{"status":"available","doknr":"OLD297454","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0618.7A4030.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-18","aktenzeichen":"7 A 4030/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n3\n\nAus den von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen \nergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. \n\n4\n\nDie Klägerin wendet sich mit ihrer Zulassungsbegründung gegen die Wertung \ndes Verwaltungsgerichts, dass die vom Beklagten erteilte Gestattung einer \ngeringeren Tiefe der von dem geplanten Bauvorhaben des Beigeladenen \nausgehenden Abstandfläche nach der Gestaltung des Straßenbildes bzw. \nbesonderen städtebaulichen Verhältnissen sowie unter Würdigung nachbarlicher \nBelange im Sinne des § 6 Abs. 16 BauO NRW n.F. (entspricht § 6 Abs. 15 BauO \nNRW a.F.) gerechtfertigt sei. \n\n5\n\nDie Gestaltung des Straßenbildes rechtfertigt nach § 6 Abs. 16 BauO NRW \ngeringere Abstandflächen dann, wenn ein Gebäude, das die Abstandflächen \neinhalten würde, störend aus dem Rahmen eines sonst durch im wesentlichen \neinheitliche Bebauung geprägten Straßenbildes fällt. Die Vorschrift greift das vom \nGesetzgeber mit der Neufassung des § 6 BauO NRW durch die BauO NRW 1995 \ni.d.F.v. 7. März 1995 (GV.NW. S. 218, ber. S. 982) generell verfolgte Ziel auf, den \nplanungsrechtlichen Vorgaben ein größeres Gewicht gegenüber den \nAbstandsregelungen zu geben. \n\n6\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom \n23. Oktober 1995 - 10 B 2661/95 -, BRS 57 Nr. 159; \nBeschluss vom 5. Oktober 1998 - 7 B 1850/98 -, \nBRS 60 Nr. 105.\n\n7\n\nDie Rechtfertigung einer geringeren Abstandstiefe gerade aus der Gestaltung \ndes Straßenbildes setzt deshalb eine gewisse Einheitlichkeit der Bebauung voraus, \nwas die Höhe der Gebäude sowie ihre Lage auf dem Baugrundstück und damit die \nMerkmale anbelangt, die für die Einhaltung der Abstandflächen bestimmend \nsind.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober \n1997 - 10 B 2249/97 -, BRS 59 Nr. 122.\n\n9\n\nDass eine solche \"gewisse\" Einheitlichkeit bei der Nachbarbebauung gegeben \nist, wird mit dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Die \nKlägerin räumt selbst ein, dass die Firsthöhen der Nachbargebäude bei 15,50 m, 11 \nm , 13 m und 14 m liegen. In diesem Rahmen liegt auch die Firsthöhe des geplanten \nVorhabens des Beigeladenen mit 12,25 m.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - im Übrigen \nnicht allein auf die Firsthöhen der das Vorhaben umgebenden Gebäude abgestellt. \nVielmehr hat es auch den Standort der auf der westlichen Seite der Stadtstraße \nvorhandenen Gebäude berücksichtigt. Des Weiteren hat es das Bauvorhaben auch \nim Hinblick auf das Stadtbild gewürdigt, welches nicht nur durch seine engen Straßen \nund Gassen geprägt sei, sondern besonders reizvoll und erhaltenswert sei. Dass \ndiese Feststellungen fehlerhaft sind, wird von der Klägerin mit ihrem \nBerufungsvorbringen nicht behauptet. Sie werden vielmehr durch die in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder bestätigt. \n\n11\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch die für \ndie Bewertung von Abstandflächen maßgeblichen Traufhöhen bei seiner Beurteilung \nin den Blick genommen, wenn auch nur im Verhältnis zum Gebäude der Klägerin. \nDass die Traufhöhe des geplanten Vorhabens dabei teilweise über der des \nnördlichen Nachbargebäudes liegt, lässt die Rechtfertigung der Gestattung einer \ngeringeren Tiefe der Abstandfläche aufgrund des Straßenbildes nicht entfallen, \nzumal - wie ausgeführt - nur eine gewisse Einheitlichkeit erforderlich ist. Diese wird \naber nach der zum Bauvorbescheid gehörenden Ansichtszeichnung (\"Osten\") \ngewahrt. Danach liegt die Traufhöhe sogar teilweise unterhalb derer der übrigen \nNachbargebäude.\n\n12\n\nSoweit die Klägerin die im Rahmen des Tatbestandmerkmals \"Würdigung \nnachbarlicher Belange\" angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts rügt, \nbestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. \nDen Rechtsgedanken, wonach sich derjenige nicht auf einen Abstandflächenverstoß \nberufen kann, der in vergleichbarer Weise nicht die erforderlichen Abstandflächen \nzum Nachbargrundstück einhält, hat das Verwaltungsgericht in seine \nInteressenabwägung gerade so nicht eingestellt. Ein Abstandflächenverstoß liegt \nnämlich dann nicht vor, wenn - wie hier - die Voraussetzungen der \nAusnahmevorschrift des § 6 Abs. 16 BauO NRW gegeben sind. In diesem Fall hat \nder Nachbar mangels Verstoßes kein Abwehrrecht. Um eine unrichtige \nRechtsanwendung des allgemeinen aus Treu und Glauben abgeleiteten \nRechtsgrundsatzes geht es demzufolge nicht. Das Verwaltungsgericht hat insofern \nauch in erster Linie nicht auf die Abstandflächensituation der Klägerin zur \nStadtstrasse, sondern auf die städtebauliche Situation des Baugrundstücks des \nBeigeladenen abgestellt, die im Rahmen des § 6 Abs. 16 BauO NRW \nBerücksichtigung finden musste. Vor diesem Hintergrund musste die Klägerin, auch \nbei Würdigung ihrer Interessen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 16 \nBauO NRW mit einer Schließung der Baulücke auf dem Grundstück des \nBeigeladenen rechnen, ohne dass es auf die Jahrzehnte bestehenden \nAbstandflächen ihres Wohnhauses zur öffentlichen Verkehrsfläche der Stadtstraße \nankam.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-18/7-a-4030-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-18/7-a-4030-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297454","retrieved":"2026-07-09 03:20:38.826248+00:00"}}