{"status":"available","doknr":"OLD297503","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0613.8A480.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"8 A 480/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 28. November 2000 wird \nzurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig \nvollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur \nTrockenabgrabung von Sand und Kies.\n\n3\n\nDie Abgrabung ist auf den Grundstücken E. , Gemarkung \nF. , Flur 12, Flurstücke 38, 78 bis 82 (W. ) beabsichtigt. \nDie Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplanes. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in \nder Fassung vom 22. Juni 1999 stellt die Grundstücke als Fläche \nfür die Landwirtschaft dar. Nördlich der geplanten Abgrabung - nur \ngetrennt durch die Landstraße Nr. 33 - liegt das Naturschutzgebiet \n\"Friesheimer Busch\". Die für die Abgrabung vorgesehenen \nGrundstücke werden - ebenso wie die südlich, westlich und östlich \nangrenzenden Grundstücke - derzeit landwirtschaftlich genutzt. Sie \ngrenzen nicht an eine bestehende Abgrabung an.\n\n4\n\nAm 5. August 1994 unterrichteten die J. S. GmbH und \ndie T. -Kies-Werke P. E. GmbH den Beklagten nach § 5 des \nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über ein \ngeplantes Abgrabungsvorhaben in E. -F. und reichten zur \nVorbereitung eines Scoping-Termins Antragsunterlagen ein. Nach \nDurchführung des Scoping-Termins am 11. Oktober 1994 teilte der \nBeklagte der J. S. GmbH und der T. -Kies-Werke P. \nE. GmbH den voraussichtlichen Umfang der \nUmweltverträglichkeitsprüfung mit.\n\n5\n\nAm 2. April 1997 stellte die Klägerin beim Beklagten den \nAntrag auf Genehmigung der zuvor bereits in Aussicht \ngenommenen Abgrabung. Nach ihren Angaben soll die Abgrabung \nauf einer Fläche von rund 32 ha bei einer Abbautiefe von 40 m \ndurchgeführt werden. Die dem Antrag beigefügte \nMassenberechnung geht von einem abzugrabenden Material von \n10.000.183 m3 aus. Die Auskiesung soll bei einem \nAbgrabungsbeginn im Jahre 1997 bis zum Jahr 2026 dauern.\n\n6\n\nIn dem vom Beklagten durchgeführten Verfahren der \nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange machten u.a. die \nUntere Landschaftsbehörde und die Landesanstalt für Ökologie, \nBodenordnung und Forsten im Hinblick auf die Nähe der \nAbgrabung zum Naturschutzgebiet \"Friesheimer Busch\" Bedenken \ngegen die Abgrabung geltend. Im Wesentlichen verwiesen sie \ndarauf, dass Veränderungen des Zuflusses von Oberflächen- und \nDränwasser negative Auswirkungen auf den Waldbestand haben \nkönnten sowie Lärm und Staub durch die Abgrabungstätigkeit und \nder LKW-Verkehr Flora und Fauna im Naturschutzgebiet \nbeeinträchtigen \nkönnten. Dies sei in der dem Antrag beigefügten \nUmweltverträglichkeitsstudie nicht hinreichend untersucht. Die zu \nerwartenden Beeinträchtigungen wögen umso schwerer, als das \nNaturschutzgebiet bereits durch die nördlich des Gebietes \nbestehenden Abgrabungen belastet werde. Die Untere \nLandschaftsbehörde wies zudem darauf hin, dass die \nUmweltverträglichkeitsstudie von falschen tatsächlichen \nGrundlagen ausgehe, weil dort unzutreffend von der Existenz \neines militärischen Sperrgebietes und eines Schießplatzes im \nNaturschutzgebiet ausgegangen werde.\n\n7\n\nDer Stadtdirektor der Beigeladenen, die der Beklagte im \nRahmen des Verfahrens zur Beteiligung Träger öffentlicher \nBelange unter dem 16. Mai 1997 zur Abgabe einer Stellungnahme \naufgefordert hatte, teilte dem Beklagten am 30. Juni 1997 mit, dass \ndie Beigeladene die beantragte Abgrabung ablehne. Sie \nentspreche nicht der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung \nnach § 5 BauGB. Der Planungsausschuss des Rates der \nBeigeladenen habe am 17. Juni 1997 die Inhalte eines \nVorentwurfes eines neuen Flächennutzungsplanes beschlossen. \nDieser beinhalte entsprechend dem in Aufstellung befindlichen \nGebietsentwicklungsplan des Regierungsbezirkes Köln die \nAusweisung eines Vorranggebietes für Abgrabungen im Bereich \nE. -G. . Das Vorhaben der Klägerin liege außerhalb dieses \nVorranggebietes.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 7. August 1997 lehnte der Beklagte den \nAntrag der Klägerin ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass \ndie Beigeladene am 30. Juni 1997 das nach § 36 Abs. 1 BauGB für \ndie Erteilung der Genehmigung erforderliche Einvernehmen \nverweigert habe. Zudem sprächen Gründe des Landschafts- und \nNaturschutzes sowie landesplanerische Gesichtspunkte gegen das \nVorhaben.\n\n9\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18. August 1997 \nWiderspruch mit der Begründung ein, dass die Beigeladene ihr \nEinvernehmen zu Unrecht versagt habe. Der in Aufstellung \nbefindliche Flächennutzungsplan berücksichtige nicht die \nPrivilegierung von Abgrabungen im Außenbereich, die Ausdruck \ndes verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes sei.\n\n10\n\nIn einer auf Veranlassung der Widerspruchsbehörde \neingeholten Stellungnahme teilte der Stadtdirektor der \nBeigeladenen mit, dass der Ausschuss des Rates für Umwelt- und \nDenkmalschutz dem Rat empfohlen habe, das Einvernehmen der \nBeigeladenen zum Vorhaben der Klägerin zu versagen. Die Untere \nund die Obere Landschaftsbehörden hielten gegenüber der \nWiderspruchsbehörde an ihrer Auffassung fest, dass das \nVorhaben der Klägerin mit den Belangen des Natur- und \nLandschaftsschutzes nicht vereinbar sei. Wegen der Größe des \nVorhabens handele es sich um einen erheblichen und \nlangandauernden Eingriff im Umfeld des Naturschutzgebietes \n\"Friesheimer Busch\".\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. September 1998 - \nzugestellt am 29. September 1998 - wies die Bezirksregierung \nKöln den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte \nsie im Wesentlichen aus, dass die im Zusammenhang mit der \nWassergewinnungsanlage D. bisher geltend gemachten \nwasserwirtschaftlichen Bedenken nicht aufrechterhalten würden. \nIhnen könne durch der Genehmigung beizufügende \nNebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Das Vorhaben \nder Klägerin sei aber wegen seiner Nähe zum Naturschutzgebiet \n\"Friesheimer Busch\" mit den Belangen des Natur- und \nLandschaftsschutzes nicht vereinbar. Im Übrigen habe die \nBeigeladene das Einvernehmen zu Recht versagt. Sie habe eigene \nplanerische Erwägungen angestellt, die dem Vorhaben der \nKlägerin entgegenstünden. Auch der in Aufstellung befindliche \nGebietsentwicklungsplan sehe an anderen Stellen Bereiche für die \noberirdische Gewinnung von Bodenschätzen (BASB) vor, die eine \nAbgrabung außerhalb dieser Bereiche ausschlössen.\n\n12\n\nAm 29. Oktober 1998 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n13\n\nWährend des Klageverfahrens ist der geänderte \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen am 22. Juni 1999 in Kraft \ngetreten. Dieser stellt an fünf Stellen des Stadtgebietes der \nBeigeladenen Flächen für Abgrabungen dar. Drei Abgrabungen \nsind bereits genehmigt und deshalb lediglich nachrichtlich \ngekennzeichnet: die nordöstlich des Naturschutzgebietes \n\"Friesheimer Busch\" und südwestlich des Autobahnkreuzes \nBliesheim gelegenen Bereiche sowie eine nordwestlich des \nOrtsteils B. gelegene Fläche. Für den Bereich in B. hatte \nder Entwurf des Flächennutzungsplanes zusätzlich eine \nErweiterungsfläche vorgesehen. Diese Erweiterungsfläche wurde \njedoch nicht in den endgültigen Flächennutzungsplan \naufgenommen, weil die Bezirksregierung sie wegen ihrer \nUnvereinbarkeit mit dem damals in Aufstellung befindlichen \nGebietsentwicklungsplan nicht genehmigt hatte. Eine vierte \nlediglich nachrichtlich gekennzeichnete Abgrabungsfläche ist \nnordöstlich des Ortsteils E. dargestellt. Im Anschluss an diesen \nBereich ist ein ca. 33 ha großes Gebiet als Erweiterungsfläche für \ndie bestehende Abgrabung ausgewiesen. Nordöstlich des Ortsteils \nG. ist eine insgesamt ca. 115 ha große Fläche als \nAbgrabungskonzentrationszone dargestellt. Ca. 35 ha dieses \nBereichs sind bereits ausgekiest; weitere ca. 18 ha sind als \nAbgrabung genehmigt und sollen bis 2040 ausgebaut sein. Ca. \n45 ha dieses Gebiets sind noch nicht genehmigte \nAbgrabungsfläche.\n\n14\n\nDer am 21. Mai 2001 in Kraft getretene \nGebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln - \nTeilabschnitt Region Köln - (vgl. die Bekanntmachung seiner \nGenehmigung vom 10. April 2001, GV NRW S. 196) sieht an drei \nanderen Stellen als dem beabsichtigten Vorhabenstandort der \nKlägerin \"Bereiche für die Sicherung und den Abbau \noberflächennaher Bodenschätze (BASB)\" vor. Im Stadtgebiet der \nBeigeladenen sind dies die BASB G. (Nr. 10), Friesheimer \nBusch (Nr. 19) und E. (Nr. 21). Nach der textlichen Darstellung \ndes Gebietsentwicklungsplanes sollen die Darstellungen der BASB \nneue Abgrabungen an anderer Stelle ausschließen.\n\n15\n\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, ihr \nVorhaben sei genehmigungsfähig. Für die Erteilung der \nGenehmigung sei das Einvernehmen der Beigeladenen nicht \nerforderlich. Bei ihrer Abgrabung handele es sich nicht um eine \nsolche größeren Umfangs im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB. Selbst \nwenn die von ihr begehrte Genehmigung das gemeindliche \nEinvernehmen voraussetze, gelte es gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 \nBauGB als erteilt. Die Beigeladene habe es nicht wirksam \ninnerhalb von 2 Monaten nach Ersuchen durch die Beklagte \nversagt. Der Stadtdirektor habe es mit Schreiben vom 30. Juni \n1997 verweigert, ohne zuvor eine Entscheidung des Rates der \nBeigeladenen eingeholt zu haben. Ein Ratsbeschluss sei zwar \nim März 1998 ergangen, dieser sei aber verspätet. Im Übrigen \nhabe die Beigeladene das Einvernehmen auch zu Unrecht versagt. \nDie geplante Abgrabung sei bauplanungsrechtlich zulässig. \nInsbesondere der Flächennutzungsplan der Beigeladenen stehe \nihr nicht entgegen. Er beruhe nicht auf einer gerechten \nplanerischen Abwägung, sondern stelle eine Gefälligkeitsplanung \nfür die an den Abgrabungsstandorten E. und G. bereits \nansässigen Abgrabungsunternehmen dar.\n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter \nAufhebung des Bescheides vom \n7. August 1997 und des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom \n28. September 1998 zu \nverpflichten, die Genehmigung für \neine Trockenabgrabung \nentsprechend ihrem Antrag vom \n2. April 1997 zu erteilen.\n\n18\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr hat vorgetragen, die Abgrabung der Klägerin sei nicht \ngenehmigungsfähig. Die begehrte Genehmigung habe ohne das \nEinvernehmen der Beigeladenen nicht erteilt werden dürfen. Das \nEinvernehmen sei auch erforderlich, weil das Vorhaben der \nKlägerin eine Abgrabung größeren Umfangs sei. Es sei auch \nrechtzeitig verweigert worden. Mit dem Schreiben des \nStadtdirektors vom 30. Juni 1997 habe dieser im Außenverhältnis \nwirksam das Einvernehmen verweigert. Dies habe er auch zu \nRecht getan. Der Abgrabung der Klägerin stünden sowohl der \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen als auch der \nGebietsentwicklungsplan entgegen.\n\n21\n\nDie Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hat \nvorgetragen, dass sie das Einvernehmen rechtzeitig wirksam \nverweigert habe. Ihr Stadtdirektor habe das Einvernehmen als \neinfaches Geschäft der laufenden Verwaltung gem. § 28 GO NRW \n1984 ohne Beteiligung des Stadtrates verweigern dürfen. Die \nAbgrabung sei planungsrechtlich unzulässig, weil sie außerhalb \nder in ihrem Flächennutzungsplan dargestellten \nKonzentrationszone und Erweiterungsflächen für Abgrabungen \ngelegen sei. Es bestünden keine Bedenken gegen die Wirksamkeit \ndes Flächennutzungsplans. Bei seiner Aufstellung seien die \nwiderstreitenden Belange gerecht miteinander abgewogen worden. \nEine Ausnahme von der regelmäßigen Aussschlusswirkung der \nDarstellungen ihres Flächennutzungsplanes liege nicht vor. Die \nAbgrabung der Klägerin greife in ein bislang von Abgrabungen \nunberührtes Gebiet ein und sei in umittelbarer Nähe zum \nNaturschutzgebiet \"Friesheimer Busch\" gelegen. Insbesondere die \nWasserversorgung dieses Gebietes sei durch die Abgrabung \ngefährdet.\n\n22\n\nDurch Urteil vom 28. November 2000 - zugestellt am \n21. Dezember 2000 - hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe \nkeinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung, weil die \nBeigeladene das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche \nEinvernehmen nicht erteilt habe. Sie habe ihr Einvernehmen \nrechtzeitig, d.h. innerhalb der in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB \nbezeichneten Zwei-Monats-Frist versagt. Es könne dahinstehen, \nob es zur Versagung des Einvernehmens eines Ratsbeschlusses \nbedürfe. Die im Namen der Beigeladenen abgegebene Erklärung \nihres Stadtdirektors vom 30. Juni 1997 sei in jedem Falle gem. \n§§ 55, 56 GO NRW 1984 wirksam, weil der Stadtdirektor die \nBeigeladene unbeschadet der Entscheidungsbefugnisse des Rates \nin Rechts- und Verwaltungsgeschäften vertrete. Die Beigeladene \nhabe ihr Einvernehmen auch zu Recht versagt. Dem Vorhaben \nstünden gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange \nentgegen. Es liege außerhalb der in ihrem Flächennutzungsplan im \nnördlichen Stadtgebiet (Ortsteil G. ) dargestellten \nAbgrabungskonzentrationszone. Dass neben der \nKonzentrationszone noch weitere Erweiterungsflächen im \nFlächennutzungsplan dargestellt seien, lasse die \nAusschlusswirkung der Konzentrationszone nicht entfallen. \nJedenfalls neuen Abgrabungen gegenüber besitze die Darstellung \nder Konzentrationszone die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte \nausschließende Wirkung. Bedenken gegen die Wirksamkeit der \nDarstellung der Konzentrationszone bestünden nicht. Dem \nFlächennutzungsplan liege eine ausreichende Abwägung \nzugrunde. Es sei nicht erkennbar, dass die Beigeladene die im \nErläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan genannten \nsachgerechten Auswahlkriterien nicht richtig angewandt habe.\n\n23\n\nAuf den an das OVG NRW adressierten, am 22. Januar 2001, \neinem Montag, beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag \nder Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom \n28. Januar 2002 zugelassen.\n\n24\n\nZur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus: Die \nBeigeladene habe das gemeindliche Einvernehmen zu Unrecht \nversagt. Ihre Abgrabung sei planungsrechtlich zulässig. Sie sei \nnicht nach den Bestimmungen der §§ 30 bis 37 BauGB zu \nbeurteilen, weil es sich bei ihr um keine Abgrabung größeren \nUmfangs im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB handele. Selbst wenn \ndies der Fall wäre, wäre sie nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nunzulässig. Die Darstellung der Konzentrationszone im \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen stehe ihr nicht entgegen. \nDiese Ausweisung sei unwirksam, weil ihr keine ordnungsgemäße \nplanerische Abwägung zugrundeliege. Der noch in Aufstellung \nbefindliche Gebietsentwicklungsplan habe kein Bedürfnis zur \nÄnderung des Flächennutzungsplanes begründet. \nAbwägungsfehlerhaft sei er auch deshalb, weil er die Belange der \nWirtschaft nicht ausreichend berücksichtige. Er erschwere den \nZugang für neue ansiedlungswillige Kiesunternehmen \nunverhältnismäßig, weil er Erweiterungsflächen bzw. die \nKonzentrationszone nur im Anschluss an bereits bestehende \nAbgrabungen vorsehe. Die Auswahl der Konzentrationszone in \nG. sei rechtswidrig. So bleibe unklar, warum die \nErweiterungsfläche in E. nicht auch zur Konzentrationszone \nerklärt worden sei. Die Konzentrationszone in G. sei für \nansiedlungswillige Abgrabungsunternehmen ungeeignet und eine \nreine Gefälligkeitsplanung für die dort bereits ansässigen \nRheinischen Baustoffwerke. Diese hätten auf einer Teilfläche der \nKonzentrationszone bereits \"Sperrparzellen\" erworben. Ein \nAbwägungsfehler ergebe sich auch daraus, dass die Beigeladene \nden örtlichen Bedarf an Sand und Kies nicht ausreichend ermittelt \nhabe. Die Beigeladene habe zudem die Vorgaben der \nüberörtlichen Gesamtplanung nicht beachtet. Sie sei verpflichtet \ngewesen, den im Gebietsentwicklungsplan ausgewiesenen BASB \n\"Friesheimer Busch\" in den Flächennutzungsplan zu übernehmen. \nFür die Auswahl nur einer Konzentrationszone fehle ihr die \nAbwägungsermächtigung. Ziele der Raumordnung dürfe sie nicht \nmehr abwägen. Selbst wenn sie zur Auswahl nur einer \nKonzentrationszone befugt wäre, fehlten im Erläuterungsbericht \nzum Flächennutzungsplan Erwägungen dazu, warum sie den \nBASB \"Friesheimer Busch\" nicht in ihren Flächennutzungsplan \naufgenommen habe. Selbst wenn die Darstellung der \nKonzentrationszone im Flächennutzungsplan wirksam wäre, \nkönnte sie die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nnicht entfalten, weil der Flächennutzungsplan noch an anderen \nStellen als der Konzentrationszone Flächen für Abgrabungen \nvorsehe. Die Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes für den \nRegierungsbezirk Köln - Region Köln - stünden ihrem Vorhaben \nebenfalls nicht entgegen. Auch sie seien unwirksam. Die für die \nDarstellung der BASB nach § 14 Abs. 3 Satz 2 LPlG NRW \nerforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt \nworden. Die BASB seien vorhabenbezogene Darstellungen im \nSinne der genannten Vorschrift. Die Aufteilung des \nRegierungsbezirkes Köln in die drei Regionen Aachen, Bonn und \nKöln sei sachwidrig. Der Regierungsbezirk Köln sei zusammen mit \ndem Regierungsbezirk Düsseldorf und Teilen Belgiens und \nHollands ein einheitlicher großer Versorgungsraum. Der im \nGebietsentwicklungsplan errechnete Flächenbedarf für \nAbgrabungen von 1.100 ha für die nächsten 25 Jahre beruhe auf \nfraglichen Berechnungsgrundlagen. Die Berechnung des Bedarfs \nan Sand und Kies auf der Grundlage der Einwohnerzahlen der \nRegierungsbezirke Köln und Düsseldorf stehe in Widerspruch zu \nder Aufteilung der ausgewiesenen Abgrabungen auf die Regionen \nAachen, Bonn und Köln, die sich an den in Regionen vorhandenen \nLagerstätten (Flächen und Mächtigkeit) orientiert habe. Die im \nBraunkohletagebau gewonnenen Kiesmengen dürften vom Bedarf \nan Sand und Kies nur abgezogen werden, wenn sie technisch und \nrechtlich realisierbar wären. Die Bedarfsberechnungen seien \nwidersprüchlich. Bei Zugrundelegung der in der Vergangenheit \ngenehmigten Abgrabungsflächen von rund 160 ha im Jahr \nmüssten in der Region Köln zukünftig jährlich 64 ha \nErweiterungsflächen ausgewiesen werden. Dies widerspreche der \nerrechneten Fläche von 1.100 ha für die nächsten 25 Jahre, die \nlediglich 44 ha Erweiterungsfläche pro Jahr erlaube. Zudem \nvernachlässigten die Bedarfsberechnungen die abgelehnten \nAbgrabungsanträge. Bei deren Berücksichtigung dürfte der \nJahresbedarf an Erweiterungsflächen deutlich höher als 160 ha \nsein. Weiterhin werde bestritten, dass die Lagerstättenmächtigkeit \nder dargestellten BASB durchschnittlich rund 29 m sei. Die \nAuswahlkriterien für die BASB seien sachwidrig, weil sie BASB nur \nim Anschluss an bereits vorhandene Abgrabungen zuließen. Als \nneuer Abgrabungsstandort habe ihr Standort - der der Klägerin - \ngar nicht in die engere Wahl kommen können. Zudem weiche der \nGebietsentwicklungsplan von den Zielen des \nLandesentwicklungsplans ab. Es könne nicht überprüft werden, ob \ndie Regionalplanung die zur langfristigen Sicherung von \nnichtenergetischen Bodenschätzen dienenden sechs \nReservergebiete rechtmäßig festgelegt habe. Ihr \nAbgrabungsvorhaben erfülle auch die übrigen Anforderungen des \n§ 35 Abs. 1 BauGB. Die Erschließung sei über einen \nWirtschaftsweg (W. Weg) gesichert. Dieser sei für den \nSchwerlastverkehr ausgebaut. Für seine eventuell doch \nerforderliche Erweiterung biete sie eine finanzielle Beteiligung an. \nAlternativ könne das Abgrabungsgrundstück auch im \nEinmündungsbereich des W. Weges in die Landstraße Nr. 33 \nan den öffentlichen Straßenraum angeschlossen werden. Belange \ndes Natur- und Landschaftsschutzes stünden ihrer Abgrabung \nnicht entgegen. Sie beeinträchtige das nahe gelegene \nNaturschutzgebiet \"Friesheimer Busch\" nicht nachhaltig. Dass das \nNaturschutzgebiet bereits durch die nördlich gelegenen \nAbgrabungen vorbelastet sei, könne ihrem Abgrabungsvorhaben \nnicht angelastet werden.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\ndas erstinstanzliche Urteil \nabzuändern und den Beklagten \nunter Aufhebung seines \nBescheides vom 7. August 1997 \nund des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung Köln vom \n28. September 1998 zu \nverpflichten, ihren \nGenehmigungsantrag vom 2. April \n1997 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts \nneu zu bescheiden.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n29\n\nIhrer Auffassung nach ist die Darstellung der Konzentrationszone \nim Flächennutzungsplan wirksam. Die Beigeladene habe nicht \ngegen die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen, \nweil sie den im Gebietsentwicklungsplan ausgewiesenen BASB \n\"Friesheimer Busch\" nicht als Konzentrationszone in ihrem \nFlächennutzungsplan aufgenommen habe. Die im \nGebietsentwicklungsplan dargestellten BASB entfalteten keine \nBindung dergestalt, dass die Gemeinden die in der Landesplanung \nvorgesehenen Vorranggebiete zwingend in ihre Bauleitplanung \numzusetzen hätten. Jedes andere Verständnis der Landesplanung \nwürde eine unzulässige Einschränkung der gemeindlichen \nPlanungshoheit bedeuten. Der im Flächennutzungsplan der \nBeigeladenen dargestellten Konzentrationszone komme auch die \nregelmäßige Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nzu, obwohl der Flächennutzungsplan auch an anderen Stellen \nAbgrabungsflächen vorsehe. Solange noch unberührte Flächen im \nGemeindegebiet der Beigeladenen vorhanden seien, bestehe die \nAusschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fort.\n\n30\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n32\n\nSie trägt vor, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der \nAbgrabung der Klägerin an den Vorschriften der §§ 30 bis 37 \nBauGB zu messen sei. Das Vorhaben sei mit einer Flächengröße \nvon rund 32 ha eine Abgrabung größeren Umfangs im Sinne von \n§ 29 Abs. 1 BauGB. Es komme auf die absolute Größe der \nAbgrabung und nicht auf das Verhältnis ihrer Größe zu der des \nGemeindegebiets an. Der Abgrabung stünden öffentliche Belange \nentgegen. Die Abgrabungsflächen in E. und in G. seien \nDarstellungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die \nAbgrabungen an anderen Stellen ausschlössen. Dass nur die \nAbgrabungsfläche in G. als Konzentrationszone bezeichnet sei, \nsei rechtlich ohne Bedeutung. Mit der unterschiedlichen \nBezeichnung der Abgrabungsflächen in G. und E. habe zum \nAusdruck gebracht werden sollen, dass es sich in E. um eine \nkleinere Abgrabung handele, die lediglich der Sicherung des \nBestandes der vorhandenen Abgrabung diene. Die Darstellung der \nAbgrabungsflächen beruhe auf einer ordnungsgemäßen \nplanerischen Abwägung. Für die Beigeladene habe Anlass zur \nSteuerung von Abgrabungen bestanden, weil zwei Drittel ihres \nGemeindegebiets für den Abbau von Sand und Kies geeignet \nseien. Das Interesse der Klägerin an der Durchführung der \nAbgrabung habe hinter dem höherrangigen Interesse an einer \nKonzentrierung der Abgrabungsflächen und der Verhinderung \neiner weiteren Verkraterung zurücktreten müssen. Bei der Auswahl \nder Abgrabungsstandorte im Flächennutzungsplan seien allein \nstädtebauliche Gründe zu berücksichtigen gewesen. Die \nEigentumslage und die Verfügungsbefugnis über die für \nAbgrabungen vorgesehenen Grundstücke seien für die planerische \nAbwägung irrelevant. Der Flächennutzungsplan habe die \nstädtebauliche Entwicklung zu leiten und nicht das Interesse des \neinzelnen Gewerbetreibenden an der Nutzung seines \nGrundstückes zu befriedigen. Von einer Darstellung des im \nGebietsentwicklungsplan ausgewiesenen BASB \"Friesheimer \nBusch\" habe sie - die Beigeladene - absehen dürfen. Vor dem \nHintergrund, dass in ihrem Stadtgebiet bereits 152 ha \nAbgrabungsfläche genehmigt seien, habe kein Bedarf an einer \nsofortigen Umsetzung des auf eine Verwirklichung innerhalb der \nnächsten 25 Jahre angelegten Gebietsentwicklungsplanes \nbestanden. Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben auch den \nZielen der Raumordnung und Landesplanung. Es liege außerhalb \nder im Gebietsentwicklungsplan ausgewiesenen BASB G. , E. \nund \"Friesheimer Busch\". Selbst wenn die planungsrechtliche \nUnzulässigkeit der Abgrabung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nnicht gegeben wäre, stünden ihr andere öffentliche Belange \nentgegen. Ihre Erschließung sei nicht gesichert; sie solle über \neinen Wirtschaftsweg erfolgen. Im Übrigen beeinträchtige die \nAbgrabung wegen ihrer Nähe zum Naturschutzgebiet \"Friesheimer \nBusch\" Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \ngem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBeigeladenen sowie der von den Bezirksregierungen Köln und \nDüsseldorf vorgelegten Unterlagen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n35\n\nDie zugelassene Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. \n\n36\n\n1. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere hat die Klägerin den \nAntrag auf Zulassung der Berufung rechtzeitig innerhalb der \nMonatsfrist des § 124 a Abs. 1 VwGO a.F. gestellt. Sie hat ihn - \nobwohl sie ihn an das erkennende und damit unzuständige Gericht \n(vgl. § 124 a Abs. 1 VwGO a.F.) adressiert hat - beim \nVerwaltungsgericht eingereicht. Der tatsächliche Zugang beim \nzuständigen Gericht wirkt trotz fehlerhafter Adressierung \nfristwahrend.\n\n37\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, Stand Juli 2000, § 124 a \nRn. 51 m.w.N.\n\n38\n\n2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.\n\n39\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres \nGenehmigungsantrages vom 2. April 1997. Der ablehnende \nBescheid des Beklagten vom 7. August 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom \n28. September 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Vorhaben ist - in dem \nfür die vorliegende Bescheidungsklage maßgeblichen Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat - \nbauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. \n\n40\n\na) Es unterliegt als ein einer baulichen Anlage gleichgestelltes \nVorhaben der baurechtlichen Genehmigungspflicht, §§ 2 Abs. 1 \nNr. 1, 63 Abs. 1 BauO NRW. Die hierüber zu treffende \nEntscheidung ist Bestandteil der Abgrabungsgenehmigung, § 7 \nAbs. 3 AbgrG NRW. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist \ngem. § 29 Abs. 1 BauGB nach den §§ 30 bis 37 BauGB zu \nbeurteilen, die insoweit die aus dem Landesrecht folgenden \nMaßstäbe verdrängen. Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es \nsich um eine Abgrabung größeren Umfangs im Sinne des § 29 \nAbs. 1 BauGB. Größeren Umfang hat eine Abgrabung, wenn sie \naufgrund ihres Standortes, angesichts des mit ihr verfolgten \nZwecks und unter Berücksichtigung ihrer Größe für die \nstädtebauliche Ordnung von solcher Bedeutung ist, dass ein \nBedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen \nBauleitplanung besteht.\n\n41\n\nKrautzberger, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, \nStand 1. September 2001, § 29 \nRn. 48.\n\n42\n\nEin solches Bedürfnis ist im Falle der von der Klägerin \nbeabsichtigten Abgrabung allein schon wegen ihrer beträchtlichen \nFlächenausdehnung von ca. 32 ha anzunehmen. Maßgeblich ist \nentgegen der Auffassung der Klägerin nicht das Verhältnis der \nGröße der geplanten Abgrabung zur Gesamtgröße des \nStadtgebietes der Gemeinde. Ob ein Vorhaben im Sinne des § 29 \nAbs. 1 BauGB bodenrechtliche Relevanz besitzt, beurteilt sich \nallein nach dessen absoluter Größe.\n\n43\n\nFür die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des \nVorhabens der Klägerin sind die Regelungen der §§ 35, 36 BauGB \nmaßgeblich. Die von der Klägerin beabsichtigte Abgrabung soll im \nAußenbereich ausgeführt werden. Über die Zulässigkeit von \nVorhaben nach § 35 BauGB ist im Einvernehmen mit der \nGemeinde zu entscheiden; das Einvernehmen der Gemeinde ist \nauch erforderlich, wenn - wie hier - in einem anderen als dem \nbauaufsichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit nach § 35 \nBauGB entschieden wird, § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB. Dabei \ndarf die Gemeinde das Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 \nBauGB ergebenden Gründen versagen.\n\n44\n\nb) Es kann offen bleiben, ob das Einvernehmen der \nBeigeladenen vorliegend gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt \ngilt, weil die Beigeladene es nicht wirksam innerhalb der \ngesetzlichen Frist von zwei Monaten versagt hat. Denn selbst \nwenn dies Fall wäre, wäre das Gericht an die Fiktionswirkung des \n§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht gebunden, sondern hätte in \neigener Prüfungskompetenz darüber zu entscheiden, ob das \nVorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig ist. Dessen \nungeachtet ist die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 \nBauGB auch nicht eingetreten. Sie setzt voraus, dass die für die \nGenehmigung zuständige Behörde ein Ersuchen um Erteilung des \nEinvernehmens an die Gemeinde richtet. Dieses muss als solches \nformuliert sein und die für seine Prüfung erforderlichen Angaben \nüber das Vorhaben enthalten. Ein diesen Anforderungen nicht \ngenügendes Ersuchen setzt die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 \nBauGB nicht in Gang.\n\n45\n\nVgl. Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, \nStand: 1. September 2001, § 36 \nRn. 38.\n\n46\n\nEine um die Erteilung des Einvernehmens nachsuchende \nAufforderung hat der Beklagte an die Beigeladene nicht gerichtet. \nAm 16. Mai 1997 bat er die Beigeladene - neben anderen Trägern \nöffentlicher Belange - um Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen \ndes Beteiligungsverfahrens nach § 7 UVPG. Mit seinem Schreiben \nvom 19. Januar 1998 ersuchte er die Beigeladene ebenfalls nicht \num die Erteilung des Einvernehmens, sondern forderte sie auf, \nzum Widerspruch der Klägerin gegen seinen ablehnenden \nBescheid vom 7. August 1997 Stellung zu nehmen. Selbst wenn \ndie Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB mit Zugang des \nSchreibens vom 16. Mai 1997 oder spätestens mit Zugang des \nSchreibens vom 19. Januar 1998 zu laufen begonnen hätte, hätte \ndie Beigeladene mit den am 30. Juni 1997 und 12. Februar 1998 \nbeim Beklagten eingegangenen Stellungnahmen ihres \nStadtdirektors das Einvernehmen innerhalb der Zweimonatsfrist \nverweigert. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob es für \ndie Verweigerung des Einvernehmens eines vorherigen \nBeschlusses des Rates der Beigeladenen bedurfte. Der \nStadtdirektor konnte ungeachtet der gemeindeinternen \nEntscheidungszuständigkeit mit verbindlicher Wirkung für die \nBeigeladene das Einvernehmen verweigern. Er vertrat die \nGemeinde gem. § 55 Abs. 1 GO NRW 1984 im Außenverhältnis. \nEin Verstoß gegen gemeindeinterne Zuständigkeiten lässt die \nWirksamkeit seiner Außenrechtshandlungen unberührt.\n\n47\n\nVgl. VGH BW, Beschluss vom \n11. Mai 1998 - 5 S 465/98 - NVwZ \n1999, 442; Rauball/Pappermann/ \nRoters, GO NRW, 3. Aufl. 1981, \n§ 55 GO NRW 1984 Rn. 4; v. \nLoebell, GO NRW, \nStand November 1992, § 55 GO \nNRW 1984, Erl. 3.\n\n48\n\nc) Das Vorhaben der Klägerin ist bauplanungsrechtlich unzulässig. \nEs ist zwar als ein einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb \ndienendes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 \nBauGB privilegiert. Ihm stehen jedoch gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB überwiegende öffentliche Belange entgegen. Nach dieser \nVorschrift stehen einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in \nder Regel dann öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür durch \nDarstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der \nRaumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.\n\n49\n\naa) Aus den Darstellungen des am 22. Juni 1999 in Kraft \ngetretenen Flächennutzungsplans der Beigeladenen ergeben sich \nallerdings keine entgegenstehenden Belange. Diese folgen \nnamentlich nicht aus der nordwestlich des Ortsteils G. \ndargestellten \"Konzentrationszone für Abgrabungen\" und der \nnordöstlich des Ortsteils E. ausgewiesenen \"Erweiterungsfläche\" \nfür den dort bestehenden Abgrabungsbetrieb. Selbst wenn die \nBeigeladene mit beiden Flächen die planerische Absicht verfolgt \nhat, Abgrabungen an anderer Stelle ihres Gemeindegebiets \nauszuschließen, und die beiden Flächen als Darstellungen im \nSinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angesehen werden könnten, \nstellen sie keinen dem Vorhaben der Klägerin widersprechenden \nöffentlichen Belang dar. Ihnen kommt die nach § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB regelmäßig vorgesehene Ausschlusswirkung nicht zu. \nDarstellungen von Abgrabungsflächen in einem \nFlächenutzungsplan stehen einem Abgrabungsvorhaben nur dann \nentgegen, wenn sie auf einer gerechten planerischen Abwägung \nberuhen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, \nBVerwGE 77, 300 (307); \nBeschluss \nvom 3. Juni 1998 - 4 B 6.98 -, \nNVwZ 1998, \n960; OVG NRW, Urteil vom \n28. Oktober 1997 \n- 10 A 4574/94 -; Urteil vom \n23. April 2002 - 8 A 3365/99 -.\n\n51\n\nDie Auswahl der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen \nvorgesehenen Abgrabungsflächen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB beruht auf einem offensichtlichen Abwägungsmangel, der \nauf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 \nAbs. 3 Satz 2 BauGB). Nicht zu beanstanden ist, dass die \nBeigeladene ausweislich des Erläuterungsberichts des \nFlächennutzungsplanes keine Untersuchung aller im \nGemeindegebiet in Betracht kommenden Abgrabungsflächen \ndurchgeführt hat. Vielmehr war es ausreichend, die \nStandortuntersuchungen auf Erweiterungsbereiche im Anschluss \nan bereits betriebene Abgrabungen zu beschränken und deren \nEignung für die Darstellung von Abgrabungsflächen im Sinne von \n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB anhand der im Erläuterungsbericht (S. \n107) bezeichneten Auswahlkriterien - namentlich der \nÜbereinstimmung mit den Vorgaben des zum damaligen Zeitpunkt \nnoch in Aufstellung befindlichen Gebietsentwicklungsplans - zu \nbewerten. Mit diesem auf die Konzentration zukünftiger \nAbgrabungen angelegten Planungskonzept hat sich die \nBeigeladene im Rahmen des ihr eingeräumten \nPlanungsermessens gehalten. Allerdings ist die konkrete Auswahl \nder Konzentrationszonen unter den nach diesen Kriterien in Frage \nkommenden Standorten fehlerhaft. Unter Berücksichtigung der von \nder Beigeladenen zugrundegelegten Auswahlkriterien - \nErweiterung einer bestehenden Abgrabung, Übereinstimmung mit \nden zu erwartenden regionalplanerischen Vorgaben - kamen die \nim Entwurf des Gebietsentwicklungsplans vorgesehenen BASB \nnordwestlich von G. , nordöstlich von E. sowie \"Friesheimer \nBusch\" für eine Darstellung als Konzentrationszone im \nFlächennutzungsplan in Betracht. Was die Auswahl unter den \nFlächen nahe E. und G. anbelangt, so lässt sich dem \nErläuterungsbericht nicht eindeutig entnehmen, ob nach dem \nplanerischen Willen der Beigeladenen nur einer Fläche oder \nbeiden Flächen die Funktion einer Konzentrationszone im Sinne \nvon § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen soll. Nach den \nAusführungen des Erläuterungsberichts (S. 107) sind beide \ngenannten Flächen zur Darstellung als \"Konzentrationszone\" \ngeeignet. Allerdings wurde ausweislich der weiteren Ausführungen \ndes Erläuterungsberichts und der für die Flächen verwandten \nPlanzeichen nur das Gebiet nordwestlich des Ortsteils G. als \n\"Konzentrationszone für Abgrabungen\" dargestellt. Gründe dafür, \nwarum die Fläche in G. der in E. als Konzentrationszone \nvorgezogen wurde, enthalten der Erläuterungsbericht und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen über die \nAufstellung des Flächennutzungsplans nicht. Sollte die \nBeigeladene - wie sie im Berufungsverfahren vorträgt - mit der \nFläche in E. trotz ihrer unterschiedlichen Bezeichnung als \nErweiterungsfläche ebenfalls das Ziel verfolgt haben, außerhalb \ndieser Fläche Abgrabungen auszuschließen, wäre zwar eine \nAuswahlentscheidung zwischen den Flächen in E. und G. \nentbehrlich gewesen. Die Auswahl der Fläche in E. litte aber auch \nin diesem Fall an einem Abwägungsfehler, weil ihre Bevorzugung \ngegenüber dem ebenfalls im Gebietsentwicklungsplanentwurf \nvorgesehene BASB \"Friesheimer Busch\" auf sachwidrigen \nErwägungen beruht. Ausweislich der Beschlussvorlagen des \nStadtdirektors der Beigeladenen V 6/1826 vom 20. Mai 1997 \n(Anlage 1, S. 3) und V 6/2206 vom 11. November 1997 (Anlage 1, \nS. 1) sowie den Ausführungen des Erläuterungsberichts (S. 108, 5. \nAbsatz) war ausschlaggebend für die Auswahl der Fläche in E. \nwie auch für die im Entwurf des Flächennutzungsplans noch \nvorgesehene Berücksichtigung der Fläche im Anschluss an die \nAbgrabung in B. , dass diese bestehenden Abgrabungen von \nUnternehmen betrieben werden, die ihren Sitz im Stadtgebiet der \nBeigeladenen haben. Diese für die Auswahl der \nErweiterungsfläche in E. maßgebliche Erwägung, die sich der \nPlanungsausschuss und der Rat der Beigeladenen in ihren \nSitzungen vom 17. Juni 1997 und 28. Januar 1998 zu Eigen \nmachten, ist sachwidrig. Die Bevorzugung von Ortsansässigen mit \nMitteln des Bauplanungsrechts ist unzulässig. Der \nFlächennutzungsplan hat die städtebauliche Entwicklung der \nGemeinde zu leiten. Bei der Darstellung von Eignungsflächen im \nSinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan hat \ndie Gemeinde allein die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten \nbodenrechtlichen Belange zu berücksichtigen und gegeneinander \nabzuwägen. Ob ortsansässige Unternehmen über die für \nAbgrabungen vorgesehenen Grundstücke verfügen können, ist \nkein bodenrechtlich zulässiges Abwägungskriterium.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n11. Februar 1993 \n- 4 C 18.91 -, BVerwGE 92, \n56.\n\n53\n\nDie Bestandsinteressen der im Stadtgebiet der Beigeladenen \nbereits betriebenen Abgrabungen hatte die Beigeladene \nunabhängig davon in ihre Abwägung einzustellen, wo die in ihrem \nStadtgebiet bestehenden Abgrabungsbetriebe ihren \nUnternehmenssitz haben. Sachgerechte Erwägungen, auf die sich \ndie Bevorzugung der Erweiterungsfläche in E. gegenüber dem \nBASB \"Friesheimer Busch\" stützen ließen, enthalten die \nUnterlagen über die Aufstellung des Flächennutzungsplan, \nnamentlich der Erläuterungsbericht nicht. Das dort (S. 108, 5. \nAbsatz) neben der Ortsansässigkeit genannte Kriterium \n\"infrastrukturell vollständig ausgestattete Betriebe\" rechtfertigt nicht \ndie Bevorzugung der Flächen in G. und E. gegenüber der \nFläche \"Friesheimer Busch\". Nach den Angaben des Vertreters der \nBeigeladenen in der mündlichen Verhandlung sollte mit der \nFormulierung \"infrastrukturell vollständig ausgestattete Betriebe\" \nlediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich nicht um \nerst neu anzusiedelnde, sondern um bereits bestehende \nAbgrabungsbetriebe handelt. Auch auf der Fläche \"Friesheimer \nBusch\" erfolgten Abgrabungen durch bestehende Betriebe. Der \nAbwägungsmangel bei der Auswahl der Flächen in G. und E. \nwiegt umso schwerer, als ausweislich des Vermerks über die 6. \nSitzung der \"Arbeitsgruppe zur Überarbeitung des \nFlächennutzungsplans\" am 17. September 1996 ursprünglich die \nDarstellung des Bereichs zwischen den Abgrabungen am \nFriesheimer Busch als Konzentrationszone in Betracht gezogen \nworden war.\n\n54\n\nDem Vorhaben der Klägerin steht ebenfalls nicht entgegen, \ndass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen den für die \nAbgrabung vorgesehenen Bereich als Flächen für die \nLandwirtschaft darstellt. Die Darstellung von Flächen für die \nLandwirtschaft in einem Flächennutzungsplan enthält im \nAllgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung, weil sie dem \nAußenbereich nur die ihm ohnehin zukommende Funktion zuweist. \nDer Darstellung als landwirtschaftliche Nutzfläche kommt nur dann \ndie Bedeutung eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs zu, \nwenn sie mit der planerischen Zielsetzung erfolgt, gerade die \nLandwirtschaft wegen besonderer Gegebenheiten zu fördern und \nzu ihren Gunsten einen bestimmten Bereich von einer \nanderweitigen Nutzung freizuhalten.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, \nBVerwGE 77, 300 (302); Urteil \nvom 6. Oktober 1989 - 4 C 28.86 -, \nNVwZ 1991, 161.\n\n56\n\nDafür, dass die Darstellung der für die Abgrabung vorgesehenen \nFlächen als landwirtschaftliche Nutzflächen mit dieser Zielsetzung \nerfolgte, fehlt jeder Anhalt.\n\n57\n\nbb) Dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehende öffentliche \nBelange ergeben sich aber aus dem am 21. Mai 2001 in Kraft \ngetretenen Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk \nKöln - Teilabschnitt Region Köln -. \n\n58\n\n(1) Auch dieser enthält Darstellungen von \nKonzentrationszonen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Er \nstellt an anderen Stellen als dem beabsichtigten \nAbgrabungsstandort der Klägerin - u.a. an der im \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen festgelegten \nKonzentrationszone in G. , der ausgewiesenen \nErweiterungsfläche in E. sowie für den ebenfalls im Stadtgebiet \nder Beigeladenen gelegenen Bereich \"Friesheimer Busch\" - \n\"Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher \nnichtenergetischer Bodenschätze (BASB)\" dar. Mit dieser \nDarstellung hat die Bezirksregierung Köln von der ihr gem. § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, \nAbgrabungsflächen im Gebietsentwicklungsplan mit dem Ziel \ndarzustellen, den Abbau von abgrabungswürdigen Bodenschätzen \nzu konzentrieren und in den übrigen Gebieten möglichst zu \nverhindern. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB legt nicht lediglich die aus \nden Zielen der Raumordnung folgenden Rechtsfolgen fest, \nsondern ermächtigt die Regionalplanungsbehörde dazu, durch \nDarstellung von Eignungsflächen an einer oder auch mehreren \nStellen im Plangebiet den übrigen Planungsraum von den in § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB bezeichneten privilegierten Vorhaben \nfreizuhalten.\n\n59\n\nVgl. Beschlussempfehlung und \nBericht des Ausschusses für \nRaumordnung, Bauwesen und \nStädtebau zum Entwurf des \nGesetzes zur Änderung des \nBauGB 1997, BT-Drs. 13/4978, \nS. 7; Hess. VGH, Urteil vom \n12. September 2000 - 2 UE 924/99 \n- NVwZ-RR 2001, 300 (302).\n\n60\n\n(2) Die ausgewiesenen BASB besitzen auch raumordnerische \nZielqualität. Voraussetzung für die Annahme einer verbindlichen \nZielvorgabe ist eine in räumlicher und sachlicher Hinsicht \nhinreichende Konkretisierung der raumordnerischen Festlegung. \nZudem muss die Ausweisung Ergebnis einer überörtlichen und \nüberfachlichen gesamtplanerischen Interessenabwägung und \nKonfliktbewältigung sein.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, \nBVerwGE 90, 329, 333; BVerwG, \nBeschluss vom 7. November 1996 \n- 4 B 170/96 -, NVwZ-RR 1997, \n523 (524).\n\n62\n\nDiese Voraussetzungen erfüllen die im Gebietsentwicklungsplan \nfestgelegten Vorrangzonen für die Rohstoffgewinnung. Dem \nErläuterungsbericht des Gebietsentwicklungsplans ist zu \nentnehmen, dass der Abbau oberflächennaher Bodenschätze nur \ninnerhalb der ausgewiesenen BASB vorgesehen ist und in allen \nübrigen Gebieten grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (vgl. \nD.2.5, Ziel 1, Erläuterungen 1 und 19). Der Festlegung der BASB \nliegt auch eine gesamtplanerische Interessenabwägung zugrunde. \nAusweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge betreffend \ndie Aufstellung des Gebietsentwicklungsplans hat die \nBezirksplanungsbehörde den für die nächsten 25 Jahre zu \nerwartenden Bedarf an Rohstoffen prognostisch ermittelt und den \nBelang der Rohstoffsicherung mit widerstreitenden Belangen \nabgewogen. Die Abwägung mit wasserwirtschaftlichen Belangen \nhat sie dazu veranlasst, innerhalb von Bereichen mit Grundwasser- \nund Gewässerschutzfunktionen keine BASB darzustellen (vgl. \nD.2.5, Erläuterung 11). Dass diese Abwägung entsprechend der \nPlanungsstufe der Regionalplanung nicht abschließend ist und \nnamentlich die privaten Belange betroffener \nGrundstückseigentümer oder einzelner abgrabungswilliger Privater \nnicht abschließend berücksichtigt, nimmt den BASB nicht ihre \nZielqualität. Eine abschließende Abwägung aller betroffenen \nBelange ist wegen der Grobmaschigkeit und der lediglich \nrahmensetzenden Funktion der raumordnerischen Gesamtplanung \nnicht erforderlich. Eine umfassende, alle widerstreitenden Belange \nberücksichtigende Abwägung auf der Stufe der Regionalplanung \ngebietet auch die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angeordnete \nbodenrechtliche Wirkung der Ziele der Raum-ordnung nicht. § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB verleiht den Zielen der Raumordnung keine \nunmittelbare, die Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens \nunabdingbar ausschließende Wirkung im Sinne einer \"echten\" \n(strikten) Raumordnungsklausel.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n19. Juli 2001 - 4 C 4.00 -, DVBl. \n2001, 1855 für die Bestimmung \ndes § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. \nHalbsatz BauGB 1987.\n\n64\n\nMit der landesplanerischen Festlegung von Konzentrationszonen \nfür die Gewinnung von Rohstoffen ist die Entscheidung über die \nZulässigkeit oder Unzulässigkeit von Abgrabungen außerhalb \ndieser Gebiete nicht abschließend gefallen. Die Ausschlusswirkung \nder Konzentrationszone tritt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur \"in \nder Regel\" ein. Durch diese gesetzlich nur regelmäßig \nangeordnete Ausschlusswirkung ist gewährleistet, dass im \nRahmen der gesamtplanerischen Festlegung von \nKonzentrationszonen nicht oder wegen der dort nur möglichen \nglobalen und groben Betrachtung nur unzureichend eingestellte \nBelange im Rahmen der \"nachvollziehenden\" Einzelabwägung \nBerücksichtigung finden und sich bei entsprechendem Gewicht \nauch gegenüber den landesplanerischen Zielen durchsetzen.\n\n65\n\n(3) Bedenken gegen die Wirksamkeit der im \nGebietsentwicklungsplan ausgewiesenen BASB bestehen \nnicht.\n\n66\n\n(a) Ihre Festlegung ist verfahrensfehlerfrei erfolgt. Es kann \noffen bleiben, ob ein möglicher Verstoß gegen die nach § 14 \nAbs. 3 Satz 2 LPlG NRW bestehende Pflicht zur Durchführung \neiner Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 17 Satz 1 LPlG NRW \nunbeachtlich ist, weil die Klägerin die Nichtdurchführung der \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht als Verfahrensmangel \ninnerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Genehmigung \ndes Gebietsentwicklungsplans am 21. Mai 2001 gegenüber der \nBezirksplanungsbehörde geltend gemacht hat. Denn ein Verstoß \ngegen die Bestimmung des § 14 Abs. 3 Satz 2 LPlG NRW liegt \nnicht vor. Nach dieser Vorschrift ist bei vorhabenbezogenen \nDarstellungen im Gebietsenwicklungsplan eine der Planungsstufe \nentsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die \nim Gebietsentwicklungsplan ausgewiesenen Konzentrationszonen \nfür Abgrabungen sind keine vorhabenbezogenen Darstellungen im \nSinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 LPlG NRW.\n\n67\n\nDarstellungen von Konzentrationszonen für den Abbau \nbodennaher Bodenschätze unterliegen allerdings grundsätzlich \ndem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 Satz 2 LPlG NRW. Zwar \nhat der Gesetzgeber die prüfungspflichtigen Vorhaben im Sinne \ndes § 14 Abs. 3 Satz 2 LPlG NRW nicht näher bestimmt. \nJedenfalls aber Abgrabungen mit einer Flächengröße von \nmindestens 10 ha sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich des \n§ 14 Abs. 3 Satz 2 LPlG NRW erfasst. Dies folgt aus der \nEntstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes vom 12. April \n1992 (GV NRW S. 188), mit dem § 14 Abs. 3 Satz 2 LPlG NRW in \ndas Landesplanungsgesetz eingefügt wurde. Der diesem \nÄnderungsgesetz zugrundeliegende Gesetzesentwurf der \nLandesregierung vom 21. Mai 1992 wollte zunächst die \nrahmenrechtliche Vorgabe des § 6 a ROG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 28. April 1993, BGBl. I S. 630 (ROG a.F.) \numsetzen, der für bestimmte raumbedeutsame Vorhaben, die in \nder zu § 6 a ROG a.F. ergangenen Raumordnungsverordnung \nvom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) im Einzelnen \nbezeichnet wurden, die Durchführung eines \nRaumordnungsverfahrens unter Einbeziehung der 1. Stufe der \nUmweltverträglichkeitsprüfung verlangte. Der Gesetzesentwurf der \nLandesregierung sah vor, für die in der Raumordnungsverordnung \nfestgelegten Vorhaben, zu denen gem. § 1 Nr. 17 der \nRaumordnungsverordnung auch Abgrabungen mit einer \nGesamtfläche von 10 ha oder mehr gehören, ein \nRaumordnungsverfahren durchzuführen. Diese Absicht gab der \nGesetzgeber später auf und machte weitgehend von der \nMöglichkeit des § 6 a Abs. 3 ROG a.F. Gebrauch, den \nrahmenrechtlichen Vorgaben des § 6 a ROG a.F. dadurch zu \ngenügen, dass Standortfestlegungen für die meisten \nraumordnungspflichtigen Vorhaben auch weiterhin der Darstellung \nin den Gebietsentwicklungsplänen überlassen wurden. Als Ersatz \nfür das im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehene \nRaumordnungsverfahren mit integrierter \nUmweltverträglichkeitsprüfung wurde § 14 Abs. 3 Satz 2 LPlG \nNRW eingefügt, der die Durchführung der \nUmweltverträglichkeitsprüfung für vorhabenbezogene \nDarstellungen bei der Aufstellung der Gebietsentwicklungsplans \nvorschreibt.\n\n68\n\nVgl. Gesetzesentwurf der \nLandesregierung vom 21. Mai \n1992, Lt-Drs. 11/3759, S. 1, 31, \n36; Beschlussempfehlung und \nBericht des Ausschusses für \nUmweltschutz und Raumordnung \nvom 11. März 1994, Lt-Drs. \n11/6852.\n\n69\n\nDie Darstellungen der BASB im Gebietsentwicklungplan für den \nRegierungsbezirk Köln unterliegen jedoch nicht der in § 14 Abs. 3 \nSatz 2 LPlG NRW angeordneten Prüfungspflicht. Ihnen fehlt der \nnach dieser Vorschrift erforderliche Vorhabenbezug. Sie sind nicht \nauf bestimmte, konkrete Projekte bezogen, auch wenn den der \nBezirksplanungsbehörde vorgetragenen Anregungen teilweise \nErweiterungswünsche von Abgrabungsunternehmen zugrunde \nliegen. Die Darstellungen sind nicht darauf gerichtet, die \nRahmenbedingungen für die Ermöglichung konkreter \nAbgrabungsvorhaben zu schaffen. Mit ihren flächenbezogenen \nNutzungszuweisungen wird vielmehr vorrangig die planerische \nAbsicht verfolgt, auf regionaler Ebene die \"Planvorbehaltsklausel\" \ndes § 35 Abs. 3 BauGB (vgl. D.2.5 Erläuterung 1 des \nErläuterungsberichts) auszufüllen und Abgrabungen an anderer \nStelle des Plangebiets auszuschließen. Hinsichtlich der positiven \nNutzungszuweisung für die in den BASB dargestellten Flächen ist \nungewiss, ob Abgrabungsvorhaben in den von den BASB \nfestgelegten Gebieten überhaupt und zu welchem Zeitpunkt \ntatsächlich verwirklicht werden. Die im Gebietsentwicklungsplan \ndargestellten BASB haben lediglich die Funktion einer \n\"Angebotsplanung\" (vgl. D.2.5 Erläuterung 1 des \nErläuterungsberichts) für die betroffenen Kommunen und \nUnternehmen. Im Übrigen sind sie auf einen langfristigen \nVerwirklichungszeitraum von 25 Jahren angelegt, der über den \nallgemeinen zeitlichen Horizont für Ziele des \nGebietsentwicklungsplans von 10 Jahren (vgl. § 15 Abs. 5 LPlG \nNRW) erheblich hinausgeht.\n\n70\n\n(b) Die Darstellung der BASB ist auch in materieller Hinsicht \nrechtmäßig. Insbesondere liegt ein Abwägungsmangel nicht vor. \nBei der Ausweisung der Konzentrationszonen hatte die \nBezirksplanungsbehörde Köln das auch für die Gesamtplanung \ngeltende Gebot gerechter Abwägung zu beachten. Die an das \nGebot einer gerechten raumordnerischen Abwägung zu stellenden \nAnforderungen orientieren sich im Grundsatz an den für die \ngemeindliche Bauleitplanung entwickelten Vorgaben. Danach \nmuss eine Abwägung überhaupt stattfinden, in die Abwägung \nmuss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge \nzu berücksichtigen ist, und diese planungserheblichen Belange \nmüssen gegen- und untereinander gerecht abgewogen werden. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens darf sich der \nPlanungsträger für die Bevorzugung eines und damit notwendig für \ndie Zurückstellung eines anderen Belangs entscheiden. \nBesonderheiten erfahren die an die raumordnerische Abwägung zu \nstellenden Anforderungen gegenüber den für die Bauleitplanung \nentwickelten Vorgaben dadurch, dass es sich bei der \nRaumordnung um eine rahmenrechtliche Planung handelt, die in \nder Regel nicht detailgenau ist, sondern der Fachplanung und der \nörtlichen Bauleitplanung noch Raum für eigene \nAbwägungsentscheidungen lässt. Daraus folgt, dass die \nRaumordnungsbehörde ihre Abwägung an mehr oder weniger \nglobal und pauschalierend festgelegten Kriterien ausrichten kann. \nUmgekehrt nähern sich die an die raumordnerische Abwägung zu \nstellenden Anforderungen den für die Bauleitplanung entwickelten \nVorgaben an, je konkreter die raumordnerische Zielsetzung und je \nhöher ihr Verbindlichkeitsgrad ist.\n\n71\n\nVgl. OVG MV, Urteil vom \n19. Januar 2001 - 4 K 9/99 -, BauR \n2001,1379 (1382); Runkel, in: \nBielenberg/Erbguth/Runkel, \nRaumordnungs- und \nLandesplanungsrecht des Bundes \nund der Länder, Stand Juli 2001, \n§ 3 ROG Rn. 58 f., 70 ff.\n\n72\n\nHiervon ausgehend sind Abwägungsfehler der \nBezirksplanungsbehörde nicht erkennbar. Die Auswahl der im \nGebietsentwicklungsplan vorgesehenen Konzentrationszonen \nberuht auf einem schlüssigen Planungskonzept. Die \nBezirksplanungsbehörde hat sich bei deren Standortbestimmung \nvorrangig daran orientiert, dass die BASB sich an bisher \ndargestellte Abbaubereiche und größere in Betrieb befindliche \nAbgrabungen anschließen (vgl. D.2.5 Erläuterungen 1 und 9 des \nErläuterungsberichts). Dieses Auswahlkriterium entspricht den \nVorgaben von Kap. C.IV.,Ziel 2.2.3 des Landesentwicklungsplans \nNRW vom 11. Mai 1995 (GV NRW S. 532 - LEP NRW) und ist im \nInteresse einer schonenden Bodennutzung und zur Minimierung \nvon Eingriffen in Natur und Landschaft sachgerecht. Das Interesse \nabgrabungswilliger Privater an der Erschließung neuer \nLagerstätten hat hinter diesem höherrangigen Interesse an der \nräumlichen Konzentration von Abgrabungen zurückzutreten.\n\n73\n\nDie Bezirksplanungsbehörde hat auch die im Stadtgebiet der \nBeigeladenen dargestellten BASB fehlerfrei ausgewählt. Sie hat \ndie Ausweisung der BASB Nr. 21 nördlich von E. und die \nErweiterung der BASB Nr. 10 in G. auf Anregung der \nBeigeladenen in den Gebietsentwicklungsplan aufgenommen. Der \nAbwägungsfehler der Beigeladenen bei der Auswahl dieser \nFlächen hat sich jedoch nicht auf die Darstellungen der BASB im \nGebietsentwicklungsplan ausgewirkt. Die Bezirksplanungsbehörde \nhat die Planungsabsichten der Beigeladenen nicht als zwingende \nVorgabe für den Gebietsentwicklungsplan angesehen (vgl. auch \nD.2.5, Ziel 15 des Erläuterungsberichts). Vielmehr hat sie die \nvorgeschlagenen Flächen eigenständig beurteilt und mit anderen \nBelangen abgewogen, wie insbesondere die Nichtberücksichtigung \nder Erweiterungsfläche in B. belegt. Soweit sie den \nVorschlägen wie im Falle der BASB Nr. 21 nördlich von E. und \nder Erweiterung der BASB Nr. 10 in G. gefolgt ist, geschah \ndies auf der Grundlage einer eigenen nicht zu beanstandenden \nplanerischen Abwägungsentscheidung der \nBezirksplanungsbehörde.\n\n74\n\nDie Darstellung der BASB beruht ebenfalls auf einer \nausreichenden Ermittlung des für die Abwägung erforderlichen \nTatsachenmaterials. Die Bezirksplanungsbehörde hat den für die \nGröße der Abgrabungsflächen maßgeblichen Versorgungsbedarf \nvon Bevölkerung und Wirtschaft mit Rohstoffen sowie die \nErgiebigkeit der in den BASB befindlichen Lagerstätten \nausreichend ermittelt. Den Bedarf an Sand und Kies für den \nRegierungsbezirk Köln hat sie auf der Grundlage eines für den \nRegierungsbezirk Düsseldorf erstellten Gutachtens über die \n\"zukünftige Rohstoffsicherung/-gewinnung im Regierungsbezirk \nDüsseldorf\" bestimmt. Auf der Grundlage des in diesem Gutachten \nfür den Regierungsbezirk Düsseldorf veranschlagten jährlichen \nBedarfs von ca. 44 bis 45 Mio. t Sand und Kies (vgl. S. 54, 267 des \ngenannten Gutachtens) hat sie den zukünftigen jährlichen Bedarf \nfür den Regierungsbezirk Köln entsprechend der \nBevölkerungsanteile der Regierungsbezirke Düsseldorf (5,25 Mio \nEinwohner) und Köln (4,25 Mio Einwohner) auf ca. 35,7 Mio. t \nSand und Kies errechnet. Gegen diese Vorgehensweise bestehen \nkeine Bedenken. Bei prognostischen Einschätzungen - wie der \nBestimmung des Rohstoffbedarfs für die nächsten 25 Jahre - ist \nder Raumordnungsplanung ein weitgehender Prognosespielraum \neingeräumt. Prognostische Einsätzungen der planenden Stelle \nmüssen allerdings nachvollziehbar und vertretbar sein, \ninsbesondere auf einer der jeweiligen Materie angemessenen und \nmethodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden sein.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n30. Mai 1984 - 4 C 58.81 -, \nBVerwGE 69, 256 (272); Runkel, \nin: Bielenberg/Erbguth/Runkel, \nRaumordnungs- und \nLandesplanungsrecht des Bundes \nund der Länder, Stand Juli 2001, \n§ 3 ROG Rn. 64.\n\n76\n\nDies ist hier der Fall. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass durch \ndie Heranziehung des für den Regierungsbezirk Düsseldorf \nerstellten Gutachtens Besonderheiten des Versorgungsbedarfs im \nRegierungsbezirk Köln vernachlässigt werden. Soweit die Klägerin \nauf die Bedeutung der Rohstoffgewinnung im Regierungsbezirk \nKöln für die überregionale Rohstoffversorgung hinweist, ist dieser \nUmstand mit der Zugrundelegung der in dem Gutachten \nangestellten Bedarfsberechnungen ausreichend berücksichtigt. In \ndiese sind neben dem innerbezirklichen Jahresbedarf von rund \n28,5 Mio t weitere rund 15 Mio t Sand und Kies für den Export in \naußerbezirkliche Gebiete wie die Beneluxstaaten und benachbarte \nsowie weiter entfernte deutsche Regionen veranschlagt worden. \nDass der Anteil der außerbezirklichen Absatzmengen an der Sand- \nund Kiesproduktion im Regierungsbezirk Köln wesentlich höher \nanzusetzen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n77\n\nEbenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die \nBezirksplanungsbehörde aus dem angesetzten Versorgungsbedarf \neinen Flächenbedarf von rund 1.100 ha für die Darstellung der \nBASB im Teilabschnitt Region Köln errechnet hat. Auch diese \nBerechnung beruht auf einer ausreichend ermittelten \nTatsachengrundlage. Die dieser Berechnung zugrundeliegende \nMächtigkeit der in den BASB gelegenen Lagerstätten von ca. 29 m \n(vgl. D.2.5 Erläuterung 12 des Erläuterungsberichts) entspricht der \nLagerstätteninhaltsberechnung des Geologischen Landesamtes \nNRW vom 28. April 2000. Diese setzt die durchschnittliche \nMächtigkeit der mit den BASB dargestellten Lagerstätten - bei \neiner Kappung der Abbautiefe auf höchstens 40 m - mit 29,3 m an \n(S. 4 der Lagerstättenberechnung). Auch nach Einschätzung des \nGeologischen Landesamtes NRW ist mit den im GEP \nausgewiesenen BASB eine 25-jährige Versorgungssicherheit \ngewährleistet.\n\n78\n\nZu einer detailschärferen Abwägung, namentlich zur \nEinstellung der Belange einzelner abgrabungswilliger Privater, war \ndie Bezirksplanungsbehörde nicht verpflichtet. Höhere \nAnforderungen an die raumordnerische Abwägung folgen \ninsbesondere nicht aus der den BASB nach § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB verliehenen bodenrechtlichen Wirkung. § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB vermittelt keine strikte Bindung an Ziele der Raumordnung. \nDie Ausschlusswirkung der in der Raumplanung ausgewiesenen \nKonzentrationszonen tritt nach dieser Vorschrift nur \"in der Regel\" \nein. Aufgrund dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist \nsichergestellt, dass im Rahmen der raumplanerischen \nEntscheidung wegen deren Grobmaschigkeit nicht oder nur \nunzureichend berücksichtigte Belange bei der \"nachvollziehenden\" \nEinzelabwägung Berücksichtigung finden.\n\n79\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Abwägungsfehler \nliegen ebenfalls nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin \nsind die Berechnungen der Bezirks-planungsbehörde bezüglich \ndes prognostozierten Flächenbedarfs von 1.100 ha nicht \nwidersprüchlich. Dem von der Klägerin veranschlagten \nJahresbedarf an Erweiterungsflächen von 64 ha liegen die in der \nVergangenheit im Regierungsbezirk Köln genehmigten \nAbgrabungsflächen von ca. 160 ha pro Jahr zugrunde. Auf die in \nder Vergangenheit genehmigten Flächen hat die \nBezirksplanungsbehörde ihre Bedarfsberechnungen aber gerade \nnicht gestützt. Vielmehr hat sie das Gutachten über die \"zukünftige \nRohstoffsicherung/-gewinnung im Regierungsbezirk Düsseldorf\" \nherangezogen und die in ihm ermittelten Bedarfsmengen \nentsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf den \nRegierungsbezirk Köln übertragen. Dies ist nicht zu beanstanden. \nDie Entscheidung, welche Methode sie ihrer Einschätzung des \nzukünftigen Rohstoffbedarfs zugrundelegt, liegt - solange sie wie \nhier nachvollziehbar und vertretbar ist - im Ermessen der \nLandesplanungsbehörde. Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass \ndie Bezirks-planungsbehörde die im Braunkohletagebau \nanfallenden Sand- und Kiesmengen in ihre Bedarfsberechnungen \neingestellt hat. Es ist nicht erkennbar und auch von der Klägerin \nnicht substantiiert behauptet worden, dass die im \nBraunkohletagebau gewonnenen Sand- und Kiesmengen von den \nabbautreibenden Unternehmen tatsächlich nicht zur Verfügung \ngestellt werden. Die von der Klägerin gerügte getrennte Aufstellung \ndes Gebietsentwicklungsplans für die Regionen Aachen, Bonn und \nKöln ist von § 14 Abs. 3 Satz 3 LPlG NRW gedeckt. Sie ist nicht \nsachwidrig. Dem Einwand der Klägerin, dass der Regierungsbezirk \nKöln zusammen mit dem Regierungsbezirk Düsseldorf sowie \nTeilen Hollands und Belgiens ein einheitliches Versorgungsgebiet \nbildet, hat die Bezirksplanungsbehörde hinreichend Rechnung \ngetragen. Mit der Heranziehung des für den Regierungsbezirk \nDüsseldorf erstellten Rohstoffgutachtens sind die \naußerbezirklichen Absatzmengen von Sand und Kies in die \ngenannten Gebiete ausreichend berücksichtigt. Diese sind in dem \nden Bedarfsberechnungen der Bezirksplanungsbehörde \nzugrundeliegenden Rohstoffgutachten mit einem Anteil von rund \neinem Drittel des Gesamtbedarfs angesetzt. Dass sich die \nBezirksplanungsbehörde bei der Aufteilung der \nAbgrabungsbereiche auf die Regionen Aachen, Bonn und Köln an \nden in der jeweiligen Region vorhandenen Lagerstätten orientiert \nhat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Aufteilung ist nicht \nsachwidrig. Sie gewährleistet, dass die Regionen entsprechend \nihrer Rohstoffvorkommen gleichmäßig mit flächenintensiven \nAbgrabungen belastet werden. Unerheblich ist, ob der \nGebietsentwicklungsplan deshalb rechtlichen Bedenken unterliegt, \nweil - wie die Klägerin meint - sich nicht überprüfen lasse, ob die \nzur langfristigen Sicherung von nichtenergetischen Bodenschätzen \ndienenden Reservegebiete rechtmäßig festgelegt worden sind. Die \nReservegebiete stehen dem Vorhaben der Klägerin nicht nach \n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Mit ihrer Darstellung verfolgt \ndie Bezirksplanungsbehörde - im Unterschied zu den BASB - nicht \ndas planerische Ziel, auf ihren Flächen eine Konzentration des \nSand- und Kiesabbaus zu erreichen.\n\n80\n\n(c) Erweisen sich somit die im Gebietsentwicklungsplan \nausgewiesenen BASB als rechtswirksam, so wäre das Vorhaben \nder Klägerin nur dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die im \nGebietsentwicklungsplan dargestellten Konzentrationszonen ihre \ngem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig eintretende Wirkung \nals entgegenstehender Belang nicht erfüllen würden. Eine \nAusnahme von der regelmäßigen Ausschlusswirkung ist nur bei \nVorliegen besonderer Umstände anzunehmen.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n28. Oktober 1997 - 10 4574/94 -, \nUA S. 52; Urteil vom 30. Novem-\nber 2001 - 7 A 4857/00 - UA S. 50; \nUrteil vom 23. April 2002 - 8 A \n3365 -, UA S. 25; Söfker, in: Ernst-\nZinkahn-Bielenberg, BauGB, \nStand 1. September 2001, § 35 \nRn. 123.\n\n82\n\nSolche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Die \nAbgrabung der Klägerin mit einer Flächenausdehnung von rund \n32 ha und einer beabsichtigten Abbautiefe von 40 m ist von \nerheblicher Größe. Sie ist eine vollständig neue Abgrabung und \nwürde über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren in einen von \nAbgrabungen bislang unberührten Landschaftsteil eingreifen.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 und \n162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n84\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-13/8-a-480-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":34},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-13/8-a-480-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297503","retrieved":"2026-07-09 03:20:43.240494+00:00"}}