{"status":"available","doknr":"OLD297217","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0701.10B788.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"10 B 788/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche \nKosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für die \nZeit bis zur Trennung der Verfahren (Beschluss des VG Münster vom 8. April 2002) \nauf 34.000 EUR und für die Zeit danach für beide Rechtszüge auf 7.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nBei der nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nInteressenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen \nAusnutzung der Baugenehmigung das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug \nder Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben. Nach der im vorliegenden \nVerfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist es auf der Grundlage der gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Beschwerdegründe, die nach § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfen sind, überwiegend wahrscheinlich, dass die \nangefochtenen Baugenehmigungen keine Nachbarrechte des Antragstellers \nverletzen. \n\n4\n\nDer Antragsteller macht mit der Beschwerde in erster Linie geltend, die \nangefochtenen Baugenehmigungen seien nichtig, weil der Antragsgegner für deren \nErteilung nicht zuständig gewesen sei. Statt der Baugenehmigung habe es einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster \nbedurft. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dies gilt sowohl \nim Hinblick auf den gerügten Zuständigkeitsmangel als auch mit Rücksicht auf den \ndamit zusammenhängenden Vorwurf, die Genehmigung sei im falschen Verfahren \nerteilt worden. \n\n5\n\nGemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG und der \nAnlage Nr. 1.6 Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen \n(4. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl. I, 1950) i.d.F. des Art. 4 des Gesetzes zur \nUmsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer \nEG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1950), zuletzt geändert \ndurch Art. 2 der Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften \nvom 6. Mai 2002 (BGBl. I, 1566), zählen Windfarmen mit drei bis weniger als sechs \nWindkraftanlagen zu den im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG \ngenehmigungsbedürftigen Anlagen. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung \nfür solche Windfarmen ist aber erst seit dem 3. August 2001 erforderlich, an dem das \noben zitierte Gesetz nach dessen Art. 25 in Kraft getreten ist. Die Anträge auf \nErteilung der Baugenehmigungen sind am 2. März 2001 (Beigeladener zu 1.) und am \n11. Juli 2001 (Beigeladene zu 2.) gestellt worden. Die dementsprechenden \nBaugenehmigungen datieren vom 8. Oktober 2001 (Beigeladener zu 1.) und vom \n20. November 2001 (Beigeladene zu 2.). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob \ndie durch die angefochtenen Baugenehmigungen genehmigten Windenergieanlagen \n(WEA) als Windfarm anzusehen sind. Soweit es sich nicht um eine Windfarm \nhandelt, greifen die vom Antragsteller geltend gemachten Einwände hinsichtlich der \nUnzuständigkeit des Antragsgegners von vornherein nicht durch, weil die \nGenehmigungen dann zu Recht von der Bauaufsichtsbehörde erteilt worden sind. \nAber auch soweit eine Windfarm vorliegt, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Geht \nman von einer Windfarm aus, so findet sich die maßgebliche Übergangsvorschrift in \n§ 67 Abs. 2 BImSchG. Danach muss eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei \nInkrafttreten der 4. BImSchV errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren \nErrichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, innerhalb eines \nZeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen \nBehörde angezeigt werden, sofern keine - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen \ngegeben sind. § 67 Abs. 2 BImSchG gilt nicht nur für den Fall des erstmaligen \nInkrafttretens der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, sondern ist auch auf \nAnlagen anzuwenden, die - wie hier - auf Grund einer Änderung der 4. BImSchV \nerstmals in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen aufgenommen \nworden sind. Nach § 67 Abs. 2 BImSchG kommt es für die Anwendung des \nBImSchG auf Windfarmen darauf an, ob mit der Errichtung der Windfarm am \n3. August 2001 schon begonnen worden war. Ist dies der Fall, so ist die Windfarm \nder zuständigen Behörde (lediglich) anzuzeigen. War dagegen mit der Errichtung \nnoch nicht begonnen worden, so war das Verfahren nach den Vorschriften des \nBundesimmissionsschutzgesetzes zu Ende zu führen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2002 \n- 10 B 671/02 -; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \nBand. I, BImSchG, Stand: Oktober 2001, § 67 Rn. 16 \nund 44.\n\n7\n\n§ 67 Abs. 2 BImSchG bestimmt somit, ob das Immissionsschutzrecht (mit dem \nzugehörigen Verfahrensrecht - vgl. die Neunte Verordnung zur Durchführung des \nBundesimmissionsschutzgesetzes - Verordnung über das Genehmigungsverfahren -, \nin der Fassung vom 27. Juli 2001 - BGBl. I S. 1950 -) und somit nicht Baurecht \nanzuwenden ist. Insoweit ist die bundesrechtliche Rechtsvorschrift maßgebend und \nkann nicht durch landesrechtliche Zuständigkeitsregelungen verdrängt werden. Zwar \nbestimmt § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem \nGebiet des technischen Umweltschutzes i.d.F. vom 21. März 2000 - GV NRW S. 364 \n- (ZustVOtU), dass, wenn die Zuständigkeit für die Durchführung von \nGenehmigungsverfahren oder sonstigen Zulassungsverfahren geändert wird, die \nursprünglich zuständige Behörde bis zum Abschluss des Verfahrens durch \nbestandskräftige Entscheidung zuständig für diejenigen Verfahren bleibt, in denen \nam Tag des Inkrafttretens der Änderung die vom Antragsteller einzureichenden \nUnterlagen vollständig vorliegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die bloße \nZuständigkeit für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens geändert worden. \nVielmehr ist die Genehmigung einer Windfarm von drei bis sechs WEA einem \nanderen materiell- und verfahrensrechtlichen Regelungszusammenhang, nämlich \ndem des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterstellt worden mit der Folge, dass es \nnunmehr einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch die dafür \nzuständige Behörde bedarf.\n\n8\n\nEs bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob mit der Errichtung der WEA am \n3. August 2001 i.S.v. § 67 Abs. 2 BImSchG schon begonnen worden und das \nGenehmigungsverfahren deshalb nach den (neuen) Bestimmungen des \nBundesimmissionsschutzgesetzes weiter zu führen war. Unabhängig davon liegt \nnämlich jedenfalls eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers nicht vor. \n\n9\n\nDer Antragsteller kann lediglich Eingriffe in seiner eigenen Rechtsposition \nabwehren. Ob hier eine Vorschrift des öffentlichen Baurechts oder des \nImmissionsschutzrechts eine solche Rechtsposition, also ein subjektiv öffentliches \nRecht für den Nachbarn enthält, beurteilt sich nach der so genannten \nSchutznormtheorie. Danach vermitteln Drittschutz nur solche Vorschriften, die nach \ndem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden \nEntscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des \nbetreffenden Dritten dienen.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1969 \n- 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297, 307; BVerwG, \nUrteil vom 16. August 1983 - 4 B 94.83 -, NVwZ \n1984, 38 = BauR 1983, 560; Urteil vom 19. \nSeptember 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173; Urteil \nvom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, NVwZ 1995, 1200 ff. \nm.w.N.; Hahn/Schulte, Öffentlich- rechtliches \nBaunachbarrecht, Rn. 15.\n\n11\n\nFür die erfolgreiche Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Nachbarschutzes \nbesteht darüber hinaus kein allgemeines Erfordernis einer tatsächlichen \nBeeinträchtigung. Vielmehr regelt das jeweils einschlägige Recht differenziert die \nVoraussetzungen, unter denen die Erteilung einer Baugenehmigung Rechte eines \nDritten mit der Folge verletzt, dass dieser einen Abwehranspruch hat.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September \n1984 - 4 B 147.84 -, BRS 42 Nr. 182.\n\n13\n\nIn Anwendung dieser Kriterien hat die Rechtsprechung ein differenziertes System \ndes Nachbarschutzes wegen Verletzung materiellen Rechts entwickelt.\n\n14\n\nVgl. Hahn/Schulte, a.a.O., Rn. 116 ff.\n\n15\n\nDemgegenüber kommt Nachbarschutz wegen der Verletzung formellen Rechts nur \nausnahmsweise in Betracht.\n\n16\n\nVgl. Hahn/Schulte, a.a.O., Rn. 403 ff.\n\n17\n\nJedenfalls kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die WEA hätten \nim vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG genehmigt werden \nmüssen. Denn die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des \nBundesimmissionsschutzgesetzes über das vereinfachte Genehmigungsverfahren \ngemäß § 19 BImSchG begründen keinen Drittschutz. Das Bundesverwaltungsgericht \nhat in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht im Atomrecht \nVerfahrensvorschriften als drittschützend angesehen, und zwar insofern, \"als sie im \nInteresse eines effektiven Grundrechtsschutzes den potentiell von dem Vorhaben \nbetroffenen Dritten die Möglichkeit eröffnen, ihre Belange schon im \nGenehmigungsverfahren vorzubringen und sich damit - wenn nötig - schon frühzeitig \ngegen die Anlage zur Wehr zu setzen\". Auch im Immissionsschutzrecht hat das \nBundesverwaltungsgericht Verfahrensvorschriften als drittschützend erkannt, nämlich \n§ 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, wonach der Inhalt von Unterlagen, die \ngeheimhaltungsbedürftig sind, so ausführlich dargestellt sein muss, dass es Dritten \nmöglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der \nAnlage betroffen werden können. Dieser Ansatz kann jedoch nicht ohne weiteres \nverallgemeinernd auf jegliche Vorschriften über Genehmigungsverfahren übertragen \nwerden, die auch dazu dienen, die Einhaltung von drittschützenden \nmateriell-rechtlichen Anforderungen an Anlagen zu gewährleisten. Insbesondere \nkann er nicht auf das vereinfachte immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG übertragen werden. Der \"vorgezogene \nGrundrechtsschutz durch behördliches Verfahren\" ist in Bezug auf das \natomrechtliche Genehmigungsverfahren begründet worden aus dem im \nKernkraftwerk \"verkörperten außerordentlichen Gefährdungspotential\". Das schließt \nnicht aus, dass der Gesetzgeber auch in weiteren Genehmigungsverfahren, wie im \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in § 10 Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 9 \nBImSchG, \"vorgezogenen Rechtsschutz\" einräumt; für das vereinfachte \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hat er das aber gerade nicht \ngetan. Er hat nämlich in § 19 BImSchG ausdrücklich den § 10 Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 9 \nBImSchG für nicht anwendbar erklärt. Der Gesetzgeber hat also darauf verzichtet, \npotentiell Drittbetroffenen einen vorgezogenen Rechtsschutz durch Beteiligung am \nVerwaltungsverfahren einzuräumen. Er hat diese Vereinfachung des \nGenehmigungsverfahrens durch Verzicht auf Beteiligung von Drittbetroffenen \nvorgesehen für die Genehmigung von Anlagen, die nach Art und Umfang ein \ngeringeres Gefährdungspotential für die Nachbarschaft haben als die dem üblichen \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegenden Anlagen. Es \nbesteht deshalb kein Anlass, den bloßen Genehmigungsvorbehalt für diese Anlagen \nals solchen schon als drittschützend in der Weise anzusehen, dass eine Verletzung \ndes Genehmigungsvorbehalts unabhängig von der materiell-rechtlichen Betroffenheit \nzur Aufhebung der erteilten Genehmigung führt. Dies gilt umso mehr, als § 22 \nBImSchG sowohl im immissionsschutzrechtlichen als auch im baurechtlichen \nGenehmigungsverfahren die materielle Prüfungsgrundlage bildet. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 \n- 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368, 373 ff. \nm.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar \n1994 - 11 B 3128/93 -, GewArch 1994, 257, 258; \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Oktober 1995 \n- 1 M 5017/95 -, UPR 1996, 78.\n\n19\n\nDie Beurteilung fehlenden Drittschutzes der verfahrensrechtlichen Bestimmungen \nüber das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG ändert sich \nauch nicht etwa deshalb, weil der Widerspruch gegen eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung - anders als gegen eine Baugenehmigung \n(vgl. § 212a BauGB) - gemäß § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende \nWirkung hat. Denn der Betroffene kann ungeachtet dessen auch gegen eine mit § 22 \nBImSchG nicht zu vereinbarende bauaufsichtliche Zulassung einer Windfarm \neffektiven vorläufigen Rechtsschutz erlangen.\n\n20\n\nWeiterhin rügt der Antragsteller mit der Beschwerde, es habe vor der \nGenehmigung der WEA eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden \nmüssen. Auch insoweit greift das Beschwerdevorbringen nicht durch. Nach Nr. 1.6.3 \nder Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedarf die \nErrichtung von drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen einer standortbezogenen \nVorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG. Gemäß § 3 c Abs. 1 \nSatz 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung \nvorzunehmen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur \naufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum \nUVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu \nerwarten sind. Eine dementsprechende Vorprüfung hat der Antragsgegner mit dem \nErgebnis vorgenommen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht \ndurchzuführen ist. Ob diese Einschätzung zutreffend und eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung deshalb zu Recht unterblieben ist, kann offen bleiben. \nDas UVPG vermittelt keinen nachbarrechtsrelevanten Drittschutz, denn es ist nach \nseinem Regelungsgehalt nicht dazu bestimmt, dem Schutz eines bestimmten \nPersonenkreises zu dienen. Das UVPG beschränkt sich seinem Regelungsgehalt \nnach auf die Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtlicher \nAnforderung im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne diese um materiell-rechtliche \nVorgaben anzureichern,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 \n- 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 ff.; BVerwG, Urteil \nvom 23. April 1997 - 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337 \nff. (346); BVerwG, Urteil vom 16. November 1998 \n- 6 B 110/98 -, NVwZ-RR 1999, 429 ff.; OVG NRW, \nUrteil vom 18. November 1997 - 21 D 10/95.AK -; \nOVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 1997 \n- 10a D 41/95.NE -, BRS 59 Nr. 2; OVG NRW, \nBeschluss vom 4. November 1999 \n- 7 B 1341/99 -.\n\n22\n\nAuf die Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Sache \nohne den - unterstellten - Verstoß gegen Vorschriften des UVPG für den \nDrittbetroffenen günstiger ausgefallen wäre, kommt es in diesem Zusammenhang \nentgegen der Ansicht des Antragstellers nicht an. Nichts anderes folgt aus der von \ndem Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n23\n\nBVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4/94 -, \nNVwZ 1996, 381.\n\n24\n\nDiese Entscheidung betrifft eine andere Fallkonstellation. Sie bezieht sich auf \nGrundstückseigentümer, die durch eine straßenrechtliche Planfeststellung \nenteignend betroffen waren. Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts geht in \nständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Eigentümer eines durch eine \nstraßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen \nGrundstücks die Verletzung des planfeststellungsrechtlichen Abwägungsgebots auch \nmit der Begründung geltend machen kann, öffentliche Belange - hier: die \nAnforderungen des UVPG - seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, soweit \nsich dieser Verstoß auf seine subjektive Rechtsstellung ausgewirkt haben kann. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 \n- 4 C 5.95 -, BRS 58 Nr. 7.\n\n26\n\nAbweichend von dieser Fallkonstellation ist der Antragsteller des vorliegenden \nVerfahrens durch die angefochtenen Baugenehmigungen weder enteignend \nbetroffen, noch hat er ein Recht darauf, dass seine Belange bei der Erteilung der \nGenehmigung abgewogen werden. Abgesehen davon hat der Antragsteller auch \nnicht dargelegt, dass im Falle der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung \ndie konkrete Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung bestanden hätte. Deshalb \nhätte die Beschwerde auch dann keinen Erfolg, wenn man die Erforderlichkeit einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung unterstellen und den Bestimmungen des UPVG \ndrittschützenden Charakter beimessen wollte. Denn auch bei drittschützenden \nVerfahrensbestimmungen ist eine kausalitätsunabhängige Klagemöglichkeit nach \ninnerstaatlichem Recht nicht gegeben und auch europarechtlich im Hinblick auf die \nUVP-Richtlinie nicht geboten.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, a.a.O.; \nSchenk, in: Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- \nund Immissionsschutzrechts, Teil F Rn. 122 b \nm.w.N..\n\n28\n\nEbenso wenig wie durch die verfahrensrechtlichen Vorschriften wird Drittschutz \nim vorliegenden Zusammenhang dadurch vermittelt, dass der Antragsgegner für die \nErteilung einer etwa erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht \nzuständig gewesen wäre. Denn die Vorschriften über die Zuständigkeit von \nBehörden zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG sind nicht \nnachbarschützend; sie dienen nicht auch der Rücksichtnahme auf die Interessen \nbetroffener Dritter.\n\n29\n\nVgl. (betr. die Vorschriften über die Zuständigkeit \nzur Erteilung einer Baugenehmigung) OVG NRW, \nUrteil vom 5. Dezember 1997 - 7 A 6206/95 -; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 25. November 1988 \n- 5 S 1061/88 -, VBIBW 1988, 261.\n\n30\n\nDer Senat folgt nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,\n\n31\n\nBayVGH, Beschluss vom 13. August 1996 \n- 20 CS 96.2369 -, BRS 58 Nr. 184,\n\n32\n\nnach der jeder von einem Verwaltungsakt Betroffene die sachliche Unzuständigkeit \nder erlassenden Behörde rügen kann. Diese Ansicht trägt den oben erwähnten \nBesonderheiten des Rechtsschutzes Drittbetroffener gegenüber dem Rechtsschutz \nder unmittelbar Betroffenen nicht hinreichend Rechnung. Die Differenzierung \nzwischen dem Schutz der genannten Personenkreise ist zwingend geboten und \nentgegen der Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keinesfalls \nsinnwidrig. Ein unmittelbar von einer belastenden staatlichen Maßnahme Betroffener \nwird - anders als der Drittbetroffene - grundsätzlich jedenfalls in seinem Grundrecht \naus Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Damit liegt eine Beeinträchtigung subjektiver \nRecht des unmittelbar Betroffenen vor, die im Falle der - formellen oder materiellen - \nRechtswidrigkeit des Eingriffs zu einer Rechtsverletzung führt.\n\n33\n\nDer hilfsweise Vortrag des Antragstellers, es stehe zum jetzigen Zeitpunkt noch \nnicht einmal fest, welche seiner Rechte überhaupt betroffen sein könnten, führt \nebenfalls nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der \nAntragsteller führt insoweit aus, es sei beispielsweise noch nicht untersucht worden, \nob durch die Aufstellung der Anlagen z.B. der Empfang von Funkwellen jeder Art \nbeeinträchtigt werde und es sei weiterhin unklar, wie sich die Geländeoberfläche auf \ndie Schallausbreitung auswirke, zumal sein - des Antragstellers - Hof in der Nähe \neines Waldes liege, der den Schall zurückwerfe. Die damit dargelegten Gründe \nbegründen keine Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitigen \nBaugenehmigungen verletzten nachbarliche Rechte des Antragstellers mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. Eine Rechtsverletzung liegt nicht bereits \ndarin, dass es an den vom Antragsteller vermissten Untersuchungen fehlt. Der \nAntragsteller hat mit der Beschwerde in keiner Weise ausgeführt, dass die \nUntersuchungen eine Verletzung seiner Rechte ergeben hätten. Abgesehen davon \nschützt weder das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG \nnoch die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG davor, dass sich die Umgebung \nändert und infolgedessen die bisherige Möglichkeit des Rundfunk- und \nFernsehempfangs den neuen Gegebenheiten technisch angepasst werden muss und \nhierfür gegebenenfalls finanzielle Aufwendungen getätigt werden müssen.\n\n34\n\nVgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 \n- V ZR 166/82 -, BGHZ 88, 344.\n\n35\n\nEbenso wenig hat der Besitzer eines Mobilfunktelefons aus Art. 5 Abs. 1 GG oder \naus Art. 2 Abs. 1 GG eine eigene Rechtsposition, kraft derer er Veränderungen in der \nUmgebung verhindern könnte, welche die Benutzung eines Mobilfunktelefons auf \nseinem Grundstück erschweren.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 1998 \n- 10a B 550/98.NE -, und vom 9. September 1998 \n- 7 B 1591/98 -.\n\n37\n\nFern liegt auch die Annahme, dass der in der Nähe der Hofstelle des \nAntragstellers liegende Wald zu Schallreflexionen führen könnte, aufgrund derer die \nmaßgeblichen Immissionsrichtwerte überschritten würden. In der \nSchallimmissionsberechnung des Ingenieurbüros C. T. vom 31. Juli 2001 für \nEmmissionen durch den Betrieb von WEA werden Schallpegelminderungen durch \nBewuchs und Bebauung in den Berechnungen nicht berücksichtigt (vgl. S. 6 des \nGutachtens). Etwaige immissionserhöhende Wirkungen des Bewuchses werden in \ndem Gutachten nicht untersucht. Dies erscheint auch durchaus nachvollziehbar, weil \ndavon auszugehen sein dürfte, dass sich Bewuchs grundsätzlich schallmindernd \nauswirkt. Das Beschwerdevorbringen enthält keine substantiierten Darlegungen, aus \ndenen sich Gegenteiliges ergäbe. \n\n38\n\nDa der Antragsteller die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass materielle \nNachbarrechte des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht \nverletzt seien, im übrigen mit der Beschwerde nicht angegriffen hat, ist eine \ndahingehende Prüfung nicht vorzunehmen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; die Abänderung der \nerstinstanzlichen Wertfestsetzung erfolgt nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Nach der \nStreitwertpraxis des Senats richtet sich der Streitwert bei einer Nachbarstreitigkeit \ngegen eine WEA im Wesentlichen nach deren Größe und deren Abstand zu dem Ort, \nfür den der Kläger Beeinträchtigungen durch die WEA geltend macht. Dies zugrunde \ngelegt entnimmt der Senat - nach Abstimmung mit dem ebenfalls für Baurecht \nzuständigen 7. Senat - in Hauptsacheverfahren den Streitwert einem Rahmen von \n10.000,-- EUR bis 15.000,-- EUR, soweit der Abstand bis 500 m beträgt. Ist der \nAbstand größer, so ist ein geringerer Wert anzusetzen. In Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes ist der Streitwert wegen des vorläufigen Charakters der \nbegehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren. Davon ausgehend ist der \nStreitwert in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Höhe festzusetzen. Soweit \nsich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die \nBaugenehmigung vom 8. Oktober 2001 zugunsten des Beigeladenen zu 1. richtet, \nhält der Senat einen Streitwertanteil in Höhe von 3.500 EUR für angemessen, weil \nsich die damit genehmigte WEA mehr als 500 m von dem maßgeblichen \nImmissionspunkt entfernt befindet. Soweit sich der Antrag auf die Baugenehmigung \nvom 20. November 2001 zugunsten der Beigeladenen zu 2. bezieht, geht der Senat \nebenfalls von einem Streitwertanteil in Höhe von 3.500 EUR aus, weil die \nnächstgelegene der damit genehmigten drei WEA in einer Entfernung von ebenfalls \nmehr als 500 m vom maßgeblichen Immissionspunkt liegt. Insoweit ist der Streitwert \nauch nicht deshalb zu erhöhen, weil die Baugenehmigung sich auf drei WEA bezieht. \nNach den Umständen des Falles wird die vom Antragsteller geltend gemachte und \nobjektiv gegebene Beeinträchtigung durch diesen Umstand nicht wesentlich erhöht. \nIn Anwendung dieser Grundsätze beträgt der Streitwert des ungetrennten Verfahrens \n2 L 1491/01 (VG Münster) 34.000 EUR, wovon 7.000 EUR auf das vorliegende \nVerfahren, 10.000 EUR auf das abgetrennte Verfahren 10 B 790/02 (Abstand zur \ndurch Baugenehmigung vom 8. Oktober 2001 und zur nächstgelegenen durch \nBaugenehmigung vom 20. November 2001 genehmigten WEA jeweils mehr als \n300 m) und jeweils 8.500 EUR auf die abgetrennten Verfahren 10 B 789/02 und 10 B \n791/02 (Abstand zur durch Baugenehmigung vom 8. Oktober 2001 genehmigten \nWEA jeweils mehr als 500 m und zur nächstgelegenen durch Baugenehmigung vom \n20. November 2001 genehmigten WEA jeweils mehr als 300 m) entfallen.\n\n40\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-01/10-b-788-02","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-01/10-b-788-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297217","retrieved":"2026-07-09 03:20:16.840255+00:00"}}