{"status":"available","doknr":"OLD297358","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0624.18B965.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-24","aktenzeichen":"18 B 965/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von den Antragstellern \ndargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nvom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des \nAntrags auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege des Erlasses einer \neinstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. \n\n3\n\nDie Antragsteller berufen sich in ihrer Beschwerde zur Begründung ihrer \nAbschiebungsschutzbegehren auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, was sie aus unzureichenden \nBehandlungsmöglichkeiten einer der Antragstellerin zu 2. durch Attest des Arztes \nK. vom 7. März 2002 bescheinigten posttraumatischen Belastungsstörung im \nHeimatland herleiten wollen. Hieraus lässt sich indes kein Anordnungsanspruch \ngegen den Antragsgegner herleiten. Da das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vorliegend durch Bescheid vom 23. November 1998, der \nerst am 28. Februar 2001 durch Rücknahme der beim Verwaltungsgericht D. \nanhängigen Klage 15 K /98.A bestandskräftig wurde, entschieden hat, dass im \nFalle der Antragstellerin zu 2. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen, darf der Antragsgegner - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend \nabgestellt hat - wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung, \ndie auch für negative Entscheidungen gilt, nicht davon abweichend ein solches \nAbschiebungshindernis bejahen und auf dieser Grundlage gemäß § 55 Abs. 2 AuslG \neine Duldung erteilen. Dies gilt auch dann, wenn ein Ausländer - wie hier - die ihm \nnach seinem Vorbringen (nunmehr) drohende Gefahr im Asylverfahren (noch) nicht \ngeltend gemacht hat bzw. geltend machen konnte, eine Prüfung durch das \nBundesamt demgemäß insoweit unterblieben ist. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 \nC. 6.99 -, InfAuslR 2000,16 und die \nSenatsbeschlüsse vom 25. Februar 2000 - 18 B \n690/99 -, vom 27. März 2001 - 18 B 2158/98 - und \nvom 15. Mai 2001 - 18 B 667/01 -.\n\n5\n\nAbschiebungsschutz aus Gründen der von den Antragstellern behaupteten und \ngeltend gemachten Gefahr können die Antragsteller somit nur in der Weise erlangen, \ndass die Antragstellerin zu 2. beim Bundesamt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens \nnach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 iVm § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nbeantragt (sog. Folgeschutzgesuch). \n\n6\n\nVgl. erneut die vorgenannten \nRechtsprechungsnachweise sowie BVerfG, \nBeschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, \nDVBl 2000, 1279;\nvgl. im Übrigen zu der Frage, welcher sachgerechte \nAntrag dabei gegebenenfalls in einem gegen das \nBundesamt gerichteten vorläufigen \nRechtsschutzverfahren zu stellen wäre:\nBVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR \n2131/95 -, InfAuslR 1999, 256 (259); Hailbronner, \nAusländerrecht, Stand: März 2001, A 1 § 53 Rn. \n88.\n\n7\n\nDie durch § 42 Satz 1 AsylVfG gesetzlich bestimmte Bindungswirkung entfällt \nentgegen der Ansicht der Antragsteller nicht durch Aufklärungsmaßnahmen des \nAntragsgegners im Verwaltungsverfahren.\n\n8\n\nAbgesehen davon ist der von den Antragstellern unterbreitete Sachvortrag aber \nauch nicht geeignet, zugunsten der Antragstellerin zu 2. ein Abschiebungshindernis \nim Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG anzunehmen. Insofern mangelt es schon an \nder von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG tatbestandlich geforderten erheblichen konkreten \nGefahr für Leib oder Leben der Antragstellerin zu 2.\n\n9\n\nZum Prüfungsansatz und Prüfungsmaßstab bei \nder Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG vgl. \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. \nOktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 \nAuslG Nr. 24.\n\n10\n\nFür den Fall der Geltendmachung vermehrter gesundheitlicher Komplikationen \ninfolge von Behandlungsproblemen nach der Rückkehr in das Heimatland ist in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n11\n\n- vgl. Urteile vom 25. November 1997 - 9 C \n58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = \nDVBl. 1998, 284 = InfAuslR 1998, 189, vom 27. April \n1998 - 9 C 13.97 -, InfAuslR 1998, 409 = NVwZ \n1998, 973 und vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, JURIS \nNr. WBRE410006003 -\n\n12\n\nund des erkennenden Gerichts\n\n13\n\n- vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober \n2000 - 18 B 1520/00 -, vom 24. Oktober 2000 - 19 B \n555/00 -, vom 21. Dezember 2000 - 18 B 1904/00 - \nund vom 14. November 2001 - 18 B 1367/00 -\n\n14\n\ngeklärt, dass ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ndurch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nur dann begründet \nwird, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des \nausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat \nwesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Senat hat weder nach \ndem Vorbringen der darlegungs- und beweispflichtigen Antragsteller in der \nBeschwerdebegründung noch in Würdigung der eingereichten Atteste hinreichende \nAnhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellerin zu 2. eine psychische Erkrankung \nvorliegt, auf die die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen könnten und dass die \ninsoweit erfolgte Würdigung durch das Verwaltungsgericht unrichtig ist. Abgesehen \ndavon, dass in dem letzten Attest des Arztes K. vom 7. März 2002 nur eine \n\"Instabilität des Gesundheitszustandes\" der Antragstellerin zu 2. für den Fall eines \nAbbruches der im Bundesgebiet begonnenen Therapie durch Rückkehr in ihre \nHeimat - und nicht etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohende \nVerschlechterung ihres Gesundheitszustandes - prognostiziert wird, fehlt diesem \nAttest die Nachvollziehbarkeit und Überzeugungskraft,\n\n15\n\nDarin wird eine durch Erlebnisse in ihrer Heimat sowie Kriegsereignisse im \nKosovo ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung der Antragstellerin zu 2. \ndiagnostiziert, obgleich sie selbst in ihrem Asylverfahren angegeben hat, sie habe \nkeine Kampfhandlungen gesehen, sei selbst nicht Opfer von Übergriffen geworden \nund nur wegen der allgemeinen Lage zu ihrem bereits in Deutschland lebenden \nEhemann ausgereist. Zwar kann es Einzelfälle geben, in denen traumatisierende \nErlebnisse zunächst in der Erinnerung verdrängt und im Asylverfahren zunächst nicht \ngeschildert werden, es aber zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Wiederaufleben \ntraumatischer Erinnerungen kommt. Dann bedarf es jedoch grundsätzlich einer \naussagekräftigen, nachvollziehbaren, regelmäßig durch ärztliche Bescheinigung\n\n16\n\nzu den Anforderungen an die Beschreibung der \nGesundheitsstörungen und die Qualitätsstandards \npsychowissenschaftlicher Gutachten vgl. den \nRunderlass des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2000 mit \nden Anlagen 2 und 3\n\n17\n\nzu belegenden Darstellung, dass und warum ein solcher Ausnahmefall vorliegt \nund unter welchen Umständen es zu dem Wiederaufleben der traumatischen \nErinnerung gekommen ist. Daran fehlt es in dem Attest vom 7. März 2002. Gegen \neinen solchen Ausnahmefall spricht hier auch der Umstand, dass die Antragstellerin \nzu 2. noch bei ihrer amtsärztlich-psychiatrischen Untersuchung am 9. Mai 2001 \nerklärt hat, sie sei nicht Gewaltopfer der Bürgerkriegshandlungen geworden, und der \nAmtsarzt zu dem Ergebnis gekommen ist, die bereits in einem Attest vom 10. April \n2001 geäußerte Vermutung des Arztes K. hinsichtlich einer posttraumatischen \nBelastungsreaktion könne nicht bestätigt werden.\n\n18\n\nZu Lasten der Antragsteller wirkt sich ferner aus, dass die Antragstellerin zu 2. \ndie von ihr behauptete posttraumatische Belastungsstörung nicht als \nAbschiebungshindernis in dem dafür vorgesehenen Asyl-Klageverfahren 15 K \n/98.A geltend gemacht, sondern vielmehr diese Klage am 28. Februar 2001 und \ndamit zeitnah zu der Aufnahme ihrer psychotherapeutischen Behandlung \nzurückgenommen hat.\n\n19\n\nDa aus den vorstehenden Gründen nicht von einer durch Bürgerkriegserlebnisse \nhervorgerufenen schweren Traumatisierung der Antragstellerin zu 2. ausgegangen \nwerden kann, lässt sich für sie ein Abschiebungsschutz auch nicht aus dem Erlass \ndes Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2000 in \nVerbindung mit Ziffer 8 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister \nund -senatoren der Länder vom 24. November 2000 herleiten.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-24/18-b-965-02","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-24/18-b-965-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297358","retrieved":"2026-07-09 03:20:29.080661+00:00"}}