{"status":"available","doknr":"OLD297477","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0617.5A1533.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-17","aktenzeichen":"5 A 1533/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2001 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 63,21 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas angefochtene Urteil begegnet nicht den geltend gemachten ernstlichen \nZweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Abschleppmaßnahme diente der Abwehr \neiner Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 8 Abs. 1 PolG NRW). Im Zeitpunkt des \npolizeilichen Einschreitens lag ein Verstoß gegen ein Verkehrsverbot gemäß § 41 \nAbs. 2 Nr. 6 Zeichen 250 StVO vor, von dem der Kläger nicht durch das \nZusatzzeichen 1026-36 \"Landwirtschaftlicher Verkehr frei\" (VzKat 1992, BAnz. 1992 \nNr. 66a, S. 68) ausgenommen war. Die Fahrt des Klägers auf die \nRheinwiesen war kein landwirtschaftlicher Verkehr in diesem Sinne. Ob ein \nVerkehrsvorgang der durch das genannte Zusatzzeichen getroffenen \nAusnahmeregelung unterfällt, richtet sich nach seiner konkreten Zweckbestimmung. \nAuch die Fahrt mit einem PKW ist dem landwirtschaftlichen Verkehr zuzuordnen, \nwenn sie zum Zwecke landwirtschaftlicher Bodennutzung erfolgt. \n\n4\n\nBayObLG, Beschluss vom 25. Februar 1982 - 1 \nOb OWi 40/82 -, VRS 62, 381; OLG Köln, Beschluss \nvom 18. April 1986 - Ss 89/86 -, DAR 1986, 298, \n299.\n\n5\n\nWas darunter zu verstehen ist, wird in straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen \nnicht definiert. Die Auslegung hat zu berücksichtigen, dass der Verkehrsteilnehmer in \nder Lage sein muss, sein Verhalten vor Ort ohne zeitliche Verzögerung auf die \ngetroffene Regelung einzurichten. Aus diesem Grund ist auf ein \numgangssprachliches Begriffsverständnis abzustellen. Als Landwirtschaft wird \ngemeinhin die Bewirtschaftung des Bodens zum Zwecke der Erzeugung pflanzlicher \noder tierischer Rohstoffe verstanden,\n\n6\n\nvgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Dezember \n1984 - 1 Ss 485/84 -, VRS 68, 234, 235; OLG Köln, \na.a.O., S. 298 und 299,\n\n7\n\nwobei der allgemeine Sprachgebrauch die bloß hobbygärtnerische \nLandbestellung ausnimmt. Die letztgenannte Art der Bodennutzung ist \ngekennzeichnet durch die kleinparzellige Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für \nden Eigenbedarf als Mittel zur Freizeitgestaltung; sie weicht damit von der Typik \nlandwirtschaftlicher Produktionsweise deutlich ab und gehört damit schon \numgangssprachlich nicht zur Landwirtschaft. Die Unterscheidung zwischen \nLandwirtschaft und Hobbygärtnerei hat im Übrigen auch in der Gesetzessprache \nAusdruck gefunden; die in den Definitionen von Landwirtschaft in § 1 Abs. 2 GrdstVG \nund § 201 BauGB verwandten Begriffe des Erwerbsgartenbaus bzw. der \ngartenbaulichen Erzeugung lassen den Gegenschluss zu, dass die bloße \nHobbygärtnerei nicht erfasst wird. \n\n8\n\nVgl. zu § 201 BauGB etwa \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBaugesetzbuch, Band IV, § 201 Rn. 36 f. \n\n9\n\nDa der Kläger seine Gartenparzelle lediglich hobbymäßig bestellt, kam ihm die \ndurch das Zusatzzeichen 1026-36 getroffene Ausnahmeregelung nicht zugute. Das \nführt - auch abgesehen von der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO - zu keiner sachwidrigen Ungleichbehandlung gegenüber \nHaupt- und Nebenerwerbslandwirten, da diese mit Rücksicht auf die Erfordernisse \neiner landwirtschaftlichen Arbeitsweise ungleich stärker auf die Erreichbarkeit ihrer \nNutzflächen mit Fahrzeugen angewiesen sind. \n\n10\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Das gilt unabhängig davon, ob der Kläger mit \ndem nicht weiter erläuterten Hinweis, im Vorflutgelände sei eine Vielzahl von \nPächtern regelungsbetroffen, ein allgemeines Interesse an der Frage der \nEinbeziehung des der Hobbygärtnerei dienenden Straßenverkehrs in die \nAusnahmeregelung gemäß Zusatzzeichen 1026-36 hinreichend dargetan hat. Diese \nFrage bedarf jedenfalls deshalb keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie \nsich - wie aufgezeigt - auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und der schon \nentstandenen Rechtsprechung mit den Mitteln sachgerechter Interpretation ohne \nweiteres beantworten lässt. \n\n11\n\nVgl. zur entsprechenden revisionsrechtlichen \nVorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: BVerwG, \nBeschluss vom 22. Dezember 1994 - 4 B 114.94 -, \nNVwZ 1995, 700, 701. \n\n12\n\nDie ferner erhobene Rüge, die erstinstanzliche Entscheidung weiche von den \nUrteilen des Senats vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 - und - 5 A 2724/00 - ab \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat \nweder ausdrücklich noch sinngemäß den ihm in der Antragsbegründung \nzugeschriebenen Rechtssatz aufgestellt, die Bemessung der Verwaltungsgebühr im \nZusammenhang mit dem Abschleppen eines Fahrzeugs sei gerichtlich nicht \nüberprüfbar. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die \nÜberprüfbarkeit der Gebührenhöhe auf Ermessensfehler hin nicht in Frage stellen \nwollte, sondern lediglich im konkreten Fall auf Grund der als ungewöhnlich niedrig \nund zur Kostendeckung nicht ausreichend eingestuften Gebührenhöhe eine \nweitergehende Kontrolle der Kalkulation für entbehrlich hielt. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-17/5-a-1533-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-17/5-a-1533-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297477","retrieved":"2026-07-09 03:20:40.832306+00:00"}}