{"status":"available","doknr":"OLD297338","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0625.15A2192.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-25","aktenzeichen":"15 A 2192/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG greift nicht durch.\n\n4\n\nDas angefochtene Urteil weicht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung über den Zulassungsantrag,\n\n5\n\nvgl. Happ, in Eyermann, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 2000, § \n124 Rdnr. 81,\n\n6\n\nnicht von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu den \nVoraussetzungen einer asylerheblichen Gefährdung von Vorstandsmitgliedern \nkurdischer Exilorganisationen ab.\n\n7\n\nIm Urteil vom 25. Januar 2000 hat das Gericht hierzu ausgeführt, dass ein \nstaatliches Verfolgungsinteresse türkischer Stellen unter Umständen bei den \nMitgliedern von Vorständen eingetragener Vereine besteht, über deren Identität das \njedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Aufschluss gibt. Jenes \nRisiko ist ohne weiteres anzunehmen in Bezug auf Vereine, die als von der PKK \ndominiert oder beeinflusst gelten. Entsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer \nSeite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden und in den \nVerfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem \nlinksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind.\n\n8\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Seite 105 f. (Rdnrn. 313 und 314).\n\n9\n\nDiese Aussagen hat das beschließende Gericht nunmehr dahingehend \nkonkretisiert, dass die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins zwar \ngrundsätzlich auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen \nvon Bestrebungen hindeutet, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem \nGeheimdienst als in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. Sind aber \nkonkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Asylbewerber aus der Sicht des \ntürkischen Staates gleichwohl nicht als exilpolitisch exponiert zu betrachten sein \nkönnte, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Anhaltspunkte dieser Art können \nsich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied eines \nPKK-Vereins ist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur untergeordnete \nAufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. \nEntsprechende Anhaltspunkte bestehen auch bei unverhältnismäßig großen \nVereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. \nStellt das Verwaltungsgericht derartige Anhaltspunkte fest, ist im Rahmen einer \nGesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang \nmit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als \nIdeenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.\n\n10\n\nOVG NRW, Urteil vom 10. April 2002 - 8 A \n2745/98.A - (Seite 20 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks).\n\n11\n\nDiese Grundsätze macht sich erkennbar auch das Verwaltungsgericht mit der \nAussage zu eigen, entscheidend sei, ob sich die Person inhaltlich exilpolitisch \nexponiert habe, also sich von der breiten Masse abhebe, und hierbei nicht allein auf \ndie formale Stellung des Klägers zu 1) als Mitglied des Vorstandes eines PKK-nahen \nVereins, sondern darüber hinaus auch auf die inhaltliche Bewertung der Tätigkeit \ninnerhalb des \" e.V.\" abstellt (Seiten 15 und 16 des \nEntscheidungsabdrucks). \n\n12\n\nDas angefochtene Urteil weicht auch hinsichtlich der Bewertung der Aktivitäten \nder Klägerin zu 2) nicht von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ab, da \ndie vorstehenden Grundsätze auch für Mitglieder von Vereinen des \nlinksextremistischen Spektrums gelten.\n\n13\n\nOVG NRW, Urteil vom 10. April 2002 - 8 A \n2745/98.A - (Seiten 20 und 21 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks).\n\n14\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-25/15-a-2192-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-25/15-a-2192-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297338","retrieved":"2026-07-09 03:20:27.144691+00:00"}}