{"status":"available","doknr":"OLD297457","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0618.16B834.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-18","aktenzeichen":"16 B 834/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt Q. wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDem Antragsteller kann nicht unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. \nProzesskostenhilfe bewilligt werden, weil die erforderliche formblattmäßige Erklärung \nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Datumsangabe enthält, \nmit Bezug auf den Abschnitt G (Angaben zum Vermögen) unvollständig ist und die \nBeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 \nZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO dringt nicht durch, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass \ndiese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint.\n\n4\n\nSoweit es die Übernahme rückständiger Krankenversicherungsbeiträge betrifft, \nist schon im Ansatz nicht erkennbar, dass ein Anordnungsgrund bestehen könnte, \nnachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10. April 2002 erklärt hat, er \nübernehme die ausstehenden Beiträge von 343,18 EUR bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides. Es kommt somit nicht entscheidend darauf an, dass sich \ndie Beschwerdebegründung vom 13. Mai 2002 auf den Regelsatzbedarf \nkonzentriert.\n\n5\n\nHinsichtlich des Regelsatzbedarfs reicht es nach der ständigen Rechtsprechung \nder mit Sozialhilferecht befassten Senate zur Vermeidung wesentlicher Nachteile im \nSinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Regelfall aus, wenn einem erwachsenen \nHilfe Suchenden 80 % des maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatzes zur \nVerfügung stehen.\n\n6\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2001 \n- 16 B 525/01 - und 5. Juni 2002 - 12 B 211/02 -, mit \nweiteren Nachweisen.\n\n7\n\nEin Anordnungsgrund fehlt auch, soweit es Hilfe zum Lebensunterhalt für Zeiträume \nbetrifft, die vor der Antragstellung bei Gericht liegen und über das Ende des Monats \nhinausreichen, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht.\n\n8\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 \n- 16 B 738/00 - (zum AsylbLG) und 28. Mai 2002 - 12 \nB 360/02 -.\n\n9\n\nFür das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass auf den Zeitraum vom 25. März \n2002 - Antragstellung beim Verwaltungsgericht - bis zum 30. Juni 2002 abzustellen \nist. Der Senat unterstellt zunächst zu Gunsten des Antragstellers, dass der Regelsatz \nfür den Haushaltsvorstand - 286,83 EUR - maßgeblich ist; 80 % davon betragen \n229,46 EUR. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er diesen Bedarf \nnicht vorläufig mit eigenen Mitteln decken kann. Ein Anordnungsgrund besteht somit \nderzeit nicht.\n\n10\n\nDer Antragsteller verfügt über eine auf den Bedarf anzurechnende Altersrente \nvon 195,03 EUR. Hinsichtlich der verbleibenden Differenz - 34,43 EUR - muss sich \nder Antragsteller auf ein ihm eingeräumtes und im maßgebenden Zeitraum bereits \nausgeschöpftes Darlehen verweisen lassen. Nach dem Schreiben der \nDarlehensgeberin vom 1. Dezember 2001 erhält der Antragsteller seit dem 1. \nDezember 2001 monatlich 250,- EUR. Diese Beträge standen dem Antragsteller in \ndem in Rede stehenden Zeitraum zur Verfügung. Der unter dem Gesichtspunkt des \nAnordnungsgrundes in Betracht zu ziehende Bedarf ist zumutbar gedeckt worden. \nDass das Darlehen verzinslich oder die Darlehensgeberin über die wirtschaftliche \nLage des Antragstellers im Unklaren wäre, ist nicht ersichtlich. Für die Zeit von \nSeptember 2001 bis Dezember 2001 ist etwa im Schreiben der früheren \nBevollmächtigten vom 17. Januar 2002 ausdrücklich ausgeführt, dass ein zinsloses \nDarlehen gewährt worden ist. Demnach bestehen in dieser Hinsicht keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die Verweisung auf eine vorläufige Bedarfsdeckung mit \nDarlehensmitteln unzumutbar sein könnte. Dies gilt auch deshalb, weil die \nRückzahlung des Darlehens erst zum 31. Dezember 2003 \"vorgemerkt\" ist. Ob durch \ndie laufenden Darlehenszahlungen der Bedarf des Antragstellers anteilig gedeckt \nworden ist und deshalb unabhängig von sonstigen Bedenken in diesem Umfang ein \nSozialhilfeanspruch ausgeschlossen ist -\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C \n26.92 -, FEVS 45, 138 -\n\n12\n\nkann dahingestellt bleiben, weil die Zahlungen der Darlehensgeberin jedenfalls den \nAnordnungsgrund entfallen lassen.\n\n13\n\nDer Umstand, dass die letzte Darlehensrate im August 2002 fällig ist und sich im \nSeptember 2002 erneut die Frage stellen wird, mit welchen Mitteln der Antragsteller \nden bezeichneten Fehlbetrag decken kann, rechtfertigt es nicht, abweichend von der \nständigen Praxis für Zeiträume eine gerichtliche Entscheidung zu treffen, die erst \nlange nach dem Monat liegen, in dem das Gericht entscheidet. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-18/16-b-834-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-18/16-b-834-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297457","retrieved":"2026-07-09 03:20:39.121650+00:00"}}