{"status":"available","doknr":"OLD297214","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0701.13B1074.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"13 B 1074/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nwird abgelehnt.\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Antragsteller zu je einem \nDrittel.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für den \nersten Rechtszug auf 20.000,-EUR und für den zweiten Rechtszug auf 15.000,-EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie begehrte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist wegen - aus \nden nachfolgenden Gründen ersichtlicher - fehlender Erfolgsaussicht desselben zu \nversagen. \n\n3\n\nDie zulässigen Beschwerden sind unbegründet.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe \nabgelehnt, weil das erstinstanzliche Begehren der Antragsteller auf vorläufigen \nRechtsschutz, wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich, keine \nhinreichende Erfolgsaussicht bot. \n\n5\n\nEbenfalls zu Recht hat es den erstinstanzlich allein gestellten Antrag, die \nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die \nAntragsteller zu den angestrebten fünf Einzelveranstaltungen des Medizinstudiums \nim Sommersemester 2002 (jeweils Seminar und Praktikum in Biochemie und \nPhysiologie sowie Kurs der mikroskopischen Anatomie) zuzulassen, abgelehnt. \n\n6\n\nBei der in der vorliegenden Verfahrensart nur möglichen überschlägiger \nBetrachtung wirft die Verneinung des Anordnungsanspruchs durch das \nVerwaltungsgericht für den Senat keine Zweifel auf. Die von den Antragstellern \nhiergegen, insbesondere gegen die Anwendbarkeit der Studienordnung der \nMedizinischen Fakultät der S. -V. C. vom 29. März 2001 (StO) erhobenen \nBedenken bedürfen keiner vertiefenden, abschließenden Ausführungen. Soweit die \nAntragsteller lediglich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 5 Abs. 2 StO äußern, \nreicht das im summarischen Verfahren nach § 123 VwGO zur Annahme der \nNichtigkeit dieser Vorschrift nicht aus. Es drängt sich nicht auf und ist nicht einmal \nüberwiegend wahrscheinlich, dass das Erfordernis des zuvor erworbenen \"Scheins\" \nin Biologie für den Zugang zu den von den Antragstellern angestrebten \nEinzelveranstaltungen nicht auf pädagogisch-wissenschaftlichen Gründen beruht und \ndeshalb unwirksam ist. \n\n7\n\nJedenfalls aber kann die Beschwerde deshalb zu keinem anderen Ergebnis als \nder Bestätigung der Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens führen, weil \ndie Antragsteller bezüglich eines Großteils ihres Zulassungsbegehrens schon zum \nZeitpunkt des Eingangs ihrer Antragsschrift, spätestens aber zum maßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkt des Senats einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht \nhaben. \n\n8\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats \n\n9\n\nvgl. zuletzt Beschlüsse vom 15. Februar 1994 - 13 B 2967 u. 2968/93 -, ferner \nvom 19. Dezember 1984 - 13 B 2596/84 -, vom 25. Oktober 1983 - 13 B 2266/83 - \nund vom 10. Dezember 1982 - 13 B 2378/82 -; so schon der 15. Senat des \nangerufenen Gerichts, Beschluss vom 3. April 1975 - 15 A 298/75 -; ferner VGH BW, \nBeschluss vom 13. Juni 1985 - 9 S 1402/85 -, KMK-HSchR 1986, 28; und BayVGH, \nBeschluss vom 21. Februar 1986 - 7 CE 86.10073 -, KMK-HSchR 1987, 5;\n\n10\n\nbedarf ein den Zugang zu einer sog. scheinpflichtigen Einzelveranstaltung \n(Engpassveranstaltung) anstrebender Student des vorläufigen Rechtsschutzes dann \nnicht, wenn er die Veranstaltung ohnehin nicht mehr mit Erfolg abschließen kann, \nd. h. die Bescheinigung über die regelmäßige oder erfolgreiche Teilnahme nicht mehr \nerlangen kann, und dies pädagogisch-wissenschaftlich gerechtfertigt ist. Das ist hier \nder Fall. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 5.1 der o.a. Studienordnung gehören die von den \nAntragstellern angestrebten Einzelveranstaltungen zu den scheinpflichtigen \nVeranstaltungen. Nach § 4 Abs. 1 StO muss der Studierende den regelmäßigen und \nerfolgreichen Besuch der Veranstaltung nachweisen. Die verschiedenen \nUnterrichtsformen der Unterrichtsangebote in den Fächern sind fachweise \naufeinander bezogen und als ein Ganzes zu sehen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StO). Nach § 4 \nAbs. 2 Nr. 2.1 StO wird die regelmäßige Teilnahme nur bescheinigt, wenn der \nStudierende nicht mehr als 15 % der Unterrichtszeit der praktischen Übung versäumt \nhat. Letzeres war für die Antragsteller der Fall hinsichtlich des Praktikums der \nBiochemie am 6., spätestens 13. Juni d. J. und hinsichtlich des einem Praktikum \ngleichzusetzenden Kurses der Histologie am 2. Mai d. J. Wegen des inneren \nZusammenhangs von Seminar und Praktikum der Biochemie geht der Senat davon \naus, dass auch hinsichtlich des Seminars eine Bescheinigung des regelmäßigen und \nvor allem erfolgreichen Besuchs dieser Veranstaltung nicht in Betracht kommt. \nHinsichtlich einer von den Antragstellern angestrebten Zulassung zum Praktikum der \nPhysiologie für das zweite Fachsemester im Sommersemester 2002 ist ein \nAnordnungsgrund schon deshalb nicht dargetan, weil diese Veranstaltung für \nStudierende des zweiten Fachsemesters im Sommersemester nicht angeboten wird. \nDieses Praktikum ist nach dem Studienplan für das dritte und vierte Studiensemester \n(Fachsemester) vorgesehen, was als Regelung des pädagogisch-wissenschaftlichen \nFreibereichs der Hochschule nicht zu beanstanden ist. \n\n11\n\nSoweit die Antragsteller in der Beschwerde hilfsweise beantragen, die \nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen im \nzweiten Fachsemester eine erneute Teilnahme an der Klausurprüfung im Fach \nBiologie zu ermöglichen, insoweit im Sommersemester 2002 eine weitere \nWiederholungsklausur im Fach Biologie anzubieten und sie zu den im Hauptantrag \ngenannten Seminaren und Praktika bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der \nBiologieklausur vorläufig zuzulassen, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Insoweit \nfehlt es den Antragstellern an einer Beschwer durch die angegriffene erstinstanzliche \nEntscheidung. Hierüber hat das Verwaltungsgericht nämlich nicht erkannt und nicht \nzu erkennen brauchen, weil ein derartiger Antrag von den Antragstellern nicht gestellt \nwar. Ein dahingehendes Begehren war auch nicht im erstinstanzlich gestellten Antrag \nals ein Minus enthalten. Vielmehr handelt es sich insoweit um ein Aliud. Eine in der \nErweiterung des Antragsbegehrens in der Beschwerde liegende Antragsänderung \ni.S.d. § 91 VwGO ist auch nicht sachdienlich, weil die Antragsteller einen Anspruch \nauf Teilnahme an den o.a. Einzelveranstaltungen ohne vorherigen Nachweis \nvorhandener fachlicher Grundkenntnisse in Form des Scheins für Biologie nicht \ndargelegt haben. Auf die Frage, ob die Aufnahmekapazität in den o.a. \nVeranstaltungen eine Zulassung der Antragsteller überhaupt zuließe und ob ohne \nihre Zulassung die Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft wäre, kommt es mithin \nnicht an.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.\n\n13\n\nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es für das Beschwerdeverfahren 13 E 558/02 \nwegen der nach Nr. 2502 der Anlage 1 zum GKG anfallenden Festgebühr nicht. Die \nStreitwertänderung und -festsetzung im Beschwerdeverfahren 13 B 1074/02 beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung eines \nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens wegen Zulassung zu einer Einzelveranstaltung \nhat der Senat in der Vergangenheit mit 2.000,00 DM bemessen\n\n14\n\nvgl. Beschluss des Senats vom 26. Juli 1999 - 13 E 389/99 -, \n\n15\n\ndem nach der neuen Währung etwa 1.000,00 EUR entsprechen. Die - \nerstinstanzlich vier und zweitinstanzlich drei - Antragsteller strebten/streben jeweils \nfünf Einzelveranstaltungen, mithin erstinstanzlich insgesamt 20 und zweitinstanzlich \ninsgesamt 15 einzelne Zulassungsentscheidungen an, was zu den festgesetzten \nWerten von 20.000,- EUR für den ersten und 15.000,- EUR für den zweiten \nRechtszug führt.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-01/13-b-1074-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-01/13-b-1074-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297214","retrieved":"2026-07-09 03:20:16.582135+00:00"}}