{"status":"available","doknr":"OLD297475","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0617.7A1829.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-17","aktenzeichen":"7 A 1829/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Dezember 1997 in \nder Gestalt des Widerspruchbescheides des Landrats des Kreises A. vom \n25. August 1999 verpflichtet, den Beigeladenen durch Ordnungsverfügung \naufzugeben, den Anbau auf ihrem Grundstück Gemarkung K. , Flur 12, \nFlurstück 897 (G. straße 16 in H. ) zu beseitigen.\n\nDer Beklagte und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, tragen die \nKosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen \nKosten tragen der Beklagte und die Beigeladenen jeweils selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus \nbebauten Grundstücks Gemarkung K. Flur 12 Flurstück 1182 (G. straße 18 \nin H. ). Sie wendet sich gegen einen Anbau der Beigeladenen, den diese auf \nihrem südlich an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Flurstück 897 \n(G. straße 16 in H. ) in einem Abstand von 3 m zum Grundstück der Klägerin \nerrichtet haben.\n\n3\n\nDie Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen östlich der von \nSüdosten nach Nordwesten verlaufenden G. straße im Geltungsbereich des \nBebauungsplans II/26 der Stadt H. , der dort ein allgemeines Wohngebiet mit \nzweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise bei einer durch Baugrenzen \nfestgesetzten Bebauungstiefe von 15 m, einer Grundfläche von 0,4 und einer \nGeschossfläche von 0,8 ausweist. Die Wohnhäuser auf den Grundstücken der \nKlägerin und der Beigeladenen wurden ca. am Anfang des vorigen Jahrhunderts \nerrichtet. Das Grundstück der Klägerin erstreckt sich über eine Tiefe von ca. 70 m \nnach Osten. Das Wohnhaus der Klägerin ist schräg zur G. straße mit seiner \nFirstrichtung nach Norden hin errichtet und grenzt mit seiner nördlichen Hauswand \nunmittelbar an das nördlich vorhandene Wohnhaus G. straße 20. Es hält zur \nGrenze des Grundstücks der Beigeladenen einen Abstand von ca. 3,50 m ein. \n\n4\n\nDas Wohnhaus der Beigeladenen ist auf ihrem Grundstück, welches sich parallel \nzum Grundstück der Klägerin ebenfalls ostwärts erstreckt, in nordwestlicher Richtung \nerrichtet. Mit seiner südöstlichen Außenwand ist es grenzständig an das südöstlich \nvorhandene Wohnhaus G. straße 14 auf dem Flurstück 896 angebaut. Die \nnordwestliche Außenwand des Wohnhauses der Beigeladenen verläuft im spitzen \nWinkel auf die Grundstücksgrenze der Klägerin zu. Im Feldbuch der Gemeinde \nK. ist unter dem 16. August 1916 eingetragen, dass das Wohnhaus der \nBeigeladenen mit der nordwestlichen Außenwand an dessen westlicher Ecke einen \nAbstand von 1,66 m und mit seiner östlichen Ecke einen Abstand von wenigen \nZentimetern zum Grundstück der Klägerin einhält.\n\n5\n\nNachdem die Beigeladenen das Wohngrundstück in den 90er-Jahren erworben \nhatten, reichten sie beim Beklagten am 8. Oktober 1997 Bauvorlagen zum Umbau \nund zur Sanierung des Wohnhauses ein. Unter Wahrung der Kubatur und der \nDimensionen des Wohnhauses sah die Baubeschreibung u.a. vor, die Außenwand \ndes Wohnhauses mit einer sog. Thermohaut zu verkleiden. Neben baulichen \nVeränderungen im Inneren des Wohnhauses sowie Veränderungen im Dachbereich \nerrichteten die Beigeladenen einen rückwärtigen Anbau mit funktionalen \nVerbindungen zum Altbau in einer Länge von 6,00 m mit einer Abstandfläche von 3 \nm zur Grundstücksgrenze der Klägerin. Die Bebauung entlang des südlich \ngelegenen Flurstücks 896 sollte nach den Vorlagen 15 m Tiefe nicht überschreiten. \nDie Höhe der Außenwände des Anbaus sollte 5,60 m betragen. Der Anbau sollte ein \nFlachdach erhalten, das in einem Bereich von 1,65 m bis 2,50 m als begehbare \nDachterrasse ausgestaltet werden sollte. Dieser Bereich sollte eine Umwehrung von \nca. 0,90 m erhalten. Die Bauvorlagen sahen ferner vor, die im Anbau entstehenden \nRäume als Wohnräume zu nutzen, deren Zugang vom Haupthaus erfolgen sollte. In \nder nördlichen Außenwand des Anbaus sind zum Grundstück der Klägerin für die zu \nschaffenden Wohnräume Fenster vorgesehen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 9. Oktober 1997 teilte der Beklagte den Beigeladenen mit, \ndas geplante Bauvorhaben unterliege dem sog. Freistellungsverfahren gemäß \n§ 67 BauO NRW; ein bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren müsse nicht \ndurchgeführt werden.\n\n7\n\nDie Klägerin legte mit Schreiben vom 28. November 1997 gegen das geplante \nBauvorhaben, insbesondere gegen den geplanten Anbau \"Einspruch\" ein, den der \nBeklagte als Antrag der Klägerin bewertete, gegen das Bauvorhaben der \nBeigeladenen vorzugehen. Den so ausgelegten Antrag lehnte der Beklagte mit \nBescheid vom 5. Dezember 1997 ab. Zur Begründung führte er an, das Bauvorhaben \nhalte die Abstandflächen zum Grundstück der Klägerin ein und verstoße nicht gegen \ndas Bauplanungsrecht. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 27. Dezember 1997 - eingegangen beim Beklagten am \n29. Dezember 1997 - bat die Klägerin unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung den \nBeklagten, \"die Angelegenheit nochmals zu überdenken\". Auf die nochmalige \nDarlegung der Gründe für den ablehnenden Bescheid durch den Beklagten mit \nSchriftsatz vom 15. Januar 1998 äußerte die Klägerin am 29. Januar 1998 \ngegenüber dem Beklagten, ihr Schreiben vom 27. Dezember 1997 sei als \nWiderspruch gegen den Ablehnungsbescheid zu werten.\n\n9\n\nDer Landrat des Kreises A. wies den Beklagten mit Schreiben vom 24. Juli \n1998 an, dem Widerspruch der Klägerin abzuhelfen und die Bauarbeiten zu \nuntersagen bzw. von den Beigeladenen den Abriss des Anbaus zu fordern, sofern \neine Genehmigungsfähigkeit durch Baulastübernahme nicht ausgehandelt werden \nkönne.\n\n10\n\nBemühungen, eine Genehmigungsfähigkeit durch Übernahme einer Baulast \ndurch die Klägerin oder im Wege einer Abweichung zu erreichen, blieben erfolglos. \nDie Beigeladenen verhandelten im Folgenden mit der Klägerin über zwei mit \nnotariellem Vertrag vom 27. Mai 1998 verkaufte Teilflächen von 233 qm aus ihrer \nParzelle 897 im ostwärtigen und nordwestlichen Bereich, die noch zu vermessen und \nzu teilen waren. Hierbei handelte es sich unter anderem um die zwischen der \nnordwestlichen Außenwand ihres Haupthauses und der Grundstücksgrenze der \nKlägerin liegende dreieckige Grundstücksfläche, im notariellen Vertrag mit E-F-G-E \nbezeichnet. Bei einem anberaumten Vermessungstermin am 30. November 1998 zur \nFestsetzung neuer Grenzpunkte auf den Grundstücken der Klägerin und der \nBeigeladenen durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) V. \nkam es zwischen der Klägerin und den Beigeladenen hinsichtlich des anhängigen \nWiderspruchverfahrens nicht zu einer Einigung. Der ÖbVI V. stellte die neue \nGrenze der verkauften Teilflächen A-B-C-D-A und E-F-G-E in der Örtlichkeit fest und \nmarkte die Grenzpunkte neu ab. Nach dem Ergebnis der Grenzermittlung und der \nAbmarkung von Grundstücksgrenzen durch den ÖbVI V. lag die westliche \nGebäudeecke der nördlichen Außenwand des Wohnhauses der Beigeladenen 1,66 \nm und die östliche Gebäudeecke der nördlichen Außenwand 0,06 m von der Grenze \nzum Grundstück der Klägerin entfernt. Der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2. \nwurde das Ergebnis der Grenzermittlung mitgeteilt, die Niederschrift der \nGrenzermittlung unterzeichneten beide aus persönlichen Gründen jedoch nicht. Das \nErgebnis der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen gab der \nÖbVI V. den Beteiligten mit Bescheid vom 8. Dezember 1998 bekannt. Ihren \nhiergegen zunächst eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin mit Schreiben vom \n29. April 1999 zurück. Bereits am 15. März 1999 erteilte der Beklagte der Klägerin \ndie bauordnungsrechtliche Genehmigung zur Teilung des Flurststücks 897.\n\n11\n\nDie vom Beklagten gegenüber dem Beigeladenen zu 2. am 1. Februar 1999 \nerlassene Ordnungsverfügung, den Anbau innerhalb von 3 Monaten nach \nBestandskraft der Ordnungsverfügung zu beseitigen, hob er mit Bescheid vom \n19. August 1999 wieder auf. \n\n12\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies der Landrat des Kreises A. mit \nWiderspruchsbescheid vom 25. August 1999 als unbegründet zurück.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 7. September 1999 Klage erhoben und vorgetragen: Der \nAnbau halte zu ihrem Grundstück die Abstandflächen nicht ein. Das \nSchmalseitenprivileg finde keine Anwendung, da das Wohnhaus der Beigeladenen \nbereits mit zwei Wänden grenzständig errichtet sei. Die Auffassung des Beklagten, \ndass die nordwestliche Außenwand nicht grenzständig sei, und zwar auch dann \nnicht, wenn es sich um eine grenznahe Bebauung handele, sei unzutreffend. Nach \n§ 6 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW könne das Schmalseitenprivileg gegenüber einer \nGrundstücksgrenze nur einmal in Anspruch genommen werden. Die nordwestliche \nAußenwand unterschreite aber, selbst wenn das Wohnhaus Bestandsschutz \ngenießen sollte, die erforderlichen Abstandflächen. § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW \nstehe dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nur Wandteile, nicht aber selbständige \nAußenwände betreffe. Die nordwestliche Außenwand des Altbaus sei kein Wandteil \nder linken Außenwand des gesamten Gebäudes. Auf die Außenwand sei mittlerweile \nein 0,11 m starker Außenputz aufgetragen, sodass die östliche Ecke nach den \nFeststellungen des von ihr beauftragten ÖbVI B. um 5 Zentimeter über die \nGrundstücksgrenze rage. Es handele sich deshalb nicht um eine grenznahe, sondern \num eine grenzüberschreitende Bebauung.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen \ndurch Ordnungsverfügung aufzugeben, den \nstreitigen Anbau auf dem Grundstück der \nBeigeladenen, Gemarkung K. , Flur 12, \nFlurstück 897 zu beseitigen.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung hat er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. \nErgänzend hat er vorgetragen: Die nordwestliche Außenwand sei nach der \nVermessung des ÖbVI V. nicht grenzständig und laufe nicht auf Null hinaus. \nVielmehr halte sie an ihrer östlichen Ecke einen Abstand von 6 cm ein. Dies sei im \nErgebnis von dem durch die Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten des ÖbVI \nB. bestätigt worden. Es greife der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene \nSonderfall des § 6 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW ein. Vor Auftragung des \nWärmedämmputzes habe der Abstand der Außenwand des alten Gebäudeteils an \nder östlichen Ecke einen Abstand von 6 cm zum Grundstück der Klägerin betragen \nund sei nicht grenzständig gewesen. Es könne nicht darauf ankommen, ob durch die \nspätere Aufbringung einer Wärmedämmschicht nunmehr eine privatrechtliche \nGrenzverletzung stattgefunden habe. In § 6 Abs. 14 BauO NRW habe der \nGesetzgeber den ökologischen Gesichtspunkten der Wärmedämmung Rechnung \ngetragen und eine geringere Tiefe der Abstandflächen gestattet.\n\n19\n\nDie Beigeladenen haben beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung haben sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren \nverwiesen.\n\n22\n\nMit Urteil vom 14. März 2001, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist \nden Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. April 2001 zugestellt worden. Auf \nden am 4. Mai 2001 gestellten Antrag hat der Senat die Berufung der Klägerin mit \nBeschluss vom 16. August 2001 zugelassen. Der Beschluss ist den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin am 22. August 2001 zugestellt worden. Mit am \n7. September 2001 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung \nbegründet und einen Berufungsantrag gestellt. \n\n23\n\nSie trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie in ihrem \nnachbarschützenden Recht auf Wahrung der Abstandflächen verletzt werde, weil der \nrückwärtige Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht den notwendigen \nAbstand einhalte. Es komme darauf an, wie das Bauvorhaben nach den Bauvorlagen \ngestaltet werden sollte. Insoweit gehöre auch die Aufbringung des Außenputzes zur \nSanierung des Wohnhauses. Auch ohne den Außenputz liege eine Bebauung \"an \nder Nachbargrenze\" im Sinne des § 6 Abs. 6 BauO NRW vor, zu der nach der \nRechtsprechung des OVG NRW (BRS 60 Nr. 105) auch eine grenznahe Bebauung \ngehöre. Diese Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW könne auf die \nAnwendung des Schmalseitenprivilegs übertragen werden, da es dort ebenfalls um \neine vergleichbare Wertung gehe. Der Bauherr dürfe die Nachbarschaft durch eine \nzusätzliche Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs nicht mehr belasten, wenn \ner bereits mit zwei Außenwänden grenznah bzw. grenzständig gebaut habe.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n26\n\nDer Beklagte und die Beigeladenen beantragen,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nDer Beklagte erwidert: Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es nicht auf \neine vergleichende Betrachtung an. Ein Gebäude mit Grenzabstand könne einer \nGrenzbebauung nicht gleichgestellt werden. In § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW sei nur \nvon Gebäuden die Rede, die errichtet werden. Der Anbau sei zur südlichen \nGrundstücksgrenze grenzständig errichtet. Zum Grundstück der Klägerin halte die \nnördliche Außenwand des Anbaus unter Anwendung des Schmalseitenprivilegs die \nAbstandfläche ein. Für rechtmäßig bestehende Gebäude bzw. Wandteile legitimiere \n§ 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW zu einer in der Praxis abweichenden Handhabung. Mit \nder Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW habe der Gesetzgeber Ausbauten \nund Erweiterungen von Altbauten ermöglichen wollen, die auf Grund älteren Rechts \nmit einem geringeren Abstand zur Nachbargrenze errichtet worden waren. Die \nnördliche, zum Grundstück der Klägerin gerichtete, Außenfläche des Anbaus sei ein \nWandteil und stelle keine eigene Außenwand dar, weil unter einer \nGebäudeaußenwand die gesamte zu einer Grundstücksgrenze hin ausgerichtete \nGebäudeabschlusswand zu verstehen sei, auch wenn diese gegliedert sei. Die \nAufbringung des Außenputzes auf die Außenwand des Altbaus sei unbeachtlich. Aus \nder amtlichen Begründung zur Einführung des § 6 Abs. 14 BauO NRW ergebe sich, \ndass zur Verbesserung des Wärmeschutzes bestehender Gebäude die \nAbstandflächen unterschritten werden könnten.\n\n29\n\nDie Beigeladenen tragen unter Hinweis auf ihr Vorbringen im \nZulassungsverfahren vor: Eine grenzständige Bebauung liege zum Grundstück der \nKlägerin nicht vor, da der Grenzabstand der Außenwand des Haupthauses im \nDurchschnitt 0,80 m betrage. Für eine differenzierte Betrachtung der Vorschriften des \n§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW und des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW bestehe kein \nAnlass. Tatsächlich sei das Haupthaus nicht auf die Grundstücksgrenze der Klägerin \ngebaut. Es sei für die Anwendung des Schmalseitenprivilegs außer Betracht zu \nlassen. Der Überbau durch den Außenputz falle bei einer Gesamtbetrachtung nicht \nins Gewicht und könne durch Abschlagen der Putzschicht beseitigt werden, zumal \nder Außenputz nicht Bestandteil der Außenwand sei. Bei der Außenwand des \nHaupthauses handele es sich um eine rechtmäßig bestehende Wand bzw. um einen \nrechtmäßig bestehenden Wandteil.\n\n30\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nübereinstimmend verzichtet.\n\n31\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 8. Mai 2002 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift \nBezug genommen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Verfahrensakte VG Aachen 3 L 95/98 und der vom Beklagten \nsowie dem Landrat des Kreises A. überreichten Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, \n101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.\n\n35\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n36\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n37\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchbescheides des Landrats des Kreises A. vom 25. August 1999 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil der Anbau auf dem \nGrundstück der Beigeladenen gegen die Klägerin schützende Vorschriften des \nöffentlichen Baurechts verstößt.\n\n38\n\nDurch die Errichtung des rückwärtigen Anbaus der Beigeladenen ergibt sich \nallerdings kein zu Lasten der Klägerin gehender Nachbarrechtsverstoß aus den \nVorschriften des Bauplanungsrechts, wie das Verwaltungsgericht in seiner \nEntscheidung zutreffend ausgeführt hat. Auf dessen Begründung wird Bezug \ngenommen (S. 12 des Urteilsabdrucks). Einwendungen hiergegen hat die Klägerin \nnicht erhoben, Bedenken gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts sind nicht \nersichtlich.\n\n39\n\nDer von den Beigeladenen errichtete Anbau verstösst jedoch gegen die \nnachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden \nfreizuhalten (Abstandflächen), wobei die Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Tiefe der Abstandfläche, \ndie senkrecht zur Wandhöhe gemessen wird, beträgt 0,8 H (§ 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 \nSatz 1 BauO NRW). Bei geneigter Geländeoberfläche ist nach § 6 Abs. 4 Satz 4 \nBauO NRW die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. Ausgehend von der in \nden Bauvorlagen enthaltenen Zeichnung \"Ansicht Anbau/Schnitt A-A\" beträgt die \nAbstandfläche der nördlichen Außenwand des Anbaus zum Grundstück der Klägerin \ndanach 4,70 m (5,60 m + 6,15 m : 2 x 0,8). Tatsächlich hält der Anbau vor seiner \nnördlichen Außenwand zum Grundstück der Klägerin jedoch nur einen Abstand von \n3 m ein.\n\n40\n\nAusreichend wäre diese Abstandfläche zur Grenze des Grundstücks der Klägerin \nnur dann, wenn die Beigeladenen für die nördliche Außenwand des Anbaus das sog. \nSchmalseitenprivileg gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW in Anspruch nehmen \nkönnten. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.\n\n41\n\nGemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt vor zwei Außenwänden eines \nGebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die \nHälfte der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m \n(Schmalseitenprivileg). Wird ein Gebäude jedoch mit einer Außenwand an ein \nanderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut, gilt das Schmalseitenprivileg \nnur noch für eine (andere) Außenwand (§ 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW). \n\n42\n\nHieraus ergibt sich, dass das Schmalseitenprivileg nicht für ein Gebäude in \nAnspruch genommen werden kann, wenn es mit zwei Außenwänden an andere \nGebäude oder an Nachbargrenzen errichtet ist. Zwar erwähnt § 6 Abs. 6 Satz 2 \nBauO NRW den Fall des Gebäude- oder Grenzanbaus mit einer zweiten \nAußenwand des Vorhabens nicht ausdrücklich. Dies hat jedoch allein sprachliche \nGründe. § 6 Abs. 6 Sätze 1 und 2 BauO NRW enthalten eine abgestufte \nAusnahmeregelung zum grundsätzlichen Erfordernis, die sich aus § 6 Abs. 5 Satz 1 \nBauO NRW ergebenden Abstandflächen vollen Umfangs einzuhalten. Die Vorschrift \ngeht von dem Fall eines Gebäudes aus, das zu allen Seiten die vorgeschriebenen \nAbstandflächen freihält. Die Abstandflächen dürfen gegenüber zwei Gebäuden oder \nGrenzen um den durch § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW vorgegebenen beschränkten \nUmfang verkürzt werden. Das Ausmaß der nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW \nmöglichen Unterschreitung grundsätzlich einzuhaltender Abstandflächen ist aber \nbereits dann eingeschränkt, wenn das Gebäude nicht nach allen Seiten die \ngrundsätzlich geforderten Abstände einhält, z.B. weil es zu einer Seite an ein \nGebäude oder an eine Grenze angebaut wird. Einer klarstellenden Regelung, dass in \nFällen des Anbaus eines Vorhabens mit weiteren Außenwänden an andere Gebäude \noder Nachbargrenzen nicht ebenfalls das Schmalseitenprivileg in Anspruch \ngenommen werden darf, bedurfte es angesichts des Ausnahmecharakters der \nPrivilegierungsvorschriften nicht.\n\n43\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli \n2000 - 7 B 869/00 -, BRS 63 Nr. 140 = BauR 2001, \n88 f.\n\n44\n\nDa die südöstliche Außenwand des Wohnhauses der Beigeladenen einschließlich \ndes Anbaus an das Gebäude auf dem Grundstück bzw. an der Grenze zum \nGrundstück G. straße 14 gebaut ist, kommt das Schmalseitenprivileg für die \nnördliche Gebäudeseite des Anbaus nur dann zur Anwendung, wenn es nicht bereits \ndurch die nördliche Außenfläche des Altbaus verbraucht ist.\n\n45\n\nDies ist vorliegend aber der Fall. Bei den dem Grundstück der Klägerin \nzugewandten Außenflächen des Haupthauses und des Anbaus handelt es sich - \nentgegen der Auffassung des Beklagten - nicht um Teile einer \nGebäudeabschlusswand, die i.S.v. von § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW gegliedert ist, \nsondern um jeweils gesonderte Außenwände, die für die Beurteilung der Anwendung \ndes Schmalseitenprivilegs maßgeblich sind. \n\n46\n\nAls Außenwand ist die gesamte zu einer Grundstücksgrenze hin ausgerichtete \nGebäudeabschlusswand zu verstehen, auch wenn sie gegliedert ist.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1995 \n- 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141; Beschluss vom \n29. Dezember 1997 - 7 B 3081/97 - (Abdruck S. 3) \nm.w.N.\n\n48\n\nZur Nachbargrenze des Grundstücks der Klägerin ist die Gebäudeabschlusswand \ndes Altbaus sowie die um 3 m zurücktretende Gebäudeabschlusswand des Anbaus \nausgerichtet. Wann eine durch Vor- und Zurücktreten von Wandteilen geprägte \nGebäudeabschlusswand noch als eine einheitliche Außenwand angesehen werden \nkann, beurteilt sich nach der Rechtsprechung beider Bausenate des \nOberverwaltungsgerichts nach Maßgabe einer natürlichen Betrachtungsweise. \nEntscheidend ist für die Bewertung, welchen Abstand die in unterschiedlichen Tiefen \nstehenden Gebäudeaußenflächen einhalten, ob also trotz des Versatzes der \nWandflächen noch der Eindruck von Einheitlichkeit des Wandverlaufs festzustellen \nist. Für die Frage dieser Einheitlichkeit können darüber hinaus die jeweiligen - ggf. \nunterschiedlichen - Höhen der in Betracht stehenden Wandflächen, ihre \nGemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten im äußeren Erscheinungsbild und ggf. \nauch ihre gemeinsamen oder unterschiedlichen Funktionalitäten in Bezug auf das \ngesamte Bauwerk in Betracht gezogen werden.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November \n1999 - 10 B 1504/99 -; Urteil vom 17. August 2001 - \n7 A 2286/00 -, (Abdruck S. 11 f.) m.w.N.\n\n50\n\nNach der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter und dem Eindruck in \nder Örtlichkeit, die der Berichterstatter dem Senat anhand des vorliegenden \nKartenmaterials, der Ansichtszeichnungen in den Bauvorlagen sowie der im Orts-\ntermin gefertigten Lichtbilder vermittelt hat, bilden die Gebäudeabschlusswand des \nAltbaus und die des Anbaus keine Wandteile einer einheitlichen Außenwand. Optisch \nerweckt das Gebäude der Beigeladenen den Eindruck eines Haupthauses mit einem \nrückwärtigen untergeordneten Anbau. Die Unterteilung zwischen beiden Teilen des \nWohnhauses wird betont durch deren unterschiedliche Höhe. Zwar hängt der Anbau, \nwie sich aus den Bauvorlagen ergibt, funktional mit dem Altbau zusammen, da er nur \nvom Haupthaus her begehbar ist und die Räumlichkeiten dem Erd- und \nObergeschoss des Hauptgebäudes zugeordnet sind, gleichwohl erscheint der Anbau \nin der Örtlichkeit als selbständige bauliche Anlage, wie das Lichtbild Nr. 1 (S. 179 der \nGerichtsakte) bestätigt. Darüber hinaus ist der Abstand der nördlichen Wand des \nAnbaus mit 3 m zur Wand des Altbaus und im Vergleich zu den \nGebäudedimensionen zu groß, als dass man noch von einer zusammenhängenden \neinheitlichen Außenwand des Gebäudes sprechen könnte. Letztlich besteht der \nEindruck zweier hintereinanderliegender selbständiger Außenwände.\n\n51\n\nAuf die nördliche Außenwand des Anbaus findet das Schmalseitenprivileg keine \nAnwendung, weil bereits das Hauptgebäude mit seiner südöstlichen und mit seiner \nnordwestlichen Außenwand jeweils an eine Nachbargrenze gebaut ist und daher das \nsog. Schmalseitenprivileg nicht nochmals für die nördliche Außenwand des Anbaus \nin Anspruch genommen werden kann. Der Altbau ist trotz eines geringen Abstandes \nvon 0,06 m mit seiner nordwestlichen Außenwand \"an eine Nachbargrenze\" i.S.d. § 6 \nAbs. 6 Satz 2 BauO NRW gebaut.\n\n52\n\nDie nordwestliche Außenwand des Wohnhauses befindet sich an einer \nNachbargrenze. \"Nachbargrenze\" i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW ist eine \n(gedachte) Linie, die das Baugrundstück zu den unmittelbar angrenzenden \nNachbargrundstücken trennt, die bebaut oder bebaubar sind. \n\n53\n\nVgl. Temme, in: Gädtke/Böckenförde/Temme/ \nHeintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 9. \nAufl., § 6 Rn. 36.\n\n54\n\nDie an die nordwestliche Außenwand des Haupthauses angrenzende und aus dem \nFlurstück 897 herausgeteilte, neu vermessene und abgemarkte Teilfläche E-G-F-E, \ndie die Beigeladenen zusammen mit einer ostwärtigen Teilfläche ihres Grundstücks \nan die Klägerin verkauft haben, gehört allerdings noch zum Baugrundstück der \nBeigeladenen. Abgesehen davon, dass diese Splitterparzelle nicht selbständig \nbebaubar ist, verwendet das Bauordnungsrecht den Grundstücksbegriff in einem rein \nformalen Sinne. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 1996 \n- 7 A 627/95 -.\n\n56\n\n\"Grundstück\" kann danach zum einen das Buchgrundstück sein, wie es im \nBestandsverzeichnis des Grundbuchs geführt wird. Es kann sich zum anderen aber \nauch um das katastermäßige Grundstück handeln, wie es im Liegenschaftskataster \neingetragen ist. Bei dem vom Bauordnungsrecht in Bezug genommenen \n\"Grundstück\" handelt es sich \"um einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der in \neinem öffentlichen Buch eine besondere Stelle oder Bezeichnung erhalten hat \n(Grundbuch oder Kataster).\"\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1988 \n- 10 A 1729/87 -; Beschluss vom 24. April 1989 \n- 7 B 389/89 -; vgl. auch Böddinghaus/Hahn/ Schulte, \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, \nStand: Mai 2000, § 1 Rn. 4 ff.\n\n58\n\nDie angrenzende Splitterparzelle hat jedoch eine besondere Bezeichnung im \nGrundbuch oder im Liegenschaftskataster noch nicht erhalten. Eine Eintragung der \nvermessenen und festgestellten Parzellen im Grundbuch steht ebenso noch aus wie \ndie Anmeldung des Fortführungsrisses durch den ÖbVI V. zum \nLiegenschaftskataster. Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren haben die \nBeigeladenen die Anträge auf Eigentumsübertragung zunächst zurückgestellt, wie \nsie der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 19. August 1998 mitteilten.\n\n59\n\nVon der Grenze des benachbarten Flurstücks 1182 der Klägerin hält die \nnordwestliche Außenwand des Hauptgebäudes nach den Unterlagen des Feldbuchs \naus dem Jahre 1916 und der vorgenommenen Vermessung des ÖbVI V. vom \n30. November 1998 an ihrer nordöstlichen Seite einen Grenzabstand von 0,06 m ein, \nder sich in südöstlicher Richtung bis auf einen Abstand von 1,66 m vergrößert. Damit \nist das Haupthaus der Beigeladenen aber an der Nachbargrenze gebaut.\n\n60\n\nDas Tatbestandsmerkmal des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW \"an eine \nNachbargrenze gebaut\" lässt nicht eindeutig erkennen, ob hiervon nur eine \ngrenzständige oder auch eine grenznahe Bebauung umfasst ist. Zu dem \nTatbestandsmerkmal \"an der Grenze\" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW \n1984 (GV.NW. 1984, S. 419, ber. S. 532) hat der Senat seinerzeit offengelassen, ob \nein Gebäude auch dann als \"an der Grenze\" gebaut anzusehen ist, wenn es nicht \ngrenzständig, sondern lediglich grenznah errichtet worden ist; für eine so genannte \ngrenznahe Bebauung wird in der Regel ein Grenzabstand von weniger als 50 cm \ngefordert.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1993 \n- 7 A 287/91 -; Beschluss vom 10. März 1994 \n- 10 B 3385/93 -; Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 7 \nB 1850/98 -, BRS 60 Nr. 105 (S. 396); vgl. auch \nBayVGH, Urteil vom 8. Dezember 1975 \n- Nr. 246 I 72 -, BRS 29 Nr. 78; OVG Niedersachsen, \nUrteil vom 25. Januar 1978 - I A 103/76 -, BRS 33 \nNr. 53; VGH Hessen, Beschluss vom 23. Dezember \n1980 - IV TG 99/80 -, BRS 36 Nr. 126, ferner: \nBöddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen (1984), Stand: \n1. November 1997, § 6 Rn. 57 unter Hinweis auf \nOVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Juni 1986 \n- 1 B 28/86 -.\n\n62\n\nHintergrund hierfür sind - wie die vorgenannten Entscheidungen zeigen - örtliche \nBesonderheiten, die durch eine vorhandene, historisch gewachsene enge Bebauung \nbedingt sind.\n\n63\n\n§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 1984 sah die Gestattung der vom Planungsrecht \nabweichenden offenen Bauweise vor, sofern auf dem Nachbargrundstück ein \nGebäude \"an der Grenze\" vorhanden war. Mit der zum 1. Januar 1996 neugefassten \nBauO NRW 1995 (GV. NW. 1995, S. 218, ber. S. 982) stellt § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO \nNRW allerdings nicht mehr auf ein \"an der Grenze\" gebautes, sondern auf ein \nGebäude \"ohne Grenzabstand\" ab. Für eine Gleichstellung grenznaher mit \ngrenzständiger Bebauung lässt § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 1995/2000 danach \nkeinen Raum mehr.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 1998, \na.a.O.; Böddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (1995/2000), \nStand: Mai 2000, § 6 Rn. 91.\n\n65\n\nDies gilt aber nicht in gleicher Weise für das in § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW \n1995/2000 nach wie vor enthaltene Tatbestandsmerkmal \"an eine Nachbargrenze \ngebaut\". Im Gegensatz zu der Änderung in § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 1995 hat \nder Gesetzgeber den Wortlaut in § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW 1995 beibehalten und \nnicht geändert. Die Beibehaltung des Wortlauts \"an eine Nachbargrenze gebaut\" \ndeutet darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem Anbau an eine Nachbargrenze - \nanders als in § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 1995 - ein unterschiedliches \nBegriffsverständnis verbunden hat und nicht allein eine grenzständige, sondern eben \nauch eine grenznahe Bebauung als \"an\" einer Nachbargrenze gebaut ansieht.\n\n66\n\nHierfür spricht, dass dem Gesetzgeber die in der Rechtsprechung aufgeworfene \nFrage bekannt war, ob ein Gebäude \"an der Grenze\" nur eine grenzständige oder \naber auch eine grenznahe Bebauung erfassen würde. Nicht zuletzt im Hinblick \nhierauf hat sich der Gesetzgeber bei § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauO NRW 1995 \nentschlossen, den Wortlaut neu zu fassen. Auch bezüglich des \nPrivilegierungstatbestandes des § 6 Abs. 11 BauO NRW 1995 erfolgte mit der \nAufnahme der Sätze 2 und 3 eine Regelung, wonach die in § 6 Abs. 11 BauO NRW \n1995 genannten baulichen Anlagen selbst dann privilegiert sein sollen, wenn sie in \neinem Abstand von 1 bis 3 m von der Nachbargrenze gebaut werden. Von einer \nvergleichbaren Regelung hinsichtlich der Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW \n1995 hat der Gesetzgeber hingegen abgesehen, was nur so verstanden werden \nkann, dass für ein (vorhandenes) Gebäude das Schmalseitenprivileg auch dann nur \nmit einer (weiteren) Außenwand in Anspruch genommen werden kann, wenn es zwar \nnicht \"ohne Grenzabstand\", aber \"an eine Nachbargrenze\" gebaut ist. Dass \numgekehrt nur eine Bebauung ohne Grenzabstand zur Nachbargrenze das \nSchmalseitenprivileg gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW 1995 ausschließen soll, \nergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Letztlich hätte eine dahingehende \nGesetzesintention in den Gesetzesmaterialien ihren Niederschlag finden \nmüssen.\n\n67\n\nDie sich aus der Gesetzessystematik und ihrem Wortlaut ergebende Auslegung \nwird durch ihren Sinn und Zweck bestätigt. Mit der Einfügung der Vorschrift des § 6 \nAbs. 6 BauO NRW 1984 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, eine verdichtete \nBebauung und ein flächensparendes Bauen zu ermöglichen. \n\n68\n\nVgl. Landtags-Drs. 9/2721, S. 73, 75, 76.\n\n69\n\nGleichzeitig soll das Maß zulässiger Bebauungsverdichtung nicht über die sich aus \n§ 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW ergebenden Beschränkungen hinaus ermöglicht \nwerden. Im Falle einer mit einer Bebauung an der Grenze vergleichbaren \ngrenznahen Bebauung ist eine Bebauungsverdichtung erreicht, wie sie der \nGesetzgeber auf der einen Seite privilegieren, auf der anderen Seite aber auch \nallenfalls hinnehmen wollte.\n\n70\n\nEin Weiteres kommt hinzu: Bei der Einfügung des Schmalseitenprivilegs in die \nBauO NRW 1984 hatte der Gesetzgeber nicht nur neu zu errichtende Gebäude, \nsondern auch bereits bestehende Gebäude vor Augen. Dem Gesetzgeber war \nbekannt, dass im Einzelfall auf Grund örtlicher Situationen, insbesondere bei einer \nvorhandenen historisch gewachsenen Bebauung, die nach der BauO NRW 1984 an \nsich vorgesehenen Abstandflächen, beispielsweise aufgrund vorhandener \nTraufgassen, nicht eingehalten werden.\n\n71\n\nVgl. VGH Hessen, Beschluss vom 23. Dezember \n1980 - IV TG 99/80 -, BRS 36 Nr. 126; ferner mit \nzahlreichen Nachweisen Böddinghaus, Probleme mit \nschmalen Traufgassen, BauR 1987, 635 ff.\n\n72\n\nDiese Situation, \n\n73\n\nvgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom \n14. Januar 1993 - 7 A 287/91 -, Beschluss vom \n10. März 1994 - 10 B 3385/93 -,\n\n74\n\nhat der Gesetzgeber mit der Novellierung der BauO 1995 aufgegriffen, wie der \nsystematische Zusammenhang in § 6 Abs. 6 BauO NRW 1995 zu dem neu \neingefügten Satz 5 zeigt. Aus der Einfügung des Satzes 5 in § 6 Abs. 6 BauO NRW \n1995 und der Gesetzesbegründung hierzu ergibt sich, dass der Gesetzgeber in \nAnsehung der aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden \nBaufreiheit Ausbauten und Erweiterungen der Altbausubstanz selbst dann für \nzulässig ansehen wollte, wenn ein rechtmäßig bestehender Wandteil aufgrund \nälteren Rechts mit einem geringeren Abstand zur Nachbargrenze errichtet wurde, als \ner nach § 6 Abs. 5 BauO NRW erforderlich wäre. \n\n75\n\nVgl. Landtags-Drs. 11/7153, S. 150.\n\n76\n\nEr hat jedoch einen Abstand \"zur\" Nachbargrenze vorausgesetzt und es damit dabei \nbewenden lassen, dass ein Wandteil \"an\" einer Nachbargrenze zum Verbrauch des \nSchmalseitenprivilegs im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW führt.\n\n77\n\nDie vorstehende Auslegung wird durch die Gesetzesgeschichte bestätigt. Aus ihr \nergibt sich, dass das \"Schmalseitenprivileg\" eine Bebauungsverdichtung (im \nbeschränktem Maße) nur insoweit zuließ, als nicht ein Grenz- oder Gebäudeanbau \nbereits zu einer entsprechenden Bebauungsverdichtung geführt hatte.\n\n78\n\nBereits in der Fassung des § 6 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz BauO NRW 1984 war \nvorgesehen, dass das in Satz 1 geregelte Schmalseitenprivileg nicht anzuwenden ist, \nwenn ein Gebäude mit zwei Aussenwänden \"an Nachbargrenzen\" gebaut wird. Die \nRegelung des Schmalseitenprivilegs in der BauO NRW 1984 geht zurück auf § 6 \nAbs. 6 der Musterbauordnung aus dem Jahre 1981. Eine Vorgängerregelung war \nbereits in § 4 der Abstandflächenverordnung (GV. NW. 1970, S. 249) enthalten, die \nseinerseits die Abstandflächenbestimmung des § 8 BauO NRW 1970 (GV. NW. \n1970, S. 96) für den Fall eines Gebäudes mit Wänden von nicht mehr als 14 m \nLänge ergänzend konkretisierte.\n\n79\n\nVgl. dazu Böddinghaus, Schmalseitenprivileg, \nBauR 2001, 735 (736 f.).\n\n80\n\nMit der Aufnahme des in § 6 Abs. 6 BauO NRW 1984 geregelten \nSchmalseitenprivilegs wollte der Gesetzgeber - wie bereits erwähnt - eine maßvolle, \nauf den festgesetzten Anwendungsbereich beschränkte Bebauungsverdichtung \nermöglichen. Anders als es noch in § 4 der Abstandflächenverordnung vorgesehen \nwar, beschränkte er die Anwendung des Schmalseitenprivilegs nicht nur auf die \nWände zu den seitlichen Grundstücksgrenzen, vielmehr sollte der Bauherr auch für \ndie Gebäudevorder- und -rückseite die Möglichkeit haben, vom Schmalseitenprivileg \nGebrauch machen zu können. Allerdings sollte das Schmalseitenprivileg weiterhin \ninsgesamt nur zweimal zur Anwendung gelangen (§ 6 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz \nBauO NRW 1984).\n\n81\n\nDa nach alledem für jede Außenwand, mit der ein Gebäude grenzständig oder \n- wie hier - grenznah an eine andere Außenwand oder an eine Nachbargrenze \nangebaut wird, jeweils einmal die Möglichkeit der Inanspruchnahme des \nSchmalseitenprivilegs entfällt, können die Beigeladenen für die selbständige \nnördliche Außenwand des Anbaus das Schmalseitenprivileg nicht mehr in Anspruch \nnehmen. \n\n82\n\nDer Anwendung des Schmalseitenprivilegs für den Altbau steht nicht entgegen, \ndass das Hauptgebäude der Beigeladenen bereits vor Inkrafttreten der hier \neinschlägigen Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW genehmigt war und \ninsoweit Bestandsschutz genießt. Folge der Anwendung des neuen Rechts auf das \nHaupthaus ist nicht etwa, dass der Bestandsschutz verloren geht und dass das \nGebäude nicht mehr erweitert werden kann. Die Beigeladenen sind lediglich daran \ngehindert, das Haupthaus um Anbauten mit Außenwänden zu erweitern, die \nihrerseits die Begünstigung des Schmalseitenprivilegs benötigen.\n\n83\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2000 \n- 7 A 4749/96 -.\n\n84\n\nDie Beigeladenen können sich insoweit auch nicht auf § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW \nberufen, da diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Zwar stehen \ndanach rechtmäßig bestehende Wandteile, die einen geringeren Abstand zur \nNachbargrenze aufweisen, als er nach Absatz 5 erforderlich ist, dem \nSchmalseitenprivileg nicht entgegen, doch findet die Vorschrift hier schon deshalb \nkeine Anwendung, weil sie sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur auf rechtmäßig \nbestehende Wand\"teile\" bezieht, nicht aber auf selbständig zu bewertende \nAußenwände. Die Anwendung des § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW 1995 setzt voraus, \ndass der \"rechtmäßig bestehende Wandteil\" Teil der Außenwand ist, die für sich das \nSchmalseitenprivileg in Anspruch nehmen will. \n\n85\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2000 \n- 7 A 4749/96 -.\n\n86\n\nDas ist hier gerade nicht der Fall. Die rechtmäßig bestehende nordwestliche \nAußenwand des Haupthauses der Beigeladenen soll nicht um Wandabschnitte \nverlängert werden, die das Schmalseitenprivileg benötigen, vielmehr ist - wie oben \nausgeführt - mit der nördlichen Gebäudewand des neu errichteten Anbaus eine \nneue, rechtlich als selbständig zu wertende Außenwand neben der bereits \nvorhandenen des Altbaus entstanden. Eine solche Fallkonstellation wird von der \nRegelung des § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW 1995 nicht erfasst.\n\n87\n\nDiese Sichtweise der genannten Vorschrift wird durch die Entstehungsgeschichte \nihrer Einfügung in § 6 Abs. 6 BauO NRW bestätigt. Anlass für diese \nGesetzesänderung war die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, nach der \nhinzutretende Wandteile einer das Schmalseitenprivileg missachtenden Außenwand \nmit dem vollen Grenzabstand gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW errichtet werden \nmüssen, weil eine Wahrung des Schmalseitenprivilegs durch diese Wand nicht in \nBetracht komme.\n\n88\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 1993 \n- 7 B 460/93 -.\n\n89\n\nDer Landesgesetzgeber ist nach der amtlichen Begründung zum Entwurf der BauO \nNRW 1995 (Landtags-Drucksache 11/7153, S. 150) dieser Rechtsprechung mit \nfolgenden Erwägungen entgegengetreten:\n\n90\n\n\"Die Regelung des Satzes 5 wurde erforderlich, da das OVG NW der \nbisherigen Regelung nicht entnahm, dass das Schmalseitenprivileg auch \ndann angewendet werden konnte, wenn ein Wandteil auf Grund älteren \nRechts mit einem geringeren Abstand zur Grenze errichtet wurde, als er \nnach Absatz 5 erforderlich wäre. Auf Grund dieser Rechtsprechung \nergeben sich bei Ausbauten und Erweiterungen der Altbausubstanz \nerhebliche Probleme bei der Anwendung des Schmalseitenprivilegs. \nDurch den Satz 5 sollen diese Probleme beseitigt und die bisherige Praxis \nder Bauaufsichtsbehörden rechtlich abgesichert werden.\"\n\n91\n\nDanach sollten Anbauten mit selbständigen Außenwänden von der Vorschrift nicht \nerfasst werden. \n\n92\n\nDarauf, dass die Beigeladenen die Außenwand nachträglich mit einem 0,11 m \ndicken Außenputz verblendet haben, wie sich aus der von der Klägerin in Auftrag \ngegebenen Vermessung durch den ÖbVI B. ergibt, kommt es vorliegend nicht \nmehr an. Die allein nach § 6 Abs. 14 BauO NRW zu beurteilende Auftragung eines \nwärmeisolierenden Außenputzes hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der \nbereits bestehenden Außenwand. Insoweit ist es vorliegend auch nicht \nentscheidungserheblich, ob die Aufbringung des Außenputzes auf die Außenwände \ndes Wohnhauses der Beigeladenen bereits mit den Bauvorlagen geplant war oder \nerst nach Fertigstellung der Umbauarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt \nerfolgte.\n\n93\n\nDie Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zur \nLegalisierung des bestehenden Abstandflächenverstoßes kommt vorliegend nicht in \nBetracht. Maßgebend für die fehlende Möglichkeit einer Abweichung ist der Verstoß \ndes rückwärtigen Anbaus gegen die genannte nachbarschützende Vorschrift des § 6 \nAbs. 6 Satz 2 BauO NRW. § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NW macht die Anwendbarkeit \nder Norm davon abhängig, dass ein Vorhaben \"unter Würdigung nachbarlicher \nInteressen\" mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ist, wie im vorliegenden Fall, \nein eindeutiger Verstoß gegen materielle nachbarschützende Vorschriften des \nAbstandsrechts und damit ein dadurch bedingter Eingriff in die materiell-rechtlich \ngeschützte Rechtssphäre des Nachbarn festzustellen, dann ist die Zulassung der \nAbweichung jedenfalls dann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt \nermessensgerecht, wenn, wie hier, gleichgewichtige öffentliche Belange nicht \nentgegengehalten werden können. Die Belange der Beigeladenen als Bauherren \nscheiden insoweit schon deshalb als Gegengewicht aus, weil der Gesetzgeber in \ndieser Hinsicht bereits durch die die gegenläufigen Interessen benachbarter \nGrundeigentümer regelnden Abstandvorschriften abschließende Festlegungen \ngetroffen hat, die im vorliegenden Fall zu Gunsten des Nachbarn sprechen und \nAnhaltspunkte dafür, dass diese Festlegungen in der vorliegenden Fallgestaltung \nden Zielvorstellungen des Gesetzgebers nicht entsprechen könnten, nicht gegeben \nsind. \n\n94\n\nDer nach alledem bestehende Verstoß des rückwärtigen Anbaus auf dem \nGrundstück der Beigeladenen gegen die nachbarschützende \nabstandflächenrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 6 BauO NRW führt zur Verpflichtung \ndes Beklagten, den Beigeladenen den Abriss des Anbaus aufzugeben. Insbesondere \nist sein ihm grundsätzlich zustehendes Ermessen, bauaufsichtlich einzuschreiten, auf \nNull reduziert, da die Baurechtswidrigkeit des Vorhabens auf der Verletzung \nnachbarschützender Vorschriften beruht.\n\n95\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 14. Januar 1993 \n- 7 A 287/91 - und 22. Januar 1996 \n- 10 A 1464/92-.????\n???????\n???\nDer Beklagte war zum Erlass einer Abrissverfügung zu verpflichten unabhängig \ndavon, ob das Vorhaben - etwa durch Rückbau oder Grundstückserwerb - legalisiert \nwerden könnte. Insoweit hat die Rechtsprechung in Fällen, in denen es um die Frage \neines Teil- oder Vollabrisses eines die Abstandflächen nicht einhaltenden Vorhabens \nging, bereits mehrfach entschieden, dass dem Bauherrn grundsätzlich der Vollabriss \naufzugeben ist, weil ihm nicht eine neue genehmigungspflichtige Anlage aufgedrängt \nwerden darf, die er (bisher) für diesen Standort nicht beantragt hat und die mithin \nformell illegal ist. \n\n96\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 23. Oktober 1995 \n- 10 A 958/92 -, Urteil vom 22. Januar 1996 \n- 10 A 1464/92 - und Urteil vom 18. März 1997 \n- 10 A 853/93 -.\n\n97\n\nHingewiesen sei jedoch darauf, dass es dem Bauherrn unbenommen bleibt, als \nAustauschmittel (§ 21 Satz 2 OBG NW) den Rückbau des Gebäudes auf ein rechtlich \nzulässiges und deshalb genehmigtes Maß bzw. sonstige in Frage kommende \nrechtliche Lösungswege anzubieten.\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n99\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n100\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n101\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n102\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n103\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n104\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n105\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-17/7-a-1829-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-17/7-a-1829-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297475","retrieved":"2026-07-09 03:20:40.633436+00:00"}}