{"status":"available","doknr":"OLD297279","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0627.2A1923.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-27","aktenzeichen":"2 A 1923/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin tragt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,33 Euro (= 8.000,-- \nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDie von der Klägerin allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nbezüglich des Hilfsantrages sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den \nHilfsantrag der Klägerin, sie in den ihrer Mutter unter dem 9. März 1995 erteilten \nAufnahmebescheid einzubeziehen, zu Recht abgelehnt. Zur Begründung hat es \nausgeführt, dass eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht in \nBetracht komme, weil die Mutter der Klägerin das Aussiedlungsgebiet bereits \nverlassen habe. Auch die Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 sei nicht möglich, weil \neine besondere Härte nicht gegeben sei. Die Klägerin habe ihren Antrag auf \nAufnahme erst, wenn auch unmittelbar, nach der Einreise der Mutter gestellt. Es sei \naber nicht ersichtlich, weshalb dieser Antrag nicht bereits vorher gestellt worden sei. \nDie gesundheitlichen Probleme der Mutter, auf Grund deren es dieser angeblich nicht \nlänger möglich gewesen sei, im Aussiedlungsgebiet zu verbleiben, erklärten nicht die \nspäte Antragstellung.\n\n4\n\nHiergegen wird in der Antragsbegründung ausgeführt, die Mutter der Klägerin \nhabe den Antrag für die Klägerin unmittelbar nach ihrer Ausreise noch vor ihrer \nRegistrierung gestellt. Sie habe damals den Status einer Spätaussiedlerin noch nicht \nerlangt, so dass der Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu beurteilen sei. \nAußerdem sei nicht ersichtlich, weshalb der Antrag vor der Ausreise hätte gestellt \nwerden müssen, da er nach den Bearbeitungszeiten der Beklagten doch nicht vor \nder Ausreise der Mutter bearbeitet worden wäre. Schließlich lägen die \nVoraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG vor, da in der Person der Mutter ein \nHärtefall gegeben sei. Es sei ihr wegen der eingehend dargelegten umfangreichen \ngesundheitlichen Beschwerden nicht zumutbar gewesen, länger im \nAussiedlungsgebiet zu verbleiben.\n\n5\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nergeben sich daraus nicht. Denn das Verwaltungsgericht ist rechtlich zutreffend \ndavon ausgegangen, dass eine Einbeziehung der Klägerin in den ihrer Mutter \nerteilten Aufnahmebescheid vom 9. März 1995, mit dem diese am 27. August 1995 in \ndas Bundesgebiet eingereist ist, aus Rechtsgründen nicht möglich ist. Es ist in der \nRechtsprechung geklärt, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG nur in Betracht kommt, wenn die volksdeutsche Bezugsperson, \nin deren Aufnahmebescheid ein Abkömmling einbezogen werden will, bei \nEinbeziehung des Abkömmlings in den Aufnahmebescheid noch ihren Wohnsitz in \nden Aussiedlungsgebieten hat, diese also noch nicht unter Aufgabe ihres Wohnsitzes \nverlassen haben darf.\n\n6\n\nVgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 \nA 5680/98 - sowie Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2000 - 5 B \n26.00 -.\n\n7\n\nNeue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung Anlass \ngeben könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der Hinweis, der Antrag sei vor \nder Entstehung des Spätaussiedlerstatus in der Person der Mutter gestellt worden, \ngeht an der Sache vorbei, da diese Regelung verlangt, dass die Bezugsperson sich \nim Zeitpunkt der Einbeziehung, also der Verwaltungsentscheidung (bzw. nunmehr \nder gerichtlichen Entscheidung), noch im Aussiedlungsgebiet aufhält. Auf den \nZeitpunkt der Antragstellung kommt es hingegen nicht an. Danach scheitert ein \nAnspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG bereits daran, dass ihre Mutter unbestritten das Aussiedlungsgebiet \nbereits am 27. August 1995 unter Aufgabe ihres dortigen Wohnsitzes endgültig \nverlassen und danach ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass auch die \nErteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG \nvorliegend nicht in Betracht kommt. Es ist in der Rechtsprechung durch die \ngenannten Entscheidungen weiterhin geklärt, dass die Klägerin, wenn sie das \nAussiedlungsgebiet im Familienverband zusammen mit ihrer Mutter hätte verlassen \nwollen, das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen hierfür vor der Ausreise der \nBezugsperson - sei es im Wege eines eigenen Aufnahmeantrages, sei es im Wege \neines Einbeziehungsantrages - hätte geltend machen können und müssen. Die \nUnterlassung einer möglichen Antragstellung vor der Ausreise der Bezugsperson \nbegründet noch keine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG. Soweit für \ndieses Unterlassen die Vorstellung maßgeblich gewesen sein sollte, eine Aufnahme \nin der Bundesrepublik Deutschland auch zu einem späteren Zeitpunkt nach \nÜbersiedlung der Bezugsperson noch erreichen zu können, begründet ein solcher \nRechtsirrtum mangels Vertrauenstatbestandes keinen Härtegrund im Sinne des § 27 \nAbs. 2 BVFG.\n\n9\n\nSoweit die Klägerin einen Härtegrund darin sieht, dass der Mutter der Klägerin \naus gesundheitlichen Gründen ein weiterer Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet nicht \nmöglich gewesen sei, kommt es darauf nicht an. Die Klägerin hat weder damals noch \nansonsten in der Antragsschrift einen Grund dafür dargelegt, weshalb sie nicht \nbereits einige Zeit vor der Ausreise der Mutter einen Aufnahmeantrag gestellt hat. Ein \nHärtegrund ist insbesondere auch nicht ersichtlich, soweit die Klägerin vorträgt, die \nBeklagte hätte zumindest in einem Fall in entsprechender Fallkonstellation die \nnachträgliche Einbeziehung vorgenommen. Denn die Erteilung von \nEinbeziehungsbescheiden steht nicht im Ermessen der Beklagten.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. \n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG \nin der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung i.V.m. § 73 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-27/2-a-1923-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":8},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-27/2-a-1923-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297279","retrieved":"2026-07-09 03:20:21.970680+00:00"}}