{"status":"available","doknr":"OLD297505","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0613.12A693.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"12 A 693/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist tätig im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit in sozialen \nBrennpunkten der Stadt E. zum Zwecke der Jugendpflege und Jugendfürsorge \nsowie der Familienbildung und der politischen Bildung.\n\n3\n\nNach seinen Angaben unterhielt der Kläger in den Jahren 1989 bis 1992 bis zu \nacht Arbeitslosentreffs in sozialen Brennpunkten der Stadt E. . Einer dieser Treffs \nsoll sich vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1992 in der M. Straße 25 in \nE. befunden haben. Für diesen Arbeitslosentreff beantragte der Kläger unter dem \n2. November 1989, 27. Juni 1990, 17. Juni 1991 und 16. März 1992 jeweils für das \nlaufende Kalenderjahr Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäss den \nRichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von \nArbeitslosenzentren und Arbeitslosentreffs (vgl. Erlass des Ministers für Arbeit, \nGesundheit und Soziales vom 9. Juli 1984 - II C 1 - 3409.00 -). Zur Art und zum \nzeitlichen Umfang der in diesem Arbeitslosentreff in den Jahren 1989 und 1990 \ndurchgeführten Maßnahmen gab der Kläger an, in Fragen der Arbeitslosigkeit werde \nberaten, Begegnungsmöglichkeiten für Arbeitslose untereinander, für Arbeitslose mit \nArbeitenden sowie für Arbeitslose mit gesellschaftlichen Institutionen und \nOrganisationen würden geschaffen, allgemein- und berufsbildende Maßnahmen \nwürden durchgeführt und es werde Freizeitbeschäftigung angeboten. Geöffnet sei \nder Arbeitslosentreff an drei Tagen für jeweils acht Stunden. In den Anträgen für die \nJahre 1991 und 1992 gab der Kläger an, zusätzlich Maßnahmen im Bereich neuer \nFormen der Beschäftigung und in der Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen. Geöffnet \nsei der Treff an zwei Tagen für jeweils acht Stunden. Allen Anträgen fügte der Kläger \neine aktuelle Bestätigung der Stadt E. des Inhalts bei, dass er bereits seit Jahren \nmit Jugendlichen und insbesondere auch mit arbeitslosen Jugendlichen aus \nNotunterkünften arbeite. Mit dem Antrag für das Jahr 1989 legte der Kläger ferner ein \nSchreiben des Jugendberufshilfe E. e.V. vor, in dem dieser bestätigte, dass er mit \ndem Kläger seit Jahren in dem gemeinsamen Ziel, Jugendarbeitslosigkeit zu \nverhindern und zu beseitigen, eng zusammenarbeite. \n\n4\n\nMit Zuwendungsbescheiden vom 15. November 1989, 5. Juli 1990, 25. Juli 1991 \nund 3. Juli 1992 bewilligte das Landesversorgungsamt dem Kläger in Form der \nFestbetragsfinanzierung für das jeweilige Kalenderjahr einen Zuschuss in Höhe von \n6.000,00 DM. Unter Nr. 6 des jeweiligen Bescheides erklärte es die beigefügten \nAllgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-\nP) mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.11, 5.14, 5.15, 6.1 bis 6.5, \n6.9, 7.2, 7.4 und 8.31 zum Bestandteil desselben. Ferner wurde bestimmt, dass \nspätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ein \nVerwendungsnachweis nach dem beigefügten Muster zu führen und der \nZuwendungsempfänger verpflichtet sei, unverzüglich anzuzeigen, wenn er nach \nVorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei \nanderen öffentlichen Stellen beantrage oder von ihnen erhalte oder wenn sich eine \nErmäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr \nals 1.000,00 DM ergebe. Im Bescheid vom 15. November 1989 wurde dem Kläger \nferner zur Auflage gemacht, dass der Arbeitslosentreff als solcher äußerlich zu \nerkennen sein und auch nach außen hin auftreten müsse. Der Kläger legte daraufhin \nzwei Fotografien vor, auf denen zu erkennen ist, dass ein Schild mit der Aufschrift \nArbeitslosentreff an einem Wohnhaus mit der Hausnummer 25 angebracht war, und \nüberreichte zahlreiche Handzettel, mit denen zu unterschiedlichen Aktivitäten des \nArbeitslosentreffs M. Straße 25 eingeladen wurde.\n\n5\n\nIn den vorgelegten Verwendungsnachweisen vom 27. Juni 1990, 17. Juni 1991, \n16. März 1992 und 10. Februar 1993 betreffend das jeweils voraufgegangene \nKalenderjahr bestätigte der Kläger ausdrücklich, dass die Allgemeinen und \nBesonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet worden und \ndie Ausgaben notwendig gewesen seien, wirtschaftlich und sparsam verfahren \nworden sei und die Angaben im Verwendungsnachweis mit den Unterlagen \nübereinstimmten.\n\n6\n\nJedem Verwendungsnachweis war ein Sachbericht beigefügt. Im Sachbericht für \ndas Jahr 1989 gab der Kläger die durchschnittlichen monatlichen Gesamtausgaben \nfür Betriebs- und Sachkosten mit ca. 470,00 DM an. Diese setzten sich aus Strom-, \nHeiz-, Telefonanschluss-, Reinigungs- und Reparaturkosten zusammen. Für die \ninhaltliche Arbeit seien Kosten der Erstausstattung entstanden. Für die eigentliche \nArbeit mit den Betroffenen sei nur ein geringer Betrag übrig geblieben. Nur durch \nseine finanzielle Unterstützung und derjenigen der von ihm getragenen \nFamilienbildungsstätte hätten die Maßnahmen in diesem Umfang durchgeführt \nwerden können. Laut Sachbericht für das Jahr 1990 beliefen sich die \nGesamtausgaben für Betriebs- und Sachkosten auf ca. 500,00 DM monatlich. \nZusätzliche Kosten seien dem Kläger für die inhaltliche Arbeit aus der Durchführung \nunterschiedlicher Maßnahmen und Veranstaltungen, aus der Anschaffung von \nWerkzeug, Bastelmaterial und Spielen sowie aus der Bereitstellung und Verbreitung \nvon Info-Material entstanden. Der Kläger bezifferte im Sachbericht betreffend das \nJahr 1991 die monatlichen Betriebs- und Sachkosten mit ca. 470,00 DM und verwies \nerneut darauf, dass für die eigentliche Arbeit mit den betroffenen Personen nur ein \ngeringer Betrag übrig bleibe. Daher hätten nur durch seine finanzielle Unterstützung \nauch im Bereich der Sach- und Personalkosten die Maßnahmen in diesem Umfang \ndurchgeführt werden können. Nach dem Sachbericht für das Jahr 1992 beliefen sich \ndie Betriebs- und Sachausgaben auf ca. 600,00 DM im Monat, so dass nach \nAngaben des Klägers für die pädagogische Arbeit nur noch ein geringer Anteil übrig \ngeblieben sei, der durch Eigenmittel habe aufgestockt werden müssen.\n\n7\n\nNach dem Ergebnis der Prüfung der für die Jahre 1989, 1990 und 1992 erstellten \nVerwendungsnachweise durch das Landesversorgungsamt ergaben sich keine \nBeanstandungen. Im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises für das \nJahr 1991 forderte das Landesversorgungsamt vom Kläger eine Kostenaufstellung. \nIn ihr gab der Kläger die Ausgaben für den Arbeitslosentreff M. Straße pauschal \nmit 6.800,00 DM an. Die Prüfung des Verwendungsnachweises wurde daraufhin \nohne einen Vermerk über das Vorliegen von Beanstandungen unter dem 30. März \n1992 abgeschlossen.\n\n8\n\nIm Januar 1993 leitete die Staatsanwaltschaft E. ein strafrechtliches \nErmittlungsverfahren (302 Js 227/92) gegen den Geschäftsführer sowie den \nVorsitzenden des Klägers ein und beschlagnahmte zahlreiche Unterlagen des \nKlägers. Soweit das Verfahren den Verdacht des Betruges zum Nachteil des \nLandesversorgungsamtes im Hinblick auf die Vorgänge um den Betrieb der \nArbeitslosentreffs betraf, wurde es abgetrennt, unter dem Aktenzeichen 302 Js \n207/95 fortgeführt und nach § 154 StPO eingestellt. Das andere Strafverfahren führte \nam 5. Oktober 1995 zur Verurteilung des Geschäftsführers wegen Betruges in 20 \nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in vier Fällen in \nTateinheit mit versuchtem Betrug. Der Vereinsvorsitzende wurde wegen \ngemeinschaftlichen Betruges verurteilt. Danach kam es zu einem personellen \nWechsel in der Geschäftsführung des Klägers.\n\n9\n\nBereits unmittelbar nach Beschlagnahme der Unterlagen teilte der Kläger dem \nLandesversorgungsamt mit, dass er die Betreuungstätigkeit in den Arbeitslosentreffs \neingestellt und den Arbeitslosentreff in der M. Straße 25 zum 31. Dezember \n1992 geschlossen habe.\n\n10\n\nIm Jahr 1993 prüfte der Landesrechnungshof die Verwendung von Landesmitteln \ndurch den Beklagten, u.a. soweit diese zur Förderung der in Rede stehenden \nAktivitäten des Klägers vergeben worden waren. In seinem Abschlussbericht vom 8. \nDezember 1993 traf er folgende Feststellungen: Der Arbeitslosentreff sei zum 31. \nDezember 1992 mit der Begründung mangelnder Resonanz und Akzeptanz des \nProjekts bzw. wegen Personalveränderungen geschlossen worden. Nach \nErkenntnissen des von ihm einbezogenen Rechnungsprüfungsamtes der Stadt E. \nbefinde sich seit dem 15. Mai 1992 in der Einrichtung M. Straße eine \nKindertagesstätte. Vor diesem Zeitpunkt seien dort umfangreiche Umbauarbeiten \ndurchgeführt worden, die eine Fortsetzung von Vereinstätigkeiten im Bereich der \nArbeitslosentreffs nicht zuließen. Die meisten der von ihm bei der Staatsanwaltschaft \neingesehenen Belege seien nicht zweifelsfrei den Arbeitslosentreffs zuzuordnen; \nvielmehr könne das Gros der Ausgaben (Nahrungsmittel und Getränke in \nSupermärkten gekauft) auch dem Betrieb von Kindertagesstätten zugerechnet \nwerden. Eine Kostenstelle für die Arbeitslosentreffs sei nicht eingerichtet \ngewesen.\n\n11\n\nUnter dem 21. Juli 1994 gab das Landesversorgungsamt dem Kläger auf Grund \ndes Berichts des Landesrechnungshofes Gelegenheit zur Stellungnahme zum \nbeabsichtigten Widerruf und zur etwaigen Rückforderung der Zuwendungen. \nDaraufhin erklärte der Kläger: In seiner Satzung finde die Arbeit mit \nLangzeitarbeitslosen und Einrichtungen für diesen Personenkreis nicht ausdrücklich \nihre Verankerung, was jedoch nicht bedeute, dass die Arbeit mit diesem Klientel nicht \ngeleistet werden dürfe. Im Rahmen der Gesamtarbeit in sozialen Brennpunkten sei \neine Ausgrenzung dieses Personenkreises nicht zu vertreten und widerspreche auch \nallen pädagogischen Grundsätzen. Entgegen der Ansicht des Landesrechnungshofs \nsei die Kostenstelle 4447 für alle Arbeitslosentreffs eingerichtet gewesen. Es sei \nallerdings versäumt worden, für jeden Treff eine gesonderte Kostenstelle \neinzurichten. Nur Belege der Arbeitslosentreffs und mit Sicherheit keine Ausgaben \nfür die Kindertagesstätten seien auf dieser Kostenstelle gebucht worden. Es gebe \naber Kostenstellen für andere Maßnahmen, die Ausgaben für die einzelnen \nArbeitslosentreffs enthielten. Tatsächlich sei das Haus M. Straße 25 im Jahr \n1992 zu einer Kindertagesstätte umgebaut worden. Die Aktivitäten des \nArbeitslosentreffs seien deshalb in anderen Räumen der jeweiligen Siedlung oder im \nnäheren Umfeld, und zwar ordnungsgemäß, durchgeführt worden. \n\n12\n\nMit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 30. Januar 1995 (in ihm \nangegeben ist - offensichtlich versehentlich - das Jahr 1994) widerrief das \nLandesversorgungsamt die Zuwendungsbescheide vom 15. November 1989, 5. Juli \n1990, 25. Juli 1991 und 3. Juli 1992 und forderte die Zuwendungen in Höhe von \ninsgesamt 24.000,00 DM zurück. Zur Begründung führte es aus: Die für eine \nFörderung als Arbeitslosentreff vorgegebenen Bestimmungen der Richtlinien seien \nnicht erfüllt gewesen. Die Vereinstätigkeit im Bereich der Arbeitslosentreffs ab 1989 \nhabe nicht nachgewiesen werden können. Die eingesehenen Belege seien nicht \nzweifelsfrei dem Arbeitslosentreff zuzuordnen gewesen. Eine gesonderte \nKostenstelle sei nicht geführt worden. Am 16. März 1992 habe der Kläger \nFördermittel abgerufen, obwohl ein ordnungsgemäßer Ablauf der Maßnahmen allein \ndurch die Umbauarbeiten im Gebäude zu einer Kindertagesstätte nicht gewährleistet \ngewesen sei. Die Verlegung des Arbeitslosentreffs in ein anderes Gebäude habe der \nBekanntgabe an die Bewilligungsbehörde bedurft. Der Mitteilungspflicht sei der \nKläger nicht nachgekommen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens fordere \ner die Zuwendungen zurück. Sämtliche Verstöße lägen allein im \nVerantwortungsbereich des Klägers. Daher sei das öffentliche Interesse an der \nRückforderung höher zu bewerten, als das Vertrauen des Klägers auf den Bestand \nder Bescheide.\n\n13\n\nUnter dem 22. Februar 1995 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen \nBescheid ein und führte aus: In dem Arbeitslosentreff sei ein Mitarbeiter den \nRichtlinien entsprechend tätig gewesen. Vor Ort sei pädagogisch im Sinne der \nRichtlinie gearbeitet worden. Er habe auf den Bestand der Zuwendungsbescheide \nvertraut. Anhand von formalen Fehlern, die von ihm auch nicht bestritten würden, \nwerde mit einem Federstrich gute, sinnvolle Arbeit mit Betroffenen in Frage gestellt. \nBei der Rückforderung sei unberücksichtigt geblieben, dass von ihm benannte \nKostenstellen Buchungsbelege für einzelne Arbeitslosentreffs enthielten. Bei einem \nFesthalten an der Rückforderung sei sein - des Klägers - Fortbestand erheblich in \nFrage gestellt. Dies würde 69 Arbeitsplätze betreffen und einen Verlust an Betreuung \nfür die Betroffenen vor Ort in den sozialen Brennpunkten und \nÜbergangswohnheimen bedeuten.\n\n14\n\nIn einer Besprechung am 6. März 1995 trafen Vertreter der Parteien folgende \nVereinbarungen: Der Kläger habe detailliert für alle Einrichtungen, getrennt nach \nJahren, Belege und Sachberichte über die geleistete Arbeitslosenarbeit vorzulegen. \nSollte dies nicht zu erfüllen sein, würden eidesstattliche Versicherungen anerkannt. \nDem Kläger werde zugesagt, die vorliegenden Widersprüche auf die ergangenen \nRückforderungsbescheide nicht weiter zu bearbeiten und zudem keine weiteren \nRückforderungsbescheide zu erteilen, solange die Unterlagen nicht vorlägen. Sollte \nsich herausstellen, dass die Verwaltungsakte zurückzunehmen seien, beginne die \nJahresfrist ab Eingang der Sachberichte und Belege.\n\n15\n\nIm August 1995 teilte der Kläger dem Landesversorgungsamt mit: Im \nArbeitslosentreff M. Straße seien drei ABM-Kräfte zum Einsatz gekommen. Von \ndiesen seien nachweisbar 19.500,00 DM verwandt worden. Dazu könne versichert \nwerden, dass darin keine Personalkosten enthalten seien. Der Betrag sei vielmehr \ngemäß den Richtlinien für die Arbeit in den einzelnen Arbeitslosentreffs und den \nWerkstätten eingesetzt worden. Eine Verbuchung über Konten der \nKindertagesstätten könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zum jetzigen \nZeitpunkt sei es aber nicht mehr möglich, eine detaillierte Aufstellung der Belege \nvorzunehmen.\n\n16\n\nErgänzend zu diesem Schreiben erklärte der Geschäftsführer des Klägers: \"Wir \nversichern, dass nach unserer Erinnerung und unserem heutigen Kenntnisstand die \nBetreuung der Arbeitslosentreffs in der Zeit von 1989 - 1992 ordnungsgemäß \nstattgefunden hat und den Richtlinien gemäß durchgeführt wurde. Eine \nZweckentfremdung der bewilligten und erhaltenen Fördermittel hat zu keinem \nZeitpunkt stattgefunden.\"\n\n17\n\nFerner bestätigte eine in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1992 \nbeim Kläger angestellte und als Zeuge benannte ABM-Kraft, vorwiegend in den \nsozialen Brennpunkten M. Straße und Liebrechtstraße im Rahmen der im ABM-\nAntrag formulierten Aufgabenbereiche, das waren Planung, Organisation und \nBetreuung eines Arbeitslosenzentrums, beschäftigt gewesen zu sein.\n\n18\n\nIn einer weiteren Erklärung vom 29. Januar 1996 versicherte der bis August 1995 \ntätig gewesene Geschäftsführer des Klägers: Für den Arbeitslosentreff M. \nStraße seien in der Zeit von 1989 bis 1992 Kosten in Höhe von insgesamt 24.000,00 \nDM \"wirklich\" entstanden. Die Betreuung des Arbeitslosentreffs sei ordnungsgemäß \ndurchgeführt worden. Eine Zweckentfremdung der bewilligten und erhaltenen \nFördermittel habe nach seinem heutigen Kenntnisstand zu keinem Zeitpunkt \nstattgefunden. Er sei als Geschäftsführer verantwortlich gewesen. Antragstellungen \nund Abrechnungen seien aber nicht von ihm durchgeführt worden. Nach dem langen \nZeitraum sei ihm eine Spezifizierung der Einzelbelege nicht möglich. \n\n19\n\nNachdem das Landesversorgungsamt mit der Staatsanwaltschaft vereinbart \nhatte, dass zwei Mitarbeiter des Klägers die beschlagnahmten Belege einsehen und \nkopieren könnten, forderte es den Kläger mit Schreiben vom 29. April 1996 im \nRahmen der Verwendungsnachweisprüfung auf, die Belege für das Jahr 1992 \neinzusehen und zu kopieren. Die Kopien sollten danach, sortiert nach \nKostenpositionen und den jeweiligen Arbeitslosentreffs zugeordnet, ihm vorgelegt \nwerden. Gleichzeitig bat es um zahlenmäßige Auflistung der für das Jahr 1992 \nentstandenen Kosten.\n\n20\n\nUnter dem 4. Juni 1996 teilte der neue Geschäftsführer des Klägers mit, die \nAkten der Monate Mai bis August 1992 seien bei der Staatsanwaltschaft nicht \nvorhanden gewesen. Nur Akten betreffend die Monate Januar bis April 1992 hätten \neingesehen werden können. Die Akten ab September 1992 befänden sich im Besitz \ndes Klägers. Für die Monate Mai bis August 1992 habe er anhand der DATEV-\nKontonummern Positionen und Ausgaben herausgesucht. Auf Grund der damaligen \nunzureichenden und chaotischen Buchführung seien Ausgaben für die Bereiche der \nArbeitslosentreffs auf andere Konten gebucht worden. Aus welchen Gründen ein \nsolches Verfahren gewählt worden sei, sei nicht mehr nachvollziehbar. Nach \nDurchsicht der einzelnen Konten und Positionen ergäben sich Kosten in Höhe von \n37.843,07 DM. Ausgaben der Familienbildungsstätte \"Haus W. \" für Seminare \nseien darin nicht enthalten.\n\n21\n\nAm 14. Juni 1996 vereinbarten Vertreter der Parteien, dass noch Nachweise über \ngezahlte Mieten und Nebenkosten sowie eine Aufschlüsselung dieser Ausgaben \nnach dem Verhältnis der vom Arbeitslosentreff genutzten Fläche zur Gesamtfläche \nder angemieteten Räume vorzulegen seien. Ferner seien Stellungnahmen dazu \nerforderlich, dass Dritte zu den Kosten in Höhe von 37.843,07 DM keine Zuschüsse \ngeleistet hätten und der Kläger den Arbeitslosentreff trotz Kindertagesstätte bzw. \nUmbaumaßnahmen ordnungsgemäß betrieben habe. Gegebenenfalls könne der \nKläger zu den Kosten für die Raumpflege eine Erklärung der Reinigungskraft des \nInhalts beibringen, dass in den Räumen des Arbeitslosentreffs geputzt worden \nsei.\n\n22\n\nNachdem der Geschäftsführer des Klägers mitgeteilt hatte, dass es ihm nicht \nmöglich sei, Mietkosten nachzuweisen, weil zwar Mietverträge vorhanden, aber \nZuordnungen der Mieten zu dem Arbeitslosentreff nicht möglich seien, wies das \nLandesversorgungsamt den Widerspruch mit Bescheid vom 25. Juli 1996 zurück. Zur \nBegründung führte es aus: Trotz seines Entgegenkommens, Fristen außer Acht zu \nlassen, auf Vorlage aller Belege zu verzichten, nur eine stichprobenartige \nÜberprüfung der Belege durchzuführen sowie auf Originalbelege zu verzichten und \nkopierte Belege anzuerkennen, sei dem Kläger der Nachweis der \nzweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung nicht gelungen. Nicht eine \neinzelne Kontoführung sei zu rekonstruieren. Selbst die zum Schluss als Ersatz für \nBelege zugelassene Eidesstattliche Versicherung von Seiten der Geschäftsführung \ndes Klägers sei nicht beigebracht worden. Nach nochmaliger wohlwollender Prüfung \nhabe der Kläger nicht nachweisen können, dass die Zuwendung für den bewilligten \nZweck verwandt worden sei.\n\n23\n\nDer Kläger hat am 26. August 1996 Klage erhoben und zur Begründung \nausgeführt: Soweit das Landesversorgungsamt den Widerruf mit einem \nmangelhaften Verwendungsnachweis begründe, setze es sich in Widerspruch zu \nseinem bisherigen Verwaltungshandeln. Das Landesversorgungsamt habe auf die \nEinhaltung der Anforderungen, die sich aus den Nrn. 6 ff. ANBest-P ergäben, \nverzichtet und stattdessen zunächst eine Eidesstattliche Versicherung verlangt und \nnachfolgend eine einfache Erklärung des damaligen Geschäftsführers akzeptiert. \nDiese habe er vorgelegt. Die vom Landesversorgungsamt geforderten \nVerwendungsnachweisvordrucke seien stets ausgefüllt und vorgelegt worden. \nBelege hätten diesen Vordrucken nicht beigefügt werden müssen. Es sei nicht \nnachvollziehbar, wenn das Landesversorgungsamt zunächst von der Vorlage der \nBelege absehe, später jedoch ihre Vorlage verlange. Das Landesversorgungsamt \nhabe durch die laufende Gewährung von Zuwendungen selbst einen \nVertrauenstatbestand gesetzt. Es habe die Zuwendungen fortlaufend gewährt, \nobwohl er einem Verwendungsnachweis nie die summarische Darstellung der \nEinnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes \nbeigefügt habe. Es sei schon erstaunlich, dass sich das Landesversorgungsamt auf \ndie Nichtvorlage der Originalbelege berufe, selbst jedoch in den Jahren zuvor \nBescheide erlassen habe, obwohl die Voraussetzungen für eine Bewilligung von ihm \nnie vollständig und korrekt dargelegt worden seien. Die finanziellen Mittel seien \nnachweisbar zweckentsprechend verwandt worden. Selbst wenn das \nLandesversorgungsamt zum Widerruf berechtigt gewesen sei, habe es keinen \nAnspruch auf Erstattung der Zuwendungen, weil er auf Grund zweckentsprechender \nVerwendung der Mittel nicht mehr bereichert sei. Ihn treffe an der sehr schwierigen \nNachweisführung kein Verschulden. Er sei nicht davon ausgegangen, dass ein \nunzureichender Verwendungsnachweis zum Widerruf der Bescheide führen \nkönne.\n\n24\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n25\n\ndie Bescheide des Landesversorgungsamtes vom 30. Januar 1995 und 25. Juli \n1996 aufzuheben.\n\n26\n\nDas Landesversorgungsamt hat beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nEs hat vorgetragen: Eine Möglichkeit, von der bisherigen Entscheidung \nabzuweichen, sehe es nicht. Trotz seines massiven Entgegenkommens sei es dem \nKläger nicht möglich gewesen, eine zweckentsprechende Verwendung \nnachzuweisen. Mit einer einfachen Bestätigung der zweckentsprechenden \nMittelverwendung habe es sich nicht einverstanden erklärt. Der Kläger sei auch \ndarauf hingewiesen worden, dass die Erklärungen des ehemaligen Geschäftsführers \ndes Klägers nicht hinreichend seien. Nachdem dieser sich zur Abgabe der \nEidesstattlichen Versicherung nicht in der Lage gesehen habe, sei dem Kläger die \nMöglichkeit der Einsichtnahme in die staatsanwaltlichen Akten vermittelt worden. \nDadurch sei die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung nicht nur entbehrlich, \nsondern sogar unzulässig geworden. Erst nachdem der Kläger eine unzureichende \nund chaotische Buchführung eingeräumt habe, die eine Zuordnung von Ausgaben zu \nden einzelnen Arbeitslosentreffs gänzlich unmöglich mache, habe es den \nZuwendungsbescheid widerrufen.\n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Bescheide aufgehoben und zur Begründung \nausgeführt: Unabhängig davon, welche der Widerrufsgründe des § 49 Abs. 3 \nVerwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - objektiv vorlägen oder subjektiv vom \nLandesversorgungsamt angenommen worden seien, seien die Bescheide wegen \nfehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig. Es sei zwar von einem sog. \n\"intendierten Ermessen\" auszugehen, aber das Landesversorgungsamt sei nicht \ndavon entbunden gewesen, im Einzelfall entgegenstehende Belange des \nBegünstigten zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die \nErmessensabwägung einzubeziehen. Dazu gehörten auch die wirtschaftlichen und \nsonstigen Folgen eines Widerrufs. Vorliegend stehe nicht fest, dass eine (materielle) \nArbeitslosenarbeit im Sinne der Richtlinien nicht stattgefunden habe. Insoweit trage \ndas Landesversorgungsamt die Beweislast. Bei der - vom Kläger zugestandenen - \nVerletzung seiner Nachweispflichten handele es sich nur um einen Verstoß \"eher \nformeller Art\". Mit keinem Wort sei das Landesversorgungsamt auf die \nwirtschaftlichen Folgen eines Widerrufs für den Kläger eingegangen. Das \nLandesversorgungsamt habe durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass der \nKläger seine Buchführung und seine Nachweispflicht nicht ordnungsgemäß \ngehandhabt habe. Die Bewilligung von Zuwendungen für die Arbeitslosenarbeit \ndurch das Landesversorgungsamt habe zu einer Vielzahl an Beanstandungen durch \nden Landesrechnungshof geführt, die auf grundsätzliche und strukturelle Fehler der \nBewilligungsverfahren hindeuteten. Dies alles habe bei der erforderlichen \nErmessensentscheidung des Landesversorgungsamtes dargestellt, gewichtet und \nangemessen zum Ausgleich gebracht werden müssen.\n\n30\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 8. März 2002 \nzugelassene Berufung, mit der die Beklagte, in die das Landesversorgungsamt zum \n1. Januar 2001 eingegliedert worden ist, geltend macht: Das Landesversorgungsamt \nhabe von einer Zweckverfehlung ausgehen dürfen. Die Unerweislichkeit der \nzweckgemäßen Mittelverwendung gehe zu Lasten des Klägers, weil sie Folge von \nmit der Zuwendungsgewährung nicht zu vereinbarenden Handlungen oder \nUnterlassungen des Klägers sei. Der Kläger habe nur einen einfachen \nVerwendungsnachweis vorlegen müssen, sei deshalb aber nicht von seinen \nBuchführungspflichten entbunden gewesen. Das Landesversorgungsamt habe sich \ndarauf verlassen dürfen, dass der Kläger diesen Pflichten nachkomme. Ein \naufwändigeres Prüfungsverfahren sei weder im Hinblick auf die Zuwendungen noch \nauf den Zuwendungsempfänger geboten gewesen. Im Rahmen der \nErmessensausübung habe dieser Gesichtspunkt keine Berücksichtigung finden \nkönnen. Allgemeine Beanstandungen des Landesrechnungshofs zu grundsätzlichen \nund strukturellen Fehlern auf Seiten des Landesversorgungsamtes stellten ebenfalls \nkeinen maßgeblichen Ermessensgesichtspunkt dar. Folgebewilligungen könnten bei \nder Ermessensentscheidung keine Berücksichtigung finden, weil der \nVerwendungsnachweis für eine frühere Maßnahme nicht Voraussetzung für die \nEntscheidung über weitere Anträge sei. Der Umstand, dass die \nVerwendungsnachweise zunächst nicht beanstandet worden seien, sei ohne \nBedeutung, weil das Prüfungsergebnis keine Außenwirkung erlangt habe und somit \nbeim Kläger keinen Vertrauenstatbestand habe schaffen können. \n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n33\n\nDer Kläger beantragt, \n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des \nLandesversorgungsamtes und der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft E. \nin den Verfahren 302 Js 207/95 sowie 302 Js 227/97 Bezug genommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n38\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide des \nLandesversorgungsamtes vom 30. Januar 1995 und 25. Juli 1996 sind rechtmäßig. \nDies gilt für die darin erklärte Aufhebung der Zuwendungsbescheide (I.) ebenso wie \nfür die zugleich geregelte Rückforderung der gezahlten Zuwendungen in Höhe von \ninsgesamt 24.000,00 DM (II.)\n\n39\n\nI. Das Landesversorgungsamt war zum Widerruf der Zuwendungsbescheide vom \n15. November 1989, 5. Juli 1990, 25. Juli 1991 und 3. Juli 1992 berechtigt. Die \nVoraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom \n21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Dritten \nGesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 24. \nNovember 1992 - Drittes Änderungsgesetz - (GV. NRW. S. 446) lagen vor (1.). Die \nVerwaltung übte das ihr eingeräumte Ermessen in von Rechts wegen nicht zu \nbeanstandender Weise aus (2.). Die Entscheidung erging innerhalb der \nAusschlussfrist der §§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW (3.).\n\n40\n\n1. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger \nVerwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare \nSachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür \nVoraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise \nmit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht \nalsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt \nbestimmten Zweck verwendet wird.\n\n41\n\nDiese Vorschrift ist auf die bereits vor ihrem In-Kraft-Treten am 12. Dezember \n1992 wirksam und unanfechtbar gewordenen Zuwendungsbescheide anwendbar \n(a.). Darauf, ob die Bescheide rechtmäßig oder rechtswidrig waren, kommt es im \nRahmen des § 49 Abs. 3 VwVfG NRW nicht an (b.). Die Bescheide gewähren eine \neinmalige Geldleistung zur Erfüllung des Zwecks Förderung des Arbeitslosentreffs \nM. Straße 25 in E. (c.). Die Erfüllung dieses Leistungszwecks ist mangels \nNachweisbarkeit der Mittelverwendung nicht feststellbar (d.). Dies geht zu Lasten des \nKlägers, so dass von einer Zweckverfehlung auszugehen ist (e.). \n\n42\n\na. Die Zuwendungsbescheide des Versorgungsamtes sind nicht deshalb einem \nWiderruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG NRW entzogen, weil sie bestandskräftig geworden \nsind, bevor diese Vorschrift in Kraft getreten ist.\n\n43\n\nArt. 10 Abs. 2 des Dritten Änderungsgesetzes erklärt § 49 Abs. 3 VwVfG NRW \nauch auf Bescheide über Zuwendungen für anwendbar, die vor dem In-Kraft-Treten \ndieses Gesetzes erlassen wurden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit \nangesichts dieser Rückwirkung bestehen nicht. Der Zuwendungsempfänger wird \ndurch die Gesetzesänderung nicht schlechter gestellt. Für den Widerruf von \nZuwendungsbescheiden galt seit 1989, dem Jahr des Erlasses des ersten \nZuwendungsbescheides, § 8 Abs. 4 des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes der \nJahre 1989-1992 (vgl. GV. NRW 1988, S. 518, 1989, S. 690, 1991, S. 206, 1991, S. \n568), nach dem derartige Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen \nwerden konnten. Auch wenn gegen diese Vorschriften im Hinblick auf das \nBepackungsverbot rechtliche Bedenken erhoben wurden,\n\n44\n\nvgl. dazu Sachs, in Stelkens, Bonk, Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. \nAuflage 2001, § 49 Rdnr. 90 m.w.N.,\n\n45\n\nkonnte der Zuwendungsempfänger auf Grund ihrer Existenz nicht mehr mit \neinem Behalten-dürfen der in der Vergangenheit empfangenen Zuwendung rechnen. \nAußerdem hatte das Bundesverwaltungsgericht,\n\n46\n\nvgl. Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 -, DVBl. 1983, 810, 812, \n\n47\n\nzu § 49 VwVfG in seiner vor dem 12. Dezember 1992 geltenden Fassung bereits \nim Jahre 1983 entschieden, der Widerruf eines Zuwendungsbescheides schließe die \nRückforderung der vor dem Widerruf erbrachten Leistung für die Zukunft nicht \naus.\n\n48\n\nSo auch OVG NRW, Urteil vom 4. November 1993 - 4 A 3488/92 -, der \ngemeindehaushalt 1995, 184, 185. \n\n49\n\nb. Ob die Zuwendungsbescheide rechtmäßig oder rechtswidrig erlassen wurden, \nbraucht nicht entschieden zu werden.\n\n50\n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsakte ergeben sich daraus, \ndass bei Bewilligung der Zuwendungen die Finanzierungspläne des Klägers fehlten. \nDadurch konnte die Notwendigkeit einer Landesförderung unter dem Gesichtspunkt \nder Subsidiarität nach § 23 Landeshaushaltsordnung - LHO - vom 14. Dezember \n1971 (GV. NRW 1971, 397) in der jeweils geltenden Fassung nicht sachgerecht \nbeurteilt werden. \n\n51\n\nDie Frage der Rechtmäßigkeit der Zuwendungsbescheide kann jedoch offen \nbleiben, weil nach § 49 Abs. 3 VwVfG NRW auch der Widerruf rechtswidriger \nZuwendungsbescheide möglich ist. \n\n52\n\nSeinem Wortlaut nach verlangt § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW ebenso wie § 49 \nAbs. 2 VwVfG NRW einen rechtmäßigen Verwaltungsakt. Für den Widerruf nach § \n49 Abs. 2 VwVfG NRW ist inzwischen in Rechtsprechung und Literatur jedoch \nanerkannt, dass davon auch ein von Beginn an rechtswidriger Verwaltungsakt erfasst \nsein kann.\n\n53\n\nVgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2000, § 49 Rdnr. 5 mit \numfangreichen Nachweisen in Fn. 5.\n\n54\n\nNach Systematik sowie Sinn und Zweck kann für § 49 Abs. 3 VwVfG NRW nichts \nAnderes gelten. Der durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte darf, \nauch wenn der Bescheid eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare \nSachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, nicht besser gestellt \nsein, als der durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt gleichen Inhalts Begünstigte. \nFür eine Erstreckung der Widerrufsmöglichkeit auf rechtswidrige Verwaltungsakte \nspricht auch das praktische Bedürfnis, beim klaren Vorliegen von Widerrufsgründen \ngegebenenfalls auch ohne aufwändige Prüfung der Rechtmäßigkeit des \nursprünglichen Bescheides einen Widerruf aussprechen zu können, \n\n55\n\nSo auch OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 14 A 111/89 - zu den vor In-Kraft-\nTreten des § 49 Abs. 3 VwVfG NRW geltenden, insoweit inhaltsgleichen \nhaushaltsrechtlichen Vorschriften. \n\n56\n\nc. Die widerrufenen Zuwendungsbescheide gewährten eine einmalige \nGeldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks, nämlich der Förderung von \nArbeit mit Arbeitslosen im Arbeitslosentreff M. Straße 25 in E. . \n\n57\n\nOb die nach § 49 Abs. 3 VwVfG NRW erforderliche Zweckbindung der Leistung \nin dem Verwaltungsakt selbst bestimmt sein muss oder ob etwa auch ein Hinweis auf \ndie Rechtsgrundlage, Verwaltungsrichtlinien oder Kommentierungen der Titel im \nHaushaltsplan ausreichen, sofern diese den zu erfüllenden Zweck eindeutig \nangeben, ist umstritten. Für die erstgenannte Auffassung sprechen der Wortlaut in § \n49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW (\"für den in dem Verwaltungsakt bestimmten \nZweck\") sowie die Entstehungsgeschichte der bundesrechtlichen Parallelvorschrift. \nDanach wurde zunächst erwogen, der Zweck müsse \"nicht stets in dem \nVerwaltungsakt - insbesondere bei Leistungen, die nicht Zuwendungen sind - \nangegeben sein\", sondern es genüge \"ein Hinweis auf die Rechtsgrundlage, wenn \ndie Rechtsvorschrift den zu erfüllenden Zweck eindeutig angibt\". Diese Erwägung ist \nindes in der Begründung zum Gesetz gewordenen wortgleichen Entwurf nicht mehr \nenthalten. \n\n58\n\nVgl. BT-Drucks. 11/3920, S. 6 und 13/1534, S. 5 \n\n59\n\nsowie zum Meinungsstand allgemein: Sachs, in Stelkens, Bonk, Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 2001, § 49 Rdnr. 95 m.w.N.\n\n60\n\nDiese Frage bedarf hier aber keiner weiteren Klärung. Denn der Zweck der \nZuwendung ergibt sich aus den Bescheiden nebst Anlagen selbst. Aus dem in ihnen \nangegebenen Betreff folgt, dass die gewährte Zuwendung zur Förderung von \nArbeitslosenzentren und Arbeitslosentreffs dienen soll. Konkret gewährte das \nLandesversorgungsamt im Auftrag des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales \ndes Landes Nordrhein-Westfalen dem Kläger jeweils zu den bei der Durchführung \nder förderungswürdigen Maßnahmen im Arbeitslosentreff in der M. Straße 25 in \nE. entstehenden Kosten eine Zuwendung für das jeweilige Kalenderjahr in Höhe \nvon 6.000,00 DM in Form einer Festbetragsfinanzierung als Zuschuss. Damit war \nZweck der Leistung die Durchführung eines Arbeitslosentreffs durch den Kläger und \ndie damit einhergehende Verwendung finanzieller Mittel zu den von ihm im Antrag \nangegebenen Maßnahmearten, wie die Beratung zu Fragen bei Arbeitslosigkeit, die \nSchaffung von Begegnungsmöglichkeiten für Arbeitslose untereinander, für \nArbeitslose mit Arbeitenden sowie für Arbeitslose mit gesellschaftlichen Institutionen \nund Organisationen, die Durchführung allgemein- und berufsbildender Maßnahmen \nund die Freizeitbeschäftigung. In den Jahren 1991 und 1992 kamen Maßnahmen in \nden Bereichen \"Neue Formen der Beschäftigung\" und \"Öffentlichkeitsarbeit\" hinzu. \nNach den Nebenbestimmungen zu den Zuwendungsbescheiden war der Verbrauch \nder finanziellen Mittel für diese Maßnahmen in Verwendungsnachweisen zu belegen \nund dem Versorgungsamt anzuzeigen, wenn sich die Gesamtausgaben um mehr als \n1.000,00 DM ermäßigen sollten.\n\n61\n\nd. Die Erfüllung des Leistungszwecks ist mangels Nachweisbarkeit der \nVerwendung der jährlichen Zuschüsse nicht feststellbar. Der Kläger konnte keine \nUnterlagen vorlegen, die die Ausgaben für den Arbeitslosentreff M. Straße 25 \nfür die Jahre 1989-1992 belegen (aa.) Andere Möglichkeiten, die Verwendung der \nzugewendeten Mittel aufzuklären, gibt es im vorliegenden Fall nicht (bb.).\n\n62\n\naa. Nach den Feststellungen des Landesrechnungshofs sowie den eigenen \nErmittlungen des Klägers lässt sich nicht belegen, dass die Zuschüsse des Landes \ndem benannten Zweck der Zuwendungen gemäß verwandt worden sind. Die vom \nKläger für jeden Bewilligungszeitraum vorgelegten Verwendungsnachweise erlauben \nmangels konkreter Angaben keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Verwendung \nder Mittel. Die in den Sachberichten zu den Verwendungsnachweisen erwähnten \nBetriebs- und Sachkosten, die die laufenden Kosten für Strom, Heizung, Telefon, \nReinigung und Reparaturen umfassten, gab der Kläger mit einem ungefähren \nGesamtbetrag an. Er war nicht in der Lage, diesen Gesamtbetrag durch nach Nr. 6.8 \nANBest-P für mindestens fünf Jahre aufzubewahrende Belege zu spezifizieren. \nSolche Belege müssen nach Nr. 6.7 ANBest-P die im Geschäftsverkehr üblichen \nAngaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den \nZahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei \nGegenständen den Verwendungszweck erkennen lassen. Seinerzeit von der \nStaatsanwaltschaft beschlagnahmte und vom Landesrechnungshof in Stichproben \neingesehene Belege, die überwiegend den Kauf von Nahrungsmitteln und Getränken \nin Supermärkten betrafen, genügten diesen Anforderungen nicht, waren \ninsbesondere dem Arbeitslosentreff M. Straße 25 bzw. den von diesem \ndurchgeführten Maßnahmen nicht zweifelsfrei zuzuordnen. Dies hat der Kläger auch \neingeräumt. Die von ihm behaupteten Fehlbuchungen von eigentlich bei \nDurchführung von Maßnahmen der Arbeitslosentreffs entstandenen Kosten auf \nandere Buchungskonten konnte der Kläger ebenfalls nicht belegen. Eine in Wahrheit \ndem Arbeitslosentreff in der M. Straße 25 zuzuordnende Buchung ist nicht \nfeststellbar. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, statt für alle Einrichtungen \ngetrennt nach Jahren Belege und Sachberichte über die geleistete Arbeitslosenarbeit \nvorzulegen, Eidesstattliche Versicherungen abzugeben, hat der Kläger keinen \nGebrauch machen können, weil sich der ehemalige Geschäftsführer des Klägers zu \neiner solchen Erklärung nicht in der Lage sah. Von diesem wurde lediglich \"nach \nbestem Wissen und Gewissen\" erklärt, dass für den Arbeitslosentreff M. Straße \n25 in der Zeit von 1989 bis 1992 Kosten in Höhe von 24.000,00 DM wirklich \nentstanden seien, die Betreuung der Arbeitslosentreffs ordnungsgemäß durchgeführt \nworden sei und eine Zweckentfremdung der bewilligten und erhaltenen Fördermittel \nnach seinem heutigen Kenntnisstand zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe. Für \ndas Zuwendungsjahr 1992 gelang dem Kläger auch nicht der Nachweis von \nAusgaben für Mietzahlungen für die vom Arbeitslosentreff genutzten Räumlichkeiten \nin der M. Straße 25 oder für die Reinigungskraft.\n\n63\n\nbb. Andere Möglichkeiten, die Verwendung der zugewendeten Mittel aufzuklären, \ngibt es im vorliegenden Fall nicht. Die Parteien haben keine Möglichkeiten zur \nweiteren Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf eine ordnungsgemäße \nMittelverwendung bei der Durchführung des Arbeitslosentreffs M. Straße 25 \naufgezeigt. Dem Senat sind weitere Aufklärungsmöglichkeiten auch nicht ersichtlich. \nInsbesondere ist auszuschließen, dass eine Vernehmung der in den Jahren 1989 bis \n1992 für den Arbeitslosentreff verantwortlichen Mitarbeiter oder einzelner Teilnehmer \nder Maßnahmen zu dem erforderlichen konkreten Nachweis der Mittelverwendung in \nHöhe des jährlichen Zuschusses führen kann. \n\n64\n\nDer schriftsätzlichen Beweisanregung des Klägers, Herrn D. F. als Zeugen \ndazu zu hören, dass während der gesamten Zeit der Zuwendungen Projekte für \nArbeitslose vorhanden waren und dass sämtliche Gelder projektbezogen verwandt \nwurden, brauchte das Gericht nicht weiter nachzugehen. Für die Zeiten vom \n1. Januar 1989 bis 30. September 1990 und 1. Oktober 1992 bis 31. Dezember 1992 \nerweist sich dieser Zeuge als ungeeignet, weil er nur in der Zeit vom 1. Oktober 1990 \nbis 30. September 1992 beim Kläger angestellt war. Für die Zeit der Anstellung fehlt \nes an einer hinreichenden Substanziierung der in das Wissen des Zeugen gestellten \nTatsachen und Wahrnehmungen. Derartige nähere Ausführungen sind umso mehr \nnotwendig als die erforderliche minutiöse Rekonstruktion des Ausgabegeschehens \nmit seinen vielen einzelnen Zahlungsvorfällen nur dann einem Zeugenbeweis \nzugänglich ist, wenn Besonderheiten (etwa Privataufzeichnungen oder andere die \nNachzeichnung möglich erscheinen lassende Umstände) vorliegen. Dass dies der \nFall sein könnte, hat der Kläger nicht dargetan und ist auch im Übrigen nicht \nersichtlich.\n\n65\n\nHerr F. war nach seiner Erklärung vom 28. Juli 1995 vorwiegend in den \nsozialen Brennpunkten M. Straße und L. straße sowie zeitweilig im \nStadtteilbüro F. straße (V. ) beschäftigt. In dieser Erklärung gibt er ferner an, \ner könne bestätigen und versichern, während dieser Zeit im Rahmen der im ABM-\nAntrag formulierten Aufgabenbereiche dort tätig gewesen zu sein. Die Tatsache, \ndass Herr F. dort tätig war, lässt in keiner Weise Rückschlüsse darauf zu, dass er \nauch die Mittelverwendung in einem Umfang von (mindestens) 6.000,00 DM pro Jahr \nfür den Arbeitslosentreff M. Straße 25 bezeugen kann. Es sind keine konkreten \nWahrnehmungen benannt, aus deren Bekundung Art und Umfang der \nMittelverwendung konkret hergeleitet werden könnten. Es fehlen zudem \nAnhaltspunkte für die Möglichkeit, dass beim Zeugen konkrete Kenntnisse über die \nAusgabe finanzieller Mittel im Gesamtumfang von insgesamt 6.000,00 DM pro \nKalenderjahr in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. Septem-ber 1992 vorhanden \nsind. Auch bei den anderen als Zeugen benannten Personen ist nicht ersichtlich, \ndass sie in diesem Umfang Auskunft über die Mittelverwendung geben können. \nSollte es eine solche Person geben, wäre es im Rahmen seiner prozessualen \nMitwirkungspflicht Aufgabe des Klägers gewesen, diese Person und die Tatsachen, \ndie sie bezeugen kann, konkret zu benennen. \n\n66\n\ne. Die Nichterweislichkeit der zweckentsprechenden Mittelverwendung geht zu \nLasten des Klägers, weshalb davon auszugehen ist, dass die jährlichen \nZuwendungen nicht zu dem in den Bescheiden bestimmten Zweck verwendet \nwurden.\n\n67\n\nSind - wie dargelegt - alle in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten \nausgeschöpft, ohne dass bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen zur \nÜberzeugung der Behörde oder des Gerichts feststehen, so geht die \nNichterweislichkeit der Tatsachen zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige \nRechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der \nBeweislast vorsieht. \n\n68\n\nStändige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 20. \nApril 1994 - 11 C 60.92 -, DVBl. 1994, 1192, 1193 m.w.N.\n\n69\n\nBeim Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts trägt grundsätzlich die \nBehörde die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen seiner \nWiderrufbarkeit. Denn wie die Rücknahme eines begünstigenden \nVerwaltungsakts,\n\n70\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. März 1964 - VI C 150.62 -, BVerwGE 18, \n168,\n\n71\n\ngreift auch der Widerruf eines solchen Verwaltungsakts in eine durch seinen \nErlass bewirkte Begünstigung und damit in eine schutzwürdige Rechtsposition - vor \nallem im Sinne eines Vertrauensschutzes - seines Adressaten ein. In konsequenter \nWeiterverfolgung dieses Gedankens ist eine Abweichung hiervon allerdings dann \ngeboten, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt mit unlauteren Mitteln sich zu \nerhalten sucht, d.h. durch vorwerfbares einschließlich leicht fahrlässigen \nVerhaltens,\n\n72\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1966 - III C 219.64 -, BVerwGE 24, 294, 299, \n\n73\n\ndie Prüfung vereitelt, ob der begünstigende Verwaltungsakt Bestand haben kann. \nIn einem derartigen Fall beruht die Unerweislichkeit der Widerrufsvoraussetzungen \nauf einem treuwidrigen Verhalten des Begünstigten oder ist sie Folge von mit der \nZuwendungsgewährung nicht zu vereinbarenden Handlungen oder Unterlassungen \ndes Begünstigten, die ausschließlich seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen \nsind.\n\n74\n\nSo bereits OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93, NVwZ 1996, 610, \n612.\n\n75\n\nOb dies stets bei Nichtbeachtung allgemeiner Mitwirkungspflichten gilt, braucht \nhier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in \ndenen der Zuwendungsempfänger treuwidrig ihm im Zuwendungsbescheid \nauferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, deren Erfüllung der Behörde \ngerade eine gesichertere Entscheidungsgrundlage bei der Prüfung, ob der \nZuwendungszweck erfüllt wurde, bieten sollte, hat der Zuwendungsempfänger die \nFolgen der Nichterweislichkeit der zweckentsprechenden Verwendung der \nZuwendung zu tragen. \n\n76\n\nDabei ist nicht von Belang, ob diese Verpflichtungen rechtmäßig auferlegt \nwurden. Da sie nicht nichtig waren und der Kläger Einwendungen gegen sie nicht \nerhob, musste er sie auf Grund ihrer Bindungswirkung beachten. Er würde sich auch \nin Widerspruch zu diesem Unterlassen setzen, beriefe er sich nunmehr auf die \nUnbeachtlichkeit der Verpflichtungen, denn er musste davon ausgehen, dass die \nBeklagte im Vertrauen auf die Beachtung dieser Pflichten durch ihn auf eigene \nnachweissichernde Maßnahmen verzichten wird.\n\n77\n\nZum Nachweis der Verwendung der dem Kläger gewährten Landesmittel zu dem \nbereits benannten Zweck sollte die Aufbewahrung von zur Verwendungsprüfung \ngeeigneten Belegen für fünf Jahre dienen (Nrn. 6.7, 6.8, 7.1 und 7.3 ANBest-P). Der \nentsprechenden Pflicht handelte der Kläger zuwider. Die von der Staatsanwaltschaft \nbeschlagnahmten Belege sowie die beim Kläger verbliebenen restlichen Unterlagen \nließen nach dessen eigener Einschätzung eine Verwendungsprüfung nicht zu. Er \nvereitelte dadurch treuwidrig den bei Beachtung der Verpflichtung aus den \nBescheiden möglichen Nachweis zweckgerechter Mittelverwendung. Die \nUnerweislichkeit der zweckgemäßen Mittelverwendung ist damit auch ausschließlich \nseinem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Der Kläger unterhielt den \nArbeitslosentreff ohne eine präsente Kontrolle Dritter in eigener Verantwortung. Nur \ner konnte daher das Ausgabegeschehen durch Buchführung sowie Sammlung und \nZuordnung der Belege dokumentieren.\n\n78\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich keine Besonderheiten \ndaraus, dass die Bewilligungsbescheide so genannte \"einfache \nVerwendungsnachweise\" zuließen und das Landesversorgungsamt die vom Kläger \nvorgelegten Verwendungsnachweise ausweislich der Prüfungsvermerke nicht \nbeanstandete. Nach Nr. 1 der Nebenbestimmungen zu den Zuwendungsbescheiden, \nin der die Nrn. 6.1 bis 6.5 der den Bescheiden beigefügten ANBest-P für nicht \nanwendbar erklärt werden, in Verbindung mit den Nrn. 6.6 bis 6.8 ANBest-P war ein \neinfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Dieser besteht aus einer \nsummarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der \nGliederung des Finanzierungsplans. Mit der Zulassung solcher einfachen \nVerwendungsnachweise hat sich das Landesversorgungsamt nicht der Möglichkeit \nbegeben, die Mittelverwendung weiter gehend zu prüfen. Nach Nr. 7.1 ANBest-P \nsteht der Bewilligungsbehörde vielmehr das Recht zu, über die Prüfung der \nVerwendungsnachweise hinaus die Mittelverwendung anhand der Bücher, Belege \noder Geschäftsunterlagen nachzuhalten. Die so - zulässigerweise - gewonnenen \nErkenntnisse berechtigen die bewilligende Behörde, von ihren Befugnissen gem. \n§ 49 Abs. 3 VwVfG NRW Gebrauch zu machen (vgl. Nr. 8.3 ANBest-P), gleichgültig, \nzu welchem Ergebnis eine zuvor vorgenommene Prüfung der \"einfachen \nVerwendungsnachweise\" geführt hat. \n\n79\n\nDie insoweit gem. Nr. 12.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO zu \nerstellenden Prüfvermerke enthalten - soweit sie sich wie vorliegend lediglich auf den \nInhalt der \"einfachen Verwendungsnachweise\" stützen - allein die Feststellung, dass \ndie vorgelegten Verwendungsnachweise die zweck- und auflagengerechte \nMittelverwendung schlüssig darlegen; darüber hinaus attestieren sie die \nOrdnungsgemäßheit der Mittelverwendung nicht. Eine derartige (weiter gehende) \nAussage der Prüfungsvermerke hätte - soweit sie denn getroffen wäre - überdies \nnicht zur Folge, dass der Widerruf der Zuwendungsbescheide nach Prüfung der \nBücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen ausgeschlossen, beschränkt \noder nur erschwert wäre. Denn diese Prüfungsvermerke werden nach Nr. 12.3 iVm \n1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO nur den danach zu beteiligenden \nStellen, nicht aber dem Zuwendungsempfänger bekannt gegeben, so dass sie das \nAußenverhältnis zum Zuwendungsempfänger unberührt lassen. Sie sind ihm \ngegenüber insbesondere keine Verwaltungsakte, deren Inhalt bestandskräftig \nwerden könnte. \n\n80\n\nAuch der Umstand, dass das Landesversorgungsamt die vorgelegten \nVerwendungsnachweise nicht zum Anlass für eine umfassende Prüfung der \nMittelverwendung beim Kläger gemacht hat, stellt die Zurechnung der \nUnerweislichkeit zweckgerechter Mittelverwendung zum Kläger nicht in Frage. Der \nKläger hat in den Verwendungsnachweisen ausdrücklich die Beachtung der \nallgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides \ndurch ihn bestätigt und in den Sachberichten keinen Anhaltspunkt gegeben, es \nbedürfte einer unmittelbar bei der Buchführung und der Belegsammlung \neinsetzenden Kontrolle.\n\n81\n\nEine Verschiebung der Verantwortungsbereiche folgt im konkreten Fall auch \nnicht aus dem Umstand, dass die Beklagte bei Beantragung der Zuwendung nicht \ndie Vorlage eines Finanzierungsplans verlangt hat. Denn es ist nicht ersichtlich, \nwieso dessen Erstellung oder Vorlage den Kläger hätte veranlassen können, die ihm \nnach Nrn. 6.7 und 6.8 ANBest-P obliegenden Pflichten zu beachten. \n\n82\n\n2. Das Landesversorgungsamt hat das ihm eingeräumte Ermessen in nicht zu \nbeanstandender Weise ausgeübt (§ 114 VwGO). Maßgebend für die Prüfung, ob die \nWiderrufsentscheidung von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen ist, ist \nder Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 1995 in der Gestalt, die er durch den \nWiderspruchsbescheid vom 25. Juli 1996 erhalten hat. Danach erfolgte der Widerruf, \nweil dem Kläger trotz des Entgegenkommens des Landesversorgungsamtes der \nNachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung nicht gelungen \nwar. \n\n83\n\nFür die rechtliche Beurteilung der Ermessensausübung ergeben sich in Fällen \nder vorliegenden Art Besonderheiten, die aus der Anwendbarkeit der Grundsätze \nüber das gelenkte bzw. intendierte Ermessen folgen. Danach ist eine Ermessen \neinräumende Vorschrift, die für den Regelfall von einer Ermessensausübung in \neinem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe \nvorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom \nRegelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der \nAbwägung von selbst, mit der weiteren Konsequenz, dass es einer ansonsten nach \n§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW erforderlichen Darlegung der \nErmessenserwägungen im Bescheid nicht bedarf.\n\n84\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, \n2233, 2234 m.w.N., OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2001 - 12 A 2727/00 -, \nZFSH/SGB 2001, 658.\n\n85\n\nNur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt \ngeworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen \nlassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein \nrechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor.\n\n86\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13/94 -, Buchholz \n451.513 Sonst Marktordnungsrecht Nr. 1.\n\n87\n\nErmessenslenkende Vorgaben im zuvor dargelegten Sinne sind im vorliegenden \nFall dem § 7 Abs. 1 LHO i.V.m. § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz in der \nFassung des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) zu entnehmen. Dem \ndarin enthaltenen gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des \nHaushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, \nist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen \nZuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine \nEntscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese \nHaushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, \nden Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den \nWiderruf von Subventionen.\n\n88\n\nSo zur vergleichbaren Rechtslage in Niedersachsen auch BVerwG, Urteil vom \n16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233, 2234. \n\n89\n\nIm Falle des Klägers lagen im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides die Voraussetzungen vor, die eine solche \nVerwaltungsentscheidung ohne weitere Abwägung des Für und Wider ermöglichten. \nEs liegt der Tatbestand der Zweckverfehlung vor. \n\n90\n\nDie verbleibende Möglichkeit, dass der Zuwendungszweck vom Kläger erfüllt \nwurde, er dies jedoch (nur) nicht durch Belege nachweisen konnte, stellt keine \nBesonderheit des einzelnen Falles dar. Sie lässt den Verstoß gegen die Pflicht zum \nNachweis der Ausgaben - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - \ninsbesondere nicht als einen solchen \"eher formaler Art\" erscheinen, der die \neigentlich subventionierte Arbeitslosenarbeit nicht betreffe. Zwar hängt das Gewicht \ndes öffentlichen Interesses an dem Widerruf auch davon ab, ob es sich bei dem \nVerstoß gegen eine Rechtsnorm um einen solchen materieller oder eher formaler Art \nhandelt. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass das Gewicht des Verstoßes \nformaler Art bei der Berücksichtigung für einen Widerruf abnimmt, je ferner seine \nAuswirkungen auf das materielle Recht sind. Umgekehrt ist ein Verstoß formaler Art \numso wesentlicher, je mehr Bedeutung er für die Durchsetzung oder \nBerücksichtigung des materiellen Rechts hat. Eine solche ausschlaggebende \nBedeutung kommt dem formalen Verstoß gegen die Nachweispflichten im Verhältnis \nzur materiellen Pflicht der Erfüllung des mit der Zuwendung verfolgten \nVerwendungszwecks zu. Wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt, ist ein Nachweis \nder Verwendung des Zuschusses zu dem Zweck der Förderung, hier von speziellen \nMaßnahmen mit Arbeitslosen durch den Zuwendungsempfänger, ohne \nVerwendungsbelege nahezu unmöglich zu führen. Deshalb kommt ihnen nicht nur \neine nachwirkende - formale - Bedeutung bei der Prüfung zu, ob die Zuwendungen \nzweckentsprechend verwandt wurden. Sie haben vielmehr auch (materielle) \nAuswirkungen auf das Ausgabeverhalten der Zuwendungsempfänger, die sich auf \nGrund der Nachweispflicht gehalten sehen, die Zuwendungen zur Vermeidung der \nRückforderung zweckentsprechend zu verwenden. Die Beklagte misst demnach der \nNachweispflicht der Mittelverwendung zutreffend eine wesentliche Bedeutung bei, \ndie im Rahmen der Ermessensausübung ein Unterlassen des Widerrufs der \nZuwendungsbescheide nicht gebietet und ein Eingehen hierauf im Rahmen der \nErmessensbegründung nicht erfordert. \n\n91\n\nGleiches gilt bezüglich des Einwandes des Klägers, die Behörde habe die \nexistenziellen Folgen des Widerrufs der Zuwendungsbescheide für diesen und die \nanderen Arbeitslosentreffs als Besonderheit des Einzelfalles bei der Widerrufs-\nentscheidung berücksichtigen müssen. Welche finanziellen Konsequenzen die \nRückforderung einer Subvention beim Zuwendungsempfänger hat, lässt sich stets \nkonkret nur im Zeitpunkt der Einforderung des Rückforderungsbetrages und damit \nnach Bestandskraft des Rückforderungs- und Erstattungsbescheides beantworten. \nUnter Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse kann der Schuldner noch in diesem \nStadium des Verfahrens die (teilweise) Niederschlagung oder Stundung der \nForderung erreichen, wenn die Beitreibung des Geldes für ihn existenzielle Folgen \nhat. \n\n92\n\nDie allgemeinen Beanstandungen des Landesrechnungshofs zu grundsätzlichen \nund strukturellen Fehlern auf Seiten des Landesversorgungsamtes stellen ebenfalls \nkeinen maßgeblichen Ermessensgesichtspunkt dar. Insoweit ist vielmehr auf die \nVerhältnisse des Einzelfalls abzustellen. Solche Fehler sind für die \nErmessensausübung im konkreten Fall nur relevant, wenn sie kausal für den \nWiderruf waren. Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, wieso er sich bei \neiner Aufforderung des Landesversorgungsamtes zur Vorlage eines \nFinanzierungsplanes im Rahmen der jeweiligen Antragstellung nachfolgend \nveranlasst gesehen hätte, seinen im Rahmen der Verwendung der Zuwendungen \nbestehenden Nachweispflichten nachzukommen.\n\n93\n\nSoweit der Kläger geltend machte, er habe auf den Bestand der \nZuwendungsbescheide und ein Ausreichen der vorgelegten vereinfachten \nVerwendungsnachweise vertraut, hat das Landesversorgungsamt im \nWiderspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass Form und Inhalt der \nVerwendungsnachweise durch die den Zuwendungsbescheiden beigefügten \nANBest-P näher bestimmt und demnach dem Kläger die vorgegebenen Fristen, die \nMitteilungspflichten sowie die Auflagen ausreichend bekannt waren. Auf \ndiesbezügliche Unkenntnis hat sich der Kläger nicht berufen. Jedenfalls hätten ihm \ndiese Pflichten bekannt sein müssen. Der Kläger konnte ferner nicht darauf \nvertrauen, dass die ordnungsgemäße Verwendung der Fördergelder ausreichend \ngeprüft und bestätigt wurde und er deshalb keine Belege mehr hat aufbewahren \nmüssen. Denn ihm war die Prüfung der Verwendungsnachweise und die \nBestätigung, dass sich Beanstandungen nicht ergeben haben, nicht bekannt.\n\n94\n\n3. Die Beklagte hat innerhalb der Jahresfrist der §§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 \nAbs. 4 Satz 1 VwVfG NRW die Zuwendungsbescheide widerrufen.\n\n95\n\nNach diesen Vorschriften darf ein Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit \ndem Zeitpunkt widerrufen werden, zu dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen \nerlangt hat, welche den Widerruf rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn die Behörde \ndie Gründe für den Widerruf des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für \ndie Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. \n\n96\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 361, \n363.\n\n97\n\nEine solche vollständige Tatsachenkenntnis hatte die Beklagte frühestens mit \nEingang der Stellungnahme des Klägers zum beabsichtigten Widerruf der \nZuwendungsbescheide. Die Stellungnahme ist Ausfluss des Anhörungsrechts des \nKlägers und dient der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren \ngebotenen rechtlichen Gehörs. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren \nEintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW erst beginnen \nkann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren und zwar unabhängig von \ndessen Ergebnis, denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich \nzur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde \nihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält.\n\n98\n\nSo auch für einen Fall der Rücknahme: BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 \n- 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485.\n\n99\n\nDemgemäß hat die einjährige Widerrufsfrist hier nicht vor dem 25. August 1994 \nbegonnen, als die Stellungnahme des Klägers beim Beklagten einging. Widerrufen \nhat die Beklagte die Zuwendungsbescheide bereits mit Bescheid vom 30. Januar \n1995.\n\n100\n\nEs liegt in der Konsequenz der Ausgestaltung dieser Frist als Entscheidungsfrist, \ndass es die Behörde in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung \ndes Anhörungsverfahrens hinauszuschieben. Ein solches Verhalten kann allerdings \nzur Verwirkung des Rechts auf Widerruf führen.\n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42/98 -, BVerwGE 110, 226, \n236 f., und Beschluss vom 7. November 2000 - 8 B 137/00 -, NVwZ-RR 2001, 198. \n\n102\n\nAnhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte aus diesem Grunde am \nWiderruf der Zuwendungsbescheide gehindert war, werden seitens der Parteien nicht \ngeltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.\n\n103\n\nII. Die Rückforderung der gezahlten Zuwendungen in Höhe von insgesamt \n24.000,00 DM im Bescheid vom 30. Januar 1995 ist ebenfalls rechtmäßig.\n\n104\n\nDiese findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach \nsind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt \nmit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung \nist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG \nNRW). Für den Umfang der Erstattung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen \nGesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung \nentsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht \nberufen, soweit er die Umstände kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht \nkannte, die zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49 a Abs. 2 VwVfG \nNRW).\n\n105\n\nDer an den Kläger gerichtete Rückforderungsbescheid ist schriftlich ergangen. \nAuf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht berufen, da er die \nUmstände kannte oder kennen musste, die zum Widerruf der Zuwendungsbescheide \ngeführt haben. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die Kenntnis oder grob \nfahrlässige Unkenntnis des Erstattungspflichtigen nur auf die tatsächlichen \nVoraussetzungen beziehen muss, denn der Wortlaut der Vorschrift spricht \nausdrücklich von \"Umstände ... , die ... zum Widerruf geführt haben\". \n\n106\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1990 - 3 B 47.89 -, Buchholz 316 § \n48 Nr. 64, zu § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG in der vor Einfügung des § 49 a VwVfG \ngeltenden Fassung. \n\n107\n\nGrob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders \nschwerem Maße verletzt, in dem er schon einfachste, ganz nahe liegende \nÜberlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem \neinleuchten muss.\n\n108\n\nPalandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage 2002, § 277 Rdnr. 2 m.w.N. \n\n109\n\nIm vorliegenden Fall hat zum Widerruf die Unerweislichkeit der zweckgemäßen \nVerwendung der empfangenen Zuwendungen auf Grund einer bereits bei \nMittelverwendung unzureichenden Buchführung und Belegverwaltung seitens des \nKlägers geführt. Schon bei der Ausgabe der Mittel war für Jedermann ersichtlich, \ndass ein Nachweis der zweckgemäßen Verwendung derselben nicht zu erbringen \nsein wird, wenn die Ausgabenbelege nicht den Zahlungsempfänger, den Grund und \nden Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den \nVerwendungszweck enthalten, wie dies Nr. 6.7 der den widerrufenen \nZuwendungsbescheiden beigefügten ANBest-P ausdrücklich vorsieht. Vom Zeitpunkt \nder Verwendung der Zuschüsse an hat es der Kläger grob fahrlässig verabsäumt, \ndieser Pflicht nachzukommen. Der Kläger selbst hat die damalige Buchführung als \nunzureichend und chaotisch bezeichnet. Soweit er darauf verweist, Ausgaben für \nden Arbeitslosentreff seien auf andere Konten gebucht worden, ist er auch in Bezug \nauf diese seiner Belegpflicht nicht nachgekommen. Originalbelege wurden nicht \nvorgelegt, was die Schlussfolgerung erlaubt, dass auch bereits im Zusammenhang \nmit der Abwicklung dieser Rechtsgeschäfte die Belegpflicht in grob fahrlässiger \nWeise nicht beachtet wurde.\n\n110\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n111\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n112\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 \n\n113\n\nAbs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n114","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-13/12-a-693-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-13/12-a-693-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297505","retrieved":"2026-07-09 03:20:43.474665+00:00"}}