{"status":"available","doknr":"OLD297201","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0702.7B918.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-02","aktenzeichen":"7 B 918/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu \nUnrecht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen den Zurückstellungsbescheid des \nAntragsgegners vom 20. Dezember 2001 abgelehnt hat.\n\n4\n\nDer Zurückstellungsbescheid ist nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil \nihm \n- wie der Antragsteller meint - keine sicherungsfähige Bebauungsplanung zu Grunde \nliegt. Maßgeblich ist der am 20. Dezember 2001 bekannt gemachte \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 117 \"E \" der Stadt S \n . Dieser zielt darauf ab, für die im Flächennutzungsplan der Stadt S\n dargestellte Konzentrationszone für Windenergieanlagen für \nden Bereich \"E \" einen einfachen Bebauungsplan aufzustellen, um nähere \nrestriktive Bestimmungen für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in diesem \nBereich festzulegen, wie aus der dem Aufstellungsbeschluss zu Grunde liegenden \nVerwaltungsvorlage vom 18. Dezember 2001 folgt.\n\n5\n\nMit dieser Zielsetzung wird ein Planungsziel verfolgt, das gemäß §§ 14, 15 \nBauGB mit den Instrumenten der Veränderungssperre und Zurückstellung von \nBaugesuchen gesichert werden kann. Dass es sich bei der eingeleiteten \nBebauungsplanung um eine nicht sicherungsfähige \"Verhinderungsplanung\" handelt, \nist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht erkennbar.\n\n6\n\nWerden mit der Aufstellung eines Bebauungsplans negative Zielvorstellungen \nverfolgt, ist dies nicht von vornherein illegitim. Solche Ziele können sogar den Haupt-\nzweck einer Planung bilden. Insbesondere ist es der Gemeinde nicht verwehrt, auf \nkonkrete Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der \nihnen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine \nbestimmte Planung - auch wenn sie wie hier durch den Wunsch, ein konkretes \nVorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist - für die städtebauliche Entwicklung \nund Ordnung erforderlich iSv § 1 Abs. 3 BauGB ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die \ngemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen \nein. Ein Bebauungsplan ist deshalb \"erforderlich\" im Sinne dieser Vorschrift, soweit \ner nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist \nentscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlich gleichsam positiven \nZielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das \nvorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann \naber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung der \nPlanung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - \naus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt \nhaben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei kann die zulässige Steuerung \neines von der Gemeinde als Fehlentwicklung gewerteten Baugeschehens auch darin \nliegen, dass der betreffende Bebauungsplan die weitere bauliche Entwicklung aus \nlandespflegerischen Zwecken restriktiv steuern soll.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 \n- 4 NB 8.90 - BRS 50 Nr. 9.\n\n8\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n9\n\nDie hier eingeleitete Bebauungsplanung soll in Konkretisierung der Vorgaben des \nFlächennutzungsplans insbesondere die Höhenentwicklung zulässiger \nWindenergieanlagen aus städtebaulichen Gründen, nämlich solchen der Gestaltung \ndes Orts- und Landschaftsbilds (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB), steuern. So heißt es \nauf S. 2 der bereits erwähnten Verwaltungsvorlage ausdrücklich:\n\n10\n\n\"Die städtebauliche Rechtfertigung zur Aufstellung eines diesbzgl. \nBebauungsplanes leitet sich in erster Linie aus der gestiegenen \nSensibilisierung der Bevölkerung für den mit der noch ständig \nzunehmenden Größe der Anlagen auch dramatisch ansteigenden Eingriff \nin das Landschaftsbild ab.\"\n\n11\n\nZutreffend ist dabei insbesondere darauf verwiesen worden, dass in der \nVergangenheit die durchschnittliche Größe von Windenergieanlagen noch deutlich \nunter der hier vom Antragsteller vorgesehenen Gesamthöhe von 140 m lag und dass \nbei Anlagenhöhen von mehr als 100 m spezifische Kennzeichnungen der Anlagen \n(etwa Signalfarbanstrich der Rotorblätter) vorzusehen sind, die die optische Wirkung \nder Anlagen im Landschaftsbild - zumal einer Mittelgebirgslandschaft mit beachtlicher \nErholungsfunktion, wie sie im Stadtgebiet von S anzutreffen ist - \nnachteilig verstärken. Solche nachteiligen Wirkungen, die die Stadt S \n zulässigerweise zum Anlass für eine restriktive Bebauungsplanung nehmen \nkann, werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.\n\n12\n\nDer Umstand, dass die Stadt S bei der Darstellung der hier in \nRede stehenden Konzentrationszone \"E \" im Flächennutzungsplan keine \nentsprechenden Erwägungen angestellt hat, verbietet ihr nicht, bei einer weiteren \nKonkretisierung der Vorgaben des Flächennutzungsplans durch einen \nrechtsverbindlichen Bebauungsplan nunmehr auf solche Erwägungen \nzurückzugreifen. Mit der in der Bebauungsplanung vorgesehenen Festsetzung \nrestriktiver verbindlicher Vorgaben für Windenergieanlagen soll - wie sich den dem \nSenat vorliegenden Unterlagen entnehmen lässt - nichts daran geändert werden, \ndass im betreffenden Bereich Windenergieanlagen bevorzugt zulässig sind, wenn \nund solange die Darstellung der Konzentrationszone für Windenergieanlagen im \nBereich \"E \" Bestand hat. Die Bebauungsplanung soll damit \nersichtlich an die bestehenden Zulässigkeitsregelungen des § 35 BauGB anknüpfen \nund lediglich die auf Grund der Darstellung der Konzentrationszone gegebenen \nZulässigkeiten graduell - nämlich hinsichtlich der Höhenentwicklung und der \nkonkreten optisch wirksamen Gestaltung der Anlagen - restriktiv steuern.\n\n13\n\nDemgegenüber greift der - ohne weitere Substantiierung lediglich behauptete - \nEinwand der Beschwerde nicht durch, im Bereich \"E \" seien \nWindenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m schlicht unwirtschaftlich. Dass \nWindenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von max. 100 m schlechterdings nicht \nwirtschaftlich betrieben werden können, sodass die eingeleitete Planung im Ergebnis \nschon deshalb auf eine vollständige Verhinderung der Errichtung von \nWindenergieanlagen in der im Flächennutzungsplan dargestellten \nKonzentrationszone \"E \" hinausläuft, lässt sich nicht feststellen. Hiergegen \nspricht einmal, dass die bislang errichteten und betriebenen Windenergieanlagen \nzumeist diese Höhe nicht überschritten haben und kein Anhalt dafür vorliegt, dass \nalle diese Anlagen unwirtschaftlich arbeiten. Zum anderen ist in den vom \nAntragsteller selbst vorgelegten Unterlagen wiederholt die Rede davon, dass von \nInvestorenseite die Alternative in den Raum gestellt wurde, im Bereich E \n entweder vier Anlagen mit einer Höhe von 140 m oder neun Anlagen mit einer \nHöhe von 100 m zu errichten. Des Weiteren folgt aus der bereits erwähnten \nVerwaltungsvorlage, dass die windenergetische Untersuchung des Standortes \"E\n \" bereits für Anlagengrößen unter 100 m Gesamthöhe gute \nWerte ergeben habe.\n\n14\n\nIm Rahmen der weiteren Abwicklung der eingeleiteten Bauleitplanung wird die \nStadt S allerdings im einzelnen abwägend zu prüfen haben, ob \ndie hier konkret zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf den betroffenen \nLandschaftsraum so gewichtig sind, dass sie die vorgesehene Einschränkung der \nvom Flächennutzungsplan vorgegebenen Errichtungsmöglichkeiten von \nWindenergieanlagen gerechtfertigt erscheinen lassen, und ob mit den vorgesehenen \nverbindlichen Regelungen des in Aussicht genommenen einfachen Bebauungsplans \nim Ergebnis eine Umsetzung des Flächennutzungsplans, namentlich der dort \ndargestellten Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Bereich \"E \n \", unter den hier konkret zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Aspekten \nfaktisch unterlaufen wird. Eine Verpflichtung der Gemeinde, mit den Mitteln ihrer \nBauleitplanung einen möglichst optimalen wirtschaftlichen Betrieb von \nWindenergieanlagen sicherzustellen, besteht allerdings nicht.\n\n15\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 \n- 7 A 4857/00 - BauR 2002, 886.\n\n16\n\nSchließlich kann aus dem Umstand, dass in der Stadt S weiter gehende \nÜberlegungen hinsichtlich einer Änderung der Flächennutzungsplanung durch \nStreichung der Konzentrationszone \"E \" angestellt werden, nicht \nhergeleitet werden, dass nunmehr die Bebauungsplanung, die mit der Zurückstellung \ngesichert werden soll, unbeachtlich und damit nicht (mehr) sicherungsfähig ist. \nEntscheidend ist allein, dass das Planaufstellungsverfahren für den Bebauungsplan \nweiter betrieben wird. Dass dies nicht zutrifft, die Planaufstellung vielmehr eingestellt \nist, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung und den mit ihr vorgelegten \nUnterlagen nicht.\n\n17\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-02/7-b-918-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-02/7-b-918-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297201","retrieved":"2026-07-09 03:20:15.037090+00:00"}}