{"status":"available","doknr":"OLD297474","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0617.7A777.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-17","aktenzeichen":"7 A 777/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine einen Carport betreffende \nBeseitigungsanordnung. \n\n3\n\nUnter dem 19. Juni 1993 beantragte der Kläger die Baugenehmigung zur \nErrichtung eines Acht-Familienhauses auf dem Eckgrundstück N.---------weg /Q. -\nF. -Straße in F1. , dessen Miteigentümer er war und ist. Nach der \nbeigefügten Baubeschreibung sollten in Garagen sechs Stellplätze, im Freien zwei \nStellplätze errichtet werden. Hinsichtlich der Stellplätze im Freien heißt es: \"Carport \nvöllig begrünt, Rasengittersteine\". Diese Worte sind grün markiert, die Seite des \nBauantrags trägt den Grünvermerk \"Anlage zur Baugenehmigung B 883/93 vom \n10. September 1993\". In einem in der Bauakte befindlichen Lageplan mit \nGrünstempel gleichen Datums sind am N.---------weg zwei grün durchgestrichene \nEinstellplätze eingezeichnet. Bauzeichnungen hinsichtlich eines Carports waren dem \nBauantrag nicht beigefügt.\n\n4\n\nDie sechs Garagen waren nach der ursprünglichen Planung des Klägers im \nKellergeschoss des Hauses vorgesehen. Nach einem Vermerk des Bauamtes vom \n18. August 1993 bestanden Bedenken gegen mehr als drei Garagen im Keller; die \ndrei erforderlichen Stellplätze sollten im vorderen Gartenbereich angeordnet werden. \nIm August 1993 legte der Kläger eine geänderte Planung vor, wonach die drei \nGaragen im südlichen Kellerbereich entfielen. Ausweislich eines Lageplans mit dem \nVermerk \"GEÄ. 16.08.93\" waren nunmehr fünf Stellplätze im hinteren Straßenbereich \ndes Grundstücks am N.---------weg vorgesehen. In dem in den Akten befindlichen \nLageplan sind davon vier Stellplätze rot durchgestrichen, mit Bleistift ist dazu \nvermerkt: \"Carports\". Auch dieser Lageplan trägt den Grünvermerk vom \n10. September 1993.\n\n5\n\nDer Bebauungsplan Nr. 3 \"F1. -West\" ließ Stellplätze nur innerhalb der \nüberbaubaren Flächen oder besonders ausgewiesenen Flächen zu. Im Hinblick auf \neine geplante Änderung des Bebauungsplans erteilte die Gemeinde F1. ihr \nEinvernehmen zur Anordnung von Stellplätzen entlang des N1.---------weges, sofern \ndie künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten würden. Diese 10. \nÄnderung erlaubte Garagen und überdachte Stellplätze nur innerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksflächen, in den seitlichen Abstandflächen der \nHauptgebäude und in den für Garagen besonders ausgewiesenen Flächen. Im \nÜbrigen sollten Stellplätze hinter der rückwärtigen Baugrenze nicht zulässig sein. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 10. September 1993 befreite der Beklagte von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3. Als Art der Abweichung ist bezeichnet: \n\"Die Pkw-Stellplätze werden außerhalb der überbaubaren Fläche angeordnet\". \nEbenfalls unter dem 10. September 1993 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung. \nBeigefügt war u.a. die Auflage 26, wonach die Bauaufsichtsbehörde die Anlegung \nvon sechs Einstellplätzen - gemäß Eintragung im Lageplan - forderte. Die Stellplätze \nseien bis zur Anzeige über die abschließende Fertigstellung des Bauvorhabens \nherzustellen.\n\n7\n\nDer Beklagte stellte bei der Bauzustandsbesichtigung vom 30. November 1995 \nu.a. die zusätzliche Errichtung einer Wohnung im Kellergeschoss fest und forderte \nden Kläger unter dem 4. Dezember 1995 zur Vorlage von Nachtragsunterlagen auf. \nUnter dem 19. Dezember 1995 beantragte der Kläger die Genehmigung einer \nEinliegerwohnung und zur Erstellung eines Carports mit fünf Stellplätzen. In einem \nbeigefügten Schreiben heißt es unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten \nvom 4. Dezember 1995: \"Ebenso liegt der Nachweis der Stellflächen vor dem Haus \nund als Carport als Nachtragbauantrag bei. Hier behält sich der Bauherr vor, die \nbeiden vor dem Haus befindlichen Stellplätze ggf. in den Carport mit einzugliedern.\" \n\n8\n\nUnter dem 3. Januar 1996 beantragte der Kläger die Befreiung von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans und bat um Zustimmung zur Errichtung eines \nCarports mit fünf Einstellplätzen außerhalb der festgelegten überbaubaren Fläche. \nDa im Neubau nur drei Einstellgaragen zugelassen worden seien, müsse für die \nrestlichen Wohnungen ein den Umständen entsprechender und gleichwertiger \nAbstellplatz errichtet werden. Dies sei nur durch eine Überdachung zu erreichen. Auf \ndem Schreiben ist in grün vermerkt: \"Antrag für Carport wurde zurückgenommen\". In \nder Baubeschreibung zum Nachtragsbauantrag vom 19. Dezember 1995 ist die \nCarport-Beschreibung grün durchgestrichen. Die Gemeinde F1. verweigerte unter \ndem 15. Januar 1996 die Zustimmung zur Befreiung für die Errichtung des Carports. \nAuch dieses Schreiben trägt den Grünvermerk: \"Antrag Carport wurde \nzurückgenommen\". \n\n9\n\nMit Bescheid vom 26. Januar 1996 erteilte der Beklagte die Genehmigung zur \n\"Errichtung eines 8-Familienwohnhauses hier: Einbau einer Einliegerwohnung im \nUntergeschoss\". Im zugehörigen Lageplan mit Grünvermerk sind entlang des \nMargeritenwegs vier Stellplätze eingezeichnet. Die Bezeichnung \"CARP\" ist grün \ngestrichen. Der Kläger legte gegen die Baugenehmigung keinen Widerspruch \nein.\n\n10\n\nUnter dem 29. Januar 1996 beantragte der Kläger die \"endgültige \nAbnahmebescheinigung\". Diese sei ihm am 26. Januar 1996 nur unter der \nBedingung des gleichzeitigen Verzichtes auf die Ausbildung des Carports zugesagt \nworden. Zwischen der Schlussabnahme und der Errichtung des Carports bestehe \njedoch kein Zusammenhang. Der gesonderte Bauantrag für den Carport sei dem \nKreis mit dem Befreiungsantrag vom 3. Januar 1996 zugeleitet worden. \n\n11\n\nMit Schreiben vom 31. Januar 1996 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die \nBauzustandsbesichtigung über die abschließende Fertigstellung habe - soweit \nersichtlich - keine Beanstandungen ergeben. \n\n12\n\nUnter dem 11. September 1996 hörte der Beklagte den Kläger zu der Absicht an \nihn aufzufordern, den nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Carport zu \nbeseitigen.\n\n13\n\nIm Rahmen eines Bußgeldverfahrens erklärte der Kläger unter dem 24. Oktober \nund 27. Dezember 1996, es liege eine Baugenehmigung vor, die Carports seien \nbereits im Herbst 1995 erstellt worden. Er habe den Bauantrag nicht \nzurückgenommen, mit der Fertigabnahme am 30. Januar 1996 sei das gesamte \nBauvorhaben einschließlich Carport in Betrieb genommen worden.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 17. Januar 1997 forderte der Beklagte den Kläger auf, \ninnerhalb von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung den Carport \nabzubrechen. Ferner drohte er für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in \nHöhe von 500,-- DM an. Den Widerspruch des Klägers vom 14. Februar 1997 - \nsoweit hier noch von Interesse - wies die Bezirksregierung L. mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. September 1997 mit der Begründung zurück, dem \nKläger sei die erforderliche Baugenehmigung für den Carport nie erteilt worden. Der \nCarport sei auch materiell nicht genehmigungsfähig, weil das Vorhaben den \nFestsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Die Gemeinde F1. habe ihr \nEinvernehmen zu einer Befreiung nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert.\n\n15\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen \ngrün gestempelten Lageplan zur Baugenehmigung vom 10. September 1993 \nvorgelegt, in dem fünf Stellplätze eingezeichnet und nicht gestrichen worden \nsind.\n\n16\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n17\n\nden Bescheid des Beklagten vom 17. Januar \n1997 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung L. vom 8. September 1997 \naufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n21\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 18. September 2000 \nzugelassene Berufung des Klägers, mit der er vorträgt, er bedürfe überhaupt keiner \nGenehmigung zur Errichtung des Carports. Der Beklagte habe den Carport aber \nauch mit dem Baubescheid vom 10. September 1993 genehmigt. In der \nNebenbestimmung 26 der Baugenehmigung habe der Beklagte Einstellplätze, also \nGaragen oder Carports, nicht aber lediglich Stellplätze gefordert. Bei objektiver \nWürdigung habe er - der Kläger - die Baugenehmigung nur dahin verstehen können, \ndass die Carports genehmigt worden seien. Der Vermerk: \"Antrag Carport wurde \nzurückgenommen\" sei ihm unerklärlich. Jedenfalls sei dem Vermerk aber zu \nentnehmen, dass die Genehmigung von Carports beantragt worden sei. Ende Januar \n1999 (gemeint offensichtlich 1996) seien bei der Bauzustandsbesichtigung keine \nBeanstandungen festgestellt worden, obwohl der Carport bereits errichtet gewesen \nsei. Die Gemeinde F1. habe das Einvernehmen aus sachwidrigen Gründen \nverweigert, nämlich ausschließlich aus persönlichen Gründen des zuständigen \nMitarbeiters. \n\n22\n\nDer Beklagte hat im Erörterungstermin vom 17. Juni 2002 die im Bescheid vom \n17. Januar 1997 enthaltene Zwangsgeldandrohung aufgehoben.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\nden Bescheid des Beklagten vom 17. Januar \n1997 in der Fassung, die er durch die heutige \nErklärung des Beklagten erhalten hat, und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. \nvom 8. September 1997 aufzuheben.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Der Begriff \"Einstellplätze\" sei \nnicht zwingend dahin zu verstehen, dass damit Stellplätze in Garagen oder Carports \ngemeint seien; in der Auflage 26 seien beide Begriffe verwendet worden. Die \nBaugenehmigung selbst sei eindeutig, maßgebend seien die im Bauschein \ngetroffenen Regelungen. Die Bezugnahme in der Auflage 26 auf den Lageplan \nbetreffe nur die Lage der Stellplätze, nicht aber die zeichnerische Darstellung des \nCarports, für den es kein amtliches Planzeichen gebe. Die Behauptung, das \nEinvernehmen der Gemeinde sei sachwidrig verweigert worden, sei zu pauschal, um \ndie Rechtslage anders zu beurteilen.\n\n28\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der \nGerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang des Beklagten; hierauf wird Bezug \ngenommen. \n\n29\n\nEntscheidungsgründe\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist, soweit darüber nach Aufhebung der \nZwangsgeldandrohung im Bescheid vom 17. Januar 1997 noch zu entscheiden ist, \nnicht begründet. Die Ordnungsverfügung vom Beklagten vom 17. Januar 1997 und \nder Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 8. September 1997 sind, \nsoweit in ihnen dem Kläger die Beseitigung des Carports aufgegeben wurde, \nrechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.\n\n31\n\nDie an den Kläger gerichtete Aufforderung, den auf dem Grundstück Gemarkung \nF1. , Flur 2, Flurstücke 594 und 823 gelegenen Carport zu beseitigen, ist durch \ndie Ermächtigungsgrundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gedeckt. Nach \ndieser Vorschrift hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen in \nWahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW die erforderlichen \nMaßnahmen zu treffen. Die Beseitigung des Carports ist zu Recht angeordnet \nworden, weil er formell und seit seiner Errichtung materiell baurechtswidrig und nicht \ngenehmigungsfähig ist und auch die Ausübung des Ermessens durch den Beklagten \nfehlerfrei ist.\n\n32\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers war die Errichtung des Carports nicht \ngenehmigungsfrei. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW 1984 waren lediglich nicht \nüberdachte Stellplätze für Personenkraftwagen bis zu insgesamt 100 qm \ngenehmigungsfrei. Bei einem Carport handelt es sich indes um einen überdachten \nStellplatz. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 1995 ist Voraussetzung für die \nGenehmigungsfreiheit, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans \nentspricht. Daran fehlt es hier, weil der Bebauungsplan Nr. 3 \"F1. -West\" in seiner \nUrsprungsfassung Stellplätze lediglich innerhalb der überbaubaren Flächen oder der \nbesonders ausgewiesenen Flächen zuließ und auch die 10. Änderung des \nBebauungsplans überdachte Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren und der für \nGaragen besonders ausgewiesenen Flächen sowie in den seitlichen Abstandflächen \nder Hauptgebäude erlaubte. Der Carport befindet sich nicht auf einer dieser Flächen, \nso dass das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht.\n\n33\n\nDer Beklagte hat dem Kläger für den Carport mit fünf Stellplätzen zu keinem \nZeitpunkt eine Baugenehmigung erteilt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der \nBaugenehmigung vom 10. September 1993.\n\n34\n\nWas Inhalt einer Baugenehmigung ist, bestimmt in erster Linie der Bauschein mit \nseinen Regelungen. Den dort regelmäßig - so auch hier - in Bezug genommenen und \nmit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen kommt eine erläuternde und \nkonkretisierende Funktion zu; sie können dazu beitragen, den objektiv zu \nermittelnden Regelungsgehalt einer Baugenehmigung zu bestimmen. \n\n35\n\nVgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1999\n- 7 A 5288/97 - m.w.N..\n\n36\n\nDer Bauschein vom 10. September 1993 enthält in seiner Auflage 26 die \nForderung der Bauaufsichtsbehörde, sechs \"Einstellplätze\" gemäß Eintragung im \nLageplan anzulegen. Die \"Stellplätze\" seien bis zur Anzeige über die Fertigstellung \ndes Bauvorhabens herzustellen. In der Baubeschreibung sind zwei Stellplätze im \nFreien angegeben. Zu diesen heißt es \"Carport völlig begrünt\". Im ersten Lageplan \nsind am N.---------weg zwei getrennte Stellplätze eingezeichnet. In Verbindung mit \nder Baubeschreibung ergibt sich, dass der Kläger diese als Carport genehmigt haben \nwollte. Diese eingezeichneten Stellplätze sind indes grün durchgestrichen und somit \njedenfalls an dieser Stelle nicht genehmigt. In einem weiteren Lageplan vom \n16. August 1993 mit Grünvermerk sind fünf Stellplätze eingezeichnet. Aus diesen \nUnterlagen und den weiteren Umständen kann nicht geschlossen werden, dass dem \nKläger ein Carport mit fünf Einstellplätzen genehmigt worden ist. Der Grünvermerk in \nder Baubeschreibung bezieht sich lediglich auf einen Carport mit zwei Stellplätzen, \ndiese sind im Lageplan jedoch gestrichen. Ein Antrag hinsichtlich eines Carports mit \nfünf Einstellplätzen befindet sich nicht in den zum Bauschein vom 10. September \n1993 gehörenden Unterlagen. Zudem fehlen jegliche Bauzeichnungen für einen \nCarport. Der Bebauungsplan ließ vor seiner 10. Änderung Stellplätze im südöstlichen \nBereich des Grundstücks überhaupt nicht zu. Auch die damals beabsichtigte 10. \nÄnderung des Bebauungsplans erlaubte an dieser Stelle jedenfalls keine \nüberdachten Stellplätze und Garagen. Demzufolge verhält sich der \nBefreiungsbescheid vom 10. September 1993 auch lediglich zu Pkw-Stellplätzen \naußerhalb der überbaubaren Fläche, nicht aber zu überdachten Stellplätzen. Ohne \ndie Vorlage von Bauzeichnungen für einen Carport konnte der Kläger auch nicht \ndavon ausgehen, dass ihm ein solcher genehmigt worden war. Aus der Verwendung \ndes Begriffs \"Einstellplatz\" in der Auflage 26 konnte der Kläger nicht herleiten, ihm \nsei ein Carport mit fünf Einstellplätzen genehmigt worden. Zum einen sind in der \nAuflage 26 sowohl der Begriff Einstellplatz als auch Stellplatz nebeneinander \nverwendet worden, zum anderen lässt sich der Garagenverordnung von 1990 gerade \nnicht entnehmen, dass der Begriff \"Einstellplätze\" nur für Garagen und überdachte \nStellplätze verwandt wird \n\n37\n\nvgl. §§ 2, Abs. 6, 6 Abs. 1 GarVO und \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Teil C § 2 \nRn 125.\n\n38\n\nDass der Kläger selbst nicht davon ausging, ihm sei mit der Baugenehmigung \nvom 10. September 1993 die Errichtung des Carports, so wie er ihn gebaut hat, \ngenehmigt worden, ergibt sich aus seinem weiteren Verhalten. Mit \nNachtragsbauantrag vom 19. Dezember 1995 beantragte er nämlich neben der \nGenehmigung der formell illegalen Einliegerwohnung auch die Genehmigung für \neinen Carport mit fünf Stellplätzen. Im beigefügten Schreiben verweist er mit keinem \nWort darauf, dass dieser Carport ihm bereits genehmigt worden sei. Dass der \nCarport entgegen der späteren wiederholten Behauptung des Klägers in seinen \nSchreiben vom 24. Oktober und 27. Dezember 1996 zu diesem Zeitpunkt noch nicht \nerrichtet war, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 19. Dezember 1995 (\"behält sich \nder Bauherr vor, die beiden vor dem Haus befindlichen Stellplätze ggf. in den Carport \nmit einzugliedern\"), und vom 3. Januar 1996 (\"da die geplante Konstruktion ... \" \nsowie \"die freie Sicht vom Carport auf die Straße und umgekehrt wird bei der \nAusführung berücksichtigt\"). Das Schreiben vom 29. Januar 1996 gibt ebenfalls \nkeinen Hinweis darauf, dass der Kläger von einer schon erfolgten Genehmigung des \nCarports ausgeht. Darin heißt es lediglich: \"Sie haben das eindeutig bestätigt, indem \nSie mit Schreiben vom 4.12.1995 für die Errichtung des im Bauantrag vom 19.6.1993 \nbereits erwähnten Carports einen gesonderten Bauantrag forderten. Dieser wurde \nIhnen mit Befreiungsantrag vom 3.1.1996 zugeleitet\".\n\n39\n\nIm Übrigen können auch nach erfolgter - mängelfreier - Schlussabnahme von der \nBauaufsichtsbehörde Maßnahmen gefordert werden, um übersehene oder sonst \nnicht beanstandete Verstöße gegen das materielle Baurecht zu beseitigen. \n\n40\n\nVgl. Senatsurteil vom 20. August 1992\n- 7 A 2701/91 -.\n\n41\n\nOb der Kläger den Nachtragsbauantrag für den Carport zurückgenommen hat \n- was er bestreitet -, ist unerheblich. Jedenfalls ist ihm die Errichtung des Carports \nauch aufgrund der Nachtragsbauanträge nicht genehmigt worden, so dass dieser seit \nder Errichtung formell illegal ist.\n\n42\n\nDie Errichtung des Carports auf der in Anspruch genommenen Fläche des \nGrundstücks ist auch materiell rechtswidrig. Sie ist mit den Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 3 \"F1. -West\", gegen dessen Wirksamkeit die Beteiligten \nkeine Bedenken geltend gemacht haben und die auch nicht ersichtlich sind, nicht \nvereinbar. Wie bereits oben ausgeführt, lässt der Bebauungsplan sowohl vor als \nauch nach der 10. Änderung die Errichtung von Garagen und überdachten \nStellplätzen außerhalb der überbaubaren oder besonders ausgewiesenen Flächen \nbzw. (10. Änderung) außerhalb der seitlichen Abstandflächen der Hauptgebäude \nnicht zu. Landesrechtliche Vorschriften (vgl. § 12 Abs. 6 BauNVO) stehen der \nRegelung im Bebauungsplan über den Ausschluss von Stellplätzen und Garagen \nnicht entgegen.\n\n43\n\nEine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die \nUnzulässigkeit des Carports kommt ersichtlich nicht in Betracht. Sie ließe sich nicht \nauf den vorliegenden Fall beschränken, sondern hätte eine Vorbildwirkung für \nzahlreiche mögliche andere Bauvorhaben dieser Art. \n\n44\n\nDie Entscheidung des Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei, insbesondere \nnicht gleichheitswidrig. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass in der maßgebenden \nUmgebung bauliche Anlagen vorhanden sind, die hinsichtlich der \nGrundstücksbelastung mit seiner Anlage vergleichbar wären. Dass der Beklagte, \ndem bekannt war, dass der Kläger nur Miteigentümer ist, diesen in Anspruch \ngenommen hat, rechtfertigt sich ohne weiteres daraus, dass der Kläger als Bauherr \nzugleich Handlungsstörer ist.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n46\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297474","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-17/7-a-777-00","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297474","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297474","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-17/7-a-777-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297474","retrieved":"2026-07-09 03:20:40.529233+00:00"}}