{"status":"available","doknr":"OLD297251","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0628.7B1061.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-28","aktenzeichen":"7 B 1061/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nBaugenehmigung vom 27. Dezember 2001 zur Änderung eines Wohngebäudes auf \ndem Grundstück Gemarkung K. , Flur 46, Flurstück 396 (M. straße 22 in K. ) wird \nangeordnet.\n\nDem Antragsgegner wird aufgegeben, der Beigeladenen durch sofort \nvollziehbare Ordnungsverfügung die Fortführung der Bauarbeiten zur Aufstockung \ndes Wohngebäudes M. straße 22 in K. zu untersagen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist begründet. \n\n4\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nBaugenehmigung vom 27. Dezember 2001 zur Änderung des Wohngebäudes \nM. straße 22 in K. war anzuordnen, da die Baugenehmigung nach der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit den Antragsteller \nschützenden Vorschriften der Bauordnung nicht zu vereinbaren ist. \n\n5\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen hält den erforderlichen Abstand zum im \nMiteigentum des Antragstellers stehenden Grundstück M. straße 20 nicht ein. Die \nAbstandfläche \"T 3\" (Bezeichnung wie im Lageplan zur Baugenehmigung) überlagert \nin einem Teilbereich sein Grundstück und ist damit zu Lasten des Antragstellers mit § \n6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW nicht vereinbar. Dies ist zwischen den Beteiligten \nunstrittig und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat auf die Geltendmachung der sich aus § 6 BauO NRW \nergebenden Abwehrrechte auch nicht verzichtet. Wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend dargelegt hat, ist die Zustimmung zu einem Bauvorhaben als Verzicht auf \neventuelle Nachbarrechte zu werten. Auch ist die Zustimmung nach Eingang bei der \nBaugenehmigungsbehörde nicht mehr frei widerrufbar, sondern nur nach Maßgabe \nder entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 119 ff. BGB anfechtbar. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 \n- 7 A 3705/92 -; Beschluss vom 20. Januar 2000\n- 7 B 2103/99 -; Beschluss vom 30. August 2000\n- 10 B 1145/00 -, BRS 63 Nr. 204.\n\n8\n\nAls Zustimmung zu einem Bauvorhaben darf die Bauaufsichtsbehörde auch bei ihr \neingereichte Bauvorlagen werten, die vom Nachbarn unterzeichnet sind. Wie weit \nsich das Einverständnis des Nachbarn mit einem Vorhaben auf seine nachbarliche \nAbwehrposition auswirkt, beantwortet sich nach dem ggf. durch Auslegung zu \nermittelnden Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2000\n- 10 B 1145/00 -, a.a.O..\n\n10\n\nDie beim Antragsgegner vorgelegten, (auch) vom Antragsteller unterzeichneten \nBauvorlagen (Querschnitt, Rückansicht, Grundriss 5. OG, Grundriss DG 2) lassen die \nAuslegung jedoch nicht zu, der Antragsteller habe auch auf solche Abwehrrechte \nverzichten wollen, die sich aus der Überlagerung von Abstandflächen des Vorhabens \nder Beigeladenen auf das in seinem Miteigentum stehende Grundstück ergeben. Die \nBauvorlagen lassen zwar hinreichend Details der geplanten Bauausführung und \nauch die absoluten Dimensionen des Bauvorhabens deutlich werden. Da die \nAufstockung eines vorhandenen Gebäudes genehmigt worden ist, musste dem \nAntragsteller auch klar sein, in welchem Grundstücksbereich das Vorhaben \nverwirklicht werden soll. Aus den vom Antragsteller unterzeichneten Bauvorlagen \nergibt sich jedoch nicht, dass sich Abstandflächen des Vorhabens auf die in seinem \nMiteigentum stehende Parzelle 1914/182 erstrecken würden. \n\n11\n\nDass sich der Antragsteller mit einer Inanspruchnahme seines Grundeigentums \neinverstanden erklärt hätte, ergibt sich nicht daraus, dass sich die Lage der \nAbstandflächen des Vorhabens aufgrund der Regelungen des § 6 BauO NRW \nbestimmen lässt. Ein Vorhaben wird in nachbarrelevanter Hinsicht auch durch seine \nAbstandflächen beschrieben. Diese sind in der Örtlichkeit jedoch nicht erkennbar und \nallein anhand der Bauzeichnungen ohne Lageplan regelmäßig nicht hinreichend \nsicher abschätzbar, sondern nur rechnerisch zu ermitteln und soweit - wie hier - \nerforderlich auf dem Lageplan zu visualisieren (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 \nBauPrüfVO). Verhalten sich die vom Nachbarn unterzeichneten Bauvorlagen zu den \nAbstandflächen nicht, mag dies als konkludente Erklärung des Nachbarn zu werten \nsein, für ihn sei die Lage der Abstandflächen auf dem Grundstück des Bauherrn \nohne Bedeutung. Eine stillschweigende Erklärung, er sei mit einer Belastung seines \neigenen Grundstücks in ihm vom Umfang her nicht bekannten Ausmaß durch \nAbstandflächen einverstanden, kann in der Zustimmung zu einem nur durch seine \ntatsächliche Erscheinungsform beschriebenen Bauvorhaben jedenfalls dann nicht \nhinein interpretiert werden, wenn die ungefähre Überlagerung des Grundstücks des \nNachbarn durch Abstandflächen des Bauvorhabens nicht offenkundig ist. Vielmehr \ndarf der Nachbar, wie hier der Antragsteller, dann ohne aufklärenden Hinweis des \nBauherrn, hier der Beigeladenen, davon ausgehen, dass sich das Vorhaben im \nRahmen der sich aus dem Abstandrecht ergebenden Vorschriften halten wird. \nHiervon darf der Nachbar schon deshalb ausgehen, weil die Erteilung einer \nrechtmäßigen Baugenehmigung in einem solchen Fall ohne eine Baulast (vgl. § 83 \nBauO NRW) oder eine Abweichung (vgl § 73 BauO NRW) gar nicht möglich ist, in \nbeiden Fällen jedoch die Beteiligung des Nachbarn erforderlich ist. Entweder muss er \neine Baulasterklärung abgeben oder er muss vor Erteilung einer Abweichung \nbeteiligt werden. Die Beteiligung nach § 74 BauO NRW entfällt gemäß des \neindeutigen Wortlauts des § 74 Abs. 3 BauO NRW nur dann, wenn der Angrenzer die \nLagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben (oder der Zulassung von \nAbweichungen zugestimmt) hat. Nach dieser gesetzgeberischen Wertung genügen \nunterschriebene Bauzeichnungen (ohne Lageplan) alleine nicht, von einer \nZustimmung des Angrenzers auch zu einer für das Bauvorhaben erforderlichen \nAbweichung auszugehen.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar \n2000 - 10 A 5209/98 -.\n\n13\n\nEs ist nach dem Inhalt der Akten auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der \nAntragsteller sein Abwehrrecht verwirkt hätte. Verwirkung als ein im Grundsatz von \nTreu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein \nRecht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der \nGeltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, \ndie die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Treuwidrig \nkann ferner ein Verhalten sein, mit dem sich der Rechtsinhaber in einen mit Treu und \nGlauben nicht zu vereinbarenden Widerspruch zu verangegangenem Tun setzt. Die \nBeigeladene leitet mit Schriftsatz vom 17. Juni 2002 ihr in diesem Sinne vermeintlich \nschützenswertes Vertrauen daraus her, dass es bei einer \nHauseigentümerversammlung (am 20. September 2001) im Beisein auch des \nAntragstellers \" ausschließlich um die Abstandflächen\" gegangen sei. Es sei eine \nSchnittzeichnung vorgelegt worden, \"auf der mit Rot die Fläche gekennzeichnet \n(gewesen sei), die ... als Baulast hinsichtlich der Abstandflächen einzutragen \n(gewesen sei).\" Die von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 19. Juni 2002 \nüberreichten drei gleichlautenden eidesstattlichen Versicherungen von Frau H. \nL. , Herrn M. G. und Herrn A. B. bestätigen den Vortrag der \nBeigeladenen nicht. Sie erwähnen nicht, dass Abstandflächen anhand von Plänen \nerläutert worden seien, sondern beziehen sich auf \" Ansichts- und Grundrisspläne \nsowie die m² - Berechnungen.\" Auf der von der Beigeladenen vorgelegten \nSchnittzeichnung sind Abstandflächen ebenfalls nicht gekennzeichnet. Dass \" das \nThema der Abstandflächen zu keinem Zeitpunkt angesprochen\" worden sei, hat \nhingegen der Antragsteller durch seine und die eidesstattliche Versicherung von Frau \nI. B. vom jeweils 24. Juni 2002 glaubhaft gemacht. Darüber hinaus hat der \nAntragsteller noch vor Erteilung der Baugenehmigung mit an die Beigeladene \ngerichtetem Schreiben vom 30. November 2001 seine \"Zustimmung in Form der \nUnterschrift auf den Bauvorlagen am 20. 9. 2001 zurück(genommen)\" und auch \nhierdurch einem Vertrauen der Beigeladenen auf seine fortwährende Zustimmung \nentgegengewirkt. \n\n14\n\nEine Abweichung (vgl. § 73 BauO NRW) von dem Erfordernis auf dem \nBaugrundstück liegender Abstandflächen ist ausweislich der dem Senat vorliegenden \nBauakten nicht erteilt worden. Auf Seite 2 der Baugenehmigung ist lediglich auf eine \nvorliegende Abweichung verwiesen, die jedoch nicht aktenkundig ist. Eine \nAbweichung könnte im Übrigen auch nicht in den Antragsteller nicht in eigenen \nRechten verletzender Weise erteilt werden. Eine den gesetzlichen \nAbstandregelungen zuwider laufende Zulassung einer Abweichung ist nur dann \nvertretbar, wenn die gegebene Grundstücks- und Bausituation von dem den \ngesetzlichen Regelungen unterliegenden \"Normalfall\" in deutlichem Maße abweicht. \nDas ist hier offensichtlich nicht der Fall. Obwohl das Grundstück der Beigeladenen \nnicht rechtwinklig geschnitten ist, kann es ohne Weiteres durch entsprechende \nAusrichtung der jeweils maßgebenden Außenwände in einem angemessenen Maß \nbaulich genutzt werden. Fehlt es an einer atypischen Situation und sind auch \nsonstige öffentliche Belange nicht ersichtlich, die trotz der Verletzung der \nAbstandregelungen im Bereich einer Gesamtwertung einen Verzicht auf die \nEinhaltung des erforderlichen Abstands rechtfertigen, ist die Abweichung nicht mit \nden beeinträchtigten öffentlichen Belange des Abstandsrechts vereinbar; damit fehlt \nes bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulassung einer \nAbweichung.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1995 \n- 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141.\n\n16\n\nDer Senat hält es angesichts des Baufortschritts für erforderlich, dem Antragsgegner \nzur Sicherung der Rechte des Antragstellers gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 Nr. 2, \nAbs. 2 Satz 1 VwGO aufzugeben, der Beigeladenen die Fortführung der Bauarbeiten \nauf dem Grundstück durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung zu untersagen, \nsoweit die Bauarbeiten der Aufstockung des vorhandenen Wohngebäudes \ndienen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297251","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-28/7-b-1061-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297251","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297251","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-28/7-b-1061-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297251","retrieved":"2026-07-09 03:20:19.667708+00:00"}}