{"status":"available","doknr":"OLD297213","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0701.9A4142.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"9 A 4142/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt \nH. , C. , ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehend aufgeführten \nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen legt nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG genügenden Weise dar, dass ein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nrn. 1 - 3 \nAsylVfG gegeben ist.\n\n5\n\nDem Zulassungsantrag lässt sich die zunächst geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht \nentnehmen. Die hierzu vom Kläger einzig aufgeworfene Rechtsfrage,\n\n6\n\nob bereits bei Vorliegen der Voraussetzungen eines die Zuständigkeit der Bundesrepublik \nDeutschland begründenden Kriteriums des Dubliner Übereinkommens (DÜ), insbesondere \nder vorrangigen Zuständigkeit für Familienangehörige nach Art. 4 DÜ, \n\n7\n\n§ 26 a Abs. 1 Sätze 1, 2 AsylVfG nicht gilt oder ob die Familien-Zuständigkeitsregelung \ndes DÜ nur eine Rolle spielt, wenn der Asylantragsteller tatsächlich auch „aus einem \nMitgliedstaat eingereist\" ist,\n\n8\n\nzeigt einen grundsätzlich bedeutsamen Klärungsbedarf, der die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens gebieten könnte, nicht auf. Soweit die vorgenannte Frage einer \nallgemeinen Klärung zugänglich ist, ergibt sich aus den maßgeblichen gesetzlichen \nBestimmungen ohne Weiteres, dass sie in dem von ihr selbst formulierten letztgenannten \nSinne zu beantworten ist.\n\n9\n\nDie Regelungen über den Ausschluss des Asylsanspruchs gemäß § 26 a Abs. 1 Sätze 1, 2 \nAsylVfG sehen als Tatbestandsvoraussetzung für diesen Ausschluss die tatsächliche Einreise \nin die Bundesrepublik Deutschland aus einem sicheren Drittstaat vor. Insofern bestehen \nlediglich die Besonderheiten, dass im Falle der Einreise auf dem Landweg kein Nachweis \nerforderlich ist, aus welchem der angrenzenden sicheren Drittstaaten die Einreise erfolgt ist, \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, NVwZ 1996, 197,\n\n11\n\nund dass verfahrensrechtlich bei Unaufklärbarkeit des Einreiseweges die Beweislast für \ndie Einreise ohne Berührung eines sicheren Drittstaates dem Asylbewerber obliegt.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, DVBl. 2000, 414 ff.\n\n13\n\nAn die für den Ausschluss des Asylanspruchs im Sinne einer Tatbestandsvoraussetzung \nmaßgebliche tatsächliche Einreise aus einem sicheren Drittstaat gemäß § 26 a Abs. 1 Sätze 1, \n2 AsylVfG knüpft die Regelung des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG an, wenn darin \nbestimmt wird, dass der Ausschluss für den Fall nicht eingreift, dass die Bundesrepublik \nDeutschland auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die \nDurchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Formulierung „ mit dem sicheren \nDrittstaat\" nimmt ersichtlich den in Satz 1 vorgesehenen Tatbestand, nämlich die Einreise aus \neinem sicheren Drittstaat, in Bezug und ordnet ausnahmsweise den Wegfall der hierfür an \nsich bestimmten Rechtsfolge - Ausschluss des Asylanspruchs - unter der Bedingung an, dass \ndieser Drittstaat einen völkerrechtlichen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland \nabgeschlossen hat, wonach jene für die Bearbeitung des Asylbegehrens zuständig ist. Daraus \nfolgt, dass § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG ebenso wie § 26 a Abs. 1 Sätze 1, 2 AsylVfG \ndie tatsächliche Einreise aus einem (bestimmten bzw. bestimmbaren) sicheren Drittstaat \ntatbestandlich voraussetzt. Für die vom Kläger aufgeworfene Frage bedeutet dies, dass sich \ndie Regelungen des DÜ, etwa Art. 4 DÜ, als völkerrechtliche Vertragsbestimmungen im \nSinne des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG nur dann zu Gunsten des jeweiligen \nAsylbewerbers auswirken können, wenn der Asylbewerber aus einem solchen sicheren \nDrittstaat eingereist ist, der zugleich Vertragspartei des DÜ ist.\n\n14\n\nEine andere, hiervon losgelöste Frage ist, wer gegebenenfalls die Beweislast für eine \nderartige Einreise trägt. Sofern sich die vom Kläger aufgeworfene Frage auch darauf \nerstrecken sollte, besteht jedoch ebenfalls kein solcher Klärungsbedarf, der die Durchführung \neines Berufungsverfahrens erforderlich machen könnte. Bei den in § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 \nAsylVfG bestimmten Vorausetzungen für die Ausnahme von dem Ausschluss des \nAsylanspruchs im Falle der Einreise über einen sicheren Drittstaat handelt es sich um für den \njeweiligen Asylbewerber günstige, den Asylanspruch erst begründende Tatsachen, die von \nihm unschwer durch die Vorlage von Reiseunterlagen, präzise Angaben zum Reiseweg/-daten \no.ä., nachgewiesen werden könnnen. Folglich sind insofern die gleichen Gründe gegeben, die \nnach der - bereits oben dargelegten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu \nführen, dass im Falle der Unaufklärbarkeit des Einreiseweges die Beweislast für das \nNichteingreifen der Drittstaatenregelung dem Asylbewerber obliegt. Angesichts dessen kann \nmit Blick auf die Voraussetzungen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG nichts anderes \ngelten; auch insofern obliegt bei Unaufklärbarkeit des Einreiseweges die Beweislast dem \nAsylbewerber.\n\n15\n\nDie weiter gerügte Abweichung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) wird \nvom Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen macht hierzu geltend, in \ndem bereits oben erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1995 - 9 \nC 73.95 - sei grundsätzlich entschieden worden, dass für die Anwendung der \nDrittstaatenregelung die Identifizierung des konkreten sicheren Drittstaates nicht erforderlich \nsei, während das Verwaltungsgericht hiervon abweichend die Feststellung des konkreten \nsicheren Drittstaates verlangt habe. Damit wird eine Abweichung jedoch nicht aufgezeigt. \nDenn es fehlt bereits an der - zur Bejahung einer Divergenz notwendigen - Anwendung \nderselben Rechtsvorschrift. Die benannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nverhält sich zu § 26 a Abs. 1 Sätze 1, 2 AsylVfG bzw. den ihnen zugrundeliegenden \nverfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 16 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG und hat hierzu \nausgeführt, dass der in diesen Regelungen normierte Ausschlussgrund für den Asylanspruch, \nnämlich die Einreise über einen sicheren Drittstaat, nicht die Identifizierung des konkreten \nEinreisestaates erfordere; vielmehr reiche die Feststellung aus, dass die Einreise auf dem \nLandweg und damit in jedem Fall über einen sicheren Drittstaat erfolgt sei. Demgegenüber \nhat das Verwaltungsgericht in dem vom Kläger angesprochenen Zusammenhang nicht die \nvorgenannten Regelungen, sondern vielmehr die einen anderen Sachverhalt betreffende \nVorschrift des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG angewandt und hierzu dargelegt, die \nAnwendbarkeit dieser Bestimmung setze die Feststellung eines bestimmten Drittstaates als \nEinreisestaat voraus.\n\n16\n\nSchließlich greift auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund \nnach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht \ndurch.\n\n17\n\nDer hierzu vom Kläger erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Angaben \nin der mündlichen Verhandlung unter Verletzung von § 105 VwGO i.V.m. § 160 ZPO nicht \nin das Protokoll aufgenommen, ist nicht geeignet, den geltend gemachten Zulassungsgrund \neiner beachtlichen Gehörsverletzung auszufüllen. Eine Berufung hierauf ist dem Kläger \ngemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 295 Abs. 1, 531 ZPO verwehrt, da er die unterbliebene \nProtokollierung in der nach seiner Stellungnahme und Anhörung fortgeführten mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht,\n\n18\n\nvgl. dazu, dass es sich bei einer so fortgeführten mündlichen Verhandlung um eine \nnächste mündliche Verhandlung im Sinne von § 295 Abs. 1 ZPO handelt: BVerwG, \nBeschluss vom 20. August 1987 \n\n19\n\n- 6 B 2.87 -, NJW 1988, 579,\n\n20\n\nausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gerügt hat. Das Verwaltungsgericht war im \nÜbrigen auch nicht von sich aus verpflichtet, eine entsprechende Protokollierung \nvorzunehmen. Hierzu hätte nach § 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nur im Falle der \nVernehmung des Klägers als Partei Anlass bestanden.\n\n21\n\nVgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 20. August 1987 - 6 B 2.87 -, a.a.O.\n\n22\n\nDer Kläger ist entgegen der im Zulassungsvorbringen geäußerten Ansicht - wie das \nSitzungsprotokoll zeigt - aber nicht förmlich als Partei, sondern vielmehr lediglich formlos \nangehört worden, indem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist und in \ndiesem Zusammenhang weitere Fragen an ihn gerichtet worden sind.\n\n23\n\nFerner zeigt auch das Vorbringen des Klägers, das Gericht habe in der mündlichen \nVerhandlung nicht erkennen lassen, dass es seinen Angaben zum Reiseweg keinen Glauben \nschenken wolle und ihm so die Möglichkeit zu einer weiteren Aufklärung genommen, eine \nbeachtliche Gehörsverletzung nicht auf. Aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs \nist zwar das Verbot einer Überraschungsentscheidung abzuleiten und damit die Verpflichtung \ndes Gerichts, seine Entscheidung nicht auf solche tragenden rechtlichen oder tatsächlichen \nGesichtspunkte zu stützen, die im Verfahren nicht erörtert worden sind und mit denen die \nBeteiligten daher nicht zu rechnen brauchten.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188.\n\n25\n\nHiergegen hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht verstoßen. Die Frage des konkreten \nEinreiseweges war ausweislich der Sitzungsniederschrift und der im Tatbestand \nfestgehaltenen Angaben des Klägers hierzu der wesentliche Gegenstand der Erörterungen in \nder mündlichen Verhandlung. Angesichts dessen konnte es für den Kläger nicht überraschend \nim oben dargelegten Sinne sein, dass es auf diesen Aspekt ankam und hierbei auch die \nGlaubhaftigkeit seiner Angaben zu würdigen war. Ebenso wenig folgt eine Gehörsverletzung \naus dem Umstand, dass das Gericht im Termin keine Verlautbarungen zu seiner Einschätzung \nder Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben abgegeben hat. Der Gehörsanspruch \nverpflichtet das Gericht nicht, seine Auffassung darüber, ob und inwieweit es das Vorbringen \neines Prozessbeteiligten als glaubhaft oder unglaubhaft betrachten will, schon vor Schließung \nder mündlichen Verhandlung festzulegen und seine Schlussfolgerungen aus dem vorliegenden \nTatsachenmaterial (vorab) mit den Beteiligten zu erörtern. Das gilt auch deshalb, weil sich \ndies regelmäßig erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung entweder auf der Grundlage \nder abschließenden Beratung - im Falle des Kollegialorgans - oder der an ihre Stelle tretenden \nEntscheidungsfindung durch den Einzelrichter ergibt. Dementsprechend besteht auch keine \naus dem Gehörsanspruch abzuleitende Verpflichtung des Gerichts, bereits imTermin - \ngleichsam in einer Art vorgezogener Beweiswürdigung - das Vorbringen des Asylbewerbers \nauf Widersprüchlichkeiten bzw. Ungereimtheiten zu untersuchen und hierauf gegebenenfalls \nausdrücklich hinzuweisen.\n\n26\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 18. April 2002 - 9 A 1611/02.A - m.w.N.\n\n27\n\nAuch die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend \naufgeklärt und insofern sich aufdrängende zusätzliche Ermittlungen zum Einreiseweg \nunterlassen, legt den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht dar. Eine etwaige \nVerletzung der dem Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht \nbegründet für sich genommen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung \nrechtlichen Gehörs und gehört im Übrigen nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § \n138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG). \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-01/9-a-4142-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-01/9-a-4142-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297213","retrieved":"2026-07-09 03:20:16.487900+00:00"}}