{"status":"available","doknr":"OLD297200","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0702.7B1058.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-02","aktenzeichen":"7 B 1058/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den \nRücknahmebescheid des Antragsgegners vom 4. März 2002 wird wiederhergestellt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n4\n\nDie Antragsteller haben ein berechtigtes Interesse, dass über ihren Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Sache entschieden wird. Der \nRücknahmebescheid vom 4. März 2002 hat die Antragsteller belastende Wirkung. Mit \ndem angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner die Baugenehmigung vom \n23. Mai 2001 zurückgenommen. Aus dieser Baugenehmigung können die \nAntragsteller Rechte herleiten, denn sie ist wirksam und entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht nichtig.\n\n5\n\nEin Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden \nFehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden \nUmstände offenkundig ist (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW). Die Baugenehmigung vom \n23. Mai 2001 leidet an keinem in diesem Sinne offenkundigen Mangel. Andere \nNichtigkeitsgründe (vgl. § 44 Abs. 2 VwVfG NRW) kommen ohnehin nicht in Betracht. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht folgert Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der \nBaugenehmigung zunächst daraus, dass mit dem der zurückgenommenen \nBaugenehmigung zugrundeliegenden Bauantrag vom 19. April 2001 ein Grundriss \nvorgelegt worden sei, in dem nicht genehmigte Bausubstanz als Bestand \ngekennzeichnet worden ist. Der Grundriss hat gemäß § 4 BauPrüfVO jedoch keine \nandere Funktion, als den Baubestand bzw. das geplante Vorhaben darzustellen; bei \nÄnderungen der Bausubstanz werden vorhandene, vorgesehene und zu \nbeseitigende Bauteile gekennzeichnet (vgl. Ziffer 2 der Anlage zur BauPrüfVO). Stellt \nder Bauherr eine Bausubstanz als Bestand dar, ist hiermit nicht notwendig die \n(konkludente) Erklärung verbunden, die vorhandene Bausubstanz sei auf Grundlage \neiner Baugenehmigung errichtet worden. Der Bauherr bestimmt mit den Bauvorlagen \ndas Bauvorhaben beschreibend, das er zur Genehmigung stellt; er gibt ferner an, \nworauf sich die Genehmigung erstrecken soll. Die zeichnerische Darstellung eines \nvorhandenen Bestands macht deutlich, dass insoweit eine tatsächliche bauliche \nÄnderung gegenüber dem Vorhandenen nicht beabsichtigt ist. Eine rechtliche \nBewertung zur (formellen) Legalität des Vorhandenen ist der Bestandsdarstellung \ngewöhnlich nicht zu entnehmen. So wird dem Bauherrn je nach Lage des Einzelfalls \nu.U. gar nicht bekannt sein, ob eine vorhandene Bausubstanz genehmigt ist oder \nnicht. Zahlreiche bauliche Änderungen bedürfen keiner Genehmigung; die Frage \nmaterieller Legalität nicht genehmigungsbedürftiger baulicher Änderungen ist eine \nRechtsfrage, die mit der Beschreibung eines zur Genehmigung gestellten Vorhabens \nnichts zu tun hat. Schließlich können auch formell rechtswidrig errichtete \nBauvorhaben materiell legal sein; die Genehmigung der Änderung eines materiell \nlegalen, wenngleich formell illegalen Bestandes kann auch dann in Betracht \nkommen, wenn der Bestand formell illegal errichtet worden ist. \n\n7\n\nDie von der Baugenehmigung vom 23. Mai 2001 umfassten Bauvorlagen lassen \nkeine Unklarheiten darüber offen, welcher Baubestand tatsächlich vorhanden ist. \nSolche Unklarheiten ergeben sich auch nicht aus einem Vergleich zu den \nBauvorlagen der den Antragstellern am 9. März 1998 erteilten Baugenehmigung. Der \ndort zugrunde gelegte Grundriss erfasst nur einen Teilbereich des Gesamtgebäudes, \ndas nach Angaben der Antragsteller ursprünglich als Lokal und für Wohnzwecke \ngenutzt wurde (und dessen baurechtliche Genehmigung im Übrigen bislang nicht \nGegenstand der Prüfung des Antragsgegners gewesen ist). Der Vergleich beider \nBaugenehmigungen lässt deutlich werden, in welchem Bereich zwischenzeitlich \nBaumaßnahmen durchgeführt worden sind; der aktuelle Baubestand ist damit nicht \nunklar. \n\n8\n\nAllerdings ist die Baugenehmigung vom 23. Mai 2001 hinsichtlich der Frage \nauslegungsbedürftig, ob mit ihr nur festgestellt worden ist, dass der Änderung der \nBausubstanz öffentlich - rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (vgl. § 75 Abs. \n1 BauO NRW) oder ob sich die Feststellungswirkung der Baugenehmigung auch auf \nden vorhandenen, bislang nicht formell legalisierten Bestand erstreckt. Dieser \nAuslegungsbedarf belegt jedoch keinen offenkundigen, zu ihrer Nichtigkeit führenden \nMangel der Baugenehmigung, so dass es hierzu keiner abschließenden \nEntscheidung im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes bedarf. Allerdings sei angemerkt, dass ein Vergleich der beiden \nGrundrisse aus den Jahren 1998 und 2001 Änderungen der Bausubstanz nur in \nsolchen Bereichen und Ausmaßen verdeutlicht, die auf Grundlage einer Beurteilung \nnach § 34 Abs. 1 BauGB auch materiell rechtlich legal, jedenfalls aber nicht \noffenkundig rechtswidrig gewesen sein dürften.\n\n9\n\nUnklarheiten ergeben sich ferner nicht hinsichtlich der mit der Baugenehmigung \nvom 23. Mai 2001 genehmigten Nutzung. Soweit im Grundriss neben einem \nGastraum und der Küche der Klammerzusatz \"Bestand\" angegeben ist, ist auch hier \nim Vergleich zur Genehmigung vom 9. März 1998 zweifelsfrei, in welchem Ausmaß \nVeränderungen gegenüber der Genehmigung aus dem Jahre 1998 vorgenommen \nund als Bestand gekennzeichnet worden sind. Ein Gastraum ist dort als vorhanden \ngekennzeichnet worden, wo er auch tatsächlich (genehmigt) vorhanden war. Seine \nVergrößerung von 16 auf 23 Gastplätze ergibt sich im Wesentlichen aus dem \nUmstand, dass der Vorratsraum entfallen und die Küche unter ihrer Erweiterung in \nden Hofbereich um ein geringes Maß in Richtung Bahndamm verschoben wurde. Ob \nsich die Baugenehmigung vom 23. Mai 2001 auf diese Änderung erstreckt, bedarf \nder Auslegung; ein offenkundiger Mangel ist auch insoweit nicht gegeben. Es kann \ninsoweit auf die obigen Ausführungen mit der Ergänzung verwiesen werden, dass \nauf Grundlage einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB die Nutzungserweiterung \nim Bereich der Küche und des ihr vorgelagerten Gastraums genehmigungsfähig \ngewesen sein dürfte. Ob sich die aus dem Wegfall des Vorratsraums ergebende \nAusdehnung des Gastraums nicht ohnehin im Rahmen der Variationsbreite \ngenehmigter Nutzung gehalten hat, bedarf im vorliegenden Verfahren ebenfalls \nkeiner näheren Prüfung. \n\n10\n\nDer Senat sieht auf Grundlage des aktenkundigen Sachverhalts keinen \nhinreichenden Anhalt für die Annahme, die Antragsteller hätten ihre \"wahren \nAbsichten\" durch Vorlage widersprüchlicher Bauvorlagen \"verschleiern\" wollen. \nVielmehr erhellt der Vergleich der Grundrisse zu den beiden Baugenehmigungen \nvom 9. März 1998 und 23. Mai 2001 hinreichend deutlich, welche tatsächlichen \nÄnderungen nach Erteilung der Baugenehmigung vom 9. März 1998 von den \nAntragstellern vorgenommen worden sind. Konkrete andere Anhaltspunkte, dass die \nAntragsteller Anlass gehabt haben sollten, etwas zu verschleiern, sind nicht \naktenkundig. \n\n11\n\nDie vom Verwaltungsgericht bemühten Entscheidungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n23. September 1988\n- 11 B 1739/88 -, BRS 48 Nr. 134 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, \nBeschluss vom 18. Februar 1998 - 20 ZB 98.121 -, BRS 60 Nr. 143 geben für die im \nvorliegenden Fall zu treffende Entscheidung nichts her. Dem Beschluss vom \n23. September 1988 lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der in den Bauvorlagen \nverwandte Begriff \"Schaukästen\" den Umfang der schwerpunktmäßigen Nutzung \nnicht zu kennzeichnen geeignet war, insbesondere nicht verdeutlichte, dass es um \nden Betrieb einer \"großen Video-Film-Peep-Show\" ging. Eine vergleichbare Situation \nist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Es besteht überhaupt kein Zweifel \ndaran, in welchen Bereichen des Gebäudes D. straße 3 in K. die Antragsteller \neine Gaststätte betreiben (wollen). Im Beschluss vom 18. Februar 1998 hat der \nBayerische VGH die Frage erörtert, ob eine Baugenehmigung dann als nichtig \nanzusehen sei, wenn sie sich auf einen unselbständigen Torso eines Gebäudes \n(dort: Wohnküchenanbau zu einem Wohngebäude) und nicht auf das \nGesamtgebäude erstrecke. Von einer derartigen Situation ist hier keine Rede. Die \nBaugenehmigung vom 23. Mai 2001 erstreckt sich nicht auf einen Torso, sondern im \nWesentlichen auf die räumliche Nutzung eines vorhandenen Gebäudes, das (auch \nhinsichtlich der bisherigen Nutzung) mit Ausnahme allenfalls einiger Quadratmeter \ndes als Bestand gekennzeichneten Gastronomiebereichs auch formell legalisiert sein \ndürfte. \n\n12\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n13\n\nEs besteht kein das Interesse der Antragsteller an der Fortführung der \nbauaufsichtlich genehmigten Gaststätte überwiegendes öffentliches Interesse an der \nmit Vollziehungsanordnung ausgesprochenen Rücknahme der Baugenehmigung. Ob \ndie Baugenehmigung vom 23. Mai 2001 überhaupt rechtswidrig ist, wird im \nHauptsacheverfahren etwa hinsichtlich der Frage zu prüfen sein, ob den \nAntragstellern eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB \nzu erteilen ist. Der Antragsgegner stellt auf eine merkliche Erhöhung der \nImmissionen der Gaststätte durch Lärm und Gerüche ab. In welchem Ausmaß von \nder Gaststätte Immissionen ausgehen, ist jedoch nicht davon abhängig, ob der \nAntragsgegner einen im Bauantrag als Bestand gekennzeichneten \nGaststättenbereich als mit Genehmigung errichtet angesehen hat oder nicht. Er hat \ndie (vergrößerte) Gaststätte zunächst offenkundig als immissionsschutzrechtlich \nunbedenklich angesehen und deshalb die nunmehr zurückgenommene \nBaugenehmigung erteilt. Konkrete Unverträglichkeiten zwischen Gaststättennutzung \nund Wohnnutzung hat er nicht aufgezeigt, obwohl die Antragsteller im Verfahren \ndarauf hingewiesen haben, dass es ihrer Einschätzung nach solche \nUnzuträglichkeiten nicht gebe. Auf welchen Einzugsbereich der Gaststätte im \nHinblick auf die Frage abzustellen ist, ob sie der Versorgung des Gebiets dient, ist \nebenfalls im Rücknahmebescheid nicht ausgeführt; auch dieser Frage wird im \nHauptsacheverfahren nachzugehen sein.\n\n14\n\nSelbst wenn überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit des \nRücknahmebescheides sprechen würden, ist seine sofortige Vollziehung nicht \ngerechtfertigt. Die Rücknahme führt (namentlich im Zusammenwirken mit den \nOrdnungsverfügungen vom selben Tage, mit denen den Antragstellern die Nutzung \nder Gaststätte teilweise untersagt worden ist) zu ganz erheblichen \nBeeinträchtigungen, wenn nicht im Ergebnis zum Verlust der wirtschaftlichen \nExistenzgrundlage der Antragsteller. Ein derartig schwerwiegender Eingriff ist vor \nBestandskraft des Rücknahmebescheides im Wege seiner sofortigen Vollziehung nur \nbei entsprechend gewichtigen öffentlichen Belangen gerechtfertigt. Solche \nöffentlichen Belange sind hier nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat auf die \nVeränderungssperre abgehoben. Das aus der Veränderungssperre abzuleitende \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides ist \njedoch geringer gewichtig, da die Veränderungssperre dem Vorhaben nur für eine \nbegrenzte Zeit entgegengehalten werden kann. Ob nach Ablauf der Geltungsdauer \nder Veränderungssperre ein Bebauungsplan beschlossen wird, dessen \nFestsetzungen dem Vorhaben der Antragsteller widersprechen, ist offen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-02/7-b-1058-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-02/7-b-1058-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297200","retrieved":"2026-07-09 03:20:14.954581+00:00"}}