{"status":"available","doknr":"OLD297390","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0621.15A1947.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-21","aktenzeichen":"15 A 1947/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.203,44 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts \nunterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), liegt nicht vor. Der \nAnspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des \nGrundgesetzes - GG -) ist nicht dadurch verletzt worden, dass das \nVerwaltungsgericht dem Vortrag der Klägerin, die Straße habe ohnehin aufgerissen \nwerden müssen, weil Anschlüsse für Strom, Wasser und Abwasser für die \nNeubauten in der Verlängerung der P.--------straße hätten erstellt werden müssen, \nnicht weiter nachgegangen ist. Diese Umstände sind nämlich nicht \nentscheidungserheblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das \nAusbaumotiv unerheblich, es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines \nbeitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) objektiv vorliegen. \n\n4\n\nZuletzt im Beschluss vom 4. Juni 2002 - 15 B \n745/02 -, S. 2 des amtl. Umdrucks. \n\n5\n\nVon Bedeutung ist in diesem Zusammenhang alleine, ob der Stadt infolge \nparallelen Ausbaus Kosten erspart wurden. Dies war hier ausweislich der \nFeststellung des Verwaltungsgerichts (S. 10 des Urteils) nur hinsichtlich der \nVerlegung von Elektrokabeln in der ausgebauten Straße der Fall. \n\n6\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch nicht deshalb verletzt, weil das \nVerwaltungsgericht die Behauptung übergangen hätte, dass Stadtbedienstete einem \nAnlieger erklärt hätten, die Anlieger würden nicht herangezogen. Diese Behauptung \nist - im Übrigen auch zutreffend - auf S. 11 des angefochtenen Urteils behandelt \nworden. \n\n7\n\nDer Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten \nder Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Der von der Klägerin \nvorgetragene Umstand, ein beitragsfähiger Ausbau liege nicht vor, weil lediglich eine \nohnehin aufzureißende Straße vor nur fünf Häusern und auch insoweit nur teilweise \nrepariert worden sei, führt nicht zu den genannten zulassungsrechtlich relevanten \nSchwierigkeiten. Auf das Ausbaumotiv kommt es - wie oben bereits ausgeführt - nicht \nan. Die Beitragsfähigkeit des Ausbaus ergibt sich aus dem Vorliegen der Merkmale \nder Erneuerung (S. 7 des Urteils) und der Verbesserung (S. 7 und 8 des Urteils). Der \nUmstand, dass es sich nur um ein kurzes Straßenstück handelt, steht der \nMöglichkeit, als Anlage Gegenstand eines eigenen Ausbaus zu sein, nicht entgegen, \nwie auf den Seiten 8 bis 10 des Urteils ausgeführt wird. Der Umstand, dass durch \nVerlängerung der P.-------straße das bisherige Sackgassenstück in einen \ndurchgehenden Verkehrszug eingebunden wurde, hindert die angefochtene \nBeitragserhebung ebenfalls nicht, da es für die Höhe des Beitrags alleine darauf \nankommt, ob die ausgebaute Anlage Anliegerstraße geblieben ist. Dies wird von \nSeiten der Klägerin nicht angegriffen. \n\n8\n\nDer Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die von der Klägerin dazu aufgeworfenen Fragen sind \nnicht klärungsbedürftig. Die Frage, ob eine Erhebung des Straßenbaubeitrags von \nnur sechs Anliegern \"vertretbar\" oder \"geboten\" sei, stellt sich nicht. Die von der \nKlägerin insoweit angeführte Entscheidung, \n\n9\n\nOVG NRW, Urteil vom 23. August 1985 - 15 A \n1904/84 -, OVGE 38, 146 (153), \n\n10\n\nverhält sich nicht zur Frage, ob ein Straßenbaubeitrag mangels Vertretbarkeit \noder Gebotenheit erhoben werden kann, sondern ob er aus kommunalrechtlichen \nGründen (heute § 76 Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-\nWestfalen - GO NRW -) erhoben werden muss. \n\n11\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der \nKlage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den insoweit \nvorgetragenen Gründen stattzugeben wäre. Der Vortrag der Klägerin, dass lediglich \neine Wiederinstandsetzung vorliege, die als laufende Unterhaltung und \nInstandsetzung von der Beitragsfähigkeit ausgeschlossen sei, führt nicht zur \nZulassung unter diesem Gesichtspunkt. Das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 6 \nbis 8 des angefochtenen Urteils im Einzelnen dargelegt, warum die Merkmale einer \nbeitragsfähigen nachmaligen Herstellung und Verbesserung vorliegen. Dem wird in \nder Antragsschrift nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-21/15-a-1947-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-21/15-a-1947-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297390","retrieved":"2026-07-09 03:20:31.856240+00:00"}}