{"status":"available","doknr":"OLD297250","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0628.6B1101.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-28","aktenzeichen":"6 B 1101/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 24.396,12 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht \nabgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \ndie Antragstellerin in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) \n- Studienrätin - überzuleiten und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Die \nAntragstellerin erstrebt eine mit einem Eilverfahren der vorliegenden Art \ngrundsätzlich nicht zu erreichende Vorwegnahme der Hauptsache. Bereits daran \nscheitert der Erfolg der Beschwerde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die \nAntragstellerin den von ihr verfolgten Anspruch in einem Hauptsacheverfahren \n(Klageverfahren) durchsetzen könnte. \n\n3\n\nGemäß Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes \nzur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die \nSekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe \nA 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001, GV NRW 876, 882, sind mit Wirkung \nvom 1. Januar 2002 die Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 - gehobener \nDienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden \nsind und über die Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das \nLehramt für die Sekundarstufe II verfügen, in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer \nDienst) - Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle \neingewiesen. Die Antragstellerin verfügt über die Befähigung für die Lehrämter für die \nSekundarstufen I und II. Sie ist als Lehrerin der Besoldungsgruppe A 12 BBesO an \neiner Gesamtschule tätig. An der durch das o.a. Gesetz normierten Überleitung und \nEinweisung in eine Planstelle des höheren Dienstes hat sie nicht teilgenommen, da \nsie erst zum Schuljahresbeginn 1998/99 eingestellt worden ist. \n\n4\n\nDie Antragstellerin beruft sich mit der Beschwerde darauf, die Regelung des \nGesetzes verstoße, da auf den Einstellungszeitpunkt abgestellt werde, gegen das \nbeamtenrechtliche Prinzip der Bestenauslese sowie gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz, da es kein verfassungsrechtlich tragfähiges Kriterium \nfür die vorgenommene Gruppenbildung gebe. Diese Argumente würden den \nAnspruch der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren nicht stützen. Die \nÜberleitung und Einweisung von Lehrkräften in Planstellen der Besoldungsgruppe \nA 13 BBesO, die die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt, beruht, wie \nausgeführt worden ist, ausschließlich auf den Bestimmungen des Gesetzes vom \n19. Dezember 2001. Wenn das Gesetz, wie die Antragstellerin meint, \nverfassungswidrig wäre, hätten die auf ihm beruhenden, zum 1. Januar 2002 \nerfolgten Überleitungen und Einweisungen in Planstellen des höheren Dienstes \nallerdings keine Grundlage. Das würde aber nicht mit sich bringen, dass nunmehr \nauch die Antragstellerin in den höheren Dienst überzuleiten und in eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO einzuweisen sei. Vielmehr bliebe es dem \nGesetzgeber vorbehalten, welche Konsequenzen er - unterstellt, das Gesetz wäre \nmit höherrangigem Recht nicht vereinbar - ziehen würde. In diesem Zusammenhang \nhat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gerichte nicht in \ndie Kompetenzen des Haushaltsgesetzgebers eingreifen dürfen. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, 14 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-28/6-b-1101-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-28/6-b-1101-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297250","retrieved":"2026-07-09 03:20:19.587453+00:00"}}