{"status":"available","doknr":"OLD297308","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0626.2A3716.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"2 A 3716/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene \nZulassungsverfahren auf 8.180,67 Euro (= 16.000,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend \ngemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt \nnicht vor, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, die Klägerinnen zu 1. und 3. in \nden der Mutter der Klägerin zu 1., Frau M. T. , unter dem 5. April 1995 erteilten \nAufnahmebescheid einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht ist insoweit davon \nausgegangen, dass den Klägerinnen ein Anspruch auf Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG zustehe, weil eine \nverfahrensbedingte Härte gegeben sei. Denn obwohl der Antrag der Kläger bereits \nim Februar 1994 eingegangen und darin das Aktenzeichen des Verfahrens der \nMutter der Klägerin zu 1. angegeben gewesen sei, habe die Beklagte im Juli 1995 in \nKenntnis der bei den Akten befindlichen Angaben und Dokumente trotz \nEntscheidungsreife keinen Einbeziehungsbescheid erteilt, sondern in Kenntnis der \nEinbeziehungsmöglichkeit lediglich ein Hinweisschreiben versandt. Infolgedessen \nkomme es nicht mehr darauf an, ob der Mutter der Klägerin zu 1. ein weiterer \nAufenthalt in den Aussiedlungsgebieten zumutbar gewesen sei. \n\n3\n\nHiergegen wird in der Antragsbegründung ausgeführt, eine Einbeziehung im \nWege besonderer Härte komme nur in Betracht, wenn der Mutter ein weiterer \nAufenthalt nicht zumutbar gewesen wäre. Selbst wenn man eine Fürsorgepflicht der \nBehörde gegenüber dem schwächeren Beteiligten annehme, entbinde dies die \nAntragsteller nicht von ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten. \nHierzu gehöre bereits eine zeitnahe Antragstellung durch alle Familienmitglieder, die \nhier nicht gegeben sei, weil die Kläger erst neun Monate nach dem Antrag der Mutter \nihren Antrag gestellt hätten. Darüber hinaus müsse der Mutter bei Erteilung des \nAufnahmebescheides am 5. April 1995 ein Hinweisblatt übersandt worden sein, das \nu.a. die Folgen einer vorzeitigen Ausreise der Bezugsperson behandele. Schließlich \nsei unverzüglich, nachdem erstmals konkreter Anlass zu der Annahme bestanden \nhabe, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bescheides nach § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG für die Klägerin zu 1. nicht vorgelegen hätten, nämlich Ende Juni 1995, \nein weiterer individueller Hinweis an die Bevollmächtigten der Bezugsperson und der \nKläger versandt worden. Das Argument, der Vorgang sei im Juli 1995 im Hinblick auf \neine Einbeziehung der Klägerinnen entscheidungsreif gewesen, sei insoweit \nunrichtig, als eine für die Zustellung notwendige Ergänzung der Vollmacht \nangefordert worden sei und zu diesem Zeitpunkt die gemäß § 28 Abs. 2 BVFG \nerforderliche Zustimmung eines Bundeslandes nicht vorgelegen habe. \n\n4\n\nDiese Ausführungen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das \nVerwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hier entsprechend der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n5\n\nvgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, \n\n6\n\nwonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine \nverfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann, hier ein \nAnspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung der Klägerinnen in den \nAufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1. besteht. Dieser Anspruch scheitert \n- entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht daran, dass den Bevollmächtigten \nder Kläger und der Mutter der Klägerin zu 1. im Juli 1995 mitgeteilt worden ist: \"Frau \nT. soll solange im Herkunftsgebiet verbleiben, bis über die Aufnahmeanträge \nihrer Tochter und ihres Sohnes entschieden worden ist.\" Ausschlaggebend ist, dass \ndie Versagung der Einbeziehung wegen der Ausreise der Mutter nach dem \nkonkreten Verfahrensablauf dieses Antragsverfahrens eine besondere Härte \ngegenüber den Klägerinnen darstellen würde. Da der Antrag der Kläger bereits am \n10. Februar 1994, neun Monate nach dem Eingang des Antrages der Mutter der \nKlägerin zu 1., beim Bundesverwaltungsamt eingegangen und in diesem bereits die \nNummer des Verfahrens der Mutter der Klägerin zu 1. angegeben war, konnte eine \nZusammenführung und gemeinsame Bearbeitung der Anträge ohne weiteres \nerfolgen. Dennoch ist unter dem 5. April 1995 der Mutter der Klägerin zu 1. ein \nAufnahmebescheid erteilt worden, ohne eine Einbeziehungsmöglichkeit für die \nKlägerinnen zu prüfen. Auch nachdem für die Beklagte geklärt war, dass der Klägerin \nzu 1. kein Anspruch zustehe, ist nicht die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides \nbetrieben worden, sondern lediglich das Hinweisschreiben vom Juli 1995 ergangen. \nErst nach der Einreise der Mutter der Klägerin am 1. September 1995 ist eine weitere \nBearbeitung des Antrages erfolgt. \n\n7\n\nDer Anspruch der Klägerinnen hängt - entgegen der Ansicht der Beklagten - \nauch nicht davon ab, ob zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung an die Bezugsperson \noder deren Ausreise das Bundesverwaltungsamt den eigenen Anspruch der Klägerin \nzu 1) für gegeben hielt und deshalb davon ausging, zunächst über deren eigenen \nAnspruch entscheiden zu müssen. Denn dies würde dazu führen, dass Personen, \nderen Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG das Bundesverwaltungsamt zeitweise - unter Umständen zu Unrecht - als \nberechtigt ansieht, schlechter behandelt würden als Personen, denen nach Ansicht \ndes Bearbeiters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein solcher Bescheid nicht \nzu erteilen ist. Auf derartige Zufälligkeiten im Ablauf des Verwaltungsverfahrens kann \nes nicht ankommen. Entscheidend ist allein, dass der Antrag des Einzubeziehenden \neine hinreichende Zeit beim Bundesverwaltungsamt anhängig war und diesem die \nZusammenführung der Anträge möglich war bzw. gewesen wäre, bevor die \nBezugsperson das Aussiedlungsgebiet verließ.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 \nGKG, in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung iVm § 73 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-26/2-a-3716-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-26/2-a-3716-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297308","retrieved":"2026-07-09 03:20:24.387440+00:00"}}