{"status":"available","doknr":"OLD297215","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0701.18B1516.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"18 B 1516/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 6000,-- EUR (Wertstufe bis \n12.000,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die Darlegungen \nder Antragsteller in dem Zulassungsantrag nicht geeignet sind, die geltend \ngemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nund Nr. 5 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (s. § 194 \nAbs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts \nim Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -) zu belegen.\n\n3\n\n1. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es \neiner Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts. Es ist in substantiierter Weise darzustellen, dass und warum \ndas vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft \nsein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf \nGrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. \n\n4\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - 18 \nB 1268/99 -.\n\n5\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend ist die Antragsbegründung nicht geeignet, \ndie angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zustellen.\n\n6\n\nSoweit geltend gemacht wird, dass nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nnur eine Suizidgefahr zu einem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis führen \nkann, geht das Vorbringen an den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss \nvorbei. Das Verwaltungsgericht hat lediglich im Hinblick auf die - nicht in Frage \ngestellte - posttraumatische Belastungsstörung bei der Antragstellerin zu 1. \nausgeführt, dass eine derartige Erkrankung erst auf ein inlandsbezogenes \nAbschiebungshindernis führe, wenn ein Ausländer suizidgefährdet sei und im \nRahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung drohe. Daran ist \ngrundsätzlich nichts auszusetzen. Insbesondere wird durch ein derartige Anforderung \nkeine Reiseunfähigkeit aus anderen Gründen ausgeschlossen. Derartige Gründe \nhaben aber die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsteller weiterhin \nebenso wenig glaubhaft gemacht wie - was das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat - eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1. wegen einer \nposttraumatischen Belastungsstörung. \n\n7\n\nHierzu sei lediglich noch angemerkt, dass nicht jede mit der Erkenntnis eines \naussichtslosen Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins \nHeimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes auf ein Abschiebungshindernis oder \neinen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit führt, der im Übrigen ohnehin vielfach \ndurch ärztliche Hilfen bis hin zu einer Flugbegleitung begegnet werden kann. Indem \ndas Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter \nbestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach \nzu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen \nZustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als Duldungsgründe \ngelten, wenn eine Reiseunfähigkeit gegeben ist bzw. wenn eine Gesundheitsstörung \ndroht, die im Heimatland nicht angemessen behandelt werden kann und den in § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG vorgegebenen Gefährdungsgrad erreicht.\n\n8\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar \n2002 - 13 A 25/02.A -.\n\n9\n\n2. Der behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist ebenfalls nicht \ngegeben. \n\n10\n\nDie Antragsteller berufen sich hierzu zunächst vergeblich darauf, dass das \nVerwaltungsgericht nicht auf die Frage der Gesundheitsverschlechterung bei der \nAntragstellerin zu 1. wegen des durch die Abschiebung bedingten Abbruchs der \nlaufenden psychiatrischen Behandlung eingehe. Dieser Einwand geht ungeachtet \neiner hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes zum einen schon deshalb \nfehl, weil er im Wesentlichen - was entscheidend ist - auf eine unzureichende \nMöglichkeit der Weiterbehandlung im Heimatland und damit auf ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis führt, das das Verwaltungsgericht aus \nden im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen vorliegend nicht \nberücksichtigen kann. Zum anderen erreicht allein der Umstand einer zu \nbefürchtenden, abschiebungsbedingten Gesundsheitsverschlechterung aus den \nvorgenannten Gründen auch unter dem Gesichtspunkt inlandsbezogener \nVollstreckungshindernisse hier keine entscheidungserhebliche Relevanz.\n\n11\n\nWeiter machen die Antragsteller insoweit geltend, dass das Verwaltungsgericht \nhinsichtlich der Suizidgefahr der Mutter der Antragstellerin zu 1. von falschen \nTatsachen ausgegangen sei bzw. ihr Vorbringen unberücksichtigt gelassen habe und \nsehen hierin einen Gehörsverstoß.\n\n12\n\nIndessen bedurfte es diesbezüglich keiner - von den Antragstellern wohl \nerwarteten - Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit allen Einzelheiten \nihres Vorbringens. Nach dem Prozessrecht und darüber hinaus unmittelbar auf \nGrund von Art. 103 Abs. 1 GG haben Verfahrensbeteiligte u.a. Anspruch darauf, \ndass das Gericht ihre Ausführungen zur Kenntnis nimmt und sie bei der \nEntscheidung in Erwägung zieht. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die \nGerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen \nund in Erwägung gezogen haben, sind sie nicht verpflichtet, sich mit jedem \nVorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch \nauf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände \ndeutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder \nüberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht \nerwogen worden ist.\n\n13\n\nVgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember \n2000 - 2 BvR 143/98 - und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR \n986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 f.\n\n14\n\nNach diesen Grundsätzen lässt sich eine Verletzung des Anspruchs der \nAntragsteller auf rechtliches Gehör nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat das \nVorbringen der Antragsteller zur Suizidgefährdung der Mutter der Antragstellerin zu \n1. bei seiner rechtlichen Würdigung berücksichtigt. Es ist weder konkret dargelegt \nnoch erkennbar, dass hierbei maßgebliche Teile des Vortrags unberücksichtigt \nblieben. Ob die diesbezüglichen Erwägungen fehlerhaft sind - wofür jedenfalls im \nErgebnis nichts sprechen dürfte -, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-01/18-b-1516-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-01/18-b-1516-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297215","retrieved":"2026-07-09 03:20:16.675321+00:00"}}