{"status":"available","doknr":"OLD297212","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0701.6B1128.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"6 B 1128/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag \ndes Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Blockierung zahlreicher \nBeförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 (Nr. 1) und auf Einbeziehung seiner \nBewerbung in die entsprechenden Auswahlverfahren (Nr. 2) zu Recht abgelehnt.\n\n3\n\nEs hat sich maßgeblich darauf gestützt, dass nach einem Beschluss der \nLandesregierung vom 14. Dezember 1976 idF vom 26. Januar 1993 über die Beförderung \nvon Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes in das erste \nBeförderungsamt (Az. des Innenministers: II A2-2.30.00-17/76, MBl. NRW 93, 565 = \nSMBl. 203000) eine Beförderung erst nach Ablauf einer Dienstzeit von mindestens zwei \nJahren möglich sei. Der Antragsgegner habe vorliegend entsprechend der auf Landesebene \nüblichen Verwaltungspraxis darauf abgestellt, ob die erforderliche Dienstzeit zum Zeitpunkt \ndes Bewerbungsschlusses und nicht zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung gegeben sei. \nVorliegend habe der Antragsteller zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses ( 200 \nbzgl. der ausgeschriebenen Stellen im Gynmasialbereich sowie 200 bzgl. der \nausgeschriebenen Stellen im Gesamtschulbereich) noch nicht über eine zweijährige \nDienstzeit als Studienrat (A 13) verfügt. Die erforderliche Dienstzeit sei erst im 200 \n- mithin jeweils nach Bewerbungsschluss - abgelaufen. Das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen habe durch Beschluss vom 15. August 1994 - 6 B 1874/94 - zu \neiner entsprechenden Stichtagsregelung ausgeführt, dass eine derartige Vorgehensweise \nbei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sei. \n\n4\n\nDie vom Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) führen nicht zu einer anderen Bewertung: \n\n5\n\nSo hat er zunächst ausgeführt, der Rückgriff des angefochtenen Beschlusses auf die \nEntscheidung des Senats vom 15. August 1994 - 6 B 1874/94 - sei im Lichte der \nWeiterentwicklung der Rechtsprechung nicht gerechtfertigt, und hierzu auf die in seinem \nSchriftsatz vom 200 zitierte Rechtsprechung verwiesen. In den Beschlüssen des \nSenats vom 12. Juli 1995 - 6 B 1405/95 - und vom 8. Juni 2000 - 6 B 632/00 - (der offenbar \ngemeint ist) sowie dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. März 2001 \n- 2 L 829/01 - findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass an dem im Beschluss vom 15. August \n1994 ausgesprochenen Grundsatz nicht mehr festgehalten werde, es sei nach summarischer \nPrüfung sachgerecht, dass der Dienstherr für die Teilnahme an einem \nBeförderungsverfahren ermessensgerecht die Erfüllung der laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen der Bewerber zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses fordern könne. \nDer Beschluss des Senats vom 12. Juli 1995 befasst sich mit einem anderen Sachverhalt, da \nder Dienstherr der Antragstellerin des dortigen Verfahrens die Teilnahme am \nAuswahlverfahren verweigert hatte, weil sie bei Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens \nlaufbahnrechtlich noch nicht beförderungsreif war. Dies hat der Senat ebenfalls als nicht zu \nbeanstanden angesehen. Der Beschluss vom 8. Juni 2000 hat einen dem vorliegenden Fall \nvergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand, weil für den Dienstherrn der Zeitpunkt des \nBewerbungsschlusses für die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzung maßgeblich \nwar. Der Senat hat sich in der Begründung ausdrücklich auf den Beschluss vom 15. August \n1994 gestützt und ausgeführt, er halte nach erneuter Überprüfung an den Gründen des \nBeschlusses vom 15. August 1994 fest. Er hat hinzugefügt: \"Zwar wäre eine Eingrenzung \ndes Bewerberkreises dahin denkbar, ob zu dem vorgesehenen Zeitpunkt der \nStellenbesetzung die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt sind. Das \nmacht die vom Antragsgegner gewählte Verwaltungspraxis jedoch nicht rechtswidrig\". Das \nist auch weiterhin die Auffassung des Senats. Die Gründe des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf aus dem Beschluss vom 29. März 2001 geben ebenfalls keine Veranlassung \nhiervon abzugehen. \n\n6\n\nAuch die Auffassung des Antragstellers, dass seine im Hochschulbereich verbrachten \nZeiten analog zu § 11 Abs. 2 LVO anzurechnen seien, führt nicht zu einem Erfolg der \nBeschwerde. Einer solchen Analogie steht § 11 LVO entgegen. Die als Wissenschaftlicher \nAssistent im Beamtenverhältnis auf Zeit geleistete und nach Besoldungsgruppe C1 \nbesoldete Tätigkeit ist keine hauptberufliche Tätigkeit als Lehrer an Schulen, deren Zeit u.U. \nnach § 11 Abs. 2 Nr. 3 LVO hätte angerechnet werden können. Bei dieser eng gefassten \nAusnahmevorschrift für eine Anrechnung von Zeiten vor der ersten Verleihung eines Amtes \nund der Formenstrenge des Laufbahnrechts ist eine Analogie, wie sie der Antragsteller \nbefürwortet, ausgeschlossen. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Über den Streitwert soll im \nZusammenhang mit der Beschwerde im Verfahren 6 E 582/02 entschieden werden. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-01/6-b-1128-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-01/6-b-1128-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297212","retrieved":"2026-07-09 03:20:16.402853+00:00"}}