{"status":"available","doknr":"OLD297309","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0626.6A1572.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"6 A 1572/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,35 Euro (= \n8.000,-- DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des \nangefochtenen Urteils Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das \nVerwaltungsgericht die Klage der Klägerin mit dem Antrag,\n\n4\n\ndie Verfügung der Bezirksregierung Köln vom \n9. Februar 19 und deren Widerspruchsbescheid \nvom 10. August 19 aufzuheben und festzustellen, \ndass sich ihre Pflichtstundenzahl ab dem 1. Februar \n19 weiterhin nach der für Lehrer an Gymnasien \nfestgelegten Pflichtstundenzahl von 24,5 (statt 26,5) \nStunden bemisst,\n\n5\n\nabgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. \n\n6\n\nMit dem Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, es \nbestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die \nKammer habe sich nicht mit der Problematik befasst, dass es sich bei der R. \nSchule für Körperbehinderte K. (KBK) nicht um eine eindeutige Schulform \n\"Sonderschule\" handele, sondern um eine Mischform, bei der - bildlich gesprochen - \nunter dem Dach der Sonderschule einmal der Haupt- und Realschulzweig und zum \nanderen der gymnasiale Zweig existiere. Daher sei auch fraglich, ob eine \nErmächtigungsgrundlage für die Erhöhung der Stundenzahl bestanden habe und ob \nder Verordnungsgeber bei seiner Regelung auch gerade diese Sonderschule mit \nihrer Mischform im Blick gehabt habe. Auch sei in der Entscheidung unberücksichtigt \ngeblieben, dass die getroffene Regelung einer langjährigen Praxis, auch bei der \nEinstellung der Lehrkräfte für den Oberstufenbereich widerspreche, bei der \nregelmäßig ausgebildete Gymnasial- und nicht Sonderschullehrer berücksichtigt \nworden seien.\n\n7\n\nEin weiterer Widerspruch sei von der Kammer in ihrem Beschluss vom \n10. November 1999 festgehalten worden. Vergleiche man das Verhältnis \nPflichtstundenzahl/Klassenfrequenzricht- bzw. -höchstwerte an der Sonderschule mit \nden Werten für Grund-, Haupt- und Realschulen, so ergebe sich, dass die für \nSonderschullehrer im Primar- und S I-Bereich zum einen deutlich niedrigere \nKlassenfrequenzricht- bzw. -höchstwerte vorgesehen seien (Schule für \nKörperbehinderte 10 bis 13) als für Lehrer an der Grund- und Hauptschule (24; \nBandbreite 18-30), an Realschulen und in den Jahrgangsstufen 5 - 10 des \nGymnasiums (28); zum anderen bestehe eine niedrigere Pflichtstundenzahl für \nSonderschullehrer (26,5) als für Grund-, Haupt- und Realschullehrer (jeweils 27). \nDieser Vergleich falle für die im S-II-Bereich tätigen Sonderschullehrer nicht so \ngünstig aus (Klassenfrequenzwerte 10 - 13 gegenüber 19,5 der für die gymnasiale \nOberstufe). Zudem hätten die Sonderschullehrer durch die Neuregelung sogar eine \nhöhere Pflichtstundenzahl (26,5) als die sonstigen Lehrer der gymnasialen Oberstufe \n(24,5). \n\n8\n\nDie angefochtene Entscheidung erwecke auch ernstliche Zweifel deshalb, weil \nsie mit den Hinweisen und Feststellungen aus dem o.a. Beschluss der Kammer nicht \nohne Weiteres vereinbar sei und weil die Abkehr der Kammer von ihrer früheren \nRechtsposition in der zweiten mündlichen Verhandlung nicht zum Ausdruck gebracht \nworden und deshalb - jedenfalls für die Klägerseite - völlig überraschend gekommen \nsei. \n\n9\n\nAuf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten (2 Hefte) wird \nergänzend Bezug genommen. \n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDie Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember \n2001 geltenden Recht, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene \nUrteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 194 Abs. 1 \nNr. 1 VwGO). \n\n12\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. \n\n13\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n14\n\nStändige Rechtsprechung des Senats; u.a. \nBeschluss vom 29. Mai 2002 - 6 A 3180/01 - mit \nweiteren Nachweisen. \n\n15\n\nIn dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. \n\n16\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstliche Zweifel i.S. des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Vielmehr hält der Senat das angefochtene Urteil im Ergebnis für \nzutreffend und in den Entscheidungsgründen für überzeugend. Auf diese \nEntscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO). Auch das Vorbringen im Zulassungsverfahren zwingt nicht \ndazu, von Ergebnis und Begründung der angefochtenen Entscheidung abzugehen. \nIm Einzelnen:\n\n17\n\nEs bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neufestsetzung der \nPflichtstundenzahl für die im S II-Bereich tätigen und im gymnasialen Bereich \nausgebildeten Lehrkräfte der Sonderschule. Aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der VO zur \nAusführung des § 5 Schulfinanzgesetz - VO zu § 5 SchFG - (idF vom 22. Mai 1997, \nGV NRW 88, geändert durch VO vom 31. März 1998, GV NRW 214) ergibt sich, dass \ndie Pflichtstundenzahl durch die Art der schulischen Einrichtung und nicht durch die \nAusbildung der dort tätigen Lehrkräfte bestimmt wird. Nach dem maßgeblichen \nOrganisationswillen des Antragsgegners und dem Kreis der betreuten Schüler \nhandelt es sich bei der R. Schule für Körperbehinderte K. eindeutig um eine \nSonderschule. Nach der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 7 VO zu § 5 SchFG (Änderung \nvom 31. März 1998, a.a.O) beträgt die wöchentliche Pflichtstundenzahl regelmäßig \n26,5 Stunden; dies gilt nach dem umfassenden Charakter der Regelung auch für die \ngenannte Schule, auch wenn sie als einzige oder eine von wenigen im Lande \nNordrhein-Westfalen Unterricht für Behinderte im S-II-Bereich anbietet. Es bestehen \nkeine objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Schule von der sprachlich \numfassenden Regelung ausgenommen sein sollte. Die Ermächtigungsgrundlage für \ndiese Regelung ist in § 5 SchFG enthalten. \n\n18\n\nAuch die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Vergleiche der \nKlassenfrequenzrichtwerte und Pflichtstundenzahlen von an Sonderschulen tätigen \nund sonstigen Lehrkräften geben keinen Ansatzpunkt dafür, dass die Anwendung der \nallgemein für Sonderschullehrer gültigen Pflichtstundenzahl auch auf die im \nOberstufenbereich der Sonderschule tätigen Lehrkräfte rechtswidrig, insbesondere \nwillkürlich sein soll. Es verbleibt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt \nhat - ein Ausgleich hinsichtlich der Arbeitsbelastung durch den deutlich niedrigeren \nKlassenfrequenzrichtwert. Aus welchem Grunde die Kammer die Vergleichszahlen \nder Klassen- und Kursgrößenzahl der R. Schule einerseits und allgemeinen \nKölner Schulen andererseits aus der Antwort des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung, Wissenschaft und Forschung insoweit nicht zur Begründung ihrer \nEntscheidung hätte heranziehen dürfen, ist nicht erklärlich. \n\n19\n\nSchließlich ist es auch kein materiell-rechtlicher Mangel der Entscheidung, wenn \ndie Kammer in einem früheren Stadium des Verfahrens tatsächlich ganz oder in \nTeilfragen andere rechtliche Überzeugungen gehabt und geäußert hätte. Dass die \nKammer ohne ein den Parteien erkennbares Abrücken hiervon verfahrensfehlerhaft \neine Überraschungsentscheidung getroffen haben soll, kann nicht zur Zulassung der \nBerufung führen. Denn der Antrag ist bereits nicht auf den Zulassungsgrund aus \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützt. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 15 GKG. \n\n21\n\nMit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.). \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-26/6-a-1572-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-26/6-a-1572-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297309","retrieved":"2026-07-09 03:20:24.470342+00:00"}}