{"status":"available","doknr":"OLD297504","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0613.12A3177.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"12 A 3177/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten ihrer Betreuung \nund der Betreuung ihrer Tochter in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter mit \nKindern.\n\n3\n\nIm Juli 1994 wandte sich die Mutter der Klägerin an das Jugendamt des \nBeigeladenen zu 1. und bat diesen wegen Erziehungsproblemen um Unterstützung. \nDie Klägerin lebte seinerzeit überwiegend bei älteren Freunden und schwänzte die \nSchule. Der daraufhin angebahnte Kontakt zur Jugendberatungsstelle brach alsbald \nwieder ab. Unter dem 8. September 1994 wurde die Klägerin vom Beigeladenen zu \n1. von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Im November 1995 berichtete die \nMutter der Klägerin dem Jugendamt des Beigeladenen zu 1., dass die Klägerin bis \nFebruar/März 1995 die Schule besucht und danach sich bei wechselnden Freunden \naufgehalten habe; der Kontakt zu ihr sei aber nicht abgebrochen. Mehrfach habe sie \ndie Klägerin zurückgeholt, diese sei aber nie lange geblieben.\n\n4\n\nIn der Zeit vom 4. bis 11. Oktober 1995 befand sich die Klägerin im Krankenhaus \nin K. in stationärer Behandlung.\n \nAm 13. Oktober 1995 nahm die Klägerin erstmals mit dem Jugendamt des Beklagten \nKontakt auf und teilte mit: Sie sei in der 25. Woche schwanger. Bei ihr habe das Kind \nVorrang im Verhältnis zu einer Lehre. Sie wohne seit September 1995 in K. bei \nihrem Freund, der nicht der Kindesvater sei.\n\n5\n\nDie Klägerin sprach am 3. November 1995 erneut beim Jugendamt des \nBeklagten vor und gab laut einem Vermerk dort an: Sie halte sich zurzeit bei ihrem \nFreund in K. auf. Doch habe der Vermieter schon Ärger gemacht. Sie hätte gern \neine eigene Wohnung im Raum K. und wünsche diesbezüglich Unterstützung. \nUnternommen habe sie in dieser Hinsicht aber bisher nichts. Auch habe sie sich \nnoch nicht in B. abgemeldet. Eine Pflegefamilie für ihr ungeborenes Kind lehne \nsie ab. Sie wolle sich selbst um das Kind kümmern. Ein Mutter-Kind-Heim lehne sie \nebenfalls ab. Aus dem Vermerk ergibt sich ferner, dass weitere Möglichkeiten \n(betreutes Wohnen und Adoption) erörtert wurden, die Klägerin sich zu diesem \nZeitpunkt aber nichts anderes als den Umzug in eine eigene Wohnung vorstellen \nkonnte.\n\n6\n\nAm Morgen des 9. November 1995 wollte die Sachbearbeiterin beim Jugendamt \ndes Beklagten die Klägerin bei ihrem Freund besuchen, traf sie jedoch nicht an, weil \ndie Klägerin eine Wohnung in H. besichtigte. Am selben Tag meldete sich die \nSozialberatungsstelle des Ev. Perthes-Werkes in H. bei dieser Sachbearbeiterin \nund teilte mit, die Klägerin sei zurzeit bei ihr und habe erklärt, die Wohnung bei ihrem \nFreund in K. demnächst verlassen zu müssen; sie - die Klägerin - sei nunmehr mit \neiner Betreuung in einem Mutter-Kind-Heim in S. oder Dortmund einverstanden. \nDie Sachbearbeiterin bat daraufhin die Klägerin, sich am darauf folgenden Tag bei \nihr zu melden, und erkundigte sich nachfolgend beim V. in D. sowie bei \nder Mutter-Kind-Einrichtung in S. nach den Tagespflegesätzen. Die \nSozialberatungsstelle in H. fragte ihrerseits noch an diesem Tag beim V. \nwegen einer Aufnahme der Klägerin an. Später versuchte die Sachbearbeiterin \nerneut erfolglos die Klägerin bei ihrem Freund anzutreffen. Von diesem erfuhr sie, \ndass die Klägerin nun seit zwei Monaten bei ihm lebe. \n\n7\n\nIn der Nacht vom 9. auf den 10. November 1995 kam es zu einer \nAuseinandersetzung zwischen der Klägerin und ihrem Freund, in deren Folge die \nKlägerin die Wohnung verließ. Sie wandte sich an die Polizei, die sie in die \nFrauenpension in B. , einer Gemeinde im Kreisgebiet des Beigeladenen zu 3., \nbrachte.\n\n8\n\nAm 13. November 1995 führte das Jugendamt des Beklagten in der \nFrauenpension in B. ein weiteres Gespräch mit der Klägerin. Diese äußerte dabei: \nSeinerzeit sei sie mit einer Gruppe von Jugendlichen aus B. nach K. \ngekommen, weil man gehört habe, dass K. \"geil\" sei. Zwischendurch sei sie eine \nWoche in Haft gewesen. Währenddessen sei bei ihr die Schwangerschaft festgestellt \nworden. Sie glaube, mit der Kindererziehung und –versorgung gut fertig zu werden. \nAdoption und Inpflegegabe seien für sie kein Thema.\n \nNach einem Vermerk der Sachbearbeiterin des Jugendamtes des Beklagten gestand \ndie Klägerin sich in einem Gespräch am 17. November 1995 ein, nicht zu wissen, \nwas sie machen solle, sie wisse nur, dass sie bei den notwendigen Schritten Hilfe \nbrauche. In diesem Gespräch wurde die Klägerin erneut über Pflegeeltern, Adoption, \nVor- und Nachteile von Mutter-Kind-Heimen sowie andere Wohnformen und über die \nBedürfnisse von Säuglingen sowie die Verantwortlichkeit der allein erziehenden \nMutter informiert. \n \nWährend sich das Jugendamt des Beklagten am 20. November 1995 noch um eine \nweitere Mutter-Kind-Einrichtung bemühte, besuchte die Klägerin an diesem Tag das \nV. in D. und teilte dem Jugendamt des Beklagten am 22. November 1995 \nnach Rücksprache mit der Sozialberatungsstelle des Ev. Perthes-Werkes in H. mit, \ndass sie in die Mutter-Kind-Einrichtung V. -Heim nach D. wolle.\n\n9\n\nNachdem der Beigeladene zu 1. am 14. November 1995 vom Jugendamt des \nBeklagten über den Hilfebedarf der Klägerin telefonisch informiert worden war, das \nFrauenforum im Kreis U. e.V. die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der \nKlägerin in der Frauenpension beantragt hatte und die Eltern der Klägerin für ihre \nTochter sowohl um Hilfe zur Erziehung als auch um Hilfe in gemeinsamen \nWohnformen für Mütter mit Kindern nachgesucht hatten, führte das Jugendamt des \nBeigeladenen zu 1. Gespräche mit der von der Klägerin in Anspruch genommenen \nBeratungsstelle in S. , mit der Sachbearbeiterin des Jugendamtes des Beklagten, \nmit der Klägerin persönlich und mit deren Mutter. Es gelangte auf Grund dieser \nGespräche zu der Annahme, die Klägerin werde in der Frauenpension in B. nur \nsolange wohnen, bis für sie eine geeignete Mutter-Kind-Einrichtung gefunden sei. Da \nsich das Jugendamt des Beigeladenen zu 1. für zuständig hielt, bat es das \nJugendamt des Beklagten um schriftliche Informationen zur Notwendigkeit und \nGeeignetheit der für die Klägerin angedachten Hilfen. Im Bericht vom 29. November \n1995 empfahl das Jugendamt des Beklagten dem Jugendamt des Beigeladenen zu \n1., dem Antrag der Mutter der Klägerin auf Hilfe in gemeinsamen Wohnformen für \nMütter und Kinder stattzugeben. Zuvor, nämlich am 23. November 1995, gab das \nJugendamt des Beigeladenen zu 1. gegenüber dem V. in D. eine \nmündliche Kostenübernahmeerklärung ab, woraufhin die Klägerin am 4. Dezember \n1995 von dieser Einrichtung aufgenommen wurde. Am 15. Januar 1996 gebar die \nKlägerin ihre Tochter S. . Nach eigenen Angaben verließ die Klägerin das \nV. am 4. April 1997.\n\n10\n\nBereits unter dem 12. Dezember 1995 teilte das Jugendamt des Beigeladenen \nzu 1. dem Beklagten mit, dass es keine verbindliche schriftliche Kostenzusage \nerteilen werde. Die Kosten habe vielmehr der Beklagte zu tragen, da es auf den \ntatsächlichen Aufenthalt der Klägerin vor Beginn der Leistung ankomme. Zu dieser \nEinschätzung gelangte der Beigeladene zu 1. auf Grund der Einlassungen der \nKlägerin zur Vorgeschichte, die diese unter dem 22. Dezember 1995 nochmals wie \nfolgt schilderte: Nachdem sie im Mai 1995 schwanger geworden sei, habe sie sich \nder Punkerszene angeschlossen und sei \"auf Trebe\" gegangen. Im August sei sie für \nzwei Wochen in Haft gewesen. Danach sei sie mit anderen Jugendlichen nach K. \ngefahren, wo sie sich für eine Woche aufgehalten habe. In dieser Zeit habe sie ihren \njetzigen Freund kennen gelernt. Danach sei sie wieder für eine Woche nach B. an \ndie F. straße zurückgekehrt. Als man sie dort bedroht habe, sei sie endgültig \nnach K. gegangen. Bei ihrem jetzigen Freund habe sie dann bis zu ihrem Streit im \nNovember 1995 gewohnt. Danach sei sie bis zu ihrer Aufnahme im Mutter-Kind-Heim \nin B. gewesen.\n\n11\n\nUnter dem 31. Januar 1996 beantragte die St. V. -Ausbildungsstätte beim \nBeigeladenen zu 1. die Kostenübernahme, die dieser mit Schreiben vom 28. Februar \n1996 ablehnte, weil die Klägerin keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.\n\n12\n\nDer Beigeladene zu 2. lehnte seine Zuständigkeit ab, weil die Klägerin vor ihrer \nAufnahme in das V. sich nicht in seinem Zuständigkeitsbereich tatsächlich \naufgehalten habe.\n\n13\n\nDer Beigeladene zu 3. vertrat ebenfalls die Ansicht, unzuständig zu sein. Die \nUnterbringung der Klägerin in die in seinem Zuständigkeitsbereich gelegene \nFrauenpension stelle sich als Maßnahme der Jugendhilfe dar. Der Aufenthalt der \nKlägerin habe nur bis zu deren Aufnahme in ein Mutter-Kind-Heim dauern sollen. \nDemnach sei der tatsächliche Aufenthalt vor der Unterbringung der Klägerin in die \nFrauenpension gemäß §§ 86 a, 86 b SGB VIII maßgebend.\n\n14\n\nUnter dem 7. März 1996 beantragte die Klägerin beim Beklagten für sich und ihr \nKind Jugendhilfe in Form der Übernahme der Kosten für ihre Betreuung im V. \nund führte zur Begründung aus: Sie habe Hilfe beim Jugendamt des Beklagten \ngesucht. Dieses habe ihr geraten, in ein Mutter-Kind-Haus zu gehen, andernfalls \nwürde eine Inpflegegabe ihrer Tochter auf sie zukommen. \n\n15\n\nMit Bescheid vom 18. März 1996, der Klägerin zugestellt am 20. März 1996, \nlehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung der \nKlägerin im V. ab.\n\n16\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17. April 1996 Widerspruch \nein.\n\n17\n\nNachdem die Klägerin unter dem 14. Juni 1996 den Beklagten gebeten hatte, \neine Einigung unter den Jugendämtern über den zuständigen Kostenträger \nherbeizuführen, verwies der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 1996 \nunter Bezugnahme auf das Schreiben vom 14. Juni 1996 an die seiner Ansicht nach \nzuständigen Beigeladenen zu 1. oder 3. \n\n18\n\nIn einem weiteren Schreiben vom 22. Juli 1996 vertrat der Beklagte gegenüber \nder Klägerin die Auffassung: Es müsse von ihrem tatsächlichen Aufenthalt vor \nBeginn der Leistung ausgegangen werden. Da sie sich vom 9. November 1995 bis 4. \nDezember 1995 in der Frauenpension in B. aufgehalten habe, diese keine \ngeschützte Einrichtung im Sinne des SGB VIII sei und sie sich am 4. Dezember 1995 \nvon dort direkt in das V. begeben habe, sei ihr tatsächlicher Aufenthalt vor \nBeginn der Leistung in B. gewesen. Demnach sei der Beigeladene zu 3. \nzuständig.\n\n19\n\nDaraufhin forderte die Klägerin den Beklagten mit Hinweis auf ihren tatsächlichen \nAufenthalt im Bereich des Beklagten unter Fristsetzung auf, nunmehr über ihren \nWiderspruch zu entscheiden. \n\n20\n\nDer Beklagte erklärte unter dem 4. Februar 1997 dazu, dass der \nWiderspruchsbescheid mit Schreiben vom 19. Juni 1996 ergangen sei, er seine \nRechtsauffassung in weiteren Schreiben an die Klägerin dargelegt habe und er die \nAngelegenheit damit als erledigt ansehe.\n\n21\n\nNachdem die Klägerin den Beklagten erneut zum Erlass eines \nWiderspruchsbescheides aufgefordert und der Beklagte dies mit Schreiben vom 5. \nMärz 1997 abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 7. April 1997 gegen ihn Klage auf \nVerpflichtung zur Übernahme der Kosten ihrer Unterbringung und der ihres Kindes im \nV. erhoben und die Forderung der Einrichtung mit 182.221,85 DM beziffert. \n\n22\n\nDie Klägerin hat auch gegen den (damals noch nicht am Verfahren beteiligten) \nBeigeladenen zu 3. Klage erhoben, nach dem ihr Antrag auf Gewährung von \nLeistungen nach § 19 SGB VIII durch ihn abgelehnt und der dagegen eingelegte \nWiderspruch zurückgewiesen worden war. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen mit derjenigen gegen den Beklagten verbunden. Die Klägerin hat im \nTermin zur mündlichen Verhandlung die Klage gegen den Beigeladenen zu 3. \nzurückgenommen und danach beim Beigeladenen zu 3. einen bislang \nunbeschiedenen Antrag auf Rücknahme der ablehnenden Bescheide mit Wirkung für \ndie Vergangenheit nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - gestellt. \n\n23\n\nZur Begründung ihrer gegen den Beklagten gerichteten Klage hat die Klägerin \nausgeführt: Sie sei Mitte September 1995 mit Freunden für eine Woche nach K. \ngefahren. Sodann habe sie wieder eine Woche in B. verbracht und sei danach \nendgültig nach K. gegangen. Sie habe nach B. nicht mehr zurückkehren wollen. \nIn der Zeit von Ende September bis Ende Oktober 1995 habe sie durch ihren \nständigen Aufenthalt in der Wohnung ihres Freundes ihren gewöhnlichen Aufenthalt \nim Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet. Dort habe sie ihren Wohnsitz \ngehabt. Dass es in der Beziehung schon nach einem Monat zur Trennung \ngekommen und sie in die Frauenpension gegangen sei, stehe einem gewöhnlichen \nAufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nicht entgegen. Der Aufenthalt in \nder Frauenpension in B. sei von vornherein nur vorübergehender Art gewesen. Sie \nhabe in dieser Zeit immer wieder Kontakt mit ihren Freund in K. gehabt. Die \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich des \nBeigeladenen zu 3. scheide von daher aus. Selbst wenn sie im Bereich des \nBeklagten keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, sei die Zuständigkeit des \nBeklagten auf Grund ihres tatsächlichen Aufenthalts im Stadtgebiet des Beklagten in \nder Zeit, als dieser erstmalig mit der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen \nbegonnen habe, begründet worden. Der von ihr geltend gemachte Zinsanspruch \nfolge aus § 44 SGB I.\n\n24\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n25\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n18. März 1996 zu verpflichten, der Klägerin Jugendhilfe nach § \n19 SGB VIII dem Grunde nach durch Übernahme der Kosten für \ndie Unterbringung der Klägerin sowie ihres Kindes S. G. \nin der St. V. Ausbildungsstätte, Ö. . 85-91, 44154 \nD. für den Zeitraum vom 4. Dezember 1995 bis zur \nEntlassung der Klägerin aus der vorgenannten Einrichtung im \nApril 1997 zu gewähren und die Geldleistung nach Maßgabe des \n§ 44 SGB I zu verzinsen.\n\n26\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung hat er geltend gemacht: Für die Maßnahme nach § 19 SGB VIII \nsei eine fortgesetzte Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1. nach § 86 b Abs. 3 \nSatz 1 SGB VIII festzustellen, da die Mutter der Klägerin einen Antrag auf \nJugendhilfeleistungen bereits zuvor bei diesem Jugendhilfeträger gestellt habe. Der \nBeigeladene zu 1. habe auch die Aufnahme der Klägerin ins V. veranlasst, in \ndem dieser telefonisch eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben habe. Das \nJugendamt des Beigeladenen zu 1. sei mit der Unterbringung der Klägerin \neinverstanden gewesen. Ein Anspruch gegen ihn - den Beklagten - aus § 86 b Abs. 1 \nSatz 1 SGB VIII sei nur gegeben, wenn die Klägerin vor Beginn der Leistung ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich begründet habe. Die \nKlägerin habe sich dort jedoch nur vorübergehend aufgehalten. Ihr Aufenthalt bei \nihrem Freund sei wegen der Probleme mit dem Vermieter nicht von Dauer gewesen. \nEine Wohnung habe sie nicht nur in K. , sondern auch in der weiteren Umgebung \ngesucht. Betreut worden sei die Klägerin u.a. auch von der Sozialberatungsstelle des \nEv. P. -Werkes in H. . So habe die Klägerin teilweise von dort den Tagessatz für \nobdachlose Sozialhilfebedürftige erhalten. Bei ihm habe sich die Klägerin diesen \nTagessatz nur sechs Mal abgeholt, nämlich am 11. und 12. September 1995, am 25. \nund 26. September 1995 sowie am 13. und 27. Oktober 1995. Darüber hinaus habe \ndie Klägerin sich vom 9. November 1995 bis 4. Dezember 1995 in der Frauenpension \nin B. aufgehalten. Bei der Frauenpension in B. handele es sich nicht um eine \nEinrichtung im Sinne des § 86 a Abs. 2 SGB VIII, da diese Einrichtung nicht der \nErziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug diene. Ihren \ntatsächlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die St. V. -Einrichtung habe die Klägerin \nin der zum Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 3. gehörenden Gemeinde \nB. gehabt.\n\n29\n\nDer Beigeladene zu 2. hat geltend gemacht: Die Klägerin habe zu keinem \nZeitpunkt vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt \nin seinem Stadtgebiet gehabt.\n\n30\n\nDer Beigeladene zu 1. hat vorgetragen: Die Klägerin habe ihren gewöhnlichen \nAufenthalt nach einer längeren Zeit auf der Straße in der Zeit von August 1994 bis \nSeptember 1995 nicht mehr in B. gehabt. Wenn die Klägerin keinen gewöhnlichen \nAufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet habe, habe sie dort \njedenfalls ihren tatsächlichen Aufenthalt vor Aufnahme in das Frauenhaus in B. \ngehabt. Sei dies eine Einrichtung gemäß § 86 b SGB VIII, sei der Beklagte \nzuständig; sei es keine solche Einrichtung, ergebe sich die Zuständigkeit des \nBeigeladenen zu 3. Auch § 86 b Abs. 3 SGB VIII begründe seine Zuständigkeit nicht, \nda er zuvor nicht für eine Gewährung von Jugendhilfe zuständig gewesen sei. Die \nKlägerin habe Anfang November 1995 selbst den Beklagten als örtlich zuständigen \nJugendhilfeträger aufgesucht. Eine schriftliche Zustimmung im Hinblick auf eine \nKostenübernahme sei von ihm nie abgegeben worden.\n\n31\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Verfahren gegen den Beigeladenen zu 3. (als \ndamaligen Beklagten zu 2.) eingestellt und den Beklagten antragsgemäß zur \nÜbernahme der Kosten für die Betreuung der Klägerin und ihres Kindes im V. \nverpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch \nauf Betreuung nach § 19 SGB VIII gehabt, zu dessen Erfüllung der Beklagte \nverpflichtet gewesen sei. In dessen Zuständigkeitsbereich habe die Klägerin vor \nBeginn der Leistung - das sei der Zeitpunkt, zu dem das zuständige Jugendamt \nbeginne, die formellen und materiellen Leistungsvoraussetzungen zu ermitteln - \nentweder ihren gewöhnlichen oder jedenfalls ihren tatsächlichen Aufenthalt gehabt. \nEine solche ergebnisorientierte Tätigkeit sei durch das Jugendamt des Beklagten ab \n13. Oktober 1995, spätestens ab 9. November 1995 entfaltet worden. Aus Gründen \nder Effektivität der Anspruchsgewährleistung sei die einmal begründete Zuständigkeit \ndes Hilfeträgers, hier des Beklagten, auf die Regelung der Bedarfslage fixiert, die in \nseinem Verantwortungsbereich während der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des \nHilfe Suchenden entstanden, vom Jugendhilfeträger zur Kenntnis genommen und \nbeseitigt worden sei. Maßgebend sei für die Zuständigkeitsfixierung die Kontinuität \nder Prüfung, die zunächst allein vom Ju-gendamt des Beklagten - später auch vom \nunzuständigen Jugendamt des Beigeladenen zu 1. - durchgeführt worden sei. Es \nwäre mit dem Regelungszweck des § 86 b SGB VIII nicht vereinbar, wenn trotz der \nkontinuierlichen Ermittlungstätigkeit des Jugendamtes des Beklagten, die letzten \nEndes zu der spätestens ab 9. November 1995 ins Auge gefassten Betreuung durch \ndas V. in D. geführt habe, wegen des zwischenzeitlichen Aufenthalts der \nKlägerin in B. eine andere Zuständigkeit - etwa die des Beigeladenen zu 3. - \nbegründet worden wäre. Insoweit sei auch kein tatsächlicher Umstand ersichtlich, der \nim Verlaufe des gesamten Entscheidungsprozesses während des tatsächlichen \nAufenthaltes der Klägerin in B. für die Aufnahme im V. in D. von \nherausragender, entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen wäre.\n\n32\n\nGegen dieses am 15. Mai 2000 dem Beklagten zugestellte Urteil richtet sich die \nvom Senat zugelassene Berufung, mit der der Beklagte geltend macht: Das Abstellen \nauf eine Ermittlungstätigkeit des Jugendhilfeträgers führe zu der Schwierigkeit, den \nexakten Zeitpunkt des Beginns einer solchen Tätigkeit zu bestimmen. Auch das \nVerwaltungsgericht lasse offen, ob eine solche ergebnisorientierte Tätigkeit schon \nam 13. Oktober 1995 oder erst am 9. November 1995 stattgefunden habe. Eine \nsolche Auslegung widerspreche der Praxis. Denn sie berücksichtige nicht, dass \nhäufig mehrere Träger mit der Frage beschäftigt seien, ob und welche Maßnahmen \nzu ergreifen seien. Auch führe die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung \ndazu, dass bei einem Aufenthaltswechsel des potenziell Leistungsberechtigten die im \nEinzelfall nicht immer leicht zu beantwortende Frage relevant werde, ob ein \nJugendamt in der Zeit, in der sich der Leistungsberechtigte in dessen \nZuständigkeitsbereich aufgehalten habe, schon in einer seiner Zuständigkeit \nbegründenden Weise tätig geworden sei. Dem Hilfebedürftigen sei nicht geholfen, \nwenn Jugendämter ihre Ermittlungen und das Ausmaß ihrer Ermittlungen im Rahmen \nder Jugendhilfe davon abhängig machten, ob sie durch ihre Tätigkeit die \nZuständigkeit ihrer Behörde auslösten. Daher erscheine es sachgerechter, auf den \nZeitpunkt abzustellen, in dem der Hilfebedürftige tatsächlich in einer Einrichtung \naufgenommen worden sei. Er habe eine solche Ermittlungstätigkeit auch nicht \nentwickelt, weder ab dem 13. Oktober 1995 noch ab dem 9. November 1995. An \ndiesem letztgenannten Tag habe der Freund der Klägerin noch gegenüber dem \nJugendamt erklärt, mit dieser zusammen eine größere Wohnung beziehen zu wollen. \nDie Klägerin habe sich an diesem Tag noch auf Wohnungssuche in H. befunden. \nErst nach Auszug der Klägerin aus der Wohnung des Freundes in der Nacht vom 9. \nauf den 10. November 1995 hätten genügend Anhaltspunkte für die Annahme \nvorgelegen, dass Jugendhilfe zu gewähren sei. Deshalb seien verstärkt Gespräche \nmit der Klägerin geführt worden. Zu dieser Zeit habe sich die Klägerin aber bereits in \nB. befunden. Die Frauenpension sei keine geschützte Einrichtung im Sinne des § \n86 a Abs. 2 SGB VIII. Es handele sich nur um ein niederschwelliges Hilfeangebot für \nFrauen in Wohnungsnotsituationen, das sie vor der Obdachlosigkeit bewahren \nsolle.\n\n33\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n34\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n35\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n36\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n37\n\nSie trägt ergänzend vor: Sie habe spätestens am 22. November 1995 beim \nBeklagten einen Antrag auf Kostenübernahme für die Unterbringung in der St. V. -\nAusbildungsstätte gestellt, zuvor indes schon ihren Hilfebedarf an dessen Jugendamt \nherangetragen. Damit sei ein auf eine Jugendhilfemaßnahme gerichtetes \nVerwaltungsverfahren in Gang gesetzt worden, das den Beginn der Leistung im \nSinne des § 86 b SGB VIII bewirke. Tatsächlich habe der Beklagte mit der Leistung \nsofort begonnen und geholfen. Sie - die Klägerin - sei vom Beklagten erst durch die \nBeratungsgespräche von der Angemessenheit der Hilfe in einer Mutter-Kind-\nEinrichtung überzeugt worden. Während dieser Zeit habe sie auch ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in K. begründet. Dies ergebe sich bereits aus der \nVielzahl ihrer damaligen Äußerungen, die darauf schließen ließen, dass sie seinerzeit \nnicht mehr nach B. habe zurückkehren wollen. Sie sei vom Beklagten auch \ngeradezu überredet worden, die Hilfe nach § 19 SGB VIII anzunehmen. Sie habe \ndies als Bewilligung der Unterbringungskosten seitens des Beklagten auffassen \nmüssen.\n\n38\n\nDie Beigeladenen stellen keine Anträge.\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von dem Beklagten und den Beigeladenen zu 1. und 3. \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n41\n\nDie Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n42\n\nDie gegen ihn gerichtete Klage ist zulässig und begründet.\n\n43\n\nDer Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Hilfe in einer gemeinsamen \nWohnform für Mütter/Väter mit Kindern für sich und ihre Tochter S. zu Unrecht \nabgelehnt und dadurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Diese hat gegen ihn einen Anspruch auf Übernahme der durch ihre und ihrer \nTochter Betreuung in der St. V. -Ausbildungsstätte entstandenen Kosten für die \nZeit vom 4. Dezember 1995 bis zum 4. April 1997 (I.) sowie auf die Zahlung von \nZinsen (II.).\n\n44\n\nI. Der Anspruch auf Hilfe ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 Achtes Buch \nSozialgesetzbuch in der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993 (BGBl. I S. 637) - SGB \nVIII -. Danach sollen Mütter und Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu \nsorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut \nwerden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser \nForm der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Eine \nschwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut \nwerden. Aus dem Wort \"sollen\" folgt, dass einem allein erziehenden Elternteil mit \neinem Kind unter sechs Jahren die in Betracht kommende Hilfe nach § 19 Abs. 1 \nSatz 1 SGB VIII im Regelfall gewährt wird, es sei denn, besondere Gründe würden \ndem entgegenstehen. Demgegenüber steht die Betreuung einer Schwangeren nach \n§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII im nicht weiter beschränkten pflichtgemäßen Ermessen \ndes Jugendamtes, für dessen Ausübung die Grundaussagen des § 1 Abs. 1 und 3 \nSGB VIII maßgebend sind.\n\n45\n\nDie Jugendämter des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. gelangten Ende \nNovember 1995 übereinstimmend zu der Überzeugung, dass die Betreuung der \nKlägerin und ihres - am 15. Januar 1996 geborenen - Kindes in einer gemeinsamen \nWohnform für Mutter und Kind die geeignete und erforderliche Hilfe war, deren \nGewährung Gründe nicht entgegenstanden. Auch gegen die von der Klägerin \ngewählte Einrichtung bestanden keine Bedenken. Weder der Beklagte noch die \nBeigeladenen ziehen das Recht der Klägerin auf den Erhalt von Hilfe nach § 19 SGB \nVIII durch Betreuung im V. in Zweifel.\n\n46\n\nDie Kosten für diese Maßnahme hat der örtlich zuständige Jugendhilfeträger zu \nübernehmen. Dies ist vorliegend der Beklagte.\n\n47\n\nNach § 86 b SGB VIII ist zuständig der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen \nBereich der nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte - hier die Klägerin - vor Beginn \nder Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). \nHält sich der Leistungsberechtigte in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten \nWohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem \nStrafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen \nAufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform (§ 86 b \nAbs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86 a Abs. 2 SGB VIII). Hat der Leistungsberechtigte keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen \nAufenthalt zu dem in § 86 b Abs. 1 SGB VIII genannten Zeitpunkt (§ 86 b Abs. 2 SGB \nVIII). Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a SGB VIII oder eine Leistung \nnach § 13 Abs. 3, 21 oder 41 SGB VIII voraus, bleibt der örtliche Träger zuständig, \nder bisher zuständig war (§ 86 b Abs. 3 SGB VIII). \n\n48\n\nDie örtliche Zuständigkeit richtet sich hier nach § 86 b Abs. 2 SGB VIII.\n\n49\n\nDas Tatbestandsmerkmal \"vor Beginn der Leistung\" ist vorliegend auf den 9. \nNovember 1995 zu beziehen (1.). An diesem Tag hatte die Klägerin keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt (2.), wohl aber einen die Zuständigkeit des Beklagten \nbegründenden tatsächlichen Aufenthalt (3.). Die nach diesem Tag bestehenden \nAufenthaltsverhältnisse hatten auf die am 9. November 1995 begründete \nZuständigkeit keinen Einfluss (4.). Eine vormals gegebene Zuständigkeit des \nBeigeladenen zu 1. wirkte nicht fort (5.).\n\n50\n\n1. Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist hier der Aufenthalt der Klägerin \n\"vor Beginn der Leistung\". Dieser Rechtsbegriff ist bisher in Rechtsprechung und \nLiteratur nicht eindeutig geklärt (a.). Unter \"Leistung\" im Sinne dieses Begriffs sind \ndie Angebote und Hilfen gemäß § 2 Abs. 2 SGB VIII zu verstehen (b.). Mit der \nErbringung einer solchen Leistung beginnt der Jugendhilfeträger, in dem er ein \ndarauf gerichtetes Verwaltungsverfahren einleitet (c.). Der Zeitpunkt der dazu \nregelmäßig erforderlichen Antragstellung ist der für die Ermittlung der örtlichen \nZuständigkeit maßgebliche Zeitpunkt \"vor Beginn der Leistung\" (d.). Einen auf eine \nLeistung gerichteten Antrag hat die Klägerin am 9. November 1995 gestellt (e.).\n\n51\n\na. Während ein Teil der Rechtsprechung den \"Beginn der Leistung\" unter \nGleichsetzung mit dem Begriff \"Beginn der Maßnahme\" im Sinne des § 85 Abs. 1 \nSatz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung \ndes Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990 - BGBl. I S. 1163 - (SGB VIII F. \n1991) als den Zeitpunkt versteht, zu dem zum ersten Mal eine \nJugendhilfemaßnahme tatsächlich erbracht worden ist,\n\n52\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1994 \n- 16 A 3286/93 -, NWVBl. 1994, 338, 340, VGH \nMünchen, Urteil vom 13. August 1999 \n- 12 B 97.2814 -, FEVS 51, 370, 373, so auch \nElzholz, Die örtliche Zuständigkeit bei \nLeistungsgewährung und Führung einer \nAmtsvormundschaft und -pflegschaft nach dem \nKJHG, Der Amtsvormund 1994, 314, 318,\n\n53\n\nist vom Beginn der Leistung nach anderer Auffassung,\n\n54\n\nvgl. VGH BW, Urteil vom 15. September 1997 \n- 9 S 174/96 -, FEVS 48, 131; so auch DV, \nGutachten vom 7. April 1998 - G 14/98 -, NDV 1998, \n153,\n\n55\n\ndann auszugehen, wenn eine Leistung eingeleitet wird. Demgegenüber \ndifferenziert die Zentrale Spruchstelle zwischen dem Bekanntwerden eines \nHilfefalles, der Einleitung einer Jugendhilfemaßnahme und dem Beginn einer \nLeistung. Die Einleitung einer Jugendhilfemaßnahme erfordere eine Handlung, die \ndarauf gerichtet sei, eine erzieherische Hilfe zu konkretisieren. Hiervon zu \nunterscheiden sei der Beginn der Leistung, der im konkreten Fall in der Unterrichtung \nder Eltern über die positive Teamentscheidung über die Gewährung einer Hilfe zu \nsehen sei.\n\n56\n\nvgl. ZSpr., Entscheidungen vom 3. März 1994 - B \n26/93 -, EuG 49, 41, 44, und vom 20. Oktober 1994 - \nB 110/93 -, EuG 49, 63, 66, zur Einleitung einer \nMaßnahme und Entscheidung vom 2. Oktober 1996 - \nB 123/95 -, EuG 51, 252, zum Beginn der Leistung; \nihr zustimmend: Heilemann, in Kinder- und \nJugendhilfe, LPK-SGB VIII, 1. Auflage 1998, § 86 \nRdnr. 12.\n\n57\n\nIn der Literatur werden demgegenüber als Zeitpunkte genannt: Datum der \nEntscheidung der Erziehungskonferenz, \n\n58\n\nvgl. Kraushaar/Ziegler in GK-SGB VIII § 86 Rdnr. \n13,\n\n59\n\nAufnahme von Hilfeplangesprächen,\n\n60\n\nvgl. Wiesner in Wiesner / Mörsberger / \nOberloskamp / Struck, SGB VIII - Kinder- und \nJugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 86 Rdnr. 18,\n\n61\n\noder der Zeitpunkt, in dem die örtliche Zuständigkeit zu prüfen sei, d.h. in dem \nhinreichender Anlass für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bestehe,\n\n62\n\nvgl. Kunkel, §§ 86, 87 c SGB VIII - die \nLeuchttürme der örtlichen Zuständigkeit (Teil 1), in \nZfJ 2001, 361, 362. \n\n63\n\nb. Ausgehend vom Begriff \"vor Beginn der Leistung\" und von einer einheitlichen \nVerwendung des Wortes Leistung im Rahmen des SGB VIII kommen nur die in \n§ 2 Abs. 2 SGB VIII aufgezählten Angebote und Hilfen als Leistungen in Betracht. Zu \nihnen zählen auch die Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 2 \nAbs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 16 bis 21 SGB VIII) und damit die Betreuung schwangerer \nFrauen sowie der Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu \nsorgen haben, gemeinsam mit ihrem Kind in einer geeigneten Wohnform, wenn und \nsolange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der \nUnterstützung bedürfen (§ 19 Abs. 1 SGB VIII).\n\n64\n\nc. Ein Jugendhilfeträger beginnt mit einer solchen Leistung, in dem er ein auf sie \ngerichtetes Verwaltungsverfahren einleitet. \n\n65\n\nMateriell wird die Leistung erbracht mit der Aufnahme der Schwangeren bzw. der \nMutter oder des Vaters mit ihrem/seinem Kind in diese Wohnform. Formell geht \ndieser Leistungserbringung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens jedoch stets \neine Prüfung der Voraussetzungen und die Vorbereitung der Hilfeentscheidung, \ninsbesondere die Ermittlung des Bedarfs im Einzelnen und die Auswahl der \ngeeigneten und notwendigen Hilfeform sowie die anschließende rechtsförmliche \nEntscheidung nach § 8 SGB X voraus. Zu den vom Jugendhilfeträger zu prüfenden \nVoraussetzungen zählt dabei die eigene örtliche Zuständigkeit. Ist sie nicht gegeben, \nist das Verfahren unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiter zu leiten (§ \n16 Abs. 2 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -). Soll diese Vorschrift nicht \nleer laufen, setzt sie voraus, dass der Jugendhilfeträger bereits zu diesem Zeitpunkt - \njedenfalls bei Kenntnis aller bis dahin vorliegenden Fakten - die Frage seiner \nZuständigkeit beantworten können muss. Da aber die Aufenthaltsverhältnisse, die im \nZeitpunkt der Erbringung der materiellen Leistung bestehen werden, während der \nDurchführung des Verwaltungsverfahrens noch nicht feststehen, kann dieser \nZeitpunkt für die Ausfüllung des Begriffs \"Beginn der Leistung\" nicht herangezogen \nwerden. Dass dieser Zeitpunkt nicht maßgebend sein kann, folgt auch daraus, dass \nZuständigkeitsvorschriften nicht nur die Fälle, die zur Leistungsgewährung führen, \nsondern auch diejenigen regeln müssen, in denen es zur Versagung der Leistung \nmangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen kommt. Auch in diesen Fällen \nwäre der Beginn der (nicht zu erbringenden) Leistung im Verwaltungsverfahren nicht \nbestimmbar. \n\n66\n\nMit dem Zeitpunkt der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens als Beginn der \nLeistung dürfte auch der in der Rechtsprechung,\n\n67\n\nvgl. VGH BW, Urteil vom 15. September 1997 \n- 9 S 174/96 -, FEVS 48, 131,\n\n68\n\nherangestellte Zeitpunkt der Einleitung der Leistung identisch sein. Denn die \nMaßnahmen bei Einleitung des einfach und zweckmäßig durchzuführenden \nVerwaltungsverfahrens (§ 9 Satz 2 SGB X) sind auf die durch Verwaltungsakt zu \ngewährenden Leistungen - hier diejenige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII - \ngerichtet.\n\n69\n\nd. Der vor dem \"Beginn der Leistung\" liegende und für die Zuständigkeit der \nJugendhilfeträger maßgebliche Zeitpunkt ist der der Antragstellung. Der Begriff \"vor \nBeginn der Leistung\" verweist nicht auf einen Zeitraum (aa.). Er umschreibt vielmehr \nden Zeitpunkt der Antragstellung durch den Leistungsberechtigten (bb.)\n\n70\n\naa. Der Wortlaut dieses Rechtsbegriffs erlaubt die Auslegung, \"vor Beginn der \nLeistung\" sei ein Zeitraum als auch die Interpretation, es handele sich dabei um \neinen Zeitpunkt. Für Letzteres spricht § 86 b Abs. 2 SGB VIII. Danach richtet sich die \nZuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten zu dem \nin Absatz 1 genannten \"Zeitpunkt\". In Absatz 1 des § 86 b SGB VIII sind zwei \nzeitliche Bestimmungen getroffen, zum einen in Satz 1 derjenige \"vor Beginn der \nLeistung\" und zum anderen in Satz 2 in Verbindung mit § 86 a Abs. 2 SGB VIII \nderjenige \"vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform\", die beide \neine punktuelle Betrachtung erlauben. Den Begriff \"vor Beginn der Leistung\" als \nZeitpunkt zu verstehen, entspricht auch der Funktion von \nZuständigkeitsbestimmungen, die Kompetenzverteilung möglichst klar zu regeln, um \nDoppelarbeit, Reibungsverluste und Kompetenzschwierigkeiten zu verhindern, die \nEinheit der Verwaltung durch Abstimmung der behördlichen Tätigkeitsbereiche zu \nsichern sowie dem Bürger transparent zu machen, welche Behörde in seiner \nAngelegenheit zu entscheiden hat. Bei einem Zeitraum wäre das Bestehen mehrerer \ngewöhnlicher oder tatsächlicher Aufenthalte ungleich wahrscheinlicher als bei einem \nZeitpunkt. Das Gesetz selbst enthält aber keine Regelungen dazu, wie \ngegebenenfalls der Zeitraum einzugrenzen und welcher von mehreren gleichartigen \nAufenthaltsorten innerhalb dieses Zeitraums zuständigkeitsbestimmend wäre.\n\n71\n\nbb. Der Zeitpunkt der Stellung eines auf eine Leistung nach § 2 Abs. 2 SGB VIII \ngerichteten Antrages ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich. \nLeistungen der Jugendhilfe setzen grundsätzlich eine vorherige Antragstellung \ngegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 \n- 5 C 29/99 -, FEVS 52, 532.\n\n73\n\nNach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I sind Anträge auf Sozialleistungen beim \nzuständigen Leistungsträger zu stellen. Im Zeitpunkt der Antragstellung muss es \ndaher dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich sein, den für ihn \nzuständigen Sozialleistungsträger zu ermitteln. Da er in diesem Zeitpunkt die Art der \nvon ihm begehrten Leistung kennt, kann er sein Anliegen in Anwendung der \nRegelungen der §§ 86 ff. SGB VIII an den zuständigen Jugendhilfeträger \nherantragen. \n\n74\n\nDies ist zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht zu erwarten. Dem Antrag auf eine \nLeistung im Sinne des § 2 SGB VIII geht regelmäßig eine Phase der \nKontaktaufnahme mit dem Jugendamt und der Beratung durch dieses voraus. In \ndieser Zeit hat der Leistungsberechtigte gemäß § 14 SGB I Anspruch auf Beratung \ndurch den Leistungsträger und zwar im Hinblick auf Art und Inhalt aller \nJugendhilfeaufgaben sowie auf Hilfestellung bei der Entscheidung über die \nInanspruchnahme einer konkreten Jugendhilfeleistung. Erst wenn der \nLeistungsberechtigte sich für die Inanspruchnahme einer Hilfe entschieden hat, kann \ner diese beim zuständigen Jugendhilfeträger konkret beantragen.\n\n75\n\nDem objektiv bestimmbaren Zeitpunkt der Antragstellung durch den \nLeistungsberechtigten ist auch gegenüber den in der Literatur herangezogenen \nZeitpunkten (Unterrichtung der Eltern über die positive Teamentscheidung, \nEntscheidung der Erziehungskonferenz, Aufnahme von Hilfeplangesprächen) der \nVorzug zu geben. Denn die Zuständigkeitsbestimmung ist bei diesen Anknüpfungen \nvon der Art und Weise des Betreibens des Verwaltungsverfahrens durch die \nJugendhilfeträger abhängig. Sie erlauben auch keine Lösungen in Fällen eines \nnegativen oder positiven Kompetenzkonflikts oder in den Fallkonstellationen, in \ndenen auf Grund überholender Kausalität die Selbstbeschaffung vor \nordnungsgemäßer Fortführung des Verwaltungsverfahrens bzw. vor Abschluss des \nVerfahrens durch Erlass eines Verwaltungsakts erforderlich wird und erfolgt. Denn in \ndiesen Fällen fehlt es an entsprechenden Entscheidungen oder sie werden zu einem \nZeitpunkt getroffen, in dem der Aufenthaltsort des jungen Menschen und der Ort der \nEinrichtung, die die Leistung erbringt, identisch geworden sind, was dem unter \nanderem in den §§ 86 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 86 a Abs. 2, 89 e SGB VIII zum \nAusdruck kommenden Prinzip des Schutzes der Einrichtungsorte im SGB VIII \nwiderspräche. \n\n76\n\nUnter Antragstellung ist die Abgabe einer einseitigen empfangsbedürftigen \nWillenserklärung des öffentlichen Rechts zu verstehen, mit welcher der Antragsteller \ndem Leistungsträger gegenüber zum Ausdruck bringt, eine Sozialleistung in \nAnspruch nehmen zu wollen. Diese ist nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB \nauszulegen. Es ist der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen. Bloße \nTatsachenmitteilungen und Auskunftsersuchen sind keine auf die Herbeiführung \neiner Rechtsfolge zielenden Willenserklärungen. Andererseits sind an die \nSpezifizierung des Antrags keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Er kann \ngrundsätzlich formlos gestellt werden (§ 9 SGB X).\n\n77\n\nVgl. Klattenhoff, in Hauck/Noftz, SGB I, K § 16 \nRdnr. 5.\n\n78\n\nWird ein solcher Antrag gestellt, steht der für die Aufenthaltsverhältnisse \nmaßgebliche Zeitpunkt fest, unabhängig davon, ob ihm eine Einleitung und \nDurchführung eines Verwaltungsverfahrens tatsächlich nachfolgt.\n\n79\n\ne. Die Anwendung dieser Grundsätze führte im vorliegenden Fall zu dem \nErgebnis, dass der zuständige Jugendhilfeträger am 9. November 1995 ein \nVerwaltungsverfahren gerichtet auf eine Leistung nach § 19 SGB VIII hätte einleiten \nmüssen: Denn die Klägerin hat an diesem Tag gegenüber der Sozialarbeiterin beim \nEv. P. -Werk in H. zur Weitergabe an den Beklagten sowie gegenüber der \nSachbearbeiterin des Jugendamtes des Beklagten mitgeteilt, sie sei nunmehr mit \neiner Betreuung in einer Mutter-Kind-Einrichtung einverstanden. Damit hat die \nKlägerin zum Ausdruck gebracht, die ihr anempfohlene Hilfe in Anspruch nehmen zu \nwollen. Dementsprechend hat das Jugendamt des Beklagten zu Recht auf Aufnahme \nder Klägerin in eine Mutter-Kind-Einrichtung gerichtete Aktivitäten entfaltet. Dass die \nKlägerin nachfolgend noch mehrfach daran zweifelte, dass eine Mutter-Kind-\nEinrichtung für sie die richtige Maßnahme sei, steht der Annahme eines Antrags nicht \nentgegen. Die Klägerin hat letztendlich an ihrer am 9. November 1995 getroffenen \nEntscheidung festgehalten, wie ihre Aufnahme im V. am 4. Dezember 1995 \nbelegt.\n\n80\n\nDie Antragstellung der Mutter der Klägerin am 14. November 1995 war für das \nMerkmal \"vor Beginn der Leistung\" nicht mehr maßgebend. Die Klägerin konnte als \nseinerzeit 17-jährige Jugendliche bereits selbst den Antrag auf die \nJugendhilfeleistung stellen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I) und hat dies - wie ausgeführt - \nam 9. November 1995 auch getan. Die Mutter hat durch ihre Antragstellung dem \nAntrag der Klägerin - soweit überhaupt erforderlich - folglich nur konkludent ihre \nZustimmung erteilt. Der Antrag der Klägerin vom 9. November 1995 war auch nicht \nzur Unzeit gestellt. Die Maßnahme nach § 19 SGB VIII wurde bereits zuvor seitens \nder mit dem Fall befassten Jugendämter und auch der Sozialarbeiterin des Ev. \nP. -Werkes in H. als eine Möglichkeit der Hilfe angesehen. Dem zweiten Antrag \nder Klägerin vom 7. März 1996 lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, \ndass sie am 9. November 1995 die Leistung noch gar nicht begehrte. Sie weist in ihm \nim Gegenteil darauf hin, dass sie seinerzeit Hilfe für sich und ihr ungeborenes Kind \ngesucht habe. \n\n81\n\nVor dem 9. November 1995 war seitens des zuständigen Jugendhilfeträgers \nnoch kein Verwaltungsverfahren, gerichtet auf eine Hilfe nach § 19 SGB VIII, \neinzuleiten. Bis zu diesem Tag hatte sich die Klägerin stets gegen eine solche \nJugendhilfemaßnahme ausgesprochen. Erst auf Grund ihres gegenüber dem Ev. \nP. -Werk in H. und sodann telefonisch gegenüber dem Beklagten erklärten \nEinverständnisses konnte der zuständige Jugendhilfeträger in einem auf die \nBewilligung dieser Hilfe zielenden Verwaltungsverfahren die für die Aufnahme einer \nSchwangeren in eine Einrichtung nach § 19 SGB VIII notwendigen Schritte einleiten. \nSolange die Klägerin ihre Bereitschaft zur Betreuung in einem Mutter-Kind-Heim \nnicht erkennen ließ, konnten die involvierten Stellen zwar über die nach dem SGB \nVIII zur Verfügung stehenden Möglichkeiten allgemein und werbend beraten, nicht \njedoch gezielt die Jugendhilfeleistung nach § 19 SGB VIII vorbereiten. \n\n82\n\n2. Die Klägerin hatte am 9. November 1995 an keinem Ort einen gewöhnlichen \nAufenthalt.\n\n83\n\nNach dem auch im Jugendhilferecht anzuwendenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I \nhat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, \ndie erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur \nvorübergehend verweilt. Gemäß § 37 Satz 1 SGB I gilt diese Legaldefinition mit der \nMaßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und \nZweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. \n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C \n11.94 -, FEVS 46, 133, 137, Urteil vom 18. März \n1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434, 436.\n\n85\n\nHiervon ausgehend ist das Merkmal \"nicht nur vorübergehend verweilt\" erfüllt, \nwenn der Betreffende sich an dem Ort \"bis auf weiteres\" im Sinne eines \nzukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehungen hat. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht \nerforderlich. \n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - a.a.O., \nUrteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 - FEVS 51, 546, \n548; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 12 \nA 1681/99 - . \n\n87\n\nBei einem Minderjährigen kommt der Festlegung des Aufenthaltsorts durch den \nzur Bestimmung des Aufenthalts Berechtigten maßgebliche Bedeutung zu, hinter der \nder Wille des Minderjährigen, sich tatsächlich an einem anderen Ort aufzuhalten \nzurücktritt. Der Versuch des Minderjährigen, durch Entweichen aus dem Elternhaus \nsich der Bestimmung seines Aufenthalts durch den Personensorgeberechtigten zu \nentziehen, führt daher erst dann zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts \ndes Minderjährigen an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort, wenn der \nPersonensorgeberechtigte sein Bemühen aufgibt, seine Aufenthaltsbestimmung \ndurchzusetzen, und es dem Minderjährigen gelingt, für einen erheblichen Zeitraum \nden eigenen Willen zu verwirklichen.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C \n68/84 -, BVerwGE 74, 206, 208 f. \n\n89\n\nDie personensorgeberechtigten Eltern der Klägerin hatten bereits während der \nZeit, in der sich die Klägerin noch in B. aufhielt, Versuche zur Durchsetzung des \nvon ihnen bestimmten Aufenthaltsortes eingestellt. Der Klägerin gestanden sie \nvielmehr seit mehreren Monaten zu, ihren Aufenthaltsort selbst zu bestimmen. So \nwar der Mutter auch der Aufenthalt der Klägerin in K. und B. bekannt, ohne dass \nsie dagegen etwas unternahm.\n\n90\n\nNachdem die Klägerin B. endgültig verlassen hatte, begründete sie an keinem \nOrt ihren gewöhnlichen Aufenthalt.\n\n91\n\nNach den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten und des Beigeladenen zu \n1. befindlichen Vermerken hat sich die Klägerin im September von B. kommend \nzunächst besuchsweise eine Woche in K. aufgehalten, ist für eine Woche nach \nB. zurückgekehrt, hat dort den Entschluss gefasst, B. endgültig zu verlassen, \nund ist erneut nach K. gekommen. Sie kann sich daher in K. allenfalls seit Mitte \nSeptember 1995 mit der Absicht aufgehalten haben, an diesem Ort ihren \nLebensmittelpunkt zu begründen. Sie zog in die in K. belegene Wohnung ihres \nFreundes ein, hielt sich vom 4. bis 11. Oktober 1995 im Krankenhaus in K. auf und \nerklärte am 3. November 1995 gegenüber dem Jugendamt des Beklagten, eine \nkleine eigene Wohnung für sich im Raum K. zu suchen, weil der Vermieter ihres \nFreundes wegen ihres Aufenthalts in der Wohnung schon Ärger gemacht habe. Am \n9. November 1995 hielt sich die Klägerin zwecks Besichtigung einer Wohnung in H. \nauf und erklärte dort gegenüber der Sozialberatungsstelle des Ev. P. -Werkes, \ndass sie die Wohnung ihres Freundes demnächst verlassen müsse. Zum Abend \nkehrte sie in diese Wohnung zurück. Nach einer Auseinandersetzung mit ihrem \nFreund in der Nacht vom 9. auf den 10. November 1995 kam es dann zum \nvorzeitigen Verlassen der Wohnung seitens der Klägerin und ihrer Aufnahme in die \nFrauenpension in B. .\n\n92\n\nDiese Gegebenheiten schließen die Annahme aus, die Klägerin habe sich am \n9. November 1995 in K. \"bis auf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen \nVerbleibs aufgehalten und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gehabt. Es \nfinden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt in K. über ein in jeder \nBeziehung übergangsweises Verweilen hinausging oder hinausgehen sollte. Schon \nfrühzeitig musste die Klägerin erkennen, dass sie bei ihrem Freund nicht dauerhaft \nwohnen bleiben konnte. Um eine größere gemeinsame in K. gelegene Wohnung \nhaben sich weder die Klägerin noch ihr Freund bemüht. Die Klägerin selbst hat sich \nvielmehr nach einer kleinen Wohnung für sich umgesehen und zwar nicht nur im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten, sondern auch in der Umgebung der Stadt \nK. . So hat sie sich am 9. November 1995 eine Wohnung in H. angesehen.\n\n93\n\n3. Die Klägerin hatte am 9. November 1995 ihren tatsächlichen Aufenthalt im \nSinne des § 86 b Abs. 2 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.\n\n94\n\nDen tatsächlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich physisch (körperlich) \naufhält. Warum sich der Leistungsberechtigte an diesem Ort aufhält, ist nicht von \nBedeutung. Die Verweildauer darf allerdings nicht nur in einem Passieren bestehen \noder nur kurz sein. \n\n95\n\nVgl. VGH BW, Urteil vom 23. November 1995 - 6 \nS 941/93 -, FEVS 46, 449, 451, Wiesner in Wiesner / \nMörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII - \nKinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 86 \nRdnr. 21, Jans / Happe / Saurbier, Kinder- und \nJugendhilferecht, Stand: Juni 2001, Erl. Art. 1 § 86 \nRdnr. 14 und § 6 Rdnrn. 27-30,\n\n96\n\nAusgehend hiervon hatte die Klägerin am 9. November 1995 ihren tatsächlichen \nAufenthalt in K. . Seit ihrem endgültigen Wegzug aus B. hielt sie sich in K. \nauf. Sie wohnte spätestens seit Ende September 1995 bei ihrem (neuen) Freund in \nK. , hielt sich vom 4. bis 11. Oktober 1995 im Krankenhaus in K. auf und lebte \ndanach bis zur Antragstellung am 9. November 1995 wieder bei ihrem Freund. \n\n97\n\nAm 9. November 1995 verließ sie zunächst K. zwecks Besichtigung einer \nWohnung in H. . Ferner sprach sie in H. bei der Sozialarbeiterin des Ev. P. -\nWerkes vor. Ihr Aufenthalt in H. hatte allerdings tagesbesuchs-ähnlichen Charakter \nund dauerte nur wenige Stunden. Er war eingerahmt von tatsächlichen Aufenthalten \nder Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und von Beginn an nicht im \nSinne eines Verweilens in H. angelegt.\n\n98\n\n4. Dass die Klägerin diesen tatsächlichen Aufenthalt vom 9. auf den 10. \nNovember 1995 aufgab und sich danach (auch) im Zuständigkeitsbereich des \nBeigeladenen zu 3. aufhielt, ließ die am 9. November 1995 begründete Zuständigkeit \ndes Beklagten unberührt.\n\n99\n\nDies beruht allerdings nicht auf der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die \nwegen des tatsächlichen Aufenthalts der Klägerin in K. seit dem 13. Oktober 1995 \noder spätestens seit dem 9. November 1995 begründete Zuständigkeit bestehe \nschon allein aus Gründen der Prüfungskontinuität über den 9. November 1995 \nhinaus.\n\n100\n\nDieser dem § 97 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - entlehnte \nRechtsgedanke besagt, eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit eines \nSozialhilfeträgers besteht trotz Ortswechsels des Hilfe Suchenden weiter, wenn die \nBedarfslage in seinem Verantwortungsbereich nicht nur entstanden und ihm zur \nKenntnis gelangt ist, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätte \nbeseitigt werden können.\n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1994 - 5 C \n47.91 -, FEVS 45, 89, und vom 22. Dezember 1998 - \n5 C 21.97 -, FEVS 51, 145, 147.\n\n102\n\nEr ist in dieser Allgemeinheit auf das Jugendhilferecht nicht übertragbar. Angesichts \nder komplexen Aufgabenstruktur der öffentlichen Jugendhilfe sah bereits der \nGesetzgeber des SGB VIII keine Möglichkeit einer allgemein gültigen Anknüpfung \nder örtlichen Zuständigkeit an den tatsächlichen Aufenthalt.\n\n103\n\nvgl. Regierungsbegründung, BT-Drucks. 12/2866 \nSeite 20.\n\n104\n\nEr hat daher die Zuständigkeitsregelungen in Anknüpfung an die jeweilige \nFallgestaltung ausgestaltet und dabei insbesondere in Fällen, in denen die \nJugendhilfe keine punktuelle Maßnahme, sondern eine auf einen längeren Zeitraum \nbezogene Leistung ist, einen Wechsel der Zuständigkeit ausdrücklich vorgesehen \nund dabei unabhängig von einer Kontinuität oder Effektivität der Hilfegewährung \ndurch den bisher zuständigen Jugendhilfeträger ausschließlich an den gewöhnlichen \noder tatsächlichen Aufenthalt der Eltern, des Elternteils oder des Kindes bzw. \nJugendlichen angeknüpft (vgl. §§ 86 Abs. 5, 6 SGB VIII). \n\n105\n\nIm Rahmen des § 86 b SGB VIII beruht die Fortdauer der Zuständigkeit des vor \nBeginn der Leistung zuständigen Jugendhilfeträgers allein auf der gesetzlichen \nWertung, dass in den Fällen des § 86 b SGB VIII, ebenso wie in denen des § 86 a \nSGB VIII,\n\n106\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - \n12 A 5134/99 -,\n\n107\n\nauf den die Vorschrift ausdrücklich Bezug nimmt, die Zuständigkeitsbestimmung u.a. \nauf den Zeitpunkt \"vor Beginn der Leistung\" fixiert und ein nachfolgender \nZuständigkeitswechsel nicht gesetzlich angeordnet ist.\n\n108\n\n5. Eine vormals gegebene Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1. auf Grund \nvorausgegangener Hilfe gemäss § 86 b Abs. 3 SGB VIII bestand nicht. \n\n109\n\nNach dieser Vorschrift bleibt der örtliche Träger zuständig, der für eine voraus-\ngegangene Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a SGB VIII oder eine Leistung nach den §§ \n13 Abs. 3, 21 oder 41 SGB VIII zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung \nvon bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.\n\n110\n\nDer Aufnahme der Klägerin in das V. ging seitens des Beigeladenen zu 1. \noder 3. keine Hilfe zur Erziehung einschließlich Eingliederungshilfe (§§ 27 bis 35 a \nSGB VIII) und auch keine Unterbringung in eine sozialpädagogisch begleitete \nWohnform (§ 13 Abs. 3 SGB VIII), Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur \nErfüllung der Schulpflicht (§ 21 SGB VIII) oder Hilfe für junge Volljährige bzw. Hilfe in \nForm der Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII) voraus. Jedenfalls wäre die Hilfeleistung für \nmehr als drei Monate unterbrochen gewesen. \n\n111\n\nII. Der dem Grunde nach geltend gemachte Geldleistungsanspruch der Klägerin \nist nach § 44 SGB I zu verzinsen.\n\n112\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 3 VwGO. Danach hat der \nBeklagte die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen, mit Ausnahme \nder Kosten der Beigeladenen, da sie keinen Antrag gestellt haben. Die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.\n\n113\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n114\n\nDie Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil der Begriff \n\"vor Beginn der Leistung\" in Rechtsprechung und Literatur - wie dargelegt - nicht \neinheitlich ausgelegt wird und es daher einer höchstrichterlichen Entscheidung zur \nAuslegung dieses Begriffs bedarf.\n\n115\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n116\n\nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das \nBundesverwaltungsgericht zu.\n\n117\n\nDie Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfachanschrift: Postfach 6309, \n48033 Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich \neinzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist \nbei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 B. , eingelegt \nwird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.\n\n118\n\nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, \nHardenbergstraße 31, 10623 B. , einzureichen.\n\n119\n\nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können \nsich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen.\n\n120","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-13/12-a-3177-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":18},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":15},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-13/12-a-3177-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297504","retrieved":"2026-07-09 03:20:43.358540+00:00"}}