{"status":"available","doknr":"OLD297278","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0627.6B906.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-27","aktenzeichen":"6 B 906/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \nDemge-mäß ist der angefochtene Beschluss zu ändern und ist der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung abzulehnen. \n\n3\n\nEs fehlt zur Zeit zwar an einer hinreichenden Grundlage für einen Vergleich der \nEig-nung, Befähigung und fachlichen Leistung des Antragstellers und des \nBeigeladenen, der Konkurrenten bei der Besetzung der Planstelle eines Ersten \nKriminalhauptkom-missars (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) bei der \nKreispolizeibehörde , anhand von dienstlichen Beurteilungen. Der Antragsgegner \nwill - auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2002 - \n2 K 8932/98 VG Düsseldorf - eine neue dienstliche Beurteilung für den Antragsteller \nerstellen. Ob der Beigeladene auch danach noch als besser qualifiziert angesehen \nwerden kann oder nach \"Hilfskriterien\" den Vorzug erhalten darf, ist gegenwärtig \noffen. Dennoch kann der der Antragsteller nicht verlangen, dass die Entscheidung \ndes Antragsgegners, die Planstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, vorerst nicht \nvollzogen wird. Nach summarischer Prüfung ist die Eignung des Antragstellers für \nden Dienstposten, um den es geht, unabhängig von dem Ergebnis der neuen \ndienstlichen Beurteilung zu verneinen. \n\n4\n\nDas Qualifikationsmerkmal der Eignung (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, \n§ 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) ist auch und in \nerster Linie daran zu messen, ob der Bewerber das Anforderungsprofil des zu \nbesetzenden Dienstpostens erfüllt. Wird das - rechtlich bedenkenfrei aufgestellte - \nAnforderungsprofil von einem Bewerber in wesentlichen Punkten nicht erfüllt, ist er \nnicht zu berücksichtigen.\n\n5\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n14. Dezember 1999 - 12 B 1304/99 -, Recht im Amt \n(RiA) 2000, 298, und vom 13. April 2000 \n- 12 B 1959/99 -, RiA 2002, 49; OVG Rheinland-\nPfalz, Beschluss vom 14. März 1994 \n- 13 B 10166/94 -, Der Öffentliche Dienst 1994, \n294.\n\n6\n\nJedenfalls dann, wenn die Stelle - wie es hier der Fall ist - ausgeschrieben wird, \n\n7\n\nVgl. Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss \nvom 23. August 1994 - 1 TG 1749/94 -, RiA 1995, \n188,\n\n8\n\nkann der Dienstherr den Kreis der Bewerber dadurch eingrenzen, dass er durch \nFestlegung eines bestimmten Anforderungsprofils die sachlichen und persönlichen \nVoraussetzungen der Eignung für das konkret-funktionelle Amt näher bestimmt. \nWelche Anforderungen der Dienstherr an die einzelnen Dienstposten stellt, ist ein \nihm vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Demgegenüber hat sich die verwal-\ntungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Grenzen \nder eingeräumten Beurteilungsermächtigung, insbesondere auch unter dem Aspekt \nder Sachgerechtheit, eingehalten worden sind. \n\n9\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n14. März 1994 - 13 B 10166/94 -, a.a.O.\n\n10\n\nDer Dienstherr ist im Auswahlverfahren an das von ihm entwickelte \nAnforderungs-profil gebunden. Erst wenn mehrere Bewerber dessen Kriterien \ngenügen, haben - grundsätzlich durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - \nAbstufungen der Qualifikation Bedeutung. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2002 \n- 1 B 40/02 -.\n\n12\n\nDie Ausschreibung vom 3. Juli enthält als eine von drei \"speziellen An-\nforderungen\", die im Gegensatz zu sieben weiteren Anforderungen zwingend sind: \n\n13\n\n\"Die Bewerberin/der Bewerber muss ... \nüberdurchschnittliche Erfahrungen aus dem Bereich \nkriminalpolizeilicher Ermittlungs- und \nPräventionsarbeit haben\". \n\n14\n\nDemnach legt der Dienstherr auf die Erfüllung dieses Kriteriums einen \nerheblichen Wert, und der Antragsteller verfügt im Gegensatz zu dem Beigeladenen \nnicht über spezielle kriminalpolizeiliche Berufserfahrung. Dass dieser Punkt des \nAnforderungs-profils sachwidrig bzw. willkürlich in die Stellenausschreibung \naufgenommen worden ist, ist angesichts dessen, dass es um die Besetzung der \nStelle eines Ersten Kriminalhauptkommissars geht, nicht ersichtlich. \nDementsprechend erscheint es als ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer \nWiederholung des Auswahl-verfahrens (unabhängig davon, welches Ergebnis seine \nneue dienstliche Beurteilung haben wird) bei der Besetzung der Beförderungsstelle \nzum Zuge kommt. \n\n15\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, die Behördenleitung habe eine andere \nA 13-Stelle, deren Anforderungsprofil er erfüllt habe, mit einer Kriminalbeamtin \nbesetzt, deren Dienstposten (um den es hier geht) der Beigeladene zunächst als \nFunktionsstelle erhalten habe, und durch diese \"Umschichtung\" habe er gezielt \nbenachteiligt werden sollen, führt dies nicht zu einer ihm günstigeren Betrachtung. \nDas ergibt sich schon daraus, dass andere Personalentscheidungen als diejenige, \ngegen die sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren wendet, für die \nEntscheidung nicht maßgeblich sind.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 \nAbs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 \nSatz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-27/6-b-906-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-27/6-b-906-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297278","retrieved":"2026-07-09 03:20:21.893313+00:00"}}