngeboren. Seine Mutter und vier Geschwister des Klägers leben in der Bundesrepublik \nDeutschland; der Vater des Klägers und zwei weitere Geschwister des Klägers leben in \nPolen. Die Mutter des Klägers hat seit Juli 1984 ihren ständigen Wohnsitz in der \nBundesrepublik Deutschland. Ihr ist am 8. August 1984 ein Registrierschein und am 22. \nAugust 1984 ein Vertriebenenausweis A erteilt worden. Der Kläger ist seit dem 27. Oktober \n1979 verheiratet und Vater von drei Kindern. Seine Ehefrau und seine zwei jüngsten Kinder \nleben in Polen.\n\n4\n\nDie seit 1968 im Bundesgebiet lebende und als Vertriebene anerkannte Tante des \nKlägers, Frau J. T. , beantragte 1978 für den Kläger, seine Eltern und die sechs \nGeschwister des Klägers die Übernahme in das Bundesgebiet. In dem Übernahmeantrag für \nden Kläger werden seine Volkszugehörigkeit sowie seine Mutter- und Umgangssprache mit \n\"polnisch\" angegeben. Der den Kläger betreffende Formularantrag enthält eine \"Amtliche \nBestätigung\" vom 7. September 1978 des damaligen Oberstadtdirektors der Beklagten mit \ndem Inhalt, dass gegen die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers sprechende Tatsachen \nnicht bekannt seien. Das Bundesverwaltungsamt teilte der Beklagten unter dem 16. \nNovember 1978 mit, dass es die beantragte Übernahme des Klägers, seiner Eltern und \nGeschwister unter der Listennummer \"PO 38534\" genehmigt habe. Der Kläger wird in der \n\"PO Liste 38534\" unter der laufenden Nummer 27 genannt. Die ihn betreffenden \nEintragungen enthalten den Zusatz \"Pole, Aufenthaltserlaubnis zugestimmt\".\n\n5\n\nNachdem er sich zwischen August 1985 und September 1998 mehrfach im Bundesgebiet \naufgehalten hatte, reiste der Kläger, dem das deutsche Generalkonsulat in Danzig am 15. \nDezember 1995 ein bis zum 26. März 2005 gültiges Visum für wiederholte (\"MULT\") \nEinreisen erteilt hat, am 21. November 1998 mit seiner ältesten Tochter erneut in das \nBundesgebiet ein. Das Bundesverwaltungsamt erteilte ihm unter dem 2. Dezember 1998 \neinen \"Registrierschein, Verteilschein zur Übernahmegenehmigung Nr. VIII/-171608/17\". In \ndem Registrierschein wird ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine \nEinbeziehung in das Verteilverfahren als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG. Außerdem \nheißt es in dem Registrierschein \"Aussiedlungsg. verl. am: 20.11.1998\".\n\n6\n\nDie Oberbürgermeisterin der Beklagten lehnte mit Bescheid vom 8. April 1999 den \nAntrag des Klägers auf Anerkennung als Spätaussiedler ab. Der Bescheid ist \nbestandskräftig. Der Kläger hat hiergegen nach seinem eigenen Vortrag nicht Widerspruch \neingelegt.\n\n7\n\nMit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Juli 1999 beantragte der Kläger \nbei der Beklagten unter anderem die Ausstellung eines deutschen \nStaatsangehörigkeitsausweises und führte aus: Die Ablehnung seines Antrags auf \nAnerkennung als Spätaussiedler sei ohne Belang für die Frage, ob er deutscher \nStaatsangehöriger sei. Er sei jedenfalls gemäß § 40 a des Staatsangehörigkeitsgesetzes \nvom 22. Juli 1913 (RGBl S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2001 \n(BGBl I S. 3306) - StAG - deutscher Staatsangehöriger, weil er im Sinne des Art. 116 Abs. 1 \nGG als Abkömmling seiner als Aussiedlerin anerkannten Mutter Aufnahme in Deutschland \ngefunden habe.\n\n8\n\nDie Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2000 mit, die Ausstellung \neines Staatsangehörigkeitsausweises sei auf der Grundlage des § 40 a StAG nicht möglich, \nweil dem Kläger keine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt worden sei. Zur Klärung der \nFrage, ob der Kläger den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit etwa infolge seiner \nAbstammung nachweisen könne, schlug die Beklagte ihm ein Beratungsgespräch vor.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 3. Februar 2000 Klage erhoben und vorgetragen: Die ihm erteilte \nÜbernahmegenehmigung sei ein Aufnahmeakt im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Eine solche \nGenehmigung werde nur Personen erteilt, die nach Ansicht der am Übernahmeverfahren \nBeteiligten deutsche Volkszugehörige seien und einen Anspruch auf Anerkennung als \nAussiedler hätten. Der Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG stehe nicht entgegen, \ndass er erst mehrere Jahre nach der Einreise seiner Mutter seinen ständigen Aufenthalt im \nBundesgebiet begründet habe.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesitzt.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat vorgetragen: Der Kläger sei nicht deutscher Staatsangehöriger, weil ihm keine \nSpätaussiedlerbescheinigung erteilt worden sei und er die hierfür erforderlichen \nVoraussetzungen nicht erfülle.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und \nausgeführt: Der Kläger habe nicht als Abkömmling seiner Mutter, sondern aus eigenem \nRecht Aufnahme in Deutschland gefunden. Das Bundesverwaltungsamt habe ihn nämlich als \nSpätaussiedler in das Verteilungsverfahren einbezogen. Die dem Kläger erteilte \nÜbernahmegenehmigung sei nicht zum Zwecke einer Familienzusammenführung mit seiner \nMutter, sondern erteilt worden, um der Familie des Klägers den ständigen Aufenthalt bei der \nseinerzeit bereits in Deutschland lebenden Tante des Klägers zu ermöglichen.\n\n16\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner mit Beschluss vom 14. Mai 2001 zugelassenen \nBerufung vor: Für seine Eigenschaft als Statusdeutscher sei es unerheblich, dass ihm der \nRegistrierschein als Spätaussiedler erteilt worden sei. Aufnahmeakt im Sinne des Art. 116 \nAbs. 1 GG sei nicht der Registrierschein, sondern die ihm erteilte Übernahmegenehmigung, \ndie die ständige Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestatte. Die Übernahmegenehmigung sei \nauch zum Zwecke der Wahrung der Familieneinheit erteilt worden, weil sie seiner gesamten \nFamilie erteilt worden sei. Ihm selbst sei die Übernahmegenehmigung nicht als deutscher \nVolkszugehöriger sondern wegen der deutschen Volkszugehörigkeit seiner Mutter erteilt \nworden. Die Übernahmegenehmigung sei auch nicht zum Zwecke der \nFamilienzusammenführung mit seiner Tante erteilt worden. Diese habe die \nÜbernahmeanträge lediglich als Verfahrensbevollmächtigte gestellt, weil es seinerzeit kaum \nmöglich gewesen sei, Übernahmegenehmigungen bei der Deutschen Botschaft zu stellen. \nDer wesentliche Grund für seine Ausreise aus Polen sei seine familiäre Verbundenheit mit \nseiner Mutter. Der Vermerk in dem Registrierschein vom 2. Dezember 1998, \"Aussiedlungsg. \nverl. am: 20.11.1998\", könne nicht nur als Bestätigung der ihm erteilten \nÜbernahmegenehmigung, sondern als weiterer Behördenakt verstanden werden, durch den \nihm die ständige Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestattet worden sei.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nKlageantrag zu erkennen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie verweist auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Nach dem Inhalt des Registrierscheins \nvom 2. Dezember 1998 sei der Kläger eindeutig nicht als Abkömmling seiner Mutter, sondern \naus eigenem Recht als vermeintlicher Spätaussiedler aufgenommen worden.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 1 VwGO, \nweil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich \nhält. Die Beteiligten sind gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört \nworden. Ihrer Zustimmung zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 1 \nVwGO bedarf es nicht.\n\n25\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.\n\n26\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.\n\n27\n\nDas Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ist ein der Feststellung nach § 43 Abs. \n1 VwGO zugängliches Rechtsverhältnis. Der Kläger hat auch wegen der Vielzahl der vom \nBesitz der Staatsangehörigkeit abhängigen Wirkungen ein berechtigtes Interesse im Sinne \ndes § 43 Abs. 1 VwGO an der baldigen Feststellung gegenüber der Beklagten, weil diese als \nStaatsangehörigkeitsbehörde den von ihm geltend gemachten Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit gemäß § 40 a StAG iVm Art. 116 Abs. 1 GG bestreitet.\n\n28\n\nDie Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der \nFeststellungsklage nicht entgegen. Der Kläger ist nicht darauf verwiesen, die von ihm \nerstrebte Klärung seiner deutschen Staatsangehörigkeit durch Klage auf Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises herbeizuführen. Die Feststellungsklage führt nämlich zu \neiner umfassenderen Bindung der Beteiligten, weil bei dieser Klage anders als bei einer \nLeistungsklage auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises die vom Kläger \nbegehrte Klärung seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht eine (bloße) Vorfrage, sondern \nselbst den der Rechtskraft (§ 121 VwGO) zugänglichen Gegenstand des Rechtsstreits \nbildet.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 -, \nBuchholz 130, § 25 RuStAG, Nr. 5, S. 9 (11), und vom 23. \nFebruar 1993 - 1 C 16.87 -, NVwZ 1993, 781 (782); OVG \nNRW, Urteile vom 11. November 1998 - 25 A 587/97 -, vom \n2. September 1996 - 25 A 47/94 -, DÖV 1997, 428 (429), und \nvom 30. Juni 1995 - 25 A 1689/94 -.\n\n30\n\nDie Feststellungsklage ist auch begründet. Der Kläger besitzt die deutsche \nStaatsangehörigkeit gemäß §§ 3 Nr. 4 a, 40 a Satz 1 StAG iVm Art. 116 Abs. 1 GG.\n\n31\n\nNach § 3 Nr. 4 a StAG wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Überleitung als \nDeutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG erworben (§ \n40 a StAG). Gemäß § 40 a Satz 1 StAG hat am 1. August 1999 kraft Gesetzes die deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben, wer an diesem Tag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 \nGG des Grundgesetzes gewesen ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Für \neinen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne \nvon § 4 BVFG gilt dies nach § 40 a Satz 2 StAG nur dann, wenn ihnen vor dem 1. August \n1999 eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG erteilt worden ist.\n\n32\n\nDie speziell für Spätaussiedler geltende Regelung in § 40 a Satz 2 StAG ist auf den \nKläger nicht anwendbar.\n\n33\n\nEr ist nicht Spätaussiedler. Dies steht angesichts der Bestandskraft des Bescheides der \nOberbürgermeisterin der Beklagten vom 8. April 1999, durch den der Antrag des Klägers auf \nAnerkennung als Spätaussiedler abgelehnt worden ist, mit bindender Wirkung auch für das \nvorliegende staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren fest.\n\n34\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 - 1 C 26.00 -\n, DVBl 2002, 50 (52).\n\n35\n\nAus dem Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Dezember 1998, durch \nden der Kläger \"als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG\" in das Verteilverfahren \neinbezogen worden ist, folgt nichts anderes. Im Verteilungsverfahren wird die Eigenschaft als \nSpätaussiedler nur vorläufig geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung ist lediglich der Grund für \nden zu Gunsten des Klägers erlassenen Registrierschein, nicht aber Regelungsinhalt des \nRegistrierscheins. Der Regelungsinhalt des Registrierscheins erschöpft sich in der \nEinbeziehung des Klägers in das Verteilungsverfahren, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, \ndie gesetzlich vorgesehene \"Erstversorgung\" durch das in dem Registrierschein bestimmte \nLand Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen zu können.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 1997 - 9 C 4.96 -\n, und vom 25. April 1988 - 9 B 30.88 -, Buchholz 421.3, § 6 \nBVFG, Nr. 55, S. 21 (22).\n\n37\n\nDer Kläger ist auch nicht im Sinne des § 40 a Satz 2 StAG Abkömmling eines \nSpätaussiedlers. Seine Mutter ist nicht als Spätaussiedlerin, sondern als Vertriebene \nanerkannt. Für Vertriebene sowie deren nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge gilt die \nVorschrift des § 40 a Satz 2 StAG nicht.\n\n38\n\nDie Voraussetzungen des § 40 a Satz 1 StAG sind erfüllt. Der Kläger war am 1. August \n1999 Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu \nbesitzen.\n\n39\n\nNach Art. 116 Abs. 1 GG ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung Deutscher \nim Sinne des Grundgesetzes, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als \nFlüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder \nAbkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember \n1937 Aufnahme gefunden hat. Sinn und Zweck dieser Bestimmung gehen dahin, das auf \nGrund der Folgen des 2. Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal \nvertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen, die mit ihnen im \nGebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme \ngefunden haben, aufzufangen, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre \nEingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen \nStaatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes \nmacht. Abkömmlinge vertriebener deutscher Volkszugehöriger besitzen demgemäß die \nRechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, wenn sie im Hinblick \ndarauf aufgenommen werden, dass zumindest ein Elternteil deutscher Volkszugehörigkeit als \nFlüchtling oder Vertriebener in dem genannten Gebiet Aufnahme gefunden hat.\n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, NVwZ \n1993, 273 (273).\n\n41\n\nDie letztgenannten Voraussetzungen sind in Bezug auf den Kläger zum nach § 40 a Satz \n1 StAG maßgeblichen Stichtag erfüllt.\n\n42\n\nEr hat in Deutschland vor dem 1. August 1999 Aufnahme gefunden. Aufnahmefinden im \nSinne des Art. 116 Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Betroffene mit dem Zuzug einen \nständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und diesen auf Grund eines Tätigwerdens \noder sonstigen Verhaltens der Behörden mit deren Billigung in Deutschland genommen \nhat.\n\n43\n\nBVerwG, Beschluss vom 12. November 1997 - 9 B \n597.97 -, und Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, a. a. \nO.\n\n44\n\nDas ist in Bezug auf den Kläger der Fall. \n\n45\n\nUngeachtet der Frage, ob er bereits bei seinen früheren Aufenthalten im Bundesgebiet \neinen ständigen Zuzug anstrebte, ist er jedenfalls am 21. November 1998 mit der Absicht, \nsich ständig im Bundesgebiet aufzuhalten, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. \n\n46\n\nAuf Grund der Erteilung der Übernahmegenehmigung vom 16. November 1978 durch \ndas Bundesverwaltungsamt erfolgte die Begründung eines ständigen Wohnsitzes im \nBundesgebiet auch auf Grund des Tätigwerdens einer Behörde mit deren Billigung. Die \nÜbernahmegenehmigung ist zu dem Zweck erteilt worden, dem Kläger, seinen Eltern und \nGeschwistern die Einreise und einen Daueraufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.\n\n47\n\nDie Übernahmegenehmigung ist dem Kläger, seinen Eltern und Geschwistern im so \ngenannten D 1 - Verfahren auf der Grundlage der Bestimmung in § 22 AuslG 1965, die im \nWesentlichen dem heutigen § 33 Abs. 1 AuslG entspricht, erteilt worden. Nach § 22 AuslG \n1965 konnten Ausländer, wenn völkerrechtliche, politische oder menschliche Gründe es \nerforderten, auf Grund einer Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern oder der \nvon ihm beauftragten Stelle in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes 1965 \nübernommen werden. Auf der Grundlage dieser Bestimmung ist für die in den \nAussiedlungsgebieten verbliebenen deutschen Volkszugehörigen ohne deutsche \nStaatsangehörigkeit das D 1 - Verfahren eingerichtet worden, um diesem Personenkreis \naußerhalb der Familienzusammenführung im Sinne des § 94 des bis zum 31. Dezember \n1992 geltenden Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom \n3. September 1971 (BGBl I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 \n(BGBl I S. 2317) - BVFG a. F. - die Einreise in das Bundesgebiet und den Daueraufenthalt \nnach ausländerrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen.\n\n48\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 17. August 1999 - 1 B 47.99 -, \nBuchholz 11, Art. 116 GG, Nr. 27, S. 1 (2), und vom 12. \nNovember 1997 - 9 B 597.97 -, sowie Urteil vom 25. August \n1976 - VIII C 64.75 -, BVerwGE 51, 101 (102 f.).\n\n49\n\nAngesichts dieses Zwecks liegt in der Erteilung einer Übernahmegenehmigung der nach \nArt. 116 Abs. 1 GG erforderliche Aufnahmeakt einer deutschen Behörde.\n\n50\n\nEbenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 3. März \n1999 - 13 S 313/97 -, und vom 27. Januar 1997 - 13 S \n1616/96 -, DVBl 1999, 1216 (1217), m. w. N. \n\n51\n\nDafür spricht auch, dass nach § 100 Abs. 4 BVFG, § 105 c Abs. 1 BVFG die Erteilung \neiner Übernahmegenehmigung der Erteilung eines Aufnahmebescheides (§§ 26, 27 BVFG) \ngleichsteht,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1997 - 9 B \n597.97 -; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1995 - 2 A \n4116/94 -,\n\n53\n\nund dass für den Aufnahmebescheid geklärt ist, dass dieser einen Aufnahmeakt im Sinne \ndes Art. 116 Abs. 1 GG darstellt.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 - 9 C 4.96 -; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 1999 - 13 S \n1616/96 -, a. a. O.\n\n55\n\nDie Übernahmegenehmigung vom 16. November 1978 ist auch nicht nachträglich \nunwirksam geworden. Sie enthält weder eine Befristung noch eine (auflösende) Bedingung. \nDarüber hinaus ist sie nicht zurückgenommen oder auf sonstige Weise unwirksam geworden. \nDer in dem Registrierschein vom 2. Dezember 1998 enthaltene Vermerk, \"Aussiedlungsg. \nverl. am: 20.11.1998\", deutet vielmehr darauf hin, dass dem Kläger unmittelbar vor seiner am \n21. November 1998 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet (deklaratorisch) der Fortbestand \nder ihm erteilten Übernahmegenehmigung (amtlich) bestätigt worden ist. Ob vor diesem \nHintergrund die Verlängerung der \"Aussiedlungsg.\" als weiterer Aufnahmeakt im Sinne des \nArt. 116 Abs. 1 GG anzusehen ist, bedarf mit Blick darauf, dass jedenfalls die dem Kläger \nerteilte und fortbestehende Übernahmegenehmigung diese Wirkung hat, keiner näheren \nErörterung.\n\n56\n\nDer Kläger hat darüber hinaus im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG als Abkömmling eines \nvertriebenen Volksdeutschen, nämlich als Abkömmling seiner seit Juli 1984 in Deutschland \nlebenden und als Vertriebene anerkannten Mutter, Aufnahme gefunden.\n\n57\n\nVoraussetzung für die Aufnahme als Abkömmling eines vertriebenen Volksdeutschen im \nSinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, dass die mit behördlicher Zustimmung erfolgte Begründung \ndes dauernden Aufenthalts durch den Abkömmling im Hinblick darauf erfolgte, dass der \nvolksdeutsche Elternteil ebenfalls seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen \nhat. Dieser Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die familiäre Verbundenheit den \nwesentlichen Grund für die Aufnahme des Abkömmlings bildet, sie also aus Gründen der \nfamiliären Einheit erfolgt.\n\n58\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, a. a. O., \nS. 274 f.\n\n59\n\nDas ist hier der Fall.\n\n60\n\nDer Kläger macht geltend, dass wesentlicher Grund für die Begründung seines \ndauernden Aufenthalts im Bundesgebiet die familiäre Verbundenheit mit seiner Mutter sei. \nDer Senat hat keine Veranlassung, diesen Vortrag, dem die Beklagte nicht substantiiert \nwidersprochen hat, in Zweifel zu ziehen. Der Kläger hat sich nach den Unterlagen des \nEinwohnermeldeamtes der Beklagten nach der im Juli 1984 erfolgten Einreise seiner Mutter, \ndie in C. lebt, und vor seiner eigenen Einreise am 21. November 1998 nicht nur \nmehrfach in C. aufgehalten, sondern jeweils auch über einen längeren Zeitraum (29. \nAugust bis 17. November 1985, 28. Januar 1987 bis 26. Januar 1988, 13. Oktober bis 22. \nDezember 1988, 15. August bis 14. Oktober 1994 sowie 13. Mai bis 20. September 1998) \nseinen Wohnsitz bei der Beklagten angemeldet. Das spricht dafür, dass auch nach der Heirat \ndes Klägers die familiären Bindungen zwischen ihm und seiner Mutter erhalten geblieben \nsind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger bereits bei der Einreise \nseiner Mutter in das Bundesgebiet volljährig war und ob er im Bundesgebiet in häuslicher \nGemeinschaft mit seiner Mutter lebt. Der Abkömmling muss weder im Zeitpunkt der \nVertreibung des volksdeutschen Elternteils noch bei seiner Aufnahme im Bundesgebiet \nminderjährig gewesen sein. Er muss auch nicht bei der Vertreibung des volksdeutschen \nElternteils mit diesem in einer Hausgemeinschaft gelebt oder diese bei Aufnahme im \nBundesgebiet angestrebt haben. Darüber hinaus setzt die Aufnahme als Abkömmling im \nSinne des Art. 116 Abs. 1 GG keinen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der \nAufnahme des volksdeutschen Elternteils und der Aufnahme des Abkömmlings voraus.\n\n61\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, a. a. O., \nS. 275.\n\n62\n\nDie Wahrung der familiären Einheit war auch der wesentliche Grund für die Erteilung der \nÜbernahmegenehmigung vom 16. November 1978. Das Bundesverwaltungsamt hat die \nÜbernahmegenehmigung für die gesamte Familie des Klägers erteilt. Das lässt erkennen, \ndass ihnen mit behördlicher Zustimmung gemeinsam die Einreise in das Bundesgebiet und \ndie ständige Aufenthaltnahme in Deutschland ermöglicht werden sollte. Es ist auch nicht \nerkennbar, dass dem Kläger die Übernahmegenehmigung nicht wegen seiner Eigenschaft \nals Abkömmling seiner Mutter, sondern wegen eigener Vertriebeneneigenschaft bzw. \ndeutscher Volkszugehörigkeit erteilt worden ist. Dagegen spricht zum einen, dass das \nVerzeichnis der \"PO Liste 38534\" bei dem Namen des Klägers - und auch bei dem seines \nVaters - den Zusatz \"Pole, Aufenthaltserlaubnis zugestimmt\" enthält. Dieser Zusatz ergibt nur \nSinn, wenn die am Übernahmeverfahren beteiligten Behörden davon ausgegangen sind, \ndass der Kläger weder Vertriebener noch deutscher Volkszugehöriger ist und vor diesem \nHintergrund ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet allein mit Blick auf die beabsichtigte \nEinreise seiner volksdeutschen Mutter in Betracht kam. Dafür spricht auch der von der Tante \ndes Klägers gestellte Übernahmeantrag des Klägers, in dem sowohl die Volkszugehörigkeit \ndes Klägers als auch seine Mutter- und Umgangssprache mit \"polnisch\" bezeichnet worden \nsind. Soweit der Übernahmeantrag eine \"Amtliche Bestätigung\" des Oberstadtdirektors der \nStadt C. vom 7. September 1978 mit dem Inhalt enthält, es seien keine Tatsachen \nbekannt, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger nicht deutscher Volkszugehöriger \nsei, ist damit keine - dem Zweck des D 1 - Verfahrens widersprechende - (positive) \nEntscheidung über eine deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers getroffen worden. \nDerartige \"Amtliche Bestätigungen\" verdeutlichen vielmehr, dass die Behörde keine \nEntscheidung über die Vertriebeneneigenschaft oder die deutsche Volkszugehörigkeit des \nAntragstellers treffen wollte.\n\n63\n\nBVerwG, Urteil vom 25. August 1976 - VIII C 64.75 -, a. \na. O., S. 103.\n\n64\n\nGegen den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme des Klägers \nund seiner Eigenschaft als Abkömmling seiner volksdeutschen Mutter spricht auch nicht die \nStellung des Übernahmeantrags durch die Tante des Klägers. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts ist dies kein Indiz dafür, dass die Übernahmegenehmigung dem Zweck \ndiente, eine Zusammenführung der Familie des Klägers mit seiner Tante zu \nermöglichen.\n\n65\n\nDer Kläger macht insoweit geltend, dass mit den Übernahmeanträgen nicht das Ziel \nverfolgt worden sei, eine Zusammenführung seiner Familie mit der in Deutschland lebenden \nTante herbeizuführen. Seine Tante habe die Übernahmeanträge lediglich als \nVerfahrensbevollmächtigte gestellt.\n\n66\n\nZweifel an der Richtigkeit dieses Vortrags des Klägers bestehen nicht. Die Beklagte, bei \nder die Übernahmeanträge gestellt worden sind, hat dem Vortrag des Klägers nicht \nwidersprochen. Für die Richtigkeit des Vortrags des Klägers spricht darüber hinaus, dass das \nD 1 - Verfahren regelmäßig von Verwandten oder anderen Vertrauenspersonen, die ihren \nständigen Wohnsitz in Deutschland haben, eingeleitet worden ist.\n\n67\n\nBVerwG, Urteil vom 25. August 1976 - VII V 64.75 -, a. a. \nO., 102; Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des \nAussiedleraufnahmegesetzes, BT-Drs. 11/7189, S. 4.\n\n68\n\nSchließlich lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus dem \nRegistrierschein des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Dezember 1998 nicht herleiten, dass \ner aus eigenem Recht und nicht als Abkömmling seiner als Vertriebene anerkannten Mutter \nin Deutschland aufgenommen worden ist. Die durch den Registrierschein erfolgte \nEinbeziehung des Klägers in das Verteilungsverfahren \"als Spätaussiedler\" ist schon deshalb \nnicht aussagekräftig, weil, wie ausgeführt, eine abschließende und bindende Prüfung seiner \nEigenschaft als Spätaussiedler im Registrierscheinverfahren nicht erfolgte. Der \nRegelungsinhalt des Registrierscheins erschöpft sich in der Entscheidung darüber, ob der \nBetroffene in das Verteilungsverfahren einbezogen wird. Vor diesem Hintergrund ermöglicht \nder Registrierschein keine Rückschlüsse darauf, ob der Betroffene aus eigenem Recht oder \nals Abkömmling eines volksdeutschen Elternteils aufgenommen worden ist.\n\n69\n\nIm Übrigen ist dem Kläger der Registrierschein vom 2. Dezember 1998 nach Einführung \ndes Aufnahmeverfahrens gemäß §§ 26, 27 BVFG durch das Aussiedleraufnahmegesetz vom \n28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) erteilt worden. Nach der Einführung des Aufnahmeverfahrens \nkommt aber der Erteilung eines Registrierscheins nicht mehr die Bedeutung einer Aufnahme \nim Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG zu.\n\n70\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. April 1996 - 9 C 4.96 -.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n72\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.\n\n73\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) iVm \n§§ 13 Abs. 1, 14 GKG alter Fassung und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des \nGesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der \nVerordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im \nZusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der \nVerordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. \nEG Nr. L 139 S. 1.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-03/19-a-199-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":20},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-03/19-a-199-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297181","retrieved":"2026-07-09 03:20:13.258974+00:00"}}