{"status":"available","doknr":"OLD297437","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0619.18B439.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-19","aktenzeichen":"18 B 439/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.\n\n3\n\nUngeachtet der Frage, ob sich mit der Ausreise des Antragstellers am 13. \nOktober 2001 sein Aufenthaltsgenehmigungsantrag vom 3. Juli 2001 erledigt hat, fällt \njedenfalls die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende allgemeine \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Sollte dieser mit seinem \nvorgenannten Aufenthaltsgenehmigungsantrag entgegen den beachtlichen Gründen \ndes angefochtenen Beschlusses eine hier allein in Betracht kommende \nDuldungsfiktion erworben haben, so wäre diese in entsprechender Anwendung des § \n56 Abs. 4 AuslG erloschen. Hiernach erlischt eine Duldung mit der Ausreise des \nAusländers. Die Bestimmung regelt zwar ihrem Wortlaut nach ausdrücklich nur das \nErlöschen einer Duldung. Sie findet jedoch entsprechende Anwendung auf die fiktive \nDuldung, weil diese nicht weiter gehen kann als ein Vollrecht.\n\n4\n\nVgl. hierzu Senatsurteil vom 17. März 1998 - 18 \nA 3250/94 -.\n\n5\n\nNach der Wiedereinreise des Antragstellers am 21. Oktober 2001 konnte die \nDuldungsfiktion nicht (erneut) entstehen. Denn § 69 Abs. 2 AuslG ermöglicht die \nEntstehung einer Duldungsfiktion u.a. nur, wenn der Ausländer die Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung nach der Einreise beantragt. Dem entgegen datiert der \nAntrag des Antragstellers vom 3. Juli 2001. \n\n6\n\nDessen ungeachtet hätte - dies sei nur angemerkt - ein neuer Antrag keine \nDuldungsfiktion auslösen können. Denn die erneute Einreise des Antragstellers war \nunerlaubt im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, weil er nicht die erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung zu dem von ihm nach wie vor beabsichtigten \nFamiliennachzug besaß. Der Antragsteller verfügte lediglich über ein am 16. Oktober \n2001 vom Generalkonsulat in K. ausgestelltes Schengenvisum, das ihm \nausschließlich für die Zeit vom 21. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 den \nAufenthalt in Deutschland zur Arbeitsaufnahme gestattete.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-19/18-b-439-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-19/18-b-439-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297437","retrieved":"2026-07-09 03:20:36.098477+00:00"}}