{"status":"available","doknr":"OLD297436","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0619.10A.D115.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-19","aktenzeichen":"10A D 115/99.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n I.\n\n3\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2/94 (468) \"K. \" der \nAntragsgegnerin.\n\n4\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Gemarkung \nH. , Flur 5, Flurstücke 397 und 345 (Alte H. straße 23), in H. . Das ca. 550 qm \ngroße Grundstück ist etwa 27 m tief, im straßenrandnahen Bereich gut 22 m und im \nrückwärtigen Bereich gut 16 m breit. Das Grundstück liegt nördlich der Alten H. straße und \nist unbebaut. Sämtliche umliegenden Grundstücke nördlich der Alten H. straße sind im \nstraßenrandnahen Bereich bebaut.\n\n5\n\nDer räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 2/94 (468) \"K. \" der \nAntragsgegnerin wird begrenzt im Süden und Südwesten von der Alten H. straße. Im \nSüdwesten endet das Plangebiet vor der Hofstelle Alte H. straße 5. Im Osten schließt das \nPlangebiet das Grundstück Gemarkung H. , Flur 5, Flurstück 426 (Alte H. straße 31), \nein. Von der Alten H. straße aus betrachtet erstreckt sich das Plangebiet im Wesentlichen in \neiner Tiefe von bis zu 400 m in nordöstlicher Richtung. \n\n6\n\nDer Bebauungsplan setzt überwiegend reine Wohngebiete sowie - in seinem westlichen \nBereich - allgemeine Wohngebiete fest. Als Maß der baulichen Nutzung für die \nWohnbauflächen ist - orientiert an der Topografie des hängigen Geländes - ein- bis \nviergeschossige Bebauung vorgegeben. Für das Grundstück der Antragsteller sind ein reines \nWohngebiet, zweigeschossige Bauweise, eine GRZ von 0,4, eine GFZ von 0,8 sowie Einzel- \noder Doppelhausbebauung festgesetzt. Im südöstlichen Planbereich ist eine Fläche für den \nGemeinbedarf ausgewiesen mit der besonderen Zweckbestimmung \"Kirchen und kirchlichen \nZwecken dienende Gebäude und Einrichtungen\" sowie \"sozialen Zwecken dienende Gebäude \nund Einrichtungen - Kindergarten\". Ausgehend von den im Nordwesten gelegenen \nObstwiesen und Weideflächen einerseits und dem im Südosten vorhandenen Wald \nandererseits schiebt sich je eine öffentliche Grünfläche in das Plangebiet. Die äußere \nverkehrliche Erschließung des Gebiets erfolgt über die Alte H. straße, die innere über ein \nStichstraßensystem aus Verkehrsmischflächen. Der fußläufigen Erschließung des Gebiets \ndient ein Fußwegesystem, das teilweise aus öffentlichen Verkehrsflächen mit der besonderen \nZweckbestimmung Fußweg und teilweise aus mit Gehrechten zu Gunsten der Stadt H. und \nder Anlieger zu belastenden Flächen besteht. Eine dieser - zwei Meter breiten - Flächen, die \nmit einem Gehrecht zu Gunsten der Stadt H. und der Anlieger zu belasten ist, verläuft von \nder Alten H. straße aus in nördlicher Richtung auf einer Länge von ca. 19 m über das \nGrundstück der Antragsteller, und zwar an dessen östlichem Rand. Sie mündet sodann in eine \nder Verkehrsmischflächen, die der Binnenerschließung des Plangebiets dienen.\n\n7\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Am 21. Mai 1981 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung \ndes Bebauungsplans zur Deckung des Bedarfs an Wohnbauflächen. Der Beschluss wurde am \n2. Juli 1981 öffentlich bekannt gemacht. Nach der Begründung der Beschlussvorlage handelt \nes sich bei dem Plangebiet um die einzige größere für Wohnbauzwecke geeignete Fläche auf \nehemaligem H. Stadtgebiet. Das ursprüngliche Plangebiet schloss die vorhandene \nStraßenrandbebauung nördlich der Alten H. straße und damit auch das Grundstück der \nAntragsteller noch nicht ein. Im Jahre 1990 beschloss die Antragsgegnerin, bei der \nDurchführung von Bauleitplanverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit \nvorzunehmen, die in einem zweistufigen Verfahren zunächst in Form einer \nUmwelterheblichkeitsprüfung (UEP) und sodann gegebenenfalls in einer zweiten Stufe in \nForm einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfolgen sollte. Dementsprechend führte \ndas Umweltamt der Antragsgegnerin für den Entwurf des Bebauungsplans \"K. \" eine \nUEP durch, deren Ergebnisse in einer schriftlichen Darstellung vom 21. März 1990 \nzusammengefasst waren. Darin wurde empfohlen, im Einzelnen näher beschriebene Flächen \nvon jeglicher Bebauung und Versiegelung frei zu halten. Im Folgenden erarbeitete die \nVerwaltung der Antragsgegnerin aufgrund der Umweltproblematik drei Nutzungsvarianten \n(\"kleine\", \"mittlere\" und \"große\" Lösung). Am 19. Dezember 1991 beschloss der Ausschuss \nfür Stadtentwicklung und Wohnen, für das Bebauungsplangebiet \"K. \" eine UVP erstellen \nzu lassen, in deren Rahmen die von der Verwaltung erarbeiteten Varianten untersucht werden \nsollten. Daraufhin wurde bis zum 14. Februar 1992 ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt, \nnach dem nur die \"kleine\" und \"mittlere\" Lösung als umweltverträglich bewertet wurden. Am \n13. August 1992 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, im Interesse der Deckung des \ndringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung über die Empfehlungen der UVP hinauszugehen \nund die Verwaltung zu beauftragen, einen Bebauungsplanentwurf aufgrund der Variante 3 \n\"große Lösung\" zu erarbeiten. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung vom 17. April \n1993 fand am 28. April 1993 eine Bürgeranhörung zum Bebauungsplanentwurf \"K. \" \nstatt. Mit Schreiben vom 16. September 1994 wurden die Träger öffentlicher Belange \nbeteiligt. Am 26. Oktober 1995 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Erweiterung des \nPlangebiets um die vorhandene Straßenrandbebauung nördlich der Alten H. straße und damit \nauch die Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller in den Geltungsbereich des \nBebauungsplans. Ferner wurden die Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher \nBelange zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde. Schließlich wurde die \nVerwaltung beauftragt, den Bebauungsplanentwurf mit dessen Begründung öffentlich \nauszulegen. Zu dem überarbeiteten Planentwurf wurden die Träger öffentlicher Belange mit \nSchreiben vom 27. November 1995 erneut beteiligt. Entsprechend der öffentlichen \nBekanntmachung vom 25. November 1995 lag der Bebauungsplanentwurf sodann in der Zeit \nvom 4. Dezember 1995 bis zum 5. Januar 1996 öffentlich aus. Daraufhin brachten u.a. die \nAntragsteller Bedenken gegen den Planentwurf vor. Sie wandten sich insbesondere gegen die \nFestsetzung der mit einem Gehrecht zu belastenden Fläche auf ihrem Grundstück. Unter dem \n24. April 1996 wiederholte der Rat der Antragsgegnerin seinen Beschluss vom 26. Oktober \n1995, weil seinerzeit die Ratsfrau U. am Beratungsgang teilgenommen hatte und befürchtet \nwurde, dass diese als Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Alte H. straße \n21 befangen gewesen sein könnte. Dieser Beschluss wurde am 11. Mai 1996 öffentlich \nbekannt gemacht. Mit Schreiben vom 17. Mai 1996 wurden die Träger öffentlicher Belange \nerneut beteiligt und entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung vom 11. Mai 1996 lag der \nPlanentwurf in der Zeit vom 20. Mai 1996 bis zum 21. Juni 1996 erneut öffentlich aus. \nWiederum wandten sich u.a. die Antragsteller mit den bereits vorgebrachten Bedenken und \nAnregungen an die Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 20. März 1997 wies der Rat der \nAntragsgegnerin die vorgebrachten Bedenken und Anregungen zurück, soweit ihnen nicht \nentsprochen wurde. Ferner wurde der Planentwurf mit den in violetter Farbe eingetragenen \nÄnderungen beschlossen. Mit Schreiben vom 10. April 1997 wurden die Träger öffentlicher \nBelange zu den vorgenommenen Änderungen des Planentwurfs erneut beteiligt. Der \nPlanentwurf wurde sodann vom 14. April 1997 bis zum 15. Mai 1997 erneut öffentlich \nausgelegt. Wiederum trugen u.a. die Antragsteller auf die Auslegung Anregungen und \nBedenken vor. In seiner Sitzung vom 26. Juni 1997 wies der Rat der Antragsgegnerin die \nvorgebrachten Bedenken und Anregungen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde, zurück. \nFerner beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Änderung des Bebauungsplanentwurfes \n(karminrote Eintragungen) und den geänderten Entwurf als Satzung nebst der zugehörigen \nBegründung. Auf die Anzeige des Bebauungsplans machte die Bezirksregierung A. mit \nSchreiben vom 22. September 1997 eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend. \nDaraufhin machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss sowie die Durchführung des \nAnzeigeverfahrens am 8. November 1997 ortsüblich bekannt. Mit Beschluss des Rates der \nAntragsgegnerin vom 27. Januar 2000 wurde der Bebauungsplan in seinem südöstlichen \nBereich geändert. Die Änderung umfasste den zweiten Bauabschnitt und sollte durch eine \nReduzierung der Baudichte der Wohnungsmarktlage Rechnung tragen. Das Grundstück der \nAntragsteller liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Änderung. \n\n8\n\nAm 5. Juli 1999 haben die Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren 10a B \n1236/99.NE gegen den Bebauungsplan den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 \nAbs. 6 VwGO beantragt. Mit Beschluss vom 1. September 1999 hat der Senat den Antrag \nabgelehnt.\n\n9\n\nAm 5. November 1999 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zu dessen Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Festsetzung der mit \neinem Gehrecht zu Gunsten der Stadt H. und der Anlieger zu belastenden Fläche auf ihrem \nGrundstück sei rechtswidrig. Sie sei bereits zu unbestimmt. Die Festsetzung solle Grundlage \nfür die nachfolgende dingliche Umsetzung sein. Sie müsse deshalb so präzise sein, dass aus \nihr unmittelbar das dingliche Recht abgeleitet werden könne. Dazu gehöre auch, dass der \nKreis der Begünstigten in der Festsetzung konkret geregelt werde. Dies sei hier nicht der Fall. \nSchon die Benennung der \"Stadt H. \" als Begünstigte sei wenig nachvollziehbar. Es werde \nnicht deutlich, wer damit gemeint sei. Weiterhin sei unklar, wer \"Anlieger\" im Sinne der \nFestsetzung sei. Als solche kämen in Frage die Eigentümer von Grundstücken im \nbenachbarten Baugebiet, dessen Bewohner ungeachtet der Eigentumsverhältnisse und evtl. \nauch deren Besucher. Möglicherweise beziehe sich die Festsetzung aber auch nur auf die \nEigentümer oder Bewohner des unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller \nangrenzenden Grundstücks. Die Festsetzung genüge auch im Übrigen nicht den \nAnforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB, denn es fehle an den danach erforderlichen \nstädtebaulichen Gründen. Die Planbegründung enthalte lediglich den pauschalen Hinweis, der \ngeplante 2 m breite Fußweg diene der fußläufigen Erschließung des geplanten Wohngebiets \nund der Kindertagesstätte. Damit werde indes lediglich die Funktion des Weges umschrieben, \nnicht aber deutlich gemacht, aus welchen städtebaulichen Gründen dieser erforderlich sei. Die \nPlanbegründung spreche eher dafür, dass private Interessen der künftigen Anwohner und \nNutzer für die Festsetzung ausschlaggebend gewesen seien. Im Übrigen sei im Rahmen der \ndem Rat der Antragsgegnerin obliegenden Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt \nworden, dass östlich des Nachbargrundstücks Alte H. straße 25 bereits eine Wegeparzelle \nvorhanden sei, die in das neue Baugebiet hineinführe. Unwirksam sei auch die Festsetzung \nvon Stellplätzen für nördlich des Grundstücks der Antragsteller gelegene Flächen. Es sei \nunklar, ob es sich dabei um Gemeinschaftsstellplätze, um öffentliche Stellplätze oder um \neinem konkreten Grundstück oder Bauvorhaben zugeordnete Stellplätze handele. Schließlich \nenthalte der Bebauungsplan für verschiedene Grundstücke in einem auf der Spitze stehenden \nDreieck die Festsetzung B. Diese Festsetzung sei weder in der Legende des Bebauungsplans \nnoch in der Planzeichenverordnung definiert, so dass ihr Regelungsgehalt unklar bleibe.\n\n10\n\nDie Antragsteller beantragen sinngemäß,\n\n11\n\nden Bebauungsplan Nr. 2/94 (268) \"K. \" der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss \nvom 26. Juni 1997) in der Gestalt seiner 1. Änderung (Satzungsbeschluss vom 27. Januar \n2000) für nichtig zu erklären,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\nden Bebauungsplan insoweit für nichtig zu erklären, als er auf dem Grundstück \nGemarkung H. , Flur 5, Flurstücke 397 und 345 (Alte H. straße 21), mit Gehrecht zu \nGunsten der Stadt H. und der Anlieger belastete Flächen festsetzt, nördlich des \nGrundstücks der Antragsteller zwei Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und \nGemeinschaftsanlagen mit der Zweckbestimmung \"St\" festsetzt und die Festsetzung \"B\" in \neinem auf der Spitze stehenden Dreieck trifft.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und macht im \nWesentlichen geltend: Im Planaufstellungsverfahren sei ein städtebaulicher Ideenwettbewerb \ndurchgeführt worden. Dieser habe zahlreiche Leitbilder entwickelt, die sich nur durch die \nFestsetzung der mit dem Gehrecht zu belastenden Fläche auf dem Grundstück der \nAntragsteller realisieren ließen. Der geplante Fußweg diene ausschließlich der fußläufigen \nErschließung des geplanten Wohngebiets und der auf der Gemeinbedarfsfläche geplanten \nKindertagesstätte. Er sei auch nur an dieser Stelle sinnvoll, da er in eine Verkehrsmischfläche \nmünde, die auch zur Erschließung der Wohngebäude diene. Eine Erschließung über eine \nVerlängerung der von den Antragstellern angesprochenen Wegeparzelle auf dem Grundstück \nAlte H. straße 25 führe zwischen den rückwärtigen Bereich der Wohnbebauung und der \nKindertagesstätte; dies sei aus städtebaulichen Gründen nicht wünschenswert. Eine \nRealisierung des vorgesehenen Fußwegs sei notwendig, da ein Verzicht darauf einen Bruch \nim fußläufigen Erschließungssystem darstellen würde. Die von den Antragstellern \nangesprochenen Stellplätze seien direkt den Gebäuden zugeordnet und keine öffentlichen \nStellplätze. Die Buchstaben A und B in auf der Spitze stehenden Dreiecken stellten \nZuordnungshinweise für Ausgleichsflächen zu den entsprechend gekennzeichneten \nzugehörigen Bauflächen dar.\n\n17\n\nGemäß Beschluss vom 12. November 2001 hat der Berichterstatter des Senats am 5. \nDezember 2001 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift \nwird verwiesen. \n\n18\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des \nVerfahrens 10a B 1236/99.NE, den Inhalt des Bebauungsplans Nr. 2/94 (468) \"K. \", den \nInhalt des Plans der 1. Änderung zu diesem Bebauungsplan, die jeweiligen \nPlanaufstellungsvorgänge sowie die weiteren überreichten Verwaltungsvorgänge und Pläne \nBezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er eine \nmündliche Verhandlung - auf deren Durchführung die Beteiligten auch verzichtet haben - \nnicht für erforderlich hält. \n\n21\n\nDer Senat geht zu Gunsten der Antragsteller davon aus, dass sich ihr \nNormenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan in der aktuellen Fassung wendet, die dieser \ndurch die 1. Änderung (Satzungsbeschluss vom 27. Januar 2000) gefunden hat. Dieser Antrag \nist zwar zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Wenden sich die \nEigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische \nFestsetzung, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft, so ist die Antragsbefugnis im Sinne des § \n47 Abs. 2 Satz 1 regelmäßig - und so auch hier - zu bejahen,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36, und vom 10. \nMärz 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.\n\n23\n\nDer Bebauungsplan bestimmt die baulichen Nutzbarkeiten des Grundstücks der \nAntragsteller durch die Festsetzung einer mit einem Gehrecht zu Gunsten der Stadt H. und \nder Anlieger zu belastenden Fläche. Insbesondere diese Festsetzung greifen die Antragsteller \nan. Sie machen damit geltend, dass der Bebauungsplan in ihr Eigentum in gesetzwidriger \nWeise eingreift.\n\n24\n\nDer Antrag ist aber unbegründet.\n\n25\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge \nbeachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensmängel des \nBebauungsplans sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden.\n\n26\n\nDer Bebauungsplan weist auch keine materiellen Mängel auf.\n\n27\n\nDer Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Bestimmung \nhaben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift \nerforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. \nWelche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. \nDer Gesetzgeber ermächtigt sie, die \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur \nsolche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB \nnicht bestimmt sind,\n\n28\n\nvgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. \n19.\n\n29\n\nNach diesen Maßstäben sind der Bebauungsplan und insbesondere die darin getroffene \nFestsetzung der mit einem Gehrecht zu Gunsten der Stadt H. und der Anlieger zu \nbelastenden Fläche auf dem Grundstück der Antragsteller gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu \nbeanstanden. Die Antragsgegnerin verfolgt eine zulässige städtebauliche Konzeption, wenn \nsie das Wohngebiet \"K. \" mit der vorhandenen Bebauung in diesem Bereich verzahnen \nund den \"Weg durchs Quartier\" als zusätzliche Wohnqualität berücksichtigen will und die \nBelastungsfläche hierfür und zur fußläufigen Erschließung des Wohngebiets und der \ngeplanten Kindertagesstätte festgesetzt hat. Die gewählte Trasse ist zur Erreichung dieser \nZiele auch keineswegs ungeeignet, denn sie ermöglicht eine relativ kurze Verbindung \nzwischen dem neuen Baugebiet, insbesondere der geplanten Kindertagesstätte und den südlich \nund südöstlich angrenzenden Bereichen der Stadt H. -H. .\n\n30\n\nDie in dem Bebauungsplan im Einzelnen getroffenen zeichnerischen und textlichen \nFestsetzungen sind hinreichend bestimmt.\n\n31\n\nBereits aus der Rechtsnatur und dem Sinn und Zweck der Bebauungspläne ergibt sich das \nBedürfnis nach Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, zumal diese den Inhalt des \nGrundeigentums sowohl für die unmittelbar von der Festsetzung getroffenen Flächen als \nauch mittelbar für die ihnen benachbarten Grundflächen bestimmen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 - IV C 66.69 -, BVerwGE 42, 5, 6; Urteil \nvom 11. März 1988 - IV C 56.84 -, DVBl. 1988, 845 f.\n\n33\n\nHinsichtlich der Anforderungen an die Bestimmtheit von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 \nNr. 21 BauGB sind folgende Überlegungen maßgeblich: Eine aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 21 \nBauGB zu treffende Festsetzung einer \"mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der \nAllgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu \nbelastenden Fläche\" begründet selbst das Recht noch nicht und damit auch noch keine \nDuldungspflicht zur Benutzung der Fläche für das Begehen, Überfahren sowie das Verlegen \nund Unterhalten von Leitungen. Diese Festsetzung ist lediglich - öffentlich-rechtliche - \nGrundlage um das Grundstück zur Begründung eines solchen Rechts notfalls im \nEnteignungswege in Anspruch zu nehmen (§ 86 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BauGB). Der betreffende \nEigentümer hat unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB und im Verfahren nach § \n41 BauGB einen Anspruch darauf, dass das Recht gegen Entschädigung begründet wird. Das \nRecht selbst ist bei seiner Begründung, z. B. durch Bestellung und Eintragung einer \n(öffentlich-rechtlichen) Baulast oder (privatrechtlichen) Dienstbarkeit, im Einzelnen genau zu \nbestimmen. Dies gilt auch, soweit es den genauen Umfang der Inanspruchnahme des \nGrundstücks betrifft. Das bedeutet für den Bebauungsplan aber noch nicht, dass er eine \nFestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit detaillierten Angaben treffen müsse; denn \ndiese Festsetzung bedarf noch des Vollzuges entweder durch einvernehmliche \nWillenserklärungen des Begünstigten und des Belasteten - möglicherweise erst im \nEnteignungsverfahren gemäß §§ 110, 111 BauGB - oder durch Entscheidung der \nEnteignungsbehörde gemäß § 112 BauGB. Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplanes, dem \nVollzug seiner Festsetzungen in allen Einzelheiten vorzugreifen oder den Vollzug bis in alle \nEinzelheiten zu binden,\n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BRS 47 Nr. 4 m. w. N.; OVG NRW, \nUrteil vom 30. Januar 1996 - 11a D 127/92.NE -, BRS 58 Nr. 15.\n\n35\n\nNach diesen Maßstäben ist der Inhalt der Festsetzung hinreichend klar, mit der auf dem \nGrundstück der Antragsteller eine mit einem Gehrecht zu Gunsten der Stadt H. und der \nAnlieger zu belastende Fläche ausgewiesen wird. Wie die beabsichtigte Begrenzung der \nBegünstigten u. a. auf den Kreis der Anlieger zeigt, meint der Plangeber mit \"Stadt H. \" \nersichtlich nicht die Allgemeinheit im Sinne eines unbestimmten Personenkreises, sondern die \nStadt H. als Gebietskörperschaft, die zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben (z. B. \netwaige Verkehrssicherungspflicht an dem geplanten Weg) durch die Festsetzung begünstigt \nwerden soll. Da sie als juristische Person ein Gehrecht nicht selbst ausüben kann, erstreckt \nsich dieses auch auf die natürlichen Personen, durch die die Stadt H. ihre Aufgaben erfüllt \n(z. B. Mitarbeiter, Beauftragte). \"Anlieger\" im Sinne der Festsetzung sind Eigentümer und \nMieter von Häusern oder Wohnungen innerhalb des geplanten Wohngebiets sowie deren \nBesucher. Ferner zählen zu den Anliegern die Mitarbeiter, Nutzer und Besucher der geplanten \nKindertagesstätte. Dieses Verständnis folgt aus der Begründung des Beschlusses des Rates \nder Antragsgegnerin vom 24. Februar 1997, mit dem die Bedenken der Antragsteller \nhinsichtlich dieser Festsetzung zurückgewiesen worden sind. Danach dient der geplante \nFußweg der fußläufigen Erschließung des geplanten Wohngebiets und der Kindertagesstätte \nund er ist folglich für den beschriebenen Nutzerkreis bestimmt. Auf die \nPlanaufstellungsvorgänge kann zurückgegriffen werden, denn der Inhalt eines \nBebauungsplans als Satzung und damit Gesetz im materiellen Sinne ist nach den anerkannten \nAuslegungsmethoden zu ermitteln, zu denen auch die Auslegung aus den Gesetzesmaterialien \nzählt,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57.\n\n37\n\nHinreichend bestimmt ist auch die Festsetzung der Flächen für Stellplätze nördlich des \nGrundstücks der Antragsteller. Die festgesetzten Flächen, die mit einer durchbrochenen roten \nLinie umrandet sind und jeweils die Zweckbestimmung \"St\" tragen, sind nach der \nPlanlegende Flächen für Stellplätze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, also Flächen für \nStellplätze, die aus der Nutzung eines Grundstücks folgen. Sie sind dagegen nicht öffentliche \nParkflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und ebenso wenig Flächen für \nGemeinschaftsstellplätze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB. Für die letztgenannte \nZweckbestimmung wäre nach Nr. 15.3 der Anlage zur Planzeichenverordnung das \nPlanzeichen \"GSt\", nicht aber - wie hier - \"St\" zu verwenden,\n\n38\n\nvgl. Löhr, in: Battis/Kautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 9 Rn. \n24.\n\n39\n\nDer Inhalt der zeichnerischen Festsetzungen \"A\" und \"B\" in auf der Spitze stehenden \nDreiecken im südlichen und südwestlichen Planbereich ist ebenfalls nicht zweifelhaft. Sie \nordnen nach der Planlegende bestimmte Gemeinschaftsanlagen für Maßnahmen zum Schutz, \nzur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, für Rückhaltung und \nVersickerung der nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswässer einschließlich \nentsprechender Anpflanzungen den Benutzergruppen der entsprechend gekennzeichneten \nBaugebiete zu. \n\n40\n\nDie Planfestsetzungen beruhen auf einschlägigen gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlagen.\n\n41\n\nDie Festsetzung der mit einem Gehrecht zu belastenden Fläche auf dem Grundstück der \nAntragsteller stützt sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB. Danach können im Bebauungsplan aus \nstädtebaulichen Gründen festgesetzt werden die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu \nGunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten \nPersonenkreises zu belastenden Flächen. Im Bebauungsplan muss zum einen die Art des \nRechts benannt werden, mit dem die Fläche belastet werden soll. Zum anderen muss der \nBegünstigte angegeben werden. Schließlich darf die Festsetzung nur aus städtebaulichen, \nnicht dagegen aus privaten Gründen erfolgen. Weitergehende Anforderungen enthält § 9 Abs. \n1 Nr. 21 BauGB dagegen nicht,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 - a. a. O.; OVG NRW, \nUrteil vom 30. Januar 1996 - 11a D 127/92.NE -, a. a.O.\n\n43\n\nDiesen Anforderungen genügt die angegriffene Festsetzung. Die \"Stadt H. \" und die \n\"Anlieger\" zählen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu den Adressaten, zu Gunsten derer die in \n§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB genannten Rechte festgesetzt werden können. Die \"Stadt H. \" \nunterfällt dem Begriff der \"Allgemeinheit\" im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB. Mit \nAllgemeinheit meint der Gesetzgeber nach Wahl des Plangebers die Allgemeinheit im Sinne \neines unbeschränkten Personenkreises und/oder - wie hier - die Allgemeinheit im Sinne der \n\"öffentlichen Hand\", also der Gemeinde,\n\n44\n\nvgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand: September 2001, § 9 Rn. 342; \nLöhr, in: Battis/Kreutzberger/Löhr, a. a.O., § 9 Rn. 77; Schrödter, Baugesetzbuch, \nKommentar, 6. Aufl. 1998, § 9 Rn. 107.\n\n45\n\nOb die \"Stadt H. \" daneben auch als Erschließungsträger gemäß § 123 Abs. 1 BauGB \nbegünstigt werden soll, kann deshalb auf sich beruhen. Der Plangeber durfte die angegriffene \nFestsetzung auch auf \"die Anlieger\" als beschränkten Personenkreis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 \nBauGB beziehen. Die Festsetzung beruht - wie bereits oben ausgeführt - auch auf \nstädtebaulichen Gründen. \n\n46\n\nSchließlich genügt der Bebauungsplan auch den Anforderungen des Abwägungsgebots \ndes § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n47\n\nGemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen \nund privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot ist verletzt, \nwenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in \nsie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange \nverkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer \nWeise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch \ngenügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.\n\n49\n\nBei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB, die Geh- oder Fahrrechte begründen \nsollen, ist stets zu prüfen, ob nicht statt dessen eine Festsetzung als Verkehrsfläche nach § 9 \nAbs. 1 Nr. 11 BauGB in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der zu \nbelastenden Flächen so intensiv ist, dass eine andere Nutzung, nämlich die des Eigentümers, \nso gut wie ausgeschlossen ist,\n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11a D 127/92.NE - a. a.O.; Gaentzsch, in: \nBerliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 9 Rn. 50.\n\n51\n\nDen so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das \nAbwägungsergebnis genügen die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Festsetzung der mit \neinem Gehrecht zu belastenden Fläche auf dem Grundstück der Antragsteller. Eine \nAbwägung der für die Entscheidung erheblichen Belange hat stattgefunden. Die \nEinwendungen der Antragsteller im Planungsverfahren sind von der Antragsgegnerin zur \nKenntnis genommen und eingehend behandelt worden. Die Antragsgegnerin hat die \nwiderstreitenden privaten und öffentlichen Interessen - nicht zuletzt aufgrund der \nEinwendungen der Antragsteller - umfassend gesehen und im Planungsverfahren miteinander \nabgewogen. Dies gilt insbesondere für das private Interesse der Antragsteller, dass die \nFestsetzung der mit einem Gehrecht zu Gunsten der Stadt H. und der Anlieger zu \nbelastenden Fläche auf ihrem Grundstück unterbleibt. Die Antragsgegnerin war nicht etwa \ngehalten, die Fläche als öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen. Hierdurch wären die \nAntragsteller deutlich stärker belastet worden. Die Antragsteller können bei Vereinbarungen \nim Rahmen der Realisierung der Festsetzung durchaus Einfluss auf die Inanspruchnahme \nihres Grundstücks nehmen. Es kommt hinzu, dass die Festsetzung den Antragstellern die \nNutzbarkeit der überplanten Fläche nicht vollständig entzieht, sondern nur solche Nutzungen \nausschließt, die die geplante Ausübung des noch zu begründenden Rechts behindern oder \nunmöglich machen würden. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine mit \neinem Gehrecht zu belastende Fläche etwa als Garagenzufahrt genutzt werden kann.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, a. a.O.; OVG Bremen, \nUrteil vom 4. Juli 1995 - 1 BA 1/95 -, Juris.\n\n53\n\nDie Antragsgegnerin hat die Beeinträchtigung des durch Art. 14 GG geschützten \nGrundeigentums der Antragsteller durch die Festsetzung nicht verkannt. Ein Eingriff in nach \nfrüherem Recht entstandene Rechte muss in jedem Falle durch überwiegende Gründe des \nöffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \ngerechtfertigt sein. Da sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den \nBetroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann, müssen die dafür zur Begründung \nherangezogenen öffentlichen Interessen vorrangig sein gegenüber dem Vertrauen des Bürgers \nauf den Fortbestand seines Rechtes, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 \nGG gesichert wird,\n\n54\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. \n69.\n\n55\n\nGemessen an diesen Kriterien hat der Rat der Antragsgegnerin den für die Festsetzung der \nmit einem Gehrecht zu belastenden Fläche auf dem Grundstück der Antragsteller angeführten \nöffentlichen Belangen in einer mit dem Abwägungsgebot zu vereinbarenden Weise den \nVorzug gegeben. Wie bereits oben ausgeführt ist die städtebauliche Grundkonzeption der \nAntragstellerin, das Wohngebiet \"K. \" mit der vorhandenen Bebauung in diesem Bereich \nzu verzahnen und den \"Weg durchs Quartier\" als zusätzliche Wohnqualität zu \nberücksichtigen, nicht zu beanstanden. In Umsetzung dieses Konzepts sieht der Plan zwei \nfußläufige Verbindungen in das Baugebiet vor, die jeweils von der Alten H. straße ausgehen. \nFür die eine - westlich gelegene - ist eine öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen \nZweckbestimmung Fußweg festgesetzt, für die andere - östlich gelegene - die mit dem \nGehrecht zu belastende Fläche auf dem Grundstück der Antragsteller. Beiden \nWegeverbindungen kommt eine eigenständige Verkehrsfunktion zu, denn sie setzen in einem \nAbstand von ca. 100 m an der Alten H. straße an. Es liegt nahe, gerade auch im südöstlichen \nPlanbereich von der Alten H. straße aus eine fußläufige Verbindung ins Plangebiet zu \nschaffen, zumal dort eine Fläche für einen Kindergarten festgesetzt ist und dessen schnelle \nund verkehrssichere Erreichbarkeit erleichtert wird. \n\n56\n\nDie von den Antragstellern angesprochene Alternativverbindung über das Flurstück 384 \ndurfte der Plangeber aus städtebaulichen Gründen verwerfen, weil diese zwischen den \nrückwärtigen Bereich der Wohnbebauung und der geplanten Kindertagesstätte geführt hätte \nund aufgrund der Örtlichkeit schwieriger an die Verkehrsfläche innerhalb des Plangebiets \nhätte angebunden werden können. Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den für und \ngegen diese Alternative sprechenden Gesichtspunkten bedurfte es im Rahmen des \nPlanaufstellungsverfahrens nicht, zumal diesbezüglich von den Antragstellern auch keine \nBedenken geltend gemacht worden sind. Gegenüber den öffentlichen Interessen durften die \nBelange der Antragsteller zurückgestellt werden. Von den mit dem Gehrecht zu belastenden \nFlächen liegt lediglich ein Anteil von ca. 30 m2 auf dem ca. 550 m2 großen Grundstück der \nAntragsteller. Der weitaus größere Teil des Grundstücks ist deshalb von dieser Festsetzung \nnicht betroffen. Die 2 m breite Trasse verläuft unmittelbar am östlichen Rand des \nGrundstücks, dessen bauliche Nutzbarkeit deshalb nur in relativ geringem Umfang \neingeschränkt wird. Der rückwärtige Grundstücksbereich - jenseits der festgesetzten \nBaugrenzen - wird von der Belastungsfläche gar nicht berührt. Die Fläche ist zudem lediglich \nmit einem Gehrecht belastet, für emissionsstärkeren Rad- und Motorradverkehr ist sie nicht \nbestimmt. Das in Anspruch genommene Grundstück ist noch unbebaut. Bei einer Bebauung \nkann deshalb der neuen planungsrechtlichen Situation Rechnung getragen werden. Dadurch \nlassen sich die Beeinträchtigungen durch die Belastungsfläche und deren Nutzung auf ein \nzumutbares Maß reduzieren.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO iVm § 159 Satz 1 VwGO und § \n100 Abs. 2 ZPO.\n\n58\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ \n708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n59\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n60\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-19/10a-d-115-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-19/10a-d-115-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297436","retrieved":"2026-07-09 03:20:36.002261+00:00"}}