{"status":"available","doknr":"OLD297476","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0617.7A1992.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-17","aktenzeichen":"7 A 1992/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M. , Flur , \nFlurstück . Sie wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine \nBauordnungsverfügung des Beklagten.\n\n3\n\nMit Baugenehmigung vom 22. März 1994 genehmigte der Beklagte der Klägerin \nden Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage. Die Bauvorlagen \nsehen die Errichtung einer grenzständigen Doppelgarage zwischen Wohnhaus und \nder Grundstücksgrenze zum westlich angrenzenden Nachbargrundstück vor. Der \nBodenraum der mit Satteldach versehenen Garage ist vom Dachgeschoss des \nWohnhauses zugänglich. Der Nutzungszweck des Bodenraums der Garage ist in den \nBauvorlagen mit \"Bodenraum, nicht ausgebaut, als Abstellraum \nDachgeschosswohnung\" angegeben.\n\n4\n\nNach Errichtung von Wohnhaus und Garage führten die Eigentümer des \nwestlichen Nachbargrundstücks Beschwerde, der Bodenraum der Garage werde zu \nWohnzwecken genutzt. Sie begehrten, gegen die Wohnnutzung einzuschreiten. \nNach erfolglosem Vorverfahren erhoben sie Klage. Das Verwaltungsgericht \nverpflichtete den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 26. August 1997 - 1 K \n3534/96 -, gegen die Beigeladene (die Klägerin des vorliegenden Verfahrens) \nbauaufsichtlich vorzugehen. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist u.a. \nausgeführt: \n\n5\n\n\"Bei Fortbestand der Situation muss der Kläger \nständig damit rechnen, dass - entgegen der erteilten \nGenehmigung und der Gesetzeslage - die Bewohner \nder Dachgeschosswohnung sich - zumindest hin und \nwieder - zu Wohnzwecken im Bodenraum aufhalten \nund ihre Wohnsphäre an seine Grenze vorschieben. \nAuch wenn der Beklagte dies bei zwei \nOrtsbesichtigungen nicht hat verifizieren können, so \nergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Da der \nBeklagte wegen seiner knappen personellen \nAusstattung nicht in der Lage ist, ständig Kontrollen \nvorzunehmen, lässt sich auf diese Weise eine \nEinhaltung der Baugenehmigung nicht sicherstellen. \nVielmehr muss der Kläger mit der Unsicherheit \nleben, dass der Bodenraum entgegen der \nGenehmigung zu Wohnzwecken genutzt wird.\n\n6\n\nDa das Gesetz diese Unsicherheit vermeiden \nwill, besteht ein Anspruch des Klägers auf \nbauaufsichtliches Einschreiten. Allerdings besteht \nder strikte Rechtsanspruch nur in Bezug auf das \"ob\" \ndes bauaufsichtlichen Einschreitens. Hinsichtlich der \nMittel, durch die die Beeinträchtigung(en) des \nKlägers zu beheben sind, kommen mehrere \nMöglichkeiten in Betracht, zwischen denen der \nBeklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu wählen \nhat: So ist vorstellbar, die bauliche Ausstattung des \nBodenraumes entsprechend der erteilten \nGenehmigung zu ändern, so dass ein dauernder \nAufenthalt zu Wohnzwecken nicht möglich ist und \nentsprechende Anreize beseitigt werden. Dies lässt \nsich z.B. durch eine Entfernung der Vertäfelung, des \nTeppichbodens, der durchsichtigen Fenster, der \nHeizkörper sowie etwaiger Medienanschlüsse \nerreichen. Dadurch würden viele Anreize genommen, \nden Raum in die Wohnnutzung der \nDachgeschosswohnung einzubeziehen. \n\n7\n\nEs ist auch denkbar, dass die Beigeladene \ngemäß § 21 OBG im Wege des Austausches der \nMittel anbietet, die unmittelbare Verbindung des \nBodenraumes zur Dachgeschosswohnung und \ndessen Einbeziehung in diese Wohnung \naufzuheben, in dem man die Tür zum Flur beseitigt \nund den Bodenraum in Zukunft nur noch von der \nGarage her zugänglich macht. Schließlich wäre es \nauch möglich, dass die Beigeladene gemäß § 21 \nOBG anbietet, den Bereich des Bodenraumes, der \nsich im Bereich der Abstandfläche von 3 m befindet, \nbaulich abzutrennen und den grenznahen Bereich so \nauszustatten, dass dieser ausschließlich zu \nAbstellzwecken genutzt werden kann.\"\n\n8\n\nMit Schreiben vom 14. November 1997 gab der Beklagte der Klägerin unter Bezug \nauf das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden und vor Erlass einer \nBauordnungsverfügung zwecks entsprechender Nutzungsuntersagung gemäß § 28 \nAbs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit, sich zu äußern \"und Vorschläge für die \nUnterbindung der Wohnnutzung des besagten Bereichs zu unterbreiten\". Mit \nSchreiben vom 26. Dezember 1997 teilte die Klägerin nach einer vorangegangenen \nBesprechung im Hause des Beklagten mit, sie werde den \"3 m-Bereich (der Garage) \ndurch eine etwa 2,0 m hohe Holzprofilbretterwand (abtrennen). An der Rückseite \ndieser Trennwand werden Holzregale aufgestellt und fest mit der Holzwand \nverbunden, um eine anderweitige Nutzung des kleinen Abstellraums mit schrägen \nWänden auszuschließen.\" Sie beantragte ferner, die von ihr geplanten \nAbtrennungsmaßnahmen zu genehmigen. Der Ehemann der Klägerin übersandte \nzum Antrag mit Schreiben vom 26. April 1998 Bauvorlagen und erläuterte diese. Die \nRaumtrennung solle aus acht senkrechten Holzbalken bestehen, die mit dem \nFußboden und den Sparren der Dachkonstruktion verbunden würden. Zwischen den \nHolzbalken würden Profilhölzer angeordnet. Die Klägerin wies ferner daraufhin, es \nentstehe durch die Abtrennung ein kleiner, etwa 1,80 m breiter Abstellraum mit einer \nschrägen Decke. Tatsächlich errichtete die Klägerin die senkrechten Holzbalken \ndeckenhoch und eine aus den dazwischen angebrachten Profilhölzern gebildete \nWand bis in eine Höhe von ca. 1,15 m; etwa mittig war eine ebenso hohe Tür \neingesetzt. Entlang der Westseite der 1,15 m hohen Abtrennung waren Regale \naufgestellt und mit der Abtrennwand verbunden (im Folgenden auch: \nKonstruktion).\n\n9\n\nDer Beklagte sah die errichtete Konstruktion als den Anforderungen des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. August 1997 mangels raumhoher \nAbtrennung nicht genügend an und gab der Klägerin vor Erlass der \nOrdnungsverfügung Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme. Der Ehemann der \nKlägerin wies mit Schreiben vom 8. September 1998 auf die durch die Konstruktion \ngeschaffene Situation hin. Es sei ein Raum einer Breite von 1,40 m mit einer lichten \nRaumhöhe von 0,7 m bis 2,1 m entstanden, der aufgrund des schrägen \nDeckenverlaufs nur in einem 0,30 m breiten Bereich aufrecht begehbar sei. Die \nnutzbare Raumfläche werde durch die Regale und eine klappbare Abstellfläche \nderart beschränkt, dass eine Nutzung dieser Dachbodenecke zu dauerhaften \nWohnzwecken unmöglich sei.\n\n10\n\nMit Bauordnungsverfügung vom 30. Oktober 1998 forderte der Beklagte die \nKlägerin unter Anordung der sofortigen Vollziehung und unter Androhung eines \nZwangsgeldes in Höhe von 1.000,-- DM auf, unter Einbeziehung der bereits \nvorhandenen baulichen Konstruktion bis zum 30. Dezember 1998 eine \ngeschlossene, raumhohe bauliche Abtrennung des abstandrelevanten Bereichs des \nBodenraumes der Grenzgarage herzustellen. Zur Begründung führte der Beklagte \nan, mit der tatsächlich errichteten Konstruktion sei kein eigenständiger Abstellraum \nim Sinne des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. August 1997 und im \nSinne des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW entstanden. Die von der Klägerin als \n(unzureichendes) Austauschmittel angebotene und errichtete Konstruktion habe er \nals mildestes belastendes Mittel in die ihr durch die Ordnungsverfügung auferlegte \nVerpflichtung einbezogen.\n\n11\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies der Landrat des Kreises M. \n mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2000 als unbegründet zurück.\n\n12\n\nDer Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb \nerfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Dezember 1998 \n- 1 L 2111/98 -; OVG NRW; Beschluss vom 13. Januar 1999 - 11 B 47/99 -). Zur \nVermeidung von Zwangsmaßnahmen hat die Klägerin die geforderte raumhohe \nAbtrennung zwischenzeitlich errichtet. \n\n13\n\nDie Klägerin hat am 28. April 2000 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen die Ansicht vertreten, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aus \nverschiedenen Gründen nicht lebensnah. Die von ihr vorgeschlagene Konstruktion \ngenüge den sich aus § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW ergebenden Anforderungen. Eine \nbestimmte Ausführung des Raumteilers könne nicht durch Ordnungsverfügung \nerzwungen werden. Die Ordnungsverfügung sei darüber hinaus \nunverhältnismäßig.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\ndie Bauordnungsverfügung des Beklagten vom \n30. Oktober 1998 in der Form des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises \nM. vom 30. März 2000 aufzuheben. \n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr hat die Ansicht vertreten, die Ordnungsverfügung entspreche den Anforderungen \ndes rechtskräftigen Urteils vom 26. August 1997.\n\n19\n\nMit Urteil vom 20. März 2001, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung \nvon Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 10. April 2001 zugestellt worden. Auf den \nam 10. Mai 2001 gestellten Antrag hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom \n17. Juli 2001 zugelassen. Innerhalb der antragsgemäß verlängerten \nBerufungsbegründungsfrist hat die Klägerin die Berufung begründet und einen \nBerufungsantrag gestellt.\n\n20\n\nDie Klägerin trägt vor: Die Annahme des Verwaltungsgerichts - bauaufsichtliches \nEinschreiten sei bereits deshalb geboten, weil eine genehmigungswidrige Nutzung \ndes Bodenraums der Garage möglich sei - stehe mit der Rechtsprechung nicht in \nÜbereinstimmung. Der bloße Verdacht eines möglichen Missbrauchs rechtfertige die \nBauordnungsverfügung nicht. Zu keiner Zeit sei der Bereich durch den Mieter zu \nWohnzwecken genutzt worden. Die Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft. Es \ndürfe kein (unzutreffender) Sachverhalt ohne Überprüfung unterstellt werden. Selbst \nwenn Missbrauchsgefahren durch eine Ordnungsverfügung begegnet werden dürfte, \nsei die Ordnungsverfügung unverhältnismäßig. Dem Grundstückseigentümer dürften \nkeine konkreten bautechnischen Maßnahmen aufgegeben werden. Die von ihr, der \nKlägerin, erstellte Konstruktion schließe eine dauerhafte Wohnnutzung im kritischen \nBereich der Abstandfläche aus. Die Herstellung eines gesonderten zweiten \nAbstellraums dürfe nicht verlangt werden, denn ein Abstellraum sei im Dachgeschoss \neiner Garage zulässig. \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem in erster Instanz gestellten Antrag zu \nerkennen.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr erwidert: Es wäre ermessensfehlerhaft gewesen, der Klägerin durch \nOrdnungsverfügung zu untersagen, den Bodenraum der Garage zu nutzen, nachdem \nsie ein Austauschmittel angeboten habe. Das angebotene Austauschmittel habe er \ndurchsetzen dürfen. Auf die Frage, ob bereits eine abstrakt mögliche missbräuchliche \nNutzung des Bodenraums der Garage eine Ordnungsverfügung rechtfertige oder vor \nErlass eine entsprechende tatsächliche Nutzung aufgenommen sein müsse, komme \nes nicht an, da er zum Erlass einer Ordnungsverfügung rechtskräftig verpflichtet sei. \nDie Konstruktion bewirke keine räumliche Trennung. \n\n26\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n27\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 10. April 2002 \nverwiesen. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der Gerichtsakte zum Verfahren 1 K 3534/96 VG Minden und der \nvom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe\n\n30\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). \n\n31\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n32\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n33\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Oktober 1998 und der \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises M. vom 30. März \n2000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten. \n\n34\n\nGemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der \nNutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen \nVorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen \neingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach \npflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Satz 2). Auf \ndieser Grundlage ist die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich ermächtigt, eine \nbauordnungswidrige Nutzung durch Ordnungsverfügung zu unterbinden. Die \nangefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten dient dem Zweck, eine mit den \nbauordnungsrechtlichen Abstandbestimmungen nicht zu vereinbarende \nWohnnutzung des Bodenraums der Garage auf dem Grundstück der Klägerin \nauszuschließen. Ob das Dachgeschoss der Garage in der Vergangenheit tatsächlich \nzu Wohnzwecken genutzt wurde, ist unerheblich. Aufgrund des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 26. August 1997 steht mit Rechtskraft auch \ngegenüber der Klägerin (vgl. §§ 121 Nr. 1, 63 Nr. 3 VwGO) fest, dass der Beklagte \nihr gegenüber durch Bauordnungsverfügung tätig werden muss, um eine \nmissbräuchliche Nutzung des Dachgeschosses im abstandrechtlich relevanten \nBereich auszuschließen.\n\n35\n\nDie Ordnungsverfügung ist ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat weder die \nGrenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \n(vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist die Bauordnungsverfügung \nverhältnismäßig.\n\n36\n\nDem Beklagten stand Ermessen im Hinblick auf die Rechtskraft des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. August 1997 allerdings von vornherein nicht \nzur Frage zu, ob er eine Ordnungsverfügung gegen die Klägerin zur Abwehr \nentsprechender Gefahren zu erlassen hatte. Lediglich zur Frage, welche \nMaßnahmen der Klägerin durch Ordnungsverfügung auferlegt werden mussten, \nstand ihm Ermessen zu, soweit sich nicht bindende Vorgaben aus dem \nverwaltungsgerichtlichen Urteil ergaben.\n\n37\n\nAn der Rechtskraft des Urteils nehmen nicht nur sein Tenor, sondern auch die \ntragenden Entscheidungsgründe teil. Danach musste der Beklagte einschreiten, \"da \ndas Gesetz diese Unsicherheit vermeiden will\" (Seite 7 Abs. 2 des Urteilsabdrucks), \nnämlich die Unsicherheit, \"dass der Bodenraum entgegen der Genehmigung zu \nWohnzwecken genutzt wird\" (Seite 7 Abs. 1 des Urteilsabdrucks). Die Klägerin irrt, \nwenn sie meint, die Ordnungsverfügung gehe über das erforderliche Maß hinaus, da \nbereits die von ihr errichtete Konstruktion solche Unsicherheiten ausschließe. Die \nKonstruktion kann für verschiedenste Zwecke genutzt werden, beispielsweise wie ein \n(begehbarer) Schrank oder eine Bartheke, die als solches in die Wohnraumnutzung \neinbezogen sein können. Die denkbare Nutzung beispielsweise als begehbarer \nSchrank oder als Bartheke wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass im \nabstandrelevanten Bereich nur ein schmaler Streifen zur Verfügung steht, der \naufrecht begehbar ist. Die Nutzung von mit Dachschrägen versehenen Räumen ist \nim Bereich von Dachschrägen eingeschränkt, ohne dass dieser Umstand an der \nFunktion des Raums etwas ändern würde; lediglich muss die Nutzung im Bereich der \nSchrägen den gegebenen Möglichkeiten angepasst werden. \n\n38\n\nDa die Konstruktion eine Wohnnutzung des einen Bodenraums der Garage nicht \nausschließt, ist sie schon aus diesem Grunde nicht geeignet, den Bodenraum in \neinen Abstellraum und einen anderen Raum zu unterteilen; durch die Konstruktion \nwird kein Abstellraum im Sinne des verwaltungsgerichtlichen Urteils \"baulich \nabgetrennt\". Es stand auch nicht im beliebigen Ermessen des Beklagten, irgendeine \nArt der baulichen Trennung zu fordern. Das Verwaltungsgericht hat im \nrechtskräftigen Urteil vom 26. August 1997 (Seite 8 Abs. 1 des von der Klägerin in \nBezug genommenen Urteilsabdrucks) mehrere Möglichkeiten beispielhaft benannt, \ndie der Beklagte nach pflichtgemäßen Ermessen (ggf. auf Angebot eines \nAustauschmittels durch die Klägerin) wählen konnte, um seiner ihm auferlegten \nVerpflichtung zum Erlass einer Ordnungsverfügung gegen die Klägerin zu genügen. \nAllen in Betracht zu ziehenden Maßnahmen baulicher Art ist gemein, dass eine \n\"bauliche Abtrennung\" nur dann der dem Beklagten durch das Urteil auferlegten \nVerpflichtung genügt, wenn sie die \"Unsicherheit\" ausschließt, dass der Bodenraum \nzu Wohnzwecken genutzt wird. Die Konstruktion schließt - wie dargelegt - solche \nUnsicherheiten, nämlich die Möglichkeit, den Bodenraum der Garage im \nabstandrelevanten Bereich zu Wohnzwecken zu nutzen, nicht aus.\n\n39\n\nAus einem weiteren selbständigen Grunde genügt die Konstruktion nicht den \nAnforderungen des rechtskräftigen Urteils vom 26. August 1997. Mit der \nOrdnungsverfügung, die der Beklagte zu erlassen hat, soll letztlich den \nAnforderungen des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW genügt werden, wonach an der \nNachbargrenze Garagen mit Abstellräumen, nicht aber mit Wohnräumen zulässig \nsind. Durch die Konstruktion ist kein Raum im Sinne dieser Vorschrift geschaffen \nworden. Aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW folgt, dass ein \nAbstellraum nur ein solcher Raum ist, der nach seinen konstruktiven Merkmalen von \nRäumen anderer Funktion getrennt ist. Denn neben der Garagennutzung sind nur \nAbstellräume und Gewächshäuser (sowie im vorliegenden Zusammenhang nicht \ninteressierende Anlagen besonderer Zweckbestimmung) abstandrechtlich privilegiert. \nNicht privilegiert sind insbesondere Aufenthaltsräume, von denen Abstellräume \ngetrennt sein müssen. Die Trennung zweier aneinandergrenzender Räume erfolgt \ndurch eine Wand, die (vorbehaltlich sich aus der Bauordnung ergebender \nweitergehender Anforderungen, vgl. §§ 29 ff. BauO NRW) zumindest deckenhoch \nsein muss. Ist eine Wand nicht deckenhoch ausgeführt, wird der Raum durch den \nRaumteiler nicht in zwei Räume unterteilt, sondern die ihn umgebenden \ndeckenhohen Wände begrenzen den einen Raum, der durch den Raumteiler nur \noptisch gegliedert wird. \n\n40\n\nEs war ermessensgerecht, von der Klägerin unter Einbezug der bereits \nerrichteten Konstruktion die raumhohe bauliche Abtrennung des abstandrelevanten \nBereichs des Bodenraums der Garage zu fordern. Andere Maßnahmen wären - weil \nsie stärker belastend - zu Lasten der Klägerin unverhältnismäßig gewesen. \n\n41\n\nDer Senat hat keine Veranlassung, die übereinstimmenden Angaben der \nBeteiligten in Zweifel zu ziehen, die Konstruktion sei in einem Abstand von 3 m zur \nNachbargrenze errichtet. Auch stimmen die Beteiligten darüber überein, dass eine \ndort errichtete raumhohe Abtrennung Unsicherheiten der Nutzung des abgetrennten \nBereichs zu Wohnzwecken in dem vom verwaltungsgerichtlichen Urteil geforderten \nMaß auszuschließen vermag. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, der Beklagte habe ihr \nauf dieser Grundlage weniger belastende Maßnahmen auferlegen können. \n\n42\n\nDie Klägerin benennt als hinreichende Maßnahme lediglich die von ihr errichtete \nKonstruktion, die jedoch - wie ausgeführt - unzureichend ist. Andere geeignete \nMaßnahmen, die ihr vom Beklagten hätten auferlegt werden können, benennt sie \nnicht; sie sind auch nicht ersichtlich. Allerdings kann eine Ordnungsverfügung, mit \nder dem Ordnungspflichtigem eine bestimmte Baumaßnahme (hier die Errichtung \neiner Holzwand) aufgegeben wird, dann ermessensfehlerhaft sein, wenn dem Zweck \nder Ordnungsverfügung genügt werden kann, ohne dem Ordnungspflichtigen eine \nbestimmte Baumaßnahme abzuverlangen. Im vorliegenden Fall war der Beklagte \njedoch berechtigt, die räumliche Abtrennung unter Einbezug der bereits errichteten \nKonstruktion zu verlangen. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom \n26. August 1997 musste der Beklagte der Klägerin Maßnahmen auferlegen, die das \nVerwaltungsgericht beispielhaft dahin beschrieben hat, dass die Vertäfelung, der \nTeppichboden, die durchsichtigen Fenster und der Heizkörper zu entfernen seien. \nDer Beklagte hat sich demgegenüber für ein die Klägerin geringer belastendes Mittel \nentschieden. Die Klägerin selbst hatte eine räumliche Abtrennung nicht nur \nvorgeschlagen, sondern auch ins Werk gesetzt, wenngleich zwischen den senkrecht \nstehenden Stützen nur in einer Höhe von 1,15 m. Mit für die Klägerin geringem \nKostenaufwand, den sie mit Schreiben vom 20. März 2001 mit 1.207,45 DM beziffert \nhat, konnte auf dieser Konstruktion aufsetzend eine raumhohe Trennung erreicht \nwerden, indem einige weitere Holzprofilbretter eingesetzt wurden. Andere \nMaßnahmen, wie beispielsweise die Entfernung der Vertäfelung, des \nTeppichbodens, der durchsichtigen Fenster und des Heizkörpers wären weit \naufwändiger gewesen und hätten Werte in Bereichen vernichtet, die auf Grundlage \nder Ordnungsverfügung nicht verändert werden müssen. \n\n43\n\nDie Zwangsgeldandrohung ist rechtsfehlerfrei.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n45\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n47\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n48\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n49\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n50\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n51\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-17/7-a-1992-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-17/7-a-1992-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297476","retrieved":"2026-07-09 03:20:40.741756+00:00"}}