{"status":"available","doknr":"OLD297199","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0702.7B924.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-02","aktenzeichen":"7 B 924/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zulässig. Der \nAntragsgegner hat hinreichende Gründe dargetan, aus denen die angefochtene \nEntscheidung abzuändern ist.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - hier maßgeblich in der Fassung des \nGesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess \n(RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987); VwGO n.F. - hat der \nBeschwerdeführer die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern \noder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander zu \nsetzen. Satz 6 der angeführten Vorschrift schreibt ferner ergänzend vor, dass das \nOberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft. Diese Regelungen sind \ndahin zu verstehen, dass sie den Beschwerdeführer dazu veranlassen sollen, alle \naus seiner Sicht gegen die erstinstanzliche Entscheidung sprechenden \nGesichtspunkte innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO n.F. \nvorzutragen, und insoweit den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts \neinschränken. Dieses soll bei seiner zunächst vorzunehmenden Prüfung, ob die \nerstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, auf die \nGesichtspunkte beschränkt sein, die mit der Beschwerde fristgerecht vorgetragen \nsind.\n\n4\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss \nvom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - JURIS-\nDokumentation.\n\n5\n\nDiesen Anforderungen wird das vom Antragsgegner (= Beschwerdeführer) innerhalb \nder Monatsfrist Vorgetragene gerecht.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine dem Antrag stattgebende Entscheidung damit \nbegründet, die von der Antragstellerin angegriffene, auf die formelle Illegalität der \nbeanstandeten Mobilfunkanlage gestützte Nutzungsuntersagungsverfügung des \nAntragsgegners sei schon deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil die Anlage \ngenehmigungsfrei und deshalb nicht formell illegal sei. Hiergegen wendet sich die \nBeschwerde mit der hinreichenden Begründung, nach der Rechtsprechung des 10. \nSenats des beschließenden Gerichts liege eine genehmigungspflichtige \nNutzungsänderung vor.\n\n7\n\nDie Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes war abzulehnen, weil bei der hier nur möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass die \nangegriffene Nutzungsuntersagungsverfügung einschließlich der ausgesprochenen \nAnordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig ist.\n\n8\n\nDie strittige Nutzungsuntersagungsverfügung ist ausschließlich auf die formelle \nIllegalität der Mobilfunkstation gestützt. Diese Einschätzung ist zu Recht erfolgt, denn \ndie ohne Baugenehmigung errichtete Mobilfunkstation ist \nbaugenehmigungpflichtig.\n\n9\n\nNach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, die Änderung, die \nNutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen - vorbehaltlich der \nSonderregelungen der §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW - einer Baugenehmigung. \nDie hier von der Antragstellerin vorgenommenen Veränderungen an dem \nWohngebäude Messelinckstraße 6 erfüllen - entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts - das Tatbestandsmerkmal der Nutzungsänderung.\n\n10\n\nDie Veränderungen an dem Wohngebäude zur Errichtung der Mobilfunkanlage \nsind in ihrer Gesamtheit zu betrachten, da die einzelnen Elemente dieser Anlage \nbestimmungsgemäß ein einheitliches Vorhaben bilden und auch nur in ihrer \nZusammenfassung die ihnen zugedachte Funktion als Sende- und Empfangsstation \nfür den Mobilfunk erfüllen können. Die als Einheit zu wertende Mobilfunkstation kann \nnicht künstlich in verschiedene - ihrerseits möglicherweise baugenehmigungsfreie - \nTeilelemente aufgespaltet werden.\n\n11\n\nEbenso: Nieders. OVG, Beschluss vom \n31. Januar 2002 - 1 MA 4216/01 - BauR 2002, \n772\n\n12\n\nHiernach ist davon auszugehen, dass die Mobilfunkanlage sich nicht etwa auf die \nbeiden Antennenmasten mit jeweils ca. 7 m Höhe beschränkt, sondern auch die sog. \nTechnik-Kabine mit umfasst, bei der es sich um eine begehbare Kabine für die \nSystemtechnik mit einer Grundfläche von 2,70 x 2,70 m und einer Höhe von 2,70 m \nhandelt. Die Antragstellerin hat diese in ihrer Gesamtheit als eine gewerbliche Anlage \nzu wertenden Bauteile auf dem Flachdach des Gebäudes aufgestellt und damit \ndiesem eine neue, von der bisherigen bauaufsichtlichen Zulassung als \nWohngebäude nicht gedeckte Funktion zukommen lassen. Sie hat die Nutzung des \nWohngebäudes dahin geändert, dass dieses nunmehr zugleich auch gewerblichen \nZwecken, nämlich dem Betrieb einer Sende- und Empfangsanlage für den Mobilfunk, \ndient.\n\n13\n\nSo im Ergebnis auch: VGH BW, Urteil vom \n26. Oktober 1998 - 8 S 1848/98 - BRS 62 Nr. 164; \nHessVGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 4 TG \n3629/00 - BRS 63 Nr. 174; Nieders. OVG, Beschluss \nvom 31. Januar 2002 - 1 MA 4216/01 - BauR 2002, \n772; VGH BW, Beschluss vom 8. Februar 2002 - 8 S \n2748/01 - VBlBW 2002, 260; OVG NRW, Beschluss \nvom 29. April 2002 - 10 B 78/02.\n\n14\n\nDies ist als grundsätzlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung iSv § 63 Abs. 1 \nBauO NRW zu werten. Denn für die Frage, ob eine bestimmte bauliche Anlage in \nrechtlich relevanter Weise geändert oder nutzungsgeändert worden ist, kommt es auf \neinen Vergleich der bisherigen Anlage mit der neuen Anlage in seiner geänderten \nAusgestaltung bzw. Funktion an.\n\n15\n\nVgl. auch zu den bauplanungsrechtlichen \nBegriffen der Änderung bzw. Nutzungsänderung von \nbaulichen Anlagen iSv § 29 BauGB: BVerwG, Urteil \nvom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72, Urteil \nvom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90 und \nBeschluss vom 6. September 1999 - 4 B 74.99 - \nBauR 2001, 220.\n\n16\n\nDieser Wertung lässt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht \nentgegenhalten, dass mit der Mobilfunkstation eine eigenständige, isoliert für sich zu \nbetrachtende bauliche Anlage errichtet worden wäre. Dies mag dann zu erwägen \nsein, wenn die Mobilfunkstation, so wie sie errichtet wurde, gleichermaßen \nfunktionsfähig wäre, wenn man sich das Gebäude, auf dem ihre einzelnen Elemente \nangebracht sind, hinwegdächte. Das trifft hier jedoch schon deshalb nicht zu, weil \ndas Wohngebäude Messelinckstraße 6 seinerseits eine funktional untrennbare \nEinheit mit der Mobilfunkstation bildet. Es ist mit seinen sechs Geschossen zugleich \nTräger der nur ca. 7 m hohen Antennenmasten, die ihre Funktion im Mobilfunknetz \nnur deshalb erfüllen können, weil sie die Höhe des Gebäudes mitnutzen. Des \nWeiteren ist das Flachdach auch Träger der Kabine für die Systemtechnik und erfüllt \nzugleich die Funktion einer zu Wartungszwecken begehbaren Verbindung zwischen \nden einzelnen Elementen der Mobilfunkanlage.\n\n17\n\nAus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu Werbeanlagen\n\n18\n\n- BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C \n27.91 - BRS 54 Nr. 126 -\n\n19\n\nergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Rechtsprechung verhält sich nur zu der - vom \nBundesverwaltungsgericht im Ergebnis bejahten - Frage, ob Werbeanlagen auch \ndann, wenn sie baulich mit einem Gebäude verbunden werden, als neue \nHauptnutzungen den bauplanungsrechtlichen Regelungen der §§ 29 ff BauGB \nunterliegen. Eine Aussage des Inhalts, dass mit der Anbringung einer Werbeanlage \nals gewerblicher Anlage etwa an einem Wohngebäude keine \nbaugenehmigungspflichtige Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes \nverbunden ist, enthält die genannte Entscheidung hingegen nicht. Ebenso wenig \nlässt sich daraus, dass an bzw. in einem Gebäude unterschiedliche Hauptnutzungen \n- z.B. Wohnnutzung und eine Nutzung gewerblicher Art - ausgeübt werden, etwa \nherleiten, dass hinsichtlich der unterschiedlichen Nutzungen auch unterschiedliche \nbauliche Anlagen vorliegen müssten.\n\n20\n\nIm Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin bleibt klarzustellen, dass es für \ndas Vorliegen einer Nutzungsänderung keinen Unterschied ausmacht, ob die neue \nNutzung weitgehend innerhalb der bereits vorhanden gewesenen Bausubstanz \naufgenommen wird oder ob die neue Nutzung - wie hier - im Wesentlichen mit Hilfe \nsolcher Bauteile erfolgt, die der bestehenden baulichen Anlage erst hinzugefügt \nwerden. Für die Frage der Genehmigungspflichtigkeit einer Mobilfunkanlage im Land \nNordrhein-Westfalen ist es daher unerheblich, ob der Mobilfunkbetreiber sich für eine \nsog. \"indoor-Lösung\" entscheidet, bei der die für den Betrieb der Mobilfunkanlage \nerforderlichen technischen Einrichtungen im Gebäude selbst - z.B. in einem \nbestehenden Keller- oder Dachraum oder in einem sonstigen, bislang zu anderen \nZwecken genutzten Raum - untergebracht werden und lediglich der Antennenmast \nmit den einzelnen Antennenelementen neu auf oder an dem Gebäude angebracht \nwird\n\n21\n\n- für andere Bundesländer vgl. die Sachverhalte \nin: VGH BW, Urteil vom 26. Oktober 1998 - 8 S \n1848/98 - BRS 62 Nr. 164; Nieders. OVG, Beschluss \nvom 31. Januar 2002 - 1 MA 4216/01 - BauR 2002, \n772 und VGH BW, Beschluss vom 8. Februar 2002 - \n8 S 2748/01 - VBlBW 2002, 260 -,\n\n22\n\noder ob er - wie hier - eine sog. \"outdoor-Lösung\" wählt, bei der keines der \nnotwendigen Elemente der Mobilfunkanlage innerhalb der bestehenden Bausubstanz \nuntergebracht wird, sondern alle Elemente auf bzw. an dem Gebäude neu \nangebracht werden. In beiden Fällen bleibt es dabei, dass das Gebäude in seiner \nneuen Ausgestaltung eine zusätzliche - gewerbliche - Funktion erhält und damit iSv \n§ 63 Abs. 1 BauO NRW in seiner Nutzung geändert wird.\n\n23\n\nDie hier vorgenommenen Veränderungen des Wohngebäudes dürften im \nÜbrigen neben den Voraussetzungen einer \"Nutzungsänderung\" iSv § 63 Abs. 1 \nBauO NRW auch die der \"Änderung\" eines Gebäudes erfüllen. Letzteres ist zu \nbejahen, wenn der vorhandene Baubestand in seiner Substanz in irgendeiner Weise \numgestaltet wird, wobei die Änderungen in An-, Um- und Erweiterungsbauten \nbestehen können.\n\n24\n\nVgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue \nBauordnung in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2000, \n§ 3 RdNr. 18.\n\n25\n\nEs spricht viel dafür, dass das von der Antragstellerin vorgenommene Aufbringen von \n2 Antennenmasten sowie einer Technikkabine mit knapp 20 m3 Rauminhalt auf dem \nFlachdach des Wohngebäudes auch eine Änderung des Gebäudes darstellt. Einer \nabschließenden Entscheidung bedarf es jedoch nicht, weil schon das Vorliegen einer \nNutzungsänderung zur grundsätzlichen Genehmigungspflicht nach § 63 Abs. 1 BauO \nNRW führt.\n\n26\n\nOb die hiernach zu bejahende Nutzungsänderung des Wohngebäudes \nMesselinckstraße 6 abweichend von § 63 Abs. 1 BauO NRW baugenehmigungsfrei \nist, hängt allein davon ab, ob einer der Sondertatbestände des § 65 BauO NRW - die \nRegelungen der § 66, 67, 79 und 80 BauO NRW scheiden offensichtlich aus - \nvorliegt. Dies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der \nFall.\n\n27\n\nAusgangspunkt auch dieser Wertung ist, dass die vorgenommenen \nVeränderungen des Wohngebäudes Messelinckstraße 6 zur Errichtung der \nMobilfunkanlage - wie bereits dargelegt - in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind.\n\n28\n\nHiernach scheidet eine Genehmigungsfreiheit nach § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO \nNRW, der \"Antennenanlagen bis zu 10,0 m Höhe\" erfasst, schon deshalb aus, weil \nsich die Mobilfunkanlage eben gerade nicht auf einen bloßen Antennenmast mit \nAntennen beschränkt. Dabei erscheint dem Senat - in Abstimmung mit dem für das \nBaurecht gleichfalls zuständigen 10. Senat - die Klarstellung angezeigt, dass die \ngenannte Vorschrift sich nur auf solche Antennenanlagen bezieht, die ohne weitere \nÄnderungen oder Nutzungsänderungen des bestehenden Gebäudes für sich \nfunktionsfähig und bestimmungsgemäß nutzbar sind, wie es etwa bei \nAntennenanlagen für den Fernsehempfang in den bestehenden Aufenthaltsräumen \ndes Gebäudes oder für andere Zwecke, die ohne weiteres in den bestehenden \nAufenthaltsräumen ausgeübt werden können (z.B. private Nutzung eines im \nWohngebäude wohnenden Funkamateurs), der Fall ist. Die Freistellung nach der \ngenannten Vorschrift greift hingegen nicht, wenn die Antennenanlage untrennbar mit \nsolchen Nutzungen verbunden ist, die in dem bestehenden Gebäude nur auf Grund \neiner baulichen Änderung oder Nutzungsänderung aufgenommen werden \nkönnen.\n\n29\n\nAuch die übrigen Freistellungsregelungen des § 65 BauO NRW von der \nBaugenehmigungspflicht greifen hier schon deshalb nicht, weil die in ihrer \nGesamtheit zu betrachtende Mobilfunkanlage eine Nutzungsänderung des \nWohngebäudes darstellt. Nr. 9a der genannten Vorschrift scheidet im Übrigen auch \ndeshalb aus, weil sich diese Regelung nur auf isolierte bauliche Anlagen der \ngenannten Art - \"die dem Fernmeldewesen, der allgemeinen Versorgung mit \nElektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen\" - bezieht, wie schon aus der \nBeschränkung auf eine Grundfläche vom max. 20 m2 und eine Höhe von max. 4 m \nfolgt. \"Ortsveränderliche Antennenträger\" iSv Nr. 19 liegen ebenso wenig vor.\n\n30\n\nErweist sich nach alledem, dass der Antragsgegner bei seiner \nNutzungsuntersagung zu Recht von einer formellen Illegalität der Mobilfunkanlage \nausgegangen ist, bedürfen allerdings noch die weiteren, vom Verwaltungsgericht \nnach seiner Rechtsauffassung folgerichtig nicht näher geprüften Voraussetzungen \nfür das Einschreiten des Antragsgegners näherer Betrachtung. Dabei lässt sich nicht \nfeststellen, dass die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagungsverfügung \naus anderen Gründen rechtswidrig ist.\n\n31\n\nDer Einwand der Antragstellerin, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei \nnicht hinreichend iSv § 80 Abs. 3 VwGO begründet, geht fehl. Es entspricht ständiger \nRechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts, dass formell illegale \nNutzungen grundsätzlich - vorbehaltlich bestimmter Sondersituationen wie etwa bei \neiner längerfristigen Duldung - schon im Interesse der Wahrung der \nOrdnungsfunktion des formellen Baurechts sofort vollziehbar untersagt werden \nkönnen.\n\n32\n\nVgl. z.B.: OVG NRW, Beschluss vom 22. April \n1996 - 7 B 315/96 - und Beschluss vom \n19. Dezember 1995 - 10 B 3012/95.\n\n33\n\nGenau auf diesen Aspekt stellt die Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung in der Verfügung vom 15. März 2002 ab.\n\n34\n\nDie Nutzungsuntersagung ist auch nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil \nder Antragsgegner die Antragstellerin nicht zuvor hierzu angehört hat. Ein eventueller \nVerstoß gegen die Anhörungspflicht kann vielmehr noch im Widerspruchsverfahren \ngeheilt werden.\n\n35\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 5. November \n1993 - 7 B 2467/93.\n\n36\n\nDer Einwand der Antragstellerin, eine Nutzungsuntersagung setze die materielle \nIllegalität der untersagten Nutzung voraus, greift nicht. Die Bausenate des \nbeschließenden Gerichts gehen vielmehr in ihrer bereits angesprochenen ständigen \nRechtsprechung davon aus, dass schon bei formeller Illegalität einer bestimmten \nNutzung deren Untersagung ausgesprochen werden kann, weil es nicht \ngerechtfertigt ist, dass der Schwarzbauer bzw. Schwarznutzer sich gegenüber dem \nrechtstreuen Bürger dadurch Vorteile schafft, dass er unter Verstoß gegen § 75 \nAbs. 5 BauO NRW genehmigungspflichtige Bauvorhaben realisiert, ohne zuvor die \nErteilung der erforderlichen Baugenehmigung abzuwarten. Auf die von der \nAntragstellerin mit der Bitte um entsprechende Akteneinsicht angesprochene Prüfung \ndes hier einschlägigen Bebauungsplans kommt es damit nicht an.\n\n37\n\nDie hier ausgesprochene Nutzungsuntersagung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, \nweil der Antragsgegner gegen andere vergleichbare formell illegale Anlagen - hier: \nMobilfunkanlagen - nicht eingeschritten ist.\n\n38\n\nSoweit es um ein Einschreiten in der Vergangenheit geht, weist die \nAntragstellerin allerdings zutreffend darauf hin, dass der Antragsgegner bislang \ngegen ohne Genehmigung errichtete Mobilfunkanlagen mit Antennenhöhen unter \n10 m nicht bauaufsichtlich vorgegangen ist. Dies ist jedoch verständlich vor dem \nHintergrund, dass die genaue rechtliche Wertung dieser Anlagen noch unklar war. \nErst in jüngerer Zeit verfestigte sich zunehmend die obergerichtliche \nRechtsprechung, dass Mobilfunkanlagen - namentlich wenn sie mit \nNutzungsänderungen bestehender Gebäude verbunden sind - auch bei einer \nAntennenhöhe von weniger als 10 m baugenehmigungspflichtig sind.\n\n39\n\nVgl.: VGH BW, Urteil vom 26. Oktober 1998 - 8 S \n1848/98 - BRS 62 Nr. 164; HessVGH, Urteil vom \n19. Dezember 2000 - 4 TG 3629/00 - BRS 63 \nNr. 174; Nieders. OVG, Beschluss vom 31. Januar \n2002 - 1 MA 4216/01 - BauR 2002, 772; OVG NRW, \nBeschluss vom 29. April 2002 - 10 B 78/02.\n\n40\n\nFür seine künftige Verwaltungspraxis hat der Antragsgegner anlässlich des vom \nVerwaltungsgericht durchgeführten Erörterungstermins demgegenüber ausdrücklich \nklargestellt, dass gegen alle Mobilfunkanlagen im Stadtgebiet von Dortmund \nvorgegangen werde, sofern diese von seinem - des Antragsgegners - \nRechtsstandpunkt aus als formell illegal anzusehen seien. Dafür, dass ein solches \nVorgehen nicht ernsthaft beabsichtigt ist, sind konkrete Anhaltspunkte weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn der \nAntragsgegner sich im Hinblick auf die bislang noch nicht eindeutig geklärte Situation \ndazu entschlossen hat, zunächst nur gegen die Anlagen auf dem Wohngebäude \nMesselinckstraße 6 einzuschreiten, und für sein weiteres Vorgehen gegen andere \nAnlagen etwa den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwartet.\n\n41\n\nDie Nutzungsuntersagung ist auch im Übrigen nicht erkennbar \nunverhältnismäßig. Dafür, dass die Stilllegung der hier strittigen Anlage bewirken \nwürde, dass in einem Großteil des Stadtgebiets eine Versorgung mit dem D 1-Netz \nausfiele, wie in der Beschwerdeerwiderung schlicht behauptet wird, ist kein konkreter \nAnhalt dargetan. Dagegen spricht auch, dass nach dem eigenen Vortrag der \nAntragstellerin im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht im Stadtgebiet von \nDortmund ca. 80 Mobilfunkanlagen betrieben werden.\n\n42\n\nAuch die der Antragsgegnerin gesetzte Frist von 14 Tagen zur Befolgung der \nNutzungsuntersagung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Eine solch kurze \nFrist mag dann bedenklich erscheinen, wenn mit dem Weiterbetrieb der Anlage die \nNetzversorgung in einem größeren Raum gleichsam \"steht und fällt\". Hierfür liegt - \nwie bereits angesprochen - jedoch kein konkreter Anhalt vor.\n\n43\n\nIm vorliegenden Fall ist die Antragstellerin schließlich auch nicht etwa gleichsam \nüberraschend mit der kurzfristig für sofort vollziehbar erklärten \nNutzungsuntersagungsverfügung überzogen worden. Der Antragsgegner hatte \nbereits im Oktober 2001 gegenüber der Grundstückseigentümerin verlautbart, dass \ner die auf dem Gebäude Messelinckstraße 6 errichtete Mobilfunkanlage als \ngenehmigungspflichtig und materiell nicht genehmigungsfähig ansieht. Dies hat die \nAntragstellerin zum Anlass genommen, mit ihrem Antrag auf Erteilung eines \nVorbescheids vom 16. November 2001 die Genehmigungsfähigkeit der Anlage - \nwenn auch \"ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht\" - zur bauaufsichtlichen Prüfung \nzu stellen. Der Antragsgegner hat zu Gunsten der Antragstellerin dieser die \nMöglichkeit eingeräumt, zur Vermeidung eines ordnungsrechtlichen Einschreitens \neine Legalisierung der Anlage zu bewirken, und sich erst nach negativem Ausgang \ndieser Prüfung mit dem Ablehnungsbescheid vom 25. Februar 2002 zu der \nanschließenden sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung entschlossen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n45\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n46\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-02/7-b-924-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-02/7-b-924-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297199","retrieved":"2026-07-09 03:20:14.870794+00:00"}}