{"status":"available","doknr":"OLD297253","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0628.1B963.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-28","aktenzeichen":"1 B 963/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n6257,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDie vom Antragsteller angebrachten Gründe gegen die angefochtene \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung sich das beschließende \nGericht auf der Grundlage des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, greifen nicht \ndurch. \n\n4\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, dass eine zulässige \nUmdeutung auf den Zeitpunkt des Erlasses des umgedeuteten fehlerhaften \nVerwaltungsakts zurückwirkt. Sie macht ihn ex tunc rechtmäßig. \n\n5\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, § 47 \nRn. 37; Knack, VwVfG, 6. Auflage, § 47 Rn. 4.4.\n\n6\n\nDies entspricht dem Wesen der Umdeutung. Die Umdeutung ist eben nicht der \nNeuerlass eines anderen Verwaltungsakts, sondern hält den ersten Verwaltungsakt \nim Rahmen des ursprünglich gewollten Ziels aufrecht. Die zunächst begründete \nRechtsfolge - hier: Entlassung zum 31. Dezember 2001 - wird durch eine andere \nRechtsfolge - hier: Entlassung zum 31. März 2002 - ersetzt. \n\n7\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage § \n47 Rn. 32. \n\n8\n\nDavon geht auch die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des VGH \nMannheim \n\n9\n\nvgl. Urteil vom 20. Februar 1990 - 4 S 287/87 -, \nin: Juris, \n\n10\n\naus. In jener Entscheidung hat das Gericht einen am Ende Juli 1986 zugestellten \nWiderspruchsbescheid in eine fristgebundene Entlassungsverfügung umgedeutet \nund dabei ausdrücklich festgehalten, dass die durch Umdeutung gewonnene \nEntlassung des Antragstellers mit dem Schluss des Kalendervierteljahres wirksam \ngeworden sei, der der Zustellung des umgedeuteten Bescheids folgte, \"sonach mit \nAblauf des 30. September 1986\". Es hat damit zugleich der Umdeutung Rückwirkung \nauf den Erlass des umzudeutenden Verwaltungsakts (hier des \nWiderspruchsbescheids) beigemessen, d.h. nicht wie vom Antragsteller angeführt \nnur Wirkung für die Zukunft. \n\n11\n\nEntfaltet eine Umdeutung - wie ausgeführt - Rückwirkung liegt es zugleich auch \nauf der Hand, dass die Entlassung des Antragstellers zum 31. März 2002, in die die \nursprüngliche (fehlerhafte) Entlassung zum 31. Dezember 2001 umgedeutet worden \nist, ihrerseits den Anforderungen an die Frist aus § 34 Abs. 3 LBG NRW genügt, und \nzwar unbeschadet davon, ob die Frist aus § 34 Abs. 3 LBG NRW bezogen auf die \nUmdeutungserklärung der Behörde eingehalten war. Denn mit Blick auf die \nRückwirkung ist dann auch für die Frage der Einhaltung von Entlassungsfristen auf \nden Erlass der umzudeutenden Verfügung abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt \nder Umdeutung. Es schadet in diesem Zusammenhang nicht einmal, wenn der \n\"neue\" Entlassungstermin vor der Umdeutungserklärung liegt. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 \nC 6/92 -, BVerwGE 91, 73; VGH Mannheim, Urteil \nvom 20. Februar 1990 - 4 S 287/87 -. \n\n13\n\nDass davon ausgehend vorliegend die Bestimmung des Entlassungstermins zum \n31. März 2002 durch den umgedeuteten Bescheid keiner weiteren rechtlichen \nBedenken unterliegt, d.h. insoweit rechtsfehlerfrei ist, wird auch vom Antragsteller \nnicht in Abrede gestellt. Solche lassen sich auch nicht daraus ableiten, dass dem \nDienstherrn ein gewisser Spielraum verbleibt, dem Beamten bei der Entlassung ein \nüber die Fristen des § 34 Abs. 3 LBG NRW hinausgehende Frist zu gewähren und \nErwägungen hierzu regelmäßig vor Erlass der Verfügung anzustellen sind. Denn die \nfür die ursprünglich verfügte Entlassung des Antragstellers zum 31. Dezember 2001 \ntragende Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller ohne Gewährung \neiner weitergehenden Frist zum gesetzlich nachstmöglichen Termin zu entlassen, \nträgt zugleich die Entscheidung für eine Entlassung zum 31. März 2002.\n\n14\n\nAus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass im Rahmen der \nnach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu Gunsten des \nAntragstellers davon auszugehen wäre, dass die Entlassungsverfügung im Übrigen \n- entgegen der Annahme des Verwaltungsgrichts -nicht materiell rechtmäßig sei. \n\n15\n\nAuf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände liegt in der \nPerson des Antragstellers der Entlassungsgrund der mangelnden Bewährung i.S.d. § \n34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW vor. Rechtliche Bedenken gegen die entsprechende \nFeststellung des Antragsgegners zur mangelnden Bewährung des Antragstellers \nergeben sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den weitergehenden \nAusführungen des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. \nJuni 2002. \n\n16\n\nDer Antragsgegner hat den gesetzlichen Begriff der Bewährung und die Grenzen \nder Beurteilungsermächtigung nicht verkannt, als er die Entlassungsverfügung auf \nunzureichende fachliche Leistungen des Antragstellers am Ende der verlängerten \nProbezeit gestützt hat. Das wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Der \nAntragsgegner ist bei seiner Bewährungsfeststellung des Weiteren zu Recht davon \nausgegangen, dass der Antragsteller auch nach der Verlängerung der Probezeit die \nihm übertragenen Aufgaben - wie bereits in der Vergangenheit - qualitativ und \nquantitativ nur unzureichend bewältigt hat. Substantiierte Einwände hiergegen hat \nder Antragsteller im Rahmen seines Beschwerdevorbringens nicht vorgebracht. Für \nsein Vorbringen in diesem Zusammenhang, dass bei der Beurteilung allgemeine \nWertungsmaßstäbe nicht beachtet und sachfremde Erwägungen angestellt worden \nseien, findet sich kein weiterer Anhalt. Insbesondere lässt die Ausgestaltung seines \nDienstes während der Verlängerung der Probezeit keine Fehler der \nEntscheidungsgrundlagen erkennen. Nach Aktenlage war der Antragsteller bei seiner \nErprobung insbesondere keinen besonderen Einschränkungen oder Erschwerungen \nausgesetzt, denen der Antragsgegner nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. \nAnhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht auf der Grundlage der nachgereichten \neidesstattlichen Versicherung. \n\n17\n\nSoweit sich der Antragsteller darauf beruft, er habe sich nach Verlängerung der \nProbezeit in der gleichen Abteilung des Amtsgerichts bewähren müssen, ist dieser \n- nicht weiter erläuterte - Einwand auf der Grundlage der nach Aktenlage \nerkennbaren Umständen nicht nachvollziehbar. Vielmehr erschließen sich aus den \nAkten hinreichende Bemühungen des Antragsgegners, für den Antragsteller ein \nTätigkeitsfeld zur Erprobung zu eröffnen, bei dem seine auf die Vorerkrankung \nzurückzuführenden Leistungsschwächen hinreichend berücksichtigt werden können. \nNach Verlängerung der Probezeit war er zunächst nur bis zum 31. Januar 2001 \nweiterhin als Hilfskraft in Familiensachen tätig. Im Anschluss wurde er bis zum \n20. Mai 2001 als Hilfskraft in Mobiliarzwangsvollstreckungssachen eingesetzt. In \neinem Mitarbeitergespräch am 10. Mai 2001 wurde dem Antragsteller dann in \nAussicht gestellt, eine bestehende Abteilung ohne Rückstände (Zivilsachen) zu \nübernehmen, die im Pensum unter der durchschnittlichen Belastung einer Kraft im B-\n/K-Dienst bei dem Amtsgericht M.. liege; er müsse keine Vertretungen \nübernehmen und ihm werde eine in Zivilsachen erfahrene Geschäftsstellenkraft \nzugewiesen, die ihn - soweit nötig - einarbeiten könne und seine Arbeit auf Fehler \nkontrollieren und diese mit ihm besprechen solle.. Unter Berücksichtigung dieser \nVorgaben wurden ihm seit dem 21.. Mai 2001 Aufgaben einer Servicekraft in \nZivilsachen übertragen.. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist auch zugrunde \nzulegen, dass hierbei die im Mitarbeitergespräch vereinbarten Vorgaben im Hinblick \nauf das Arbeitspensum und die ordnungsgemäße Einarbeitung und Anleitung \nbeachtet worden sind.. Die anderweitigen Behauptungen des Antragstellers in der \nBeschwerdebegründung werden auch in der eidesstattlichen Versicherung nicht \nnachvollziehbar erläutert und finden im Übrigen in den Akten keine weitere \nStütze..\n\n18\n\nMit Blick auf die von dem Antragsteller zuvor gezeigten Leistungsdefizite lässt \nauch der Umstand, dass seine Arbeit im besonderen Maße kontrolliert worden ist, auf \nkeine Einschränkung der Erprobungsmöglichkeit schließen.. \n\n19\n\nFür die Richtigkeit der weiteren Behauptung des Antragstellers, er habe mit Blick \nauf die besonderen Kontrollen keine Gelegenheit gehabt, die ihm im Hinblick auf \nseine gesundheitlichen Einschränkungen angebotenen zusätzlichen Pausen \neinzulegen, findet sich ebenfalls weder in den Akten noch im Vortrag des \nAntragstellers hinreichende Anhaltspunkte.. Im Gegenteil ist einem Aktenvermerk zu \nentnehmen, dass der Antragsteller in einem Mitarbeitergespräch vom 20.. Juni 2001 \nausdrücklich Gelegenheit erhalten hat zu erläutern, warum er nur spärlich zusätzlich \nPausen nahm.. Dazu hat er - wie bereits schon im Mitarbeitergespräch vom 18.. \nApril 2000 - erklärt, Pausen nützten ihm nichts; da er die entsprechende \nWochenarbeitszeit erbringen müsse, verkürzten zusätzliche Pausen nur seine \nFreizeit zu Hause.. \n\n20\n\nSchließlich lässt auch die Ablehnung des Antrags des Antragstellers vom 26.. \nMai 2001 auf Versetzung an das Amtsgericht E. Fehler der \nEntscheidungsgrundlage oder sachfremde Erwägungen bei der Feststellung seiner \nmangelnden Bewährung nicht erkennen.. Die dem Antragsteller mit Verfügung vom \n11.. Juli 2001 eröffneten Versagungsgründe tragen ohne weiteres die ablehnende \nEntscheidung..\n\n21\n\nSoweit der Antragsteller weiter geltend macht, vor einer Entlassung hätte \nzunächst ein Laufbahnwechsel in Betracht gezogen werden müssen, gilt es zunächst \nfestzuhalten, dass § 34 Abs.. 1 Nr.. 2 LBG NRW dem Dienstherrn grundsätzlich kein \nErmessen einräumt, einen Beamten auf Probe im Dienst zu belassen, wenn dessen \nNichtbewährung - wie vorliegend - endgültig feststeht.. Erwägungen zur Übernahme \nin ein anderes Amt einer anderen Laufbahn, wie sie bei der Versetzung in den \nRuhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 45 Abs.. 3 LBG NRW zwingend \nvorgesehen sind, sind - entsprechend auch der bundesrechtlichen Regelung in § 31 \nAbs.. 1 Satz 2 BBG - allenfalls bei mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den \nFällen einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit in Betracht zu ziehen.. Davon geht \nauch der Antragsteller ersichtlich aus.. Ein solcher Fall liegt indes hier nicht vor, denn \ndie Entlassung des Antragstellers ist nicht - auch nicht sinngemäß - auf eine \nmangelnde gesundheitliche Eignung gestützt.. Die festgestellten Leistungsdefizite \nsind nicht entscheidend - wie vom Antragsteller nunmehr behauptet - auf seine \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführen.. Auch er selbst hat - \nausweislich eines Aktenvermerks - in einem am 9.. August 2001 geführten Gespräch \nmit dem Bezirksvertrauensmann H. eingeräumt, dass er tatsächlich Eingänge \nvorsätzlich hat verschwinden lassen und gezeigte Leistungsdefizite (auch) auf \nFaulheit beruhten..\n\n22\n\nIm Übrigen hat der Antragsgegner bereits mit Verfügung vom 11.. Juli 2001 auf \nden vom Antragsteller in seinem Versetzungsgesuch vom 26.. Mai 2001 geäußerten \nWunsch, hilfsweise auch eine andere Tätigkeit ausüben zu wollen, seine \nEinschätzung geäußert, dass ein Einsatz des Antragstellers im einfachen Dienst als \nWachtmeister aufgrund fehlender körperlicher Eignung ausscheiden dürfte.. Dem ist \nder Antragsteller zu keiner Zeit entgegengetreten.. Zugleich hat er trotz Aufforderung \ndurch den Antragsgegner auch nicht näher konkretisiert, an welche andere Tätigkeit \ner im Rahmen seines Versetzungsgesuchs gedacht hatte..\n\n23\n\nSchließlich ist dem Antragsteller zwar zuzugeben, dass sich ein besonderes die \nInteressen eines Beamten auf Probe an der vorläufigen Fortsetzung des \nBeamtenverhältnisses überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehbarkeit einer Entlassungsverfügung mit Blick auf die Fürsorgepflicht des \nDienstherrn nicht allein mit dem fiskalischen Gesichtspunkt begründen lässt, es \nbestünde die Gefahr, dass im Falle des Bestands der Entlassungsverfügung die \nRückforderung der dann überzahlten Bezüge wegen Verbrauchs womöglich nicht \nmehr zu realisieren seien.. Ein solcher Fall, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in \nder vom Antragsteller angezogenen Entscheidung \n\n24\n\nBeschluss vom 15.. Dezember 1989 - 2 BvR \n1574/89 -, NVwZ 1990, 853, \n\n25\n\nzu entscheiden hatte, liegt hier indes nicht vor.. Wie auch das Verwaltungsgericht \nin seiner Entscheidung hervorgehoben hat, spricht vorliegend für ein überwiegendes \nöffentliches Interesse - jenseits fiskalischer Überlegungen - schon der \nvoraussichtliche Bestand der angefochtenen Verfügung in einem \nHauptsacheverfahren.. Zugleich erlangen damit die fiskalischen Überlegungen ein \nanderes Gewicht, da nicht bloß die Realisierung einer möglichen Rückforderung in \nRede steht, sondern einer sicher zu erwartenden.. Weiteres Gewicht erlangt, dass \nangesichts der vom Antragsteller bisher gezeigten erheblichen Fehlleistungen zu \nerwarten steht, dass es bei einer Weiterbeschäftigung des Beamten zu einer \nerheblichen Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte schon bis zu einer Entscheidung \nin der Hauptsache kommen wird..\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.. 2 VwGO.. \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs.. 3, 13 Abs.. 4 Satz 1 Buchstabe b \nGKG.. Ausgangspunkt der Bewertung ist dabei der im Zeitpunkt der Beschwerde \n(vgl.. § 14 GKG) fällige 6,5fache Betrag des Endgrundgehaltes der \nBesoldungsgruppe A 6 (Justizsekretär) zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen.. Dem \nentspricht die Streitwertbemessung ausgehend von einem Endgrundgehalt von \n1..925,23 EUR.. \n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar..\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-28/1-b-963-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-28/1-b-963-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297253","retrieved":"2026-07-09 03:20:19.835358+00:00"}}