{"status":"available","doknr":"OLD297216","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0701.1A2428.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"1 A 2428/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 34.882.54 EUR (entspricht \n68.224,32 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO (1.), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und einer der Rechtssache zukommenden \ngrundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) nicht greifen.\n\n3\n\n1. \"Ernstliche Zweifel\" i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die \nerwarten lassen, dass eine Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Derartige Zweifel lässt die \nAntragsschrift nicht hervortreten. \n\n4\n\nDie Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte zu Recht bei der \nBerechnung der Höhe der von der Klägerin nach § 10 BBesG zu entrichtenden \nDienstwohnungsvergütung die Dienstbezüge ihres Ehemannes berücksichtigt habe, \nhat die Klägerin mit ihrem Antragsvorbringen nicht einmal im Ansatz in Frage gestellt. \n\n5\n\nZu Recht beschränkt die Beklagte die nach § 10 BBesG anzurechnende \nDienstwohnungsvergütung in ständiger Praxis gestützt auf I Nr. 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung \nund des höchsten Ausstattungsentgelts für Dienstwohnungen im Ausland vom 15. \nAugust 1978 (GMBl. S. 430) - VwVDwA - auf den Betrag, den der \nDienstwohnungsinhaber bei Anmietung der Wohnung auf der Grundlage des nach \n§ 4 der Dienstwohnungsvorschriften im Ausland vom 1. Februar 1973 (GMBl. S. 82) \nberechneten Mietwertes selbst zu entrichten hätte. Das erkennt auch die Klägerin im \nGrunde an, wenn sie eine entsprechende Behandlung nach § 57 Abs. 1 BBesG \nfordert. Zur Festlegung des angemessenen Betrages i.S.d. § 10 BBesG für die \nAnrechnung des Sachbezuges \"Dienstwohnung\" ist aber nicht nur die entsprechende \nHeranziehung des § 57 Abs. 1 BBesG sachgerecht. Zur Vermeidung einer \nBesserstellung von Dienstwohnungsinhabern gegenüber denjenigen, die eine \nWohnung auf dem freien Markt anmieten müssen und insoweit auf die Gewährung \neines Mietzuschusses angewiesen sind, ist es vielmehr konsequent und von \nsachlichen Gesichtspunkten getragen, bei der fiktiven Berechnung der zumutbaren \nMietbelastung auch die Vorschrift des § 57 Abs. 3 BBesG heranzuziehen. Diese \nenthält in § 57 Abs. 3 Satz 2 BBesG eine Sonderregelung für die Berechnung des \nzumutbaren Eigenanteils und damit eine Regelung zur Begrenzung des \nMietzuschusses in Fällen, in denen die Eheleute - wie vorliegend - am ausländischen \nDienstort eine gemeinsame Wohnung innehaben und der Ehegatte - wie hier auch \nvon der Klägerin nicht in Frage gestellt - ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 \nAbs. 1 oder 3 BBesG oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 \nAbs. 1 oder 3 BBesG erhält. \n\n6\n\nInsgesamt dient die Heranziehung der genannten Regelungen im gegebenen \nZusammenhang dazu, die - verheirateten - Inhaber einer gemeinsam genutzten \nDienstwohnung mit denjenigen verheirateten Bediensteten gleichzustellen, die auf \nMietzuschuss für eine gemeinsam genutzte - angemietete - Wohnung angewiesen \nsind. Zugleich wird auf diese Weise vermieden, dass Ehepaare mit gemeinsamer \nWohnung am Dienst-/Beschäftigungsort gegenüber Alleinstehenden sowie \ngegenüber Ehepaaren mit getrennten Wohnungen ungerechtfertigt besser gestellt \nwerden. \n\n7\n\nDas Vorgehen der Beklagten entspricht - entgegen dem Antragsvorbringen - \nauch dem Aussagegehalt der VwVDwA. Die unterbliebene (redaktionelle) Korrektur \nder in Bezug genommenen Absätze des § 57 BBesG nach Einführung des neuen \nAbs. 2 lässt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - angesichts \nder eindeutigen Normlogik auch nicht etwa auf ein anderes Verständnis des \nNormgebers schließen. Dabei mag dahinstehen, ob einem solchen anderen \nVerständnis des Normgebers angesichts der abweichenden Praxis der Beklagten \nüberhaupt im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung beigemessen werden \nkönnte.\n\n8\n\nDer Heranziehung der Berechnungsvorgaben aus § 57 Abs. 3 BBesG auf Fälle \nvorliegender Art steht auch nicht entgegen, dass die Wohnung nur der Klägerin \nzugewiesen ist. Auch die Mietzuschussberechnung nach § 57 Abs. 3 BBesG ist \nunabhängig davon, ob der andere Ehegatte in seiner Person unmittelbare \nVertragspartei des Mietvertrages ist und einen Anspruch auf Mietzuschuss hat. \nEntsprechend unerheblich ist auch, ob dem Ehegatten die Wohnung rechtlich als \nDienstwohnung zugewiesen werden könnte oder dies - wie hier von der Klägerin \ngeltend gemacht - ausscheidet, weil der Ehegatte zu den in § 1 Abs. 2 der \nallgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen im Ausland \nvom 1. Februar 1972, geändert durch Änderungsvorschrift vom 13. Juli 1989, \ngenannten Beamten zählt, für welche die Verwaltungsvorschriften nicht gelten. \n\n9\n\n§ 57 Abs. 3 BBesG greift des Weiteren unabhängig davon, ob beide Ehegatten \nbei dem selben Dienstherrn beschäftigt sind. Die genannten Vorschriften setzen nicht \neinmal voraus, dass beide Ehegatten Bundesbedienstete oder im Übrigen bei ein \nund demselben Dienstherrn bzw. - öffentlichen - Arbeitgeber beschäftigt sind. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2002 - 1 A \n4091/99 -.\n\n11\n\n2. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. VwGO scheidet ebenfalls aus, weil sich - wie \nsich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - der Ausgang eines durchzuführenden \nBerufungsverfahrens auf der Grundlage des Antragsvorbringens auch nicht als offen \ndarstellt. \n\n12\n\n3. Die Grundsatzrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder eine \nkonkrete als grundsätzlich klärungsbedürftige Frage näher aufgeworfen noch \ndargelegt, warum es zur Klärung anstehender Fragen über die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts hinaus der Durchführung eines Berufungsverfahrens \nbedürfte.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf § 17 Abs. 3 GKG. Anzusetzen war der \n36fache Differenzbetrag zwischen der (einbehaltenen) zu entrichtenden \nDienstwohnungsvergütung und der Dienstwohnungsvergütung in der begehrten \nHöhe. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-01/1-a-2428-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-01/1-a-2428-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297216","retrieved":"2026-07-09 03:20:16.756977+00:00"}}