{"status":"available","doknr":"OLD297409","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0620.1A2146.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-20","aktenzeichen":"1 A 2146/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Bescheide des Auswärtigen Amts vom 21. Juli und 7. August 1997 in der \nGestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 1998 werden aufgehoben, \nsoweit darin dem Kläger für die Zeit vom 19. Oktober 1995 bis 30. Juni 1997 \ngewährte Leistungen zurückgefordert werden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 30. November \n1997 beim Auswärtigen Amt (AA) der Beklagten tätig. \n\n3\n\nMit Erlass vom 19. Januar 1994 wurde der Kläger zu Anfang August 1994 als \nKanzler vom Generalkonsulat Kapstadt an die Botschaft in Bukarest versetzt. Dort \ntrat er am 8. August 1994 seinen Dienst an. Bis April 1995 erhielt er wegen \nWohnungsmangels in Bukarest Auslandstrennungsgeld. Zum 1. August 1995 mietete \ner eine familiengerechte Wohnung an. Der Umzug erfolgte im Oktober/November \n1995. Seine Ehefrau reiste am 29. September 1995 aus Kapstadt ab und traf am 18. \nOktober 1995 in Bukarest ein.\n\n4\n\nFür die Zeit ab dem 30. September 1995 wurden dem Kläger neben den ihm bei \neiner Verwendung im Inland zustehenden Dienstbezügen ein Auslandszuschlag \nnach der Anlage VI f des Bundesbesoldungsgesetzes in der damals maßgeblichen \nFassung (BBesG), eine Erhöhung des Auslandszuschlags auf der Grundlage der \nnach § 55 Abs. 5 Satz 4 BBesG erlassenen Verordnung über die Zahlung eines \nerhöhten Auslandszuschlags (EAZV) vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1139) - sog. \nEhepartnerzuschlag - sowie eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für \nverheiratete Bedienstete gemäß den haushaltsrechtlichen Grundsätzen für die \nBerechnung der Aufwandsentschädigung der entsandten Bediensteten der \ndiplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland gewährt. Diese \nZahlungen erfolgten u. a. im Hinblick auf die Erklärung des Klägers über den Bezug \nvon Auslandszuschlag, Auslandskinder-, Orts- und Sozialzuschlag für das Jahr 1995 \n(A-, K-, O- und S-Erklärung 1995) vom 9. Februar 1996, in der der Kläger angab, \ndass er mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame \nWohnung bewohnt und sein Ehegatte sich im Erklärungszeitraum überwiegend an \ndem ausländischen Dienstort aufgehalten habe. \n\n5\n\nNach entsprechender Aufforderung durch das AA legte der Kläger mit Schreiben \nvom 17. März 1997 eine unter dem 31. Januar 1997 unterzeichnete Erklärung über \nden Bezug von Auslandszuschlag, Auslandskinder-, Orts- und Sozialzuschlag für das \nJahr 1996 (AZ-, AKZ-, OZ- und SZ-Erklärung 1996) vor, in der er erneut angab, dass \ner mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung \nbewohnt und sein Ehegatte sich im Erklärungszeitraum überwiegend an dem \nausländischen Dienstort aufgehalten habe. Beigefügt war dem Schreiben darüber \nhinaus eine Bescheinigung des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in \nBukarest Dr. E. vom 3. Januar 1997, in der dieser u. a. darlegte, der Ehefrau des \nKlägers angeraten zu haben, jede Gelegenheit zu nutzen, sich in Deutschland \nlängere Schonungszeiten zu gönnen und zur weiteren günstigen Steuerung des \nKrankheitsbildes möglichst oft die Nähe zu ihrer Mutter mit deren \nBetreuungsmöglichkeit zu suchen.\n\n6\n\nUnter dem 7. Mai 1997 legte der Kläger eine Auflistung der An- und \nAbwesenheitszeiten seiner Ehefrau in Bukarest vor. Danach hielt sich seine Ehefrau \nin den Zeiten vom 18. Oktober bis 2. November 1995 sowie vom 30. März bis 29. \nApril, vom 27. Mai bis 10. Juni und vom 17. September bis 14. Oktober 1996 in \nBukarest auf. Ergänzend führte der Kläger aus: In der Zeit vom 21. Juli bis 19. \nAugust 1996 habe sich seine Ehefrau zur Durchführung einer \nSanatoriumsbehandlung in Füssen befunden. Die übrigen Abwesenheitszeiten \nstünden im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Pflege der \nbetreuungsbedürftigen Mutter seiner Ehefrau. \n\n7\n\nUnter dem 5. Juni 1997 legte das Auswärtige Amt dem Kläger seine Auffassung \ndar, dass der Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG, der \nEhepartnerzuschlag und die erhöhte Aufwandsentschädigung in der Zeit vom 30. \nSeptember 1995 bis 31. Dezember 1996 zu Unrecht gezahlt worden seien, und gab \nihm Gelegenheit zu der beabsichtigten Rückforderung der geleisteten Zahlungen in \nHöhe von 22.324,49 DM Stellung zu nehmen. Gleichzeitig forderte es den Kläger \nauf, Nachweise über den Aufenthalt seiner Ehefrau am Dienstort für das Jahr 1997 \nvorzulegen, und stellte für die Zeit nach dem 30. Juni 1997 die Zahlung des \nAuslandszuschlags nach der Anlage VI f BBesG, des Ehepartnerzuschlags und der \nerhöhten Aufwandsentschädigung bis zur Klärung des Sachverhalts ein. \n\n8\n\nDaraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 1997 im Wesentlichen \ndar: Er habe mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Hausstand in Bukarest \nunterhalten. Seine Ehefrau habe auch tatsächlich stets die Absicht unter Beweis \ngestellt, bei einer vorübergehenden Abwesenheit in die gemeinsame Wohnung \nzurückzukehren. Ihre Abwesenheitszeiten stünden im Zusammenhang mit der \neigenen Erkrankung (Sanatoriumsbehandlung und sonstige krankheitsbedingte \nAbwesenheiten), mit der Betreuung ihrer schwer kranken und pflegebedürftigen \nMutter sowie mit Besuchen des in Kapstadt studierenden Sohnes. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 21. Juli 1997 forderte das Auswärtige Amt vom Kläger den \nAuslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG, den Ehepartnerzuschlag und die \nerhöhte Aufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 30. September 1995 bis 31. \nDezember 1996 in Höhe von insgesamt 22.324,49 DM unter Einräumung einer näher \ndargelegten Ratenzahlungsmöglichkeit zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der \nKläger am 28. Juli 1997 Widerspruch.\n\n10\n\nBereits mit Schreiben vom 14. Juli 1997 hatte der Kläger die An- und \nAbwesenheitszeiten seiner Ehefrau für das Jahr 1997 aufgelistet. Danach hielt sich \nseine Ehefrau in der Zeit vom 22. bis 26. Februar, vom 2. bis 17. März, vom 6. bis 27. \nMai sowie ab dem 1. Juli in Bukarest auf. In der Zeit vom 26. Februar bis 1. März \n1997 habe eine gemeinsame Reise nach Israel stattgefunden. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 7. August 1997 forderte das Auswärtige Amt den \nAuslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG, den Ehepartnerzuschlag und die \nerhöhte Aufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1997 in \nHöhe von insgesamt 8.970,72 DM ebenfalls unter Einräumung einer näher \ndargelegten Ratenzahlungsmöglichkeit zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der \nKläger am 19. August 1997 Widerspruch.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 1998, zugestellt am 8. Januar 1998, \nänderte das Auswärtige Amt seine Bescheide vom 21. Juli und 7. August 1997 \ndahingehend ab, dass dem Kläger die Möglichkeit einer weniger belastenden \nRatenzahlung in Höhe von 500,00 DM monatlich eingeräumt wurde, und wies die \nWidersprüche des Klägers im Übrigen zurück. Zur Begründung führte das Auswärtige \nAmt im Wesentlichen an: Die Rückforderung für den Zeitraum vom 30. September \nbis 18. Oktober 1995 ergäbe sich daraus, dass die Ehefrau des Klägers erst am \nletztgenannten Tag in Bukarest erstmals eingetroffen sei. Hinsichtlich des übrigen \nZeitraums werde die Rückforderung darauf gestützt, dass die Wohnung des Klägers \nin Bukarest nicht für beide Ehepartner der Mittelpunkt ihrer Lebensführung gewesen \nsei. Es bestehe der Gesamteindruck, dass die Ehefrau des Klägers nicht die Absicht \ngehabt habe, mit diesem in Bukarest eine gemeinsame Wohnung einzurichten und \naufrechtzuerhalten. \n\n13\n\nAm 4. Februar 1998 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag,\n\n15\n\ndie Rückforderungsbescheide des Auswärtigen \nAmts vom 21. Juli und 7. August 1997 sowie den \nWiderspruchsbescheid vom 5. Januar 1998 \naufzuheben,\n\n16\n\nabgewiesen.\n\n17\n\nMit der zugelassenen und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt der Kläger \nsein Begehren weiter. \n\n18\n\nZur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Aus der \nVerwaltungsvorschrift zu § 55 BBesG lasse sich ableiten, dass der Anspruch auf \nZahlung des Auslandszuschlags mit der Übersiedlung und Begründung des \nHausstands am ausländischen Dienstort entstehe und (erst) dann wieder entfalle, \nwenn ein Ehegatte etwa die gemeinsame Wohnung endgültig verlassen habe. Das \nnur vorübergehende Verlassen der Wohnung lasse ohne Rücksicht auf die zeitliche \nDauer dieser Maßnahme das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung nicht in \nWegfall geraten. Dem Verwaltungsgericht sei zuzustimmen, wenn es das bloße \nUnterhalten einer gemeinsamen Wohnung als nicht ausreichend ansehe, sondern \nvielmehr zusätzlich verlange, dass nach den Willen der Ehegatten in der Wohnung \nauch tatsächlich der gemeinsame Lebensmittelpunkt angesiedelt sei. Diese \nVoraussetzungen seien erfüllt. Es unterliege keinen Zweifeln, dass seine Ehefrau \nund er während seines dienstlichen Aufenthalts in Bukarest den gemeinsamen \nLebensmittelpunkt in der Wohnung in Bukarest haben einrichten und aufbauen \nwollen. Dass objektive Umstände seine Ehefrau daran gehindert hätten, den \nüberwiegenden Teil des Jahres zusammen mit ihm in Bukarest zu verbringen, sei \neine andere Frage, lasse aber die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an \neinem entsprechenden Willen der Eheleute nicht ernsthaft zu. Allein aus den \nobjektiven Daten der An- und Abwesenheit zu schlussfolgern, dass hiernach eine \ngemeinsame Wohnung nicht bestanden habe, sei unzutreffend. Ein einmal \nbegründeter gemeinsamer Wohnsitz werde so lange nicht aufgegeben, wie der \nandere Ehegatte nicht die Wohnung mit der Vorstellung verlasse, sie endgültig nicht \nwieder aufzusuchen. So lange demnach der Wille fortbestehe, an dem einmal \nbegründeten gemeinsamen Wohnsitz festzuhalten, werde - unbeschadet der An- und \nAbwesenheitszeiten - die gemeinsame Wohnung als solche fortbestehen. Die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die Begründung einer gemeinsamen Wohnung \nsei von Anbeginn nicht beabsichtigt gewesen, entbehre jeder Tatsachengrundlage. \nIm Weiteren sei auch auf die Ausstrahlungswirkung des Art. 6 GG hinzuweisen. Der \nDienstherr habe es auch in Anwendung des § 55 BBesG hinzunehmen, wenn \nEhegatten unter dem Druck der Verhältnisse übereinkämen, dass die daraus sich \nergebenden Notwendigkeiten auch dann wahrgenommen werden sollten, wenn dies \nmit Abwesenheiten von der gemeinsamen Wohnung verbunden sei. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts müsse den Gründen für die eingetretene \nAbwesenheit der Ehefrau Bedeutung beigemessen werden. Nur wenn der \nEhepartner die gemeinsame Wohnung in der Absicht verlassen habe, dorthin nicht \nmehr zurückzukehren, dürften die Leistungen entfallen. Eine solche Absicht habe bei \nseiner Ehefrau jedoch zu keiner Zeit bestanden. Deren in der Tat gehäuften \nAbwesenheiten seien nicht freiwillig entstanden, sondern durch die Umstände \noktroyiert worden. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Gesetzeszweck \nstützen, wonach durch den Auslandsaufenthalt des Beamten und seiner Familie \nbedingte Mehrbelastungen in materieller und immaterieller Hinsicht aufzufangen \nseien. Denn der Umstand, dass der Ehegatte nicht selber am Dienstort des Beamten \nim Ausland weile, lasse derartige Mehrbelastungen nicht entfallen. Die einmal \neingerichtete gemeinsame Wohnung müsse mit allen Lasten auch während der \nAbwesenheit des Ehepartners weiter unterhalten werden. Der Umstand, dass \ngewisse Aufwendungen der eigenen Lebensführung des Ehepartners am \nausländischen Dienstort entfielen, werde mehr als überkompensiert durch den damit \nzugleich einhergehenden Mehraufwand des anderen Ehegatten. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung stützt sie sich auf das angefochtene Urteil und führt ergänzend \nan: Nach Sinn und Zweck des § 55 BBesG könne von einer gemeinsamen Wohnung \nnur dann ausgegangen werden, wenn sie für beide Ehegatten der Mittelpunkt ihrer \nLebensführung bilde. Der erhöhte Auslandszuschlag solle eine Entschädigung dafür \nsein, dass der Ehepartner des Auslandsbediensteten diesem an den \nAuslandsdienstposten folge und mit ihm gemeinsam alle Lasten der dortigen \nLebensführung teile. Die aus dieser Situation folgenden besonderen finanziellen und \nimmateriellen Belastungen der Eheleute sollten angemessen entschädigt werden. \nSolche Mehrbelastungen ergäben sich jedoch nur dann, wenn sich beide Ehegatten \ndauerhaft an dem ausländischen Dienstort aufhielten und ihn zu dem Mittelpunkt \nihrer Lebensführung machten. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers \njedoch nicht gegeben. Aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass die Ehefrau \ndes Klägers von vornherein nicht die Absicht gehabt habe, Bukarest zum Mittelpunkt \nihrer Lebensführung zu machen und eine gemeinsame Wohnung mit ihrem Ehemann \nzu begründen. Ein Grund dafür sei der schon bei der Versetzung des Klägers \nvorhandene labile Gesundheitszustand seiner Ehefrau gewesen. Entgegen der \nAuffassung des Klägers gebiete der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe nicht, bei \nder Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG von einer gemeinsamen Wohnung \nauszugehen, selbst wenn sich die Ehegatten entschieden hätten, getrennt zu \nwohnen. Durch diese besoldungsrechtliche Bestimmung solle lediglich ein Ausgleich \nfür materielle und immaterielle Belastungen durch das gemeinsame Leben an dem \nausländischen Dienstort gewährt werden. Art. 6 Abs. 1 GG gebiete es nicht, diese \nVergünstigungen auch dann zu gewähren, wenn solche Belastungen tatsächlich gar \nnicht angefallen seien.\n\n24\n\nIm Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist ergänzend angeführt \nworden: Bei der Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG sei auch der Sinn und \nZweck des Gesetzes über den Auslandsdienst zu berücksichtigen. Eine gemeinsame \nAufgabenerfüllung im Sinne dieses Gesetzes habe nicht vorgelegen, wie sich bei \neiner rückwirkenden Betrachtung aufgrund der Tatsache ergebe, dass die \ngemeinsam eingerichteten Räume nur zu ca. 30 % der Zeit gemeinsam genutzt \nworden seien. Selbst wenn man einen gemeinsamen Willen zum Zusammenleben für \nden Zeitpunkt der ersten Einreise der Ehefrau des Klägers unterstelle, müsse \njedenfalls mit der ersten Abreise nach nur zwei Wochen und einer Rückkehr nach \nfünf Monaten vom Wegfall eines entsprechenden Willens ausgegangen werden. Die \nkettenmäßige Abwesenheit der Ehefrau des Klägers spreche eindeutig dafür, dass \ndie gemeinsam eingerichteten Räume nicht mehr dauerhaft von ihr genutzt werden \nwürden.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein \nBand) Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n28\n\n1. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger sich gegen die Rückforderung der \nihm für den Zeitraum vom 19. Oktober 1995 bis 30. Juni 1997 gewährten Leistungen \nwendet. Die angefochtenen Bescheide des Auswärtigen Amts vom 21. Juli und 27. \nAugust 1997 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 1998 sind \ninsoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\n\n29\n\na) Für die Rückforderung des Auslandszuschlags nach der Anlage VI f BBesG \nund des Ehepartnerzuschlags kommt als Rechtsgrundlage allein § 12 Abs. 2 BBesG \nin Betracht. Es liegen indes nicht sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung \nvor. \n\n30\n\nGemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG richtet sich die Rückforderung zu viel \ngezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über \ndie Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier zum Teil in \n§ 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BBesG - gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Ein \nBeamter ist danach grundsätzlich verpflichtet, überzahlte, d. h. ihm ohne rechtlichen \nGrund zugeflossene Bezüge zurückzuerstatten, wobei sich (nur) der Umfang der \nErstattung nach den Vorschriften des BGB, nämlich den §§ 818 ff. BGB, \nbemisst.\n\n31\n\nVgl. zur Einstufung des § 12 Abs. 2 Satz 1 \nBBesG als Rechtsfolgeverweisung jüngst BVerwG, \nUrteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 2.01 -.\n\n32\n\nDer Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 BBesG ist vorliegend eröffnet, da der \nim Streit stehende Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG und der \nEhegattenzuschlag nach § 55 BBesG zu den \"Bezügen\" i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 \nBBesG zählen. Hierunter fallen (u. a.) sämtliche in § 1 Abs. 2 und 3 BBesG \nausdrücklich genannten Gruppen von Dienst- und sonstigen Bezügen. \n\n33\n\nVgl. Senatsurteile vom 2. August 2001 - 1 A \n3262/99 - und vom 17. Mai 2002 - 1 A 4091/99 -.\n\n34\n\nHiervon erfasst werden damit auch die Auslandsdienstbezüge (§§ 1 Abs. 2 Nr. 6, \n52 ff. BBesG), deren Bestandteil der Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG \nund der damit im Zusammenhang stehende Ehepartnerzuschlag sind (§ 55 Abs. 1, 2 \nSatz 1 und 5 Sätze 1 und 4 BBesG). \n\n35\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist jedoch dem Kläger für den Zeitraum \nvom 19. Oktober 1995 bis 30. Juni 1997 der Auslandszuschlag nach der Anlage VI f \nBBesG und der Ehepartnerzuschlag nicht zu viel gezahlt worden, da für die für diese \nZeit erhaltenen Zahlungen ein Rechtsgrund bestand.\n\n36\n\naa) Nach Maßgabe des § 55 Abs. 1, 2 Satz 1 und 5 Satz 1 BBesG stand dem \nKläger ein Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG zu. \n\n37\n\nGemäß § 55 Abs. 1 BBesG wird der Auslandszuschlag nach den Aufstellungen \nin den Anlagen VI a bis VI h gewährt; seine Höhe richtet sich nach den \nVoraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters \noder Soldaten und nach der für den ausländischen Dienstort maßgebenden Stufe. \nNach § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG erhalten verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, \ndie mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung \nhaben, den Auslandszuschlag nach der Anlage VI a BBesG. Abweichend davon \nsieht § 55 Abs. 5 Satz 1 BBesG vor, dass u. a. Beamte, für die - wie hier für den \nKläger - das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, anstelle des \nAuslandszuschlags nach der Anlage VI a BBesG den Auslandszuschlag nach der \nAnlage VI f BBesG erhalten. \n\n38\n\nDie Voraussetzungen dieses Normengefüges lagen für den Kläger in dem \ngenannten Zeitraum vor, da er in der Zeit vom 19. Oktober 1995 bis 30. Juni 1997 als \nverheirateter Beamter mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine \ngemeinsame Wohnung im Sinne des Gesetzes gehabt hat. \n\n39\n\nDer Begriff der gemeinsamen Wohnung in § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist \nauslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Beides folgt bereits aus den Gründen, aus \ndenen die Beteiligten um das Verständnis des Begriffs streiten. \n\n40\n\nNach seinem Wortlaut muss es sich um eine gemeinsame Wohnung von \nEheleuten handeln, d.h. die Wohnung muss für beide Ehepartner nach Zuschnitt und \nEinrichtung geeignet sein, als Mittelpunkt der zumindest privaten Lebensführung zu \ndienen, und auch entsprechend genutzt werden. Das setzt die Aufgabe des \nvorhergehenden Lebensmittelpunkts ebenso voraus wie ein nicht dauernd \nGetrenntleben der Eheleute. Außerdem darf für den Ehegatten des Beamten kein \nanderer Ort als Lebensmittelpunkt vorhanden sein. \n\n41\n\nDiese bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ableitbaren Anforderungen werden \ndurch die am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung gestützt. Denn der erhöhte \nAuslandszuschlag findet seine Rechtfertigung in den besonderen finanziellen und \nimmateriellen Belastungen, die die Eheleute auf sich nehmen müssen, wenn sie \ngemeinsam am ausländischen Dienstort des Beamten wohnen. Die Berücksichtigung \nder berufstypischen Mehrbelastungen und der besonderen Situation der Ehegatten \nim ausländischen Dienst war auch Anlass für den Gesetzgeber, deren Beiträge zur \nBewältigung dienstlicher Aufgaben im Ausland und deren Einschränkung der \neigenen Berufsausübung durch den höheren Auslandszuschlag nach der Anlage VI f \nzu § 55 BBesG auszugleichen. \n\n42\n\nVgl. Begründung der Bundesregierung zum \nEntwurf eines dienst- und besoldungsrechtlichen \nBegleitgesetzes zum Gesetz über den Auswärtigen \nDienst (Begleitgesetz Auswärtiger Dienst - BGAD), \nBT-Drs. 11/6543 S. 9, sowie Beschlussempfehlung \nund Bericht des Innenausschusses zu diesem \nGesetzentwurf, BT-Drs. 11/7248 S. 17.\n\n43\n\nAusgehend davon erfordert das Vorliegen einer \"gemeinsamen Wohnung\" i.S.d. \n§ 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG, dass beide Ehepartner die Wohnung am ausländischen \nDienstort zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht haben. Eine gemeinsame \nWohnung in diesem Sinne wird danach dann begründet, wenn der Ehepartner des \nAuslandsbeschäftigten mit der Absicht an den neuen Auslandsdienstort übersiedelt, \nsich dort ständig und unter Aufgabe des Mittelpunkts seiner Lebensführung am \nvorherigen Wohn- bzw. Aufenthaltsort aufhalten zu wollen. Ist in diesem Sinne eine \nWohnung zum Mittelpunkt der Lebensführung gemacht worden, entfällt das \nTatbestandsmerkmal einer gemeinsamen Wohnung nicht schon generell dann, wenn \nder Ehepartner in der Folgezeit den Auslandsdienstort - auch für längere Zeit - \nwieder verlässt. Eine gemeinsame Wohnung i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG liegt \nvielmehr erst dann nicht mehr vor, wenn das Verlassen der Wohnung durch den \nEhepartner nicht in der Absicht erfolgt, alsbald zurückzukehren. \n\n44\n\nEin Anhalt dafür, wo der Ehepartner des im Ausland eingesetzten Beamten den \nMittelpunkt seiner Lebensführung angesiedelt hat, ist regelmäßig daraus herzuleiten, \nwo er sich zum Großteil der Zeit aufgehalten hat. Dieser für den Regelfall greifende \nAnhalt kommt jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich in diesem \nZusammenhang insbesondere auf Nr. 55.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift \nzum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) in der für den vorliegend in Rede \nstehenden Zeitraum anwendbaren Fassung vom 23. November 1979 (GMBl. 1980, \nS. 3) stützt, nicht in allen Fällen zum Tragen. Vielmehr ist bei einem überwiegenden \ntatsächlichen Aufenthalt an einem anderen als dem ausländischen Dienstort in den \nBlick zu nehmen, aus welchen Gründen der Ehepartner ortsabwesend war. Erlauben \ndiese Gründe die Schlussfolgerung, dass er den Auslandsdienstort als Mittelpunkt \nseiner Lebensführung tatsächlich beibehalten und stets auch dorthin zurückkehren \nwollte, liegt eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Gesetzes auch dann noch vor, \nwenn der Ehegatte sich nicht den überwiegenden Teil der Zeit am Auslandsdienstort \naufgehalten hat. \n\n45\n\nSofern die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Gründe \nfür die Ortsabwesenheit schon deshalb außer Betracht bleiben müssten, weil diese \nim Rahmen der Gewährung anderer Leistungen wie beispielsweise der Gewährung \nvon Beihilfe in Krankheitsfällen oder von Trennungsentschädigung zu \nberücksichtigen seien, greift ihre Argumentation zu kurz. Denn das Vorliegen der \nTatbestandsmerkmale des Begriffs einer gemeinsamen Wohnung i.S.v. § 55 Abs. 2 \nSatz 1 BBesG kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass ein Anspruch auf \nden Erhalt von Leistungen auf der Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften \nbesteht. Dies gilt umsomehr, als insbesondere die Gewährung von Beihilfe in \nKrankheitsfällen und von Trennungsentschädigung ihrer Zielrichtung nach dem \nAusgleich besonderer Belastungen dient. Diese Belastungen können aber neben den \nmit einer gemeinsamen Wohnung am ausländischen Dienstort verbundenen \nBelastungen für die Eheleute auftreten. \n\n46\n\nAusgehend von diesen allgemeinen Erwägungen ist für die vorliegende \nFallgestaltung festzustellen, dass die Ehefrau des Klägers zusammen mit diesem in \nder Zeit vom 19. Oktober 1995 bis 30. Juni 1997 in Bukarest eine gemeinsame \nWohnung i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG gehabt hat. Insbesondere war in diesem \nZeitraum für sie Bukarest der Mittelpunkt ihrer Lebensführung. Sie hat dort bereits bei \nihrem Eintreffen den Mittelpunkt ihrer Lebensführung begründet und in der Folgezeit \nauch aufrechterhalten. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der vorliegenden \nobjektiven Umständen und der Indizien, die auf einen entsprechenden Willen bei ihr \nschließen lassen. \n\n47\n\nAus objektiver Sicht spricht für das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung im \nSinne des Gesetzes zunächst der Umstand, dass der Kläger in Bukarest als ständige \nUnterkunft eine Wohnung angemietet hat, die ihrem Zuschnitt nach als \nFamilienwohnung anzusehen ist. Weiterhin ist festzustellen, dass der gesamte \nHausstand der Eheleute von Kapstadt aus bzw. nach einer Zwischenlagerung in \nDeutschland in der Wohnung untergebracht worden ist. Im Weiteren ist die Wohnung \nausweislich der vom Kläger vorgelegten Fotos auch als Familienwohnung \neingerichtet worden. Darüber hinaus ist die Ehefrau des Klägers am 18. Oktober \n1995 tatsächlich in Bukarest eingetroffen und in die Wohnung eingezogen. Zu \ndiesem Zeitpunkt besaß sie keine andere Wohnung, die als Mittelpunkt ihrer \nLebensführung angesehen werden könnte. Auch in der Folgezeit änderte sich an \ndiesen objektiven Umständen nichts. Die Eheleute haben die angemietete Wohnung \nbeibehalten und sind in dieser den sich aus der Stellung des Klägers als Kanzler \nergebenden gesellschaftlichen Verpflichtungen nachgekommen. Auch in der Zeit \nnach ihrem Eintreffen in Bukarest hat die Ehefrau des Klägers zu keinem Zeitpunkt \neine andere Wohnung innegehabt. Schließlich ist in objektiver Hinsicht noch \nfestzuhalten, dass sie nach ihren Ausreisen jeweils nach Bukarest zurückgekehrt ist. \n\n48\n\nDiese objektiv für eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Gesetzes \nsprechenden Umstände finden ihre Bestätigung in dem nach außen erkennbaren \nWillen der Ehefrau des Klägers, den Mittelpunkt ihrer Lebensführung nach Bukarest \nzu verlagern. \n\n49\n\nSo hat die Ehefrau des Klägers zusammen mit diesem - was von der Beklagten \nnicht bestritten worden ist - bereits unter dem 18. November 1993 ihre Absicht der \ngemeinsamen Haushaltsführung in Bukarest bekundet. Da für die Folgezeit \ngegenteilige Äußerungen der Ehefrau nicht festzustellen sind, könnte eine davon \nabweichende Absicht, den Mittelpunkt der Lebensführung nach Bukarest zu \nverlagern und dort beizubehalten, lediglich aus Indizien hergeleitet werden. \nTragfähige Hinweise in dieser Richtung sind jedoch weder dem Vorbringen der \nBeklagten noch ansonsten erkennbar. \n\n50\n\nDass die Ehefrau des Klägers von Anfang an mit dem Willen einer Verlagerung \ndes Mittelpunkts der Lebensführung nach Bukarest übergesiedelt ist, belegt \ninsbesondere die Tatsache, dass sie sich im Jahre 1996 darum bemüht hat, ihre \nerkrankte Mutter bei sich in Bukarest aufzunehmen. Diese Bemühungen sind jedoch \nletztlich lediglich an den dort vorhandenen äußeren Gegebenheiten gescheitert, die \neinen Aufenthalt der Mutter der Ehefrau des Klägers in Bukarest unmöglich machten. \n\n51\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich eine gegenteilige Absicht nicht \ndaraus ableiten, dass bei der Ehefrau des Klägers schon vor der Versetzung des \nKlägers nach Bukarest ein labiler Gesundheitszustand bestanden hat, der \ninsbesondere den Vertrauensarzt des Generalkonsulats an dem vorherigen Dienstort \ndes Klägers veranlasst hat, von einer Versetzung nach Bukarest abzuraten. Gleiches \ngilt für den Umstand, dass die Ehefrau des Klägers in diesem Zusammenhang \nmehrere Gespräche mit dem Auswärtigen Amt geführt hat. Diese Tatsachen \nsprechen allein dafür, dass das Bestreben der Eheleute im Vorfeld der \nangekündigten dienstlichen Maßnahme offensichtlich davon geprägt war, eine \nVersetzung des Klägers nach Bukarest zu verhindern. Sie geben jedoch keinen \nhinreichend verlässlicher Anlass für die Annahme, die Ehefrau des Klägers habe, \nnachdem diese Bemühungen gescheitert waren, ihrem Ehemann - anders als bei \nden zahlreichen früheren Versetzungen - nicht an dessen neuen Dienstort folgen \nwollen.\n\n52\n\nAuch der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers bereits nach etwas mehr als \nzwei Wochen nach ihrem Eintreffen in Bukarest wieder abgereist ist und in der \nFolgezeit über längere Zeiträume hinweg nicht in Bukarest anwesend gewesen ist, \nlässt die Schlussfolgerung nicht zu, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensführung \nnicht nach Bukarest hat verlagern und beibehalten wollen. Allein die Tatsache, dass \ndie Ehefrau des Klägers in dem in Rede stehenden Zeitraum rein rechnerisch \nüberwiegend nicht in Bukarest anwesend gewesen ist, rechtfertigt nicht die Annahme \ndes Fehlens einer gemeinsamen Wohnung im Sinne des Gesetzes. Vielmehr sind in \nWürdigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls die Gründe in den Blick \nzu nehmen, die dazu geführt haben, dass sich die Ehefrau des Klägers nicht in \nBukarest aufgehalten hat. So waren zunächst in der Erkrankung der Ehefrau des \nKlägers liegende Umstände - wie insbesondere die im Sommer 1996 in Deutschland \ndurchgeführte Sanatoriumsbehandlung - für die Ortsabwesenheit ursächlich. Ein \nweiterer Grund ist in der Pflege und Betreuung der hilfebedürftigen Mutter der \nEhefrau des Klägers zu sehen. Desweiteren lagen der Ortsabwesenheit Besuche \ndes in Kapstadt verbliebenen Sohnes zugrunde. Schließlich hat auch eine \ngemeinsame Reise der Eheleute nach Israel stattgefunden. Für all diese Umstände \nlässt sich feststellen, dass die Ehefrau des Klägers Bukarest jeweils gerade nicht mit \nder Absicht verlassen hat, den Mittelpunkt ihrer Lebensführung an einen anderen Ort \nzu verlagern. Vielmehr war ihr Verhalten stets von dem Willen getragen, sich lediglich \nvorübergehend woanders aufzuhalten und alsbald zum Kläger nach Bukarest \nzurückzukehren. \n\n53\n\nWenn die Beklagte in diesem Zusammenhang mit Blick darauf, dass die erste \nAusreise bereits nach etwas mehr als zwei Wochen und die Rückkehr erst nach \nannähernd fünf Monaten erfolgt sind, anführt, gerade zu Beginn eines Aufenthalts an \neinem neuen Auslandsdienstort werde der Wille zu einer gemeinsamen \nWohnsitzbegründung insbesondere dadurch bekundet, dass die neue Wohnung \ngemeinsam eingerichtet werde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger und \nseine Ehefrau angesichts der zahlreichen früheren Versetzungen des Klägers mit der \nSituation der Einrichtung einer neuen Wohnung vielfältig vertraut waren und dies \nohne Weiteres in einer Zeit von zwei Wochen bewältigen konnten. Die Ausreise und \ndas längere Verbleiben außerhalb Bukarests allein rechtfertigen - wie bereits \ndargestellt - nicht die Annahme einer fehlenden Absicht der gemeinsamen \nWohnsitzbegründung.\n\n54\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten kann ein Fehlen der Absicht einer \ngemeinsamen Wohnsitzbegründung gleichermaßen nicht daraus hergeleitet werden, \ndass die Ehefrau des Klägers ihm erst 14 Monate nach seinem Dienstantritt in \nBukarest nachgereist ist. Wie der Kläger nachdrücklich belegt hat, hatte die späte \nNachreise seiner Ehefrau ihre Ursache im Wesentlichen darin, einen für die \nUnterbringung der Eheleute angemessenen Wohnraum in Bukarest zu finden und \nherzurichten. Nachdem dies zum 1. August 1995 sichergestellt war, ist die Ehefrau \ndes Klägers diesem ca. 2 ½ Monate später nachgereist, was angesichts der großen \nEntfernung von Kapstadt nach Bukarest und des damit verbundenen zeitlichen \nAufwands für den Transport des Umzugsguts nicht als unangemessen spät \nangesehen werden kann. \n\n55\n\nSchließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die \nEhefrau des Klägers die Wohnsitzangaben in ihrem Diplomatenpass nicht habe \numschreiben lassen. Dies beruhte vielmehr, wie der Kläger in nicht in Zweifel zu \nziehender Weise vorgetragen hat, auf einer reinen Nachlässigkeit. \n\n56\n\nbb) Aus dem mithin feststehenden Umstand, dass der Kläger für den Zeitraum \nvom 19. Oktober 1995 bis 30. Juni 1997 zu Recht einen Auslandszuschlag nach der \nAnlage VI f BBesG erhalten hat, folgt zugleich, dass ihm für diese Zeit auch der \nEhepartnerzuschlag zustand. Denn nach § 1 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 55 \nAbs. 5 Satz 4 BBesG erlassenen Verordnung über die Zahlung eines erhöhten \nAuslandszuschlags (EAZV) vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1139) wird u. a. \nverheirateten Beamten, die Auslandszuschlag nach Anlage VI f BBesG erhalten, ein \nerhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Damit knüpft diese Bestimmung die Gewährung \ndes Ehepartnerzuschlags allein daran, dass dem verheirateten Beamten ein \nAuslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG gezahlt wird. Diese Voraussetzung ist \nvorliegend erfüllt.\n\n57\n\nb) Für die Rückforderung der erhöhten Aufwandsentschädigung für verheiratete \nBeamte scheidet § 12 Abs. 2 BBesG als Rechtsgrundlage schon deshalb aus, weil \ndie gewährte Aufwandsentschädigung nicht zu den \"Bezügen\" i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz \n1 BBesG gezählt werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine von der \nvorgenannten Bestimmung nicht erfasste Aufwandsentschädigung i.S.d. § 17 \nBBesG. Mit Blick darauf kommt als Rechtsgrundlage für die Rückforderung allein § \n87 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in Betracht, wonach sich die \nRückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den \nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer \nungerechtfertigten Bereicherung richtet. \n\n58\n\nDer Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vorliegend eröffnet, denn die \nerhöhte Aufwandsentschädigung für verheiratete Beamte fällt unter den in § 87 Abs. \n2 Satz 1 BBG genannten Begriff der Dienstbezügen. Da § 12 Abs. 2 BBesG für die \nRückforderung von \"Bezügen\" i.S.v. § 1 Abs. 2 und 3 BBesG zur Anwendung kommt, \nist § 87 Abs. 2 BBG lediglich noch für die Rückforderung anderer Leistungen wie \ninsbesondere auch von Aufwandsentschädigungen i.S.d. § 17 BBesG \nmaßgebend.\n\n59\n\nVgl. GKÖD, K § 87 BBG Rn. 5; Plog/Wiedow/ \nLemhöfer, BBG/BeamtVG, § 87 BBG Rn. 5.\n\n60\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG liegen indes \nnicht vor.\n\n61\n\nDem Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten für den Zeitraum vom 19. \nOktober 1995 bis 30. Juni 1997 die erhöhte Aufwandsentschädigung für verheiratete \nBeamte nicht zu viel gezahlt worden, da für die erhaltenen Zahlungen ein \nRechtsgrund bestand. \n\n62\n\nNach Maßgabe der als Anlage zu Kapitel 0503 des Haushaltsplans festgelegten \n\"Grundsätze für die Berechnung der Aufwandsentschädigung der entsandten \nBediensteten der diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland\" - im \nFolgenden: \"Grundsätze\" - stand dem Kläger die erhöhte Aufwandsentschädigung \nzu. \n\n63\n\nDiese ihrem Rechtscharakter nach als Verwaltungsvorschriften einzustufenden \nGrundsätze entfalten Außenwirkung für den einzelnen Betroffenen nur mittelbar über \ndessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der \"antizipierten \nVerwaltungspraxis\" zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung \ngleichmäßig behandelt zu werden. Unter diesem Gesichtspunkt sind daher \nVerwaltungsvorschriften wie vorliegend auch die im Haushaltsplan festgelegten \n\"Grundsätze\" gemäß der vom Urheber gebilligten oder doch geduldeten \ntatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen.\n\n64\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa \nUrteil vom 2. März 1995 - 2 C 17.94 -, Buchholz 240 \n§ 17 BBesG Nr. 7 = DÖD 1995, 137 = \nSchütz/Maiwald, BeamtR ES/C IV 5 Nr. 5 = ZBR \n1995, 238, m.w.N.\n\n65\n\nHier sind die in Rede stehenden \"Grundsätze\" ihrem Wortlaut nach anzuwenden, \nda kein Anhalt dafür besteht, dass sich eine von dem Wortlaut abweichende \nVerwaltungspraxis entwickelt haben könnte.\n\n66\n\nAusgehend davon ergibt sich der Anspruch des Klägers auf die erhöhte \nAufwandsentschädigung für verheiratete Beamte aus der Nr. 9 der \"Grundsätze\". \nDanach wird die Aufwandsentschädigung bei verheirateten Bediensteten für den am \nAuslandsdienstort bei gemeinsamer Wohnung überwiegend anwesenden Ehegatten \num 20 v. H., mindestens um 200 DM, erhöht. Diese Voraussetzungen waren für den \nKläger erfüllt. \n\n67\n\nAls verheirateter Beamter hatte er - wie sich aus den im Zusammenhang mit dem \nAuslandszuschlag nach Anlage VI f BBesG gemachten Ausführungen ergibt - mit \nseiner Ehefrau eine gemeinsame Wohnung am Auslandsdienstort. Darüber hinaus ist \ndavon auszugehen, dass seine Ehefrau in dem in Rede stehenden Zeitraum \nüberwiegend am Auslandsdienstort anwesend im Sinne der \"Grundsätze\" war. \n\n68\n\nDa sich den \"Grundsätzen\" keine näheren Angaben darüber entnehmen lassen, \nunter welchen Voraussetzungen von einer überwiegenden Anwesenheit auszugehen \nist, liegt es nahe, in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen in der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz zurückzugreifen. \nWie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nausdrücklich bestätigt hat, geschieht dies auch tatsächlich regelmäßig in der \nVerwaltungspraxis. Soweit in den Schriftsätzen der Beklagten vom 20. Mai und 2. \nNovember 1998 eine der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift widersprechende \nVorgehensweise dargelegt worden ist, entspricht dies - wie der Vertreter der \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls bestätigt hat - \nnicht der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis.\n\n69\n\nDie im Zusammenhang mit der Gewährung des Auslandszuschlags nach der \nAnlage VI a BBesG getroffenen Regelungen in Nr. 55.2.3 gehen zum einen davon \naus, dass die Voraussetzung eines überwiegenden Aufenthalts am ausländischen \nDienstort dann nicht entfällt, wenn der Ehegatte die gemeinsame Wohnung nur \nvorübergehend, d. h. mit der Absicht verlässt, alsbald zurückzukehren. Zum anderen \nist dort vorgesehen, dass der Auslandszuschlag nach der Anlage VI a BBesG in \neinem derartigen Fall grundsätzlich nur bis zum Ablauf des fünften Monats zu zahlen \nist, der auf den Monat folgt, in dem der Ehegatte die gemeinsame Wohnung \nverlassen hat. Aus diesem Regelungsgefüge ist zu folgern, dass nach der \nausgeübten Verwaltungspraxis Abwesenheitszeiten von weniger als fünf Monaten \ndie Voraussetzung der überwiegenden Anwesenheit nicht in Frage stellen. \n\n70\n\nAusgehend davon war die Ehefrau des Klägers in dem vorliegend maßgeblichen \nZeitpunkt überwiegend am ausländischen Dienstort anwesend im Sinne der \n\"Grundsätze\". Denn sie hat die gemeinsame Wohnung bei ihren Ausreisen jeweils \nnur vorübergehend verlassen, da bei ihr mit Blick auf die für die Ausreisen jeweils \nmaßgeblichen Motivationen in jedem Einzelfall von dem Vorliegen der Absicht \nauszugehen ist, alsbald in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren. Darüber \nhinaus ist festzustellen, dass keine Abwesenheitszeit vorgelegen hat, die mehr als \nfünf Monate angedauert hat. \n\n71\n\n2. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet. \n\n72\n\nSoweit der Kläger sich gegen die Rückforderung der ihm für den Zeitraum vom \n30. September bis 18. Oktober 1995 gewährten Leistungen wendet, sind die \nangefochtenen Bescheide des Auswärtigen Amts vom 21. Juli und 27. August 1997 \nin der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 1998 rechtmäßig und \nverletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n73\n\na) Die Rückforderung des Auslandszuschlags nach der Anlage VI f BBesG und \nden Ehepartnerzuschlag hat die Beklagte zutreffend auf § 12 Abs. 2 BBesG gestützt, \nda die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen.\n\n74\n\nDie genannten Leistungen sind zu viel gezahlt worden, da für sie kein \nRechtsgrund bestand. \n\n75\n\nWie bereits dargelegt, setzt die Gewährung des Auslandszuschlags nach der \nAnlage VI f BBesG und damit auch die Gewährung des Ehepartnerzuschlags das \nVorliegen einer gemeinsamen Wohnung der Ehegatten voraus. Daran fehlte es \njedoch für den in Rede stehenden Zeitraum offensichtlich, da die Ehefrau des \nKlägers erst am 18. Oktober 1995 erstmals in Bukarest eingetroffen ist.\n\n76\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen für die Rückforderung liegen vor. \n\n77\n\nSelbst wenn der Kläger um die überzahlten Leistungen - was allerdings nicht \nausdrücklich geltend gemacht worden ist - nicht mehr bereichert sein sollte, kann er \nsich auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 \nAbs. 2 BGB) nicht berufen. Er haftet nämlich gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 \nBBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verschärft, da die Überzahlung für ihn gerade mit \nBlick auf seine langjährige Tätigkeit im Dienst des Auswärtigen Amts und den damit \nverbundenen zahlreichen Auslandsaufenthalten sowie unter Berücksichtigung seiner \nStellung als Kanzler so offensichtlich war, dass er sie auch nach seinen individuellen \nKenntnissen und Fähigkeiten bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen. \n\n78\n\nDie Beklagte hat auch nicht gegen ihre aus § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG folgende \nVerpflichtung verstoßen, Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Sie hat nicht \nnur erkannt, dass ihr insoweit ein Ermessen eingeräumt ist, sondern hat dem Kläger \nauch bereits in den Ausgangsbescheiden Ratenzahlung eingeräumt sowie die Höhe \nder Raten im Widerspruchsbescheid - angesichts des in der Zwischenzeit erfolgten \nEintritts des Klägers in den Ruhestand - reduziert. Anhaltspunkte für eine \nermessensfehlerhafte Entscheidung lassen sich weder dem Vorbringen des Klägers \nnoch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen.\n\n79\n\nb) Die Rückforderung der erhöhten Aufwandsentschädigung für verheiratete \nBeamte findet ihre Rechtsgrundlage in § 87 Abs. 2 BBG. \n\n80\n\nAuch diese Leistungen sind zu viel gezahlt worden, da für die erhaltenen \nZahlungen kein Rechtsgrund bestand. Denn auch diese Zahlungen knüpfen an dem \nVorliegen einer gemeinsamen Wohnung an, von der für die Zeit vom 30. September \nbis 18. Oktober 1995 jedoch im Hinblick auf den Ankunftszeitpunkt der Ehefrau des \nKlägers in Bukarest nicht ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des Wegfalls der \nBereicherung sowie der getroffenen Billigkeitsentscheidungen greifen die zuvor \ngemachten Ausführungen in gleicher Weise.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO \nund der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n82\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 134 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).\n\n83\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n84\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n85\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n86\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n87\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch \nBeamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-20/1-a-2146-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":17},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":11},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":6},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-20/1-a-2146-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297409","retrieved":"2026-07-09 03:20:33.589958+00:00"}}