{"status":"available","doknr":"OLD297438","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0619.21B589.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-19","aktenzeichen":"21 B 589/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, soweit er \ndarauf gerichtet ist, Einsicht in im Jahre 1998 geführte Bautagebücher über die \nBaustelle A. Straße in den Bereichen W. straße und V. straße und \nzwischen K. -D. -Straße und H. straße zu erhalten.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller und Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider \nRechtszüge jeweils zur Hälfte.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen \nStreitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 4.000,-- EUR festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Inhaber der A. -Apotheke in der A. Straße in E. . \nIn dieser Straße wurden seit 1995 diverse Straßenbauarbeiten durchgeführt. Dies \ngeschah nach Auffassung des Antragstellers schuldhaft verzögerlich und in einer \nWeise, die zu erheblichen Umsatzeinbrüchen in seiner Apotheke geführt habe, unter \nanderem deshalb, weil das Geschäftslokal längere Zeit nur über \"wackelige \nHolzplanken\" zu erreichen gewesen sei. Der Antragsteller macht deshalb gegen den \nAntragsgegner vor dem Landgericht E. - 4 0 346/01 - klageweise einen \nAmtshaftungsanspruch in Höhe von 182.842.-- DM geltend; Termin zur mündlichen \nVerhandlung ist auf den 8. Juli 2002 bestimmt. Um seinen Klagevortrag hinsichtlich \ndes Zeitraumes und der Art des Zugangshindernisses, den die Kammer des \nLandgerichts bislang für unzureichend substantiiert hält, weiter konkretisieren zu \nkönnen, beantragte der Antragsteller im Februar 2002 beim Antragsgegner unter \nHinweis auf § 4 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - \nIFG NRW), ihm Einsicht in die in den Jahren 1998 und 1999 geführten \nBautagebücher der Baustelle A. Straße (in bestimmten Straßenabschnitten) \nzu gewähren. Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 28. Februar 2002 ab. \nMit Beschluss vom 21. März 2002 - 17 L 494/02 - verpflichtete das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung, dem Antrag zu entsprechen (NWVBl. 2002, 242 ff.).\n\n4\n\nGegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde erhoben. Im \nVordergrund seines Vorbringens stehen grundsätzliche und über den Einzelfall \nhinausweisende Ausführungen zur - aus seiner Sicht zu verneinenden - \nAnwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes NRW auf Informationsbegehren, \ndie eine privatrechtliche Betätigung der Verwaltung betreffen und während eines \nanhängigen Amtshaftungsprozesses angebracht werden.\n\n5\n\nII. \n\n6\n\n1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nur in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich der Baumaßnahmen des Jahres 1998 \nhat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 \nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der allein in \nBetracht zu ziehende Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die \nFreiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Informations-freiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) - vom 27. November \n2001 (GV. NRW. S. 806) erfasst nach seinem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur \namtliche Informationen, die bei den in § 2 des Gesetzes genannten Stellen \nvorhanden sind; das entspricht auch dem allgemeinen, in § 1 IFG NRW bestimmten \nGesetzeszweck. Der Antragsgegner hat mit der Beschwerde vorgetragen, er habe im \nJahre 1998 in der A. Straße keine Straßenbaumaßnahmen veranlasst und \ndementsprechend keine Bautagebücher geführt. Die Baumaßnahmen des Jahres \n1998 seien vielmehr eigenverantwortlich von der E. Verkehrs AG und der \nStadtwerke E. AG durchgeführt worden. Dem ist der Antragsteller nur mit \nunsubstantiiertem Bestreiten und mit Rechtsausführungen zur beherrschenden \nStellung des Antragsgegners bei den genannten Unternehmen entgegengetreten. \nDass diese Unternehmen die Straßenbauarbeiten im Jahr 1998 rechtlich \neigenverantwortlich durchgeführt haben - mit der Folge, dass der \nInformationsanspruch sich allenfalls gegen sie richten könnte (vgl. § 2 Abs. 4 IFG \nNRW) - hat der Antragsteller jedoch nicht ernstlich in Frage gestellt. Der Senat hat \nkeinen Anlass, dem in einem Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO weiter \nnachzugehen. \n\n7\n\nDer Antragsgegner ist auch nicht verpflichtet, sich bei den genannten \nAktiengesellschaften einschlägige Informationen erst zu beschaffen, um sie sodann \ndem Antragsteller zugänglich zu machen. § 4 Abs. 1 IFG NRW normiert keine \nInformationsbeschaffungspflicht der öffentlichen Stellen; im Gegenteil schließt sein \nWortlaut einen darauf gerichteten Anspruch ausdrücklich aus.\n\n8\n\nVgl. auch die amtliche Begründung des insoweit unverändert \ngebliebenen Regierungsentwurfs zu § 4 IFG NRW , LT-Drs. 13/1311 \nS. 11; Stollmann, Das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), \nNWVBl. 2002, 216 (217).\n\n9\n\n2. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen des \nAntragsgegners, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang im \nRechtsmittelverfahren bestimmt und beschränkt, weckt insoweit keine Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Hinsichtlich der begehrten \nEinsichtnahme in die im Jahre 1999 über die besagte Straßenbaumaßnahme \ngeführten Bautagebücher des Antragsgegners hat der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. \n\n10\n\na) Der Anordnungsanspruch folgt aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Gegen die \nHeranziehung dieser Vorschrift bestehen weder im Hinblick auf den in § 2 geregelten \nallgemeinen Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW noch im \nHinblick auf den in § 4 Abs. 2 Satz 1 normierten Anwendungsvorrang \nspezialgesetzlicher Bestimmungen durchgreifende Bedenken. \n\n11\n\naa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz für die \nVerwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen \ndes Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der \nAufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts \nund deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners ist das Führen der Bautagebücher für die in Rede stehende \nStraßenbaumaßnahme als \"Verwaltungstätigkeit\" im Sinne dieser Vorschrift zu \nqualifizieren. Nach den mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellten \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts handelte es sich bei der \nStraßenbaumaßnahme um eine der Stadt E. obliegende gemeindliche Aufgabe. \nZwar hat sich die Stadt E. zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe eines privaten, \nauf der Basis eines Werkvertrages tätigen Bauunternehmers bedient und wurden die \nBautagebücher nach Angaben des Antragsgegners allein zu dem Zweck angelegt, \ndie Erfüllung des Werkvertrages durch den Bauunternehmer zu dokumentieren und \nzu überwachen. Der privatrechtliche Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen der \nStadt E. und dem Bauunternehmer hindert aber nicht, die seitens der Stadt bei der \nVertragsabwicklung entfalteten Tätigkeiten dem Anwendungsbereich des \nInformationsfreiheitsgesetzes NRW zu unterwerfen. Denn § 2 Abs. 1 IFG NRW stellt \nnicht entscheidend auf die Rechtsform der Verwaltungstätigkeit ab. Der Begriff der \nVerwaltungstätigkeit ist, unbeschadet der Schwierigkeiten, ihn positiv zu definieren, \nnach seinem allgemeinem Bedeutungsgehalt und nach dem juristischen \nSprachgebrauch nicht per se auf ein Handeln der Exekutive in den Formen des \nöffentlichen Rechts beschränkt. Die dazu von Stollmann (a.a.O., S. 216) unter \nHinweis u.a. auf Kommentierungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz vertretene \nund vom Antragsgegner in Bezug genommene Gegenposition übersieht, dass nach \neinhelliger Auffassung die Nichtanwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes \ndes Bundes und inhaltsgleicher Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder auf \nprivatrechtliches Handeln der Behörden nicht schon aus dem Begriff der \n\"Verwaltungstätigkeit\" - etwa in § 1 Abs. 1 VwVfG (Bund) -, sondern allein aus dem in \nden einschlägigen Vorschriften zudem verwendeten Adjektiv \"öffentlich-rechtliche\" \nVerwaltungstätigkeit folgt.\n\n12\n\nVgl. etwa P.Stelkens/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-\nKommentar, 6. Aufl. 2001, § 1 Rn. 117 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG-\nKommentar, 7. Aufl. 2000, § 1 Rn. 2. \n\n13\n\nDiesen einschränkenden Zusatz enthält § 2 Abs. 1 IFG NRW - im Gegensatz zu \n§ 1 Abs. 1 VwVfG NRW - gerade nicht. \n\n14\n\nAus entsprechenden Erwägungen verfängt auch der weitere Hinweis Stollmanns \n(a.a.O. S. 217) auf eine zum Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes \nfür das Land Schleswig-Holstein (IFG-SH) vertretene Kommentarmeinung nicht. \nDenn die damit angesprochene Auffassung, dieses Gesetz finde auf Tätigkeiten der \nschleswig-holsteinischen Behörden in den Handlungsformen des Privatrechts keine \nAnwendung - die im Übrigen nicht unbestritten ist,\n\n15\n\nvgl. Nordemann, Das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-\nHolstein, RDV 2001, 71 (74) -,\n\n16\n\nleitet sich aus der Bezugnahme des § 3 Abs. 2 IFG-SH auf den Behördenbegriff \nin § 3 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein her, der Behörde \nals jede organisatorisch selbständige Stelle definiert, die \"öffentlich-rechtliche \nVerwaltungstätigkeit\" ausübt. Demgegenüber definiert das \nInformationsfreiheitsgesetz NRW als Behörde im Sinne des Gesetzes \"jede Stelle, \ndie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt\" (§ 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW). \nDer Begriff \"Aufgaben der öffentlichen Verwaltung\" aber ist weiter als derjenige der \n\"öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit\". Er stellt nicht auf die Rechtsform der \nTätigkeit ab, sondern allein darauf, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im \nöffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe - im Gegensatz zu \nRechtsprechung und Rechtssetzung - darstellt. In welcher Rechtsform die \nVerwaltungsaufgabe erfüllt wird, ist unerheblich.\n\n17\n\nVgl. P. Stelkens/Schmidt, a.a.O., § 1 Rn. 230 m.w.N.; vgl. auch - \nzur Wahrnehmung \"öffentlich-rechtlicher Aufgaben\" i.S. von § 2 Nr. 2 \nUIG - Schomerus, in: Schomerus/Schrader/Wegener, \nHandkommentar UIG, 2. Aufl. 2002, § 2 Rn. 16.\n\n18\n\nDiese Differenzierung hat der Landesgesetzgeber im Übrigen auch in § 1 VwVfG \nNRW vorgenommen. Läge dem dort in Absatz 2 definierten - von § 2 Abs. 1 Satz 2 \nIFG NRW aufgegriffenen - Behördenbegriff die Vorstellung zugrunde, die \nWahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung setze den Gebrauch \nöffentlich-rechtlicher Handlungsformen voraus, machte es keinen Sinn, den \nAnwendungsbereich des Gesetzes in Absatz 1 auf die \"öffentlich-rechtliche \nVerwaltungstätigkeit der Behörden\" zu beschränken. Die Beschränkung ergäbe sich \nin diesem Fall bereits aus dem Behördenbegriff.\n\n19\n\nEine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetzes \nNRW auf ausschließlich öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten wäre zudem \nunpraktikabel und würde überdies den Gesetzeszweck weitgehend leerlaufen lassen. \nSo müsste bei jedem einzelnen Informationsbegehren geprüft werden, für welche \nTätigkeit die öffentliche Stelle die Informationen vorhält bzw. im Rahmen welcher \nTätigkeiten die Informationen gewonnen worden sind oder Verwendung finden \nsollen. Häufig wird diese Frage nicht einmal eindeutig zu beantworten sein. Die \nerklärten Ziele des Gesetzgebers, die Transparenz und Akzeptanz behördlichen \nHandelns zu erhöhen sowie das Mitspracherecht und - mittelbar - auch die \nKontrollmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln \nstaatlicher Organe zu verbessern, \n\n20\n\nvgl. LT-Drs. 13/1311 S. 9, \n\n21\n\nwürden angesichts der den öffentlichen Stellen zunehmend eröffneten und in \nAnspruch genommenen Möglichkeiten, bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf \nprivatrechtliche Organisations- und Handlungsformen zurückzugreifen, weitgehend \nverfehlt. \n\n22\n\nVgl. auch Nordemann, a.a.O., S. 74.\n\n23\n\nDer Einwand des Antragsgegners, die Einbeziehung privatrechtlicher \nVerwaltungstätigkeit in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes \nNRW eröffne \"zivilrechtlichen Vertragspartnern der öffentlichen Stellen\" die \nMöglichkeit, sich Informationen zu beschaffen, die sie zur \"Durchsetzung \nzivilrechtlicher Ansprüche oder Einwendungen [scil. gegen die öffentliche Stelle] \nbenötigen\", greift schließlich ebenfalls nicht durch. Es ist ausgeschlossen, dass der \nGesetzgeber die naheliegende Möglichkeit der Verwendung erlangter Informationen - \nsei es zum rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil des Informationssuchenden, sei \nes zum rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteil der öffentlichen Stelle oder eines \nDritten - nicht gesehen hat. Er hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, einen \nentsprechenden allgemeinen Ablehnungsgrund in das Gesetz aufzunehmen. Die \nGründe, aus den ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden kann oder \nabzulehnen ist, sind vielmehr - vorbehaltlich vorrangiger besonderer \nRechtsvorschriften i.S. von § 4 Abs. 2 IFG NRW - abschließend in § 5 Abs. 4 und §§ \n6 bis 9 IFG NRW geregelt. Über diese Ablehnungsgründe hinaus hat der \nGesetzgeber ein öffentliches oder privates Interesse, die Verfolgung gesetzlicher \noder vertraglicher Ansprüche durch Verweigerung der begehrten Informationen zu \nerschweren oder zu vereiteln, demnach nicht für schützenswert erachtet. Es ist nicht \nSache der Gerichte, einen vom Antragsgegner als unzulänglich empfundenen Schutz \nvor einer ihm nachteiligen Verwendung amtlicher Informationen durch eine vom \nGesetzwortlaut nicht mehr getragene verengende Auslegung des Begriffs der \nVerwaltungstätigkeit zu verbessern. \n\n24\n\nbb) Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist vorliegend auch nicht durch die \nSubsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gesperrt. Nach dieser \nVorschrift tritt das Informationsfreiheitsgesetz NRW zurück, soweit besondere \nRechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die \nAuskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Unbeschadet \nder vom Antragsgegner vertieften Frage, wann von einer \"besonderen\" \nRechtsvorschrift in diesem Sinne die Rede sein kann, sind - wie sich aus dem \nTatbestandsmerkmal \"soweit\" ergibt - jedenfalls nur solche Vorschriften als \nvorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es \nidentisch, sei es abweichend - regeln. Entgegen dem Beschwerdevorbringen treffen \nweder § 242 BGB noch §§ 421 ff. oder andere Vorschriften der Zivilprozessordnung \nim Hinblick auf das Informationsbegehren des Antragstellers eine derartige \nabschließende Regelung. Die Auffassung, bundesrechtlich sei die \"spezielle \nInteressensituation der Vorbereitung und Durchsetzung eines ungewissen Anspruchs \noder einer ungewissen Einwendung [scil. durch ein an den Anspruchsgegner \ngerichtetes Auskunftsverlangen] nur nach den zu § 242 BGB aufgestellten \nGrundsätzen zu behandeln\", ist bereits angesichts des unspezifischen \nRegelungsgehalts dieser Bestimmung, die keineswegs auf diese Konstellation \nzugeschnitten ist, und angesichts ihres Auffangcharakters haltlos. Der vom \nAntragsgegner hervorgehobene Umstand, dass die Rechtsprechung aus dem \nGrundsatz von Treu und Glauben einen Auskunftsanspruch nur unter \"besonderen\" \nTatbestandsvoraussetzungen ableitet und insbesondere das Bestehen einer \nvertraglichen oder gesetzlichen Sonderbeziehung zwischen den Beteiligten verlangt, \nbesagt nicht, dass diese Voraussetzungen der Vorschrift des § 242 BGB den \nCharakter einer \"besonderen Rechtsvorschrift\" im Sinne von § 4 Abs. 2 IFG NRW \nvermitteln, die der Bundesgesetzgeber für die besagten Sachverhaltskonstellationen \nals abschließend erachtet. Aus diesem Grund greifen auch die vom Antragsgegner \nmit Blick auf § 242 BGB angestellten Erwägungen zum Vorrang des Bundesrechts \n(Art. 31 GG) nicht. Denn auch dieser Grundsatz gilt nur insoweit, als das \nBundesrecht einen Sachverhalt abschließend regelt. \n\n25\n\nAus den vom Antragsgegner angesprochenen Vorschriften der §§ 421 ff. ZPO \nergibt sich ebenfalls nicht, dass eine an einem anhängigen Zivilprozess beteiligte \nBehörde nur unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet ist, dem \nProzessgegner amtliche Informationen in Gestalt von Urkunden zur Verfügung zu \nstellen. Zweck dieser Vorschriften der Zivilprozessordnung ist es allein, die Rechte \nund Pflichten der Prozessparteien im Verhältnis zueinander und zum Gericht im \nanhängigen Zivilprozess zu regeln. Demgegenüber verfolgen sie nicht das Ziel, \nwährend der Anhängigkeit eines Zivilprozesses zwischen den Prozessparteien auch \nin deren sonstige Rechtsbeziehungen gestaltend einzugreifen. Da der Kläger sein \nInformationsbegehren hier gerade nicht im Rahmen des anhängigen Zivilprozesses, \nsondern in einem gesonderten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgt, sind die \n§§ 421 ff. ZPO daher bereits im Ansatz nicht einschlägig. Dies findet seine \nBestätigung auch darin, dass die besagten Vorschriften - abgesehen vom hier nicht \neinschlägigen § 423 ZPO - keine Auskunftsansprüche begründen, sondern ihr \nBestehen voraussetzen, so dass insoweit jede einen Anwendungsvorrang \nbegründende thematische Kollision mit einem Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW \nvon vornherein ausgeschlossen ist. Dabei ist überdies zu berücksichtigten, dass § \n422 ZPO die Geltendmachung eines bestehenden Vorlegungsanspruchs zu \nBeweiszwecken in einem anhängigen Zivilprozess ohnehin nur für den Fall regelt, \ndass es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch handelt. Für Ansprüche auf \nHerausgabe oder Vorlage von urkundlichen Informationen aufgrund öffentlich-\nrechtlicher Vorschriften beansprucht diese Regelung - offenbar mit Rücksicht auf die \ninsoweit bestehende Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte - \ndemgegenüber von vornherein keine Geltung. \n\n26\n\nVgl. insoweit auch Reichold, in: Thomas/Putzo/, ZPO, 24. Aufl. \n2002, § 422 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, \n60. Aufl. 2002, § 422 Rn. 1.\n\n27\n\nSchließlich enthalten die Vorschriften des §§ 420 ff. ZPO nicht einmal für die \nGeltendmachung zivilrechtlicher Auskunftsansprüche während einer anhängigen \noder beabsichtigten Zahlungsklage eine abschließende Verfahrensregelung. \nVielmehr kann und muss ein solcher Anspruch, wenn seine Durchsetzung zunächst \nder Vorbereitung eines substantiierten Klagevortrags dient, isoliert geltend gemacht \nwerden.\n\n28\n\nVgl. BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99 -, NJW 2000, \n1645.\n\n29\n\nErst wenn eine anhängige Klage hinreichend substantiiert ist und der bürgerlich-\nrechtliche Vorlageanspruch vom Vorlageberechtigten nach §§ 421 ZPO geltend \ngemacht werden kann, ist für die Geltendmachung in einem gesonderten Verfahren \nkein Raum mehr. \n\n30\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OLG Frankfurt, Urteil vom \n25. September 1979 - 5 U 210/98 - , MDR 1980, 228.\n\n31\n\nb) Dem mithin nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zu \nbeurteilenden Begehren des Antragstellers, die im Jahre 1999 geführten \nBautagebücher des Antragsgegners einzusehen, stehen gesetzliche \nAblehnungsgründe nicht entgegen. Der Antragsgegner beruft sich zu Unrecht auf die \nin § 6 Satz 1 Buchst. b) IFG NRW getroffene Regelung, nach der der Antrag auf \nInformationszugang abzulehnen ist, soweit und solange durch die Bekanntgabe der \nInformation der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines \nOrdnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer \nbevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde. Es kann \noffen bleiben, ob diese Vorschrift bereits deshalb nicht eingreift, weil \nGerichtsverfahren und insbesondere solche vor Zivilgerichten hierin nicht genannt \nwerden. Der Antragsgegner weist insoweit darauf hin, dass der Gesetzentwurf \nursprünglich auf den Schutz des Verfahrensablaufs \"eines anhängigen Verfahrens\" \nzielte und Gerichtsverfahren einschloss, \n\n32\n\nvgl. § 6 Satz 1 Buchst. a) des Gesetzentwurfs nebst zugehöriger \nBegründung, LT-Drs. 13/1311 S. 5 und 12, \n\n33\n\nund dass der parlamentarisch beschlossene Gesetzeswortlaut an dieser Stelle \nunter Umständen auf einem redaktionellen Versehen beruht. Grund für die Änderung \ndes Gesetzentwurfs war möglicherweise nicht die gesetzgeberische Absicht, den \nSchutz anhängiger Gerichtsverfahren aus dem Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 \nBuchst. a) IFG NRW herauszunehmen, sondern die Absicht, den \nAnwendungsbereich der im Entwurf alternativ vorgesehenen Tatbestandsmerkmale \n\"Verfahren\" einerseits und \"Ordnungswidrigkeitenverfahren\" sowie \n\"Disziplinarverfahren\" andererseits sinnvoll voneinander abzugrenzen, nachdem \nerkannt worden war, dass den zuletzt genannten Varianten neben dem \nTatbestandsmerkmal \"Verfahren\" keine eigenständige Bedeutung zukommen würde \n(vgl. LT-Drs. 13/1748 S. 6 und das vom Antragsgegner vorgelegte interne Papier des \nJustizministeriums NRW). Den damit zusammenhängenden Fragen braucht der \nSenat vorliegend aber nicht weiter nachzugehen, weil der Ablauf des Verfahrens vor \ndem Landgericht E. durch die Bekanntgabe des Inhalts der Bautagebücher des \nJahres 1999 an den Antragsteller jedenfalls nicht \"erheblich beeinträchtigt\" \nwürde.\n\n34\n\nIm Gegensatz zum Umweltinformationsgesetz, das den in § 4 Abs. 1 UIG \ngewährten Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt \"während \nder Dauer eines Gerichtsverfahrens ...hinsichtlich derjenigen Daten, die Gegenstand \ndes jeweiligen Verfahrens sind\", ohne weiteres ausschließt (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 \nUIG),\n\n35\n\nvgl. zu dieser Regelung BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 \nC 32.98 -, BVerwGE 110, 17 = NVwZ 2000, 436,\n\n36\n\nbedarf es für § 6 Satz 1 Buchst. b) IFG NRW der konkreten Feststellung im \nEinzelfall, dass durch die Freigabe der Informationen der Schutz des Ablaufs des \njeweiligen Verfahrens tatsächlich erheblich beeinträchtigt würde. Bei der Prüfung \ndieser - nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eng auszulegenden - \nTatbestandsvoraussetzung kommt der öffentlichen Stelle weder ein Ermessens- \nnoch ein Beurteilungsspielraum zu.\n\n37\n\nVgl. amtliche Begründung zu § 6 Satz 1 Buchst. b) des insoweit \nunverändert gebliebenen Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/1311 S. 12; \nStollmann, a.a.O., S. 219.\n\n38\n\nDie danach gebotene uneingeschränkte gerichtliche Überprüfung des vom \nAntragsgegner geltend gemachten Ablehnungsgrundes ergibt, dass von einer \nerheblichen Beeinträchtigung des Ablaufs des landgerichtlichen Verfahrens nicht die \nRede sein kann. Die in den Vordergrund seines diesbezüglichen \nBeschwerdevorbringens gestellte Befürchtung des Antragsgegners, der Antragsteller \nwerde durch die Vorlage der Bautagebücher möglicherweise in die Lage versetzt, \n\"seine Klage schlüssig zu machen und die von ihm ... aufgestellten Behauptungen zu \nbeweisen\", ist nicht als erhebliche Beeinträchtigung des landgerichtlichen Verfahrens \nzu qualifizieren. Der insoweit vom Antragsgegner bemühte Grundsatz der \n\"Waffengleichheit\" ist bereits im Ansatz nicht einschlägig. Denn das damit \nschlagwortartig umrissene Recht der Prozessbeteiligten auf prozessuale \nChancengleichheit wird durch außerhalb des Prozessrechts begründete materielle \nAnsprüche nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend \nausgeführt, dass es einen prozessualen Rechtsgrundsatz, wonach ein materiell-\nrechtlich Verpflichteter allein aufgrund seiner Stellung als Partei eines Zivilprozesses \ndie Erfüllung des berechtigten Anspruchs verweigern könnte, nicht gibt. Auch der \nUmstand, dass der Antragsteller nach den in der Zivilprozessordnung enthaltenen \nRegelungen über die Akteneinsicht sowie über die Vorlage von Akten bzw. Urkunden \ndurch eine Partei keine Einsicht in die Bautagebücher des Antragsgegners \nerzwingen kann, steht der Gewährung von Akteneinsicht aufgrund des \nInformationsfreiheitsgesetzes NRW nicht entgegen. Denn jene Regelungen \nschließen, wie oben bereits ausgeführt wurde, die Existenz und Durchsetzung \nselbständiger öffentlich-rechtlicher Informationsansprüche außerhalb des \nzivilgerichtlichen Verfahrens nicht aus. Hiervon geht ersichtlich auch die \nobergerichtliche Rechtsprechung zu der - außerhalb eines anhängigen \nVerwaltungsverfahrens - schon bislang nach pflichtgemäßen Ermessen zu \ngewährenden Akteneinsicht aus. Danach ist anerkannt, dass Akteneinsicht \ninsbesondere auch zu dem Zweck zu gewähren sein kann, dem Betroffenen die \nVorbereitung und Verfolgung etwaiger, nicht offensichtlich aussichtsloser \nSekundäransprüche - sei es gegen die aktenführende Behörde, sei es gegen Dritte - \nzu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn ein solcher Sekundäranspruch schon \nanderweitig anhängig ist. \n\n39\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 1988 - 20 A 1063/87 -, \nNJW 1989, 544; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. Oktober 1991 - 7 A \n10880/91 -, DVBl. 1991, 1367 ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n31. Oktober 1995 - 9 S 1518/94 -, NJW 1996, 613. \n\n40\n\nDass der Landesgesetzgeber hinter diesem in der Rechtspraxis bereits \nerreichten Stand zurückbleiben wollte, ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung des \nInformationsfreiheitsgesetzes NRW ausgeschlossen.\n\n41\n\nAuch das Landgericht E. sieht den Ablauf des bei ihm anhängigen Verfahrens \ndurch eine Einsichtnahme des Antragstellers in die einschlägigen Bautagebücher \noffensichtlich nicht als erheblich beeinträchtigt an. Denn in seinem Beschluss vom \n3. Mai 2002 hat es dem Antragsteller ausdrücklich die Möglichkeit offen gehalten, \nseine Klage nach - im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzender - Einsichtnahme \nweiter zu substantiieren. \n\n42\n\nc) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner auf § 7 Abs. 1 IFG NRW. \nNach dieser Vorschrift, die im Wesentlichen § 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nachgebildet \nist, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu \nEntscheidungen sowie für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren \nVorbereitung. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die umstrittenen Bautagebücher \nseien Teil des von § 7 IFG NRW geschützten behördlichen \nEntscheidungsfindungsprozesses, weil ihr Inhalt seine Prozesstaktik im Zivilprozess \nmitbestimme. Diese Erwägung greift jedoch zu kurz. Der Antragsgegner räumt selbst \nein, dass Bautagebücher nicht der unmittelbaren Vorbereitung einer \nVerwaltungsentscheidung dienen, sondern lediglich den Fortgang einer \nBaumaßnahme dokumentieren. Es fehlt ihnen damit sowohl an der erforderlichen \nZweckbestimmung als auch an dem Erfordernis der \"Unmittelbarkeit\". Die \nBautagebücher enthalten lediglich Tatsachen und keine unmittelbaren Aussagen \nüber die Art und den Inhalt von auf ihrer Basis zu treffenden Entscheidungen des \nAntragsgegners. \n\n43\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch Bonk/Kallerhoff, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, a.a.O, § 29 Rn. 46 f.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., \n§ 29 Rn. 23.\n\n44\n\n2. Dem Antragsteller steht unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des \nEinzelfalls auch ein Anordnungsgrund zur Seite, der es ausnahmsweise rechtfertigt, \ndie Hauptsache vorwegzunehmen. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des \nangefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet \nwerden, und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller drohe durch die \nVersagung der begehrten Einsichtnahme - die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW \nunverzüglich, spätestens einen Monat nach Antragstellung zu gewähren ist - ein \nendgültiger Rechtsverlust, findet ihre weitere Bestätigung in dem zwischenzeitlich \nergangenen Beschluss des Landgerichts E. vom 3. Mai 2002, mit dem das Gericht \nTermin zur mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2002 anberaumt und deutlich \ngemacht hat, dass es Sache des Antragstellers ist, bis dahin nähere Angaben zu den \nStraßenbaumaßnahmen im Bereich seiner Apotheke zu machen. Diese in zeitlicher \nHinsicht zugespitzte Prozesslage hätte der Antragsteller durch eine frühere Stellung \ndes Antrags auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW bereits deshalb nicht \nvermeiden können, weil das Informationsfreiheitsgesetz NRW erst im Laufe des \nanhängigen Amtshaftungsprozesses am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Dafür, \ndass das Landgericht die Klage aus anderen Gründen für offensichtlich aussichtslos \nhält oder von einer Entscheidung über die Zahlungsklage bis zu einer \nabschließenden Entscheidung über das Begehren des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 \nIFG NRW absehen wird, ist nichts Greifbares ersichtlich. Den dem Antragsteller bei \neiner Klageabweisung durch das Landgericht drohenden schweren finanziellen \nNachteilen stehen auf Seiten des Antragsgegners keine Belange gegenüber, die es \nrechtfertigen könnten, von dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung \nabzusehen. Zwar sind die Interessen der Beteiligten insoweit gleichgewichtig, als ein \nObsiegen des Antragstellers im landgerichtlichen Verfahren mit einem \nentsprechenden finanziellen Nachteil des Antragsgegners einherginge. \nAusschlaggebend ist aber, dass nach Lage der Dinge alles dafür spricht, dass der \nAntragsgegner in einem Hauptsacheverfahren zur Gewährung von Akteneinsicht in \ndie Bautagebücher des Jahres 1999 verpflichtet würde.\n\n45\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 \nAbs. 2 Satz 2 GKG und berücksichtigt, dass die Entscheidung in der Hauptsache \nvorweggenommen wird. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-19/21-b-589-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 423","ref_norm":"423","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-19/21-b-589-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297438","retrieved":"2026-07-09 03:20:36.187320+00:00"}}