{"status":"available","doknr":"OLD297252","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0628.5B1190.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-28","aktenzeichen":"5 B 1190/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Juni 2002 geändert.\n\nDer Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \nvom 25. Juni 2002 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24. Juni 2002 \nanzuordnen, wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. \nAußergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.050,-- \nEUR festgesetzt. \n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen \nInteresse und dem gleichgerichteten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen \nVollziehbarkeit der Ordnungsverfügung einerseits und dem Interesse des \nAntragstellers andererseits, vorläufig von der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. \n\n4\n\nDer Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass sich bei der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht verlässlich beurteilen \nlassen. Nach Überzeugung des Senats spricht aber Überwiegendes für die \nRechtmäßigkeit der polizeilichen Verfügung.\n\n5\n\nBei einer vorläufigen Bewertung ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken \ngegen die der Verfügung zu Grunde gelegte Ermächtigung in § 34a Abs. 1 PolG in \nder Fassung von Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes und \ndes Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Dezember 2001 (GV NRW S. 870). Die \ngesetzliche Regelung greift zwar nachhaltig in die durch Art. 13 Abs. 1 und Art. 11 \nAbs. 1 GG geschützte Grundrechtssphäre der regelungsbetroffenen Personen ein. \nDieser Eingriff dürfte durch die Zielrichtung der gesetzlichen Regelung aber \ngerechtfertigt sein. § 34a PolG bezweckt, Opfern häuslicher Gewalt einen \nverbesserten Schutz vor Gewalttätigkeiten zu bieten, der den häufig erst mit zeitlicher \nVerzögerung erreichbaren zivilrechtlichen Rechtsschutz flankieren soll. Die \nBestimmung dient damit dem Schutz der Grundrechte des Opfers auf Leben, \nkörperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 GG. Die \nAusgestaltung der Vorschrift im Einzelnen, namentlich die normierten \nEingriffsvoraussetzungen und die zeitliche Beschränkung der ermöglichten \nbehördlichen Anordnungen, sind darauf angelegt, einen verhältnismäßigen Ausgleich \nder berührten Grundrechtssphären zu erzielen. Dass dieses Ziel verfehlt worden \nwäre, ist nicht ersichtlich. \n\n6\n\nOb die in § 34a Abs. 1 PolG festgelegten Voraussetzungen für ein polizeiliches \nEinschreiten vorliegen, lässt sich mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der \nEntscheidung im vorliegenden Verfahren nicht abschließend feststellen. Es sprechen \naber gewichtige Anhaltspunkte für die Richtigkeit der polizeilichen \nGefahrenprognose. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Polizei bei Gewalttaten, \ndie sich im häuslichen Bereich und damit typischerweise unter Ausschluss der \nÖffentlichkeit abspielen, für ihre Beurteilung der Sachlage in besonderem Maße auf \nFeststellungen angewiesen ist, die sich bei den unmittelbar beteiligten Personen \ntreffen lassen. Die Beigeladene hat den Antragsteller anlässlich ihrer Vorsprache bei \nder Polizeiwache in M. -C. am 21. Juni 2002 und im Zusammenhang mit ihrer \nStrafanzeige vom 26. Juni 2002 schwer belastet. Sie hat sowohl auf aktuelle \nkörperliche Übergriffe und Bedrohungen als auch auf wiederholte schwer wiegende \nkörperliche Misshandlungen ab April 2000 hingewiesen. So bekundete die \nBeigeladene bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 26. Juni 2002, im April 2000 \nhabe der Antragsteller ihr eine Flasche Bier über den Kopf gegossen und sie im Bad \nangegriffen, wobei er ihren Kopf auf den Toilettendeckel drückte. Danach habe er sie \ndurch das Badezimmer gezogen. Im Mai 2000 sei sie vom Antragsteller an den \nHaaren durch das Wohnzimmer gezogen worden. Im April 2001 habe er sie \naußerdem bedroht, indem er ihr eine frei verkäufliche Waffe, mit der Platzpatronen \nverschossen werden könnten, an den Kopf gehalten habe. Ferner habe er sie im \nDezember 2001 gegen die Schlafzimmertür geworfen. Auch in der Zwischenzeit sei \nes immer wieder zu ähnlichen Handgreiflichkeiten gekommen, so dass das Leben für \nsie unerträglich geworden sei. Stets habe sie entweder mit Streitigkeiten, \nBedrohungen oder Angriffen von Seiten des Antragstellers rechnen müssen. Ferner \ngab sie ausweislich des angefochtenen Beschlusses bei ihrer Vorsprache in der \nPolizeiwache am 21. Juni 2002 an, der Antragsteller habe ihr im April/Mai 2002 \nschließlich gedroht, sie zu vernichten, wenn sie ihm nach der Trennung nicht die \ngemeinsamen Kinder überlasse. Nach diesen Schilderungen stellt das Geschehen \nam 24. Juni 2002, bei dem der Antragsteller versucht hat, die Beigeladene zu \nnötigen, bestimmte Räumlichkeiten der gemeinsamen Wohnung nicht zu betreten \nund bei dem er der Beigeladenen eine Verletzung in der Brustgegend beibrachte, nur \ndas letzte Glied in einer Kette lang andauernder häuslicher Gewalttätigkeiten dar. \n\n7\n\nDie behaupteten Übergriffe sind von der Beigeladenen detailliert und im \nWesentlichen stimmig geschildert worden. Erklärungen des Antragstellers, die dieses \nVorbringen in seinen wesentlichen Punkten in Frage stellen, liegen nicht vor. \n\n8\n\nAngesichts des vom Verwaltungsgericht geschilderten Verhaltens der \nBeigeladenen geht auch der Senat bei summarischer Prüfung davon aus, dass sich \nderzeit keine Gewissheit über den Wahrheitsgehalt der von der Beigeladenen \nerhobenen Vorwürfe gewinnen lässt. Das Fehlen einer aktuellen Gefährdungslage \nlässt sich aus diesem Verhalten der Beigeladenen jedoch nicht herleiten, zumal es \nauch psychische, aus einer typischen Opfersituation resultierende Ursachen haben \nmag.\n\n9\n\nDa die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht \nabschließend beurteilt werden können, stützt sich der Senat für seine Entscheidung \nmaßgeblich auf eine Abwägung der Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder \nZurückweisung der Beschwerde ergäben. Wird der Beschwerde stattgegeben und \nsollte sich später die Unrichtigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose herausstellen, \nso würde das bedeuten, dass der Antragsteller zu Unrecht gravierende \nBeeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre hätte hinnehmen müssen. Ihm wäre \nes dann verwehrt gewesen, die Wohnung, die seinen Lebensmittelpunkt bildet und in \nder sich seine persönliche Habe befindet, als Unterkunft zu nutzen. Dass damit \nerhebliche Unzuträglichkeiten auch über die Notwendigkeit, sich eine andere - \nprovisorische - Bleibe zu suchen, hinaus verbunden sind, steht außer Frage. Das \nGewicht dieser Beeinträchtigungen wird allerdings deutlich dadurch relativiert, dass \ndie Wohnungsverweisung sich nur auf einen begrenzten Zeitraum bezieht. \n\n10\n\nWürde die Beschwerde zurückgewiesen und realisierten sich dann die polizeilich \nprognostizierten Gefahren, so ergäben sich weitaus schwerer wiegende \nKonsequenzen. Mit Blick auf die von der Beigeladenen geschilderten früheren \nkörperlichen Übergriffe und die massiven Bedrohungen, die der Antragsteller \nausgesprochen haben soll, wären unter diesen Umständen schwere \nBeeinträchtigungen zumindest ihrer körperlichen Unversehrtheit in Rechnung zu \nstellen. Angesichts dessen muss das Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zurücktreten. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG und trägt \nder Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweg \ngenommen wird. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297252","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-28/5-b-1190-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297252","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297252","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-28/5-b-1190-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297252","retrieved":"2026-07-09 03:20:19.754023+00:00"}}