{"status":"available","doknr":"OLD297530","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0612.16A5013.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-12","aktenzeichen":"16 A 5013/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27. \nOktober 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999 verpflichtet, der \nKlägerin für die Zeit vom 25. August 1998 bis einschließlich März 1999 \nEingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten des zu ihrer schulischen \nEinzelbetreuung eingesetzten Integrationshelfers zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskos-tenfreien Verfahrens beider \nRechtszüge mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDie am 11. Mai 1990 in der 27. Schwangerschaftswoche geborene Klägerin ist \nschwerstbehindert. Nach der Geburt trat eine Hirnblutung auf, die eine intensive \nLangzeitbeatmung erforderlich machte. Seither ist die Klägerin erblindet. Sie leidet \nferner unter den Folgen eines angeborenen Herzfehlers (Ductus botalli). Weiterhin \nbestehen cerebrale Bewegungsstörungen und eine Wirbelsäulenasymmetrie sowie \neine ausgeprägte geistige Behinderung und in der Folge ein erheblicher \nEntwicklungsrückstand. Durch ihre Kindheitserlebnisse, vor allem die Ablehnung von \nSeiten ihrer leiblichen Mutter, ist sie traumatisiert und auch seelisch behindert.\n\n3\n\nAuf Antrag ihrer Adoptiveltern wurde die Klägerin 1996 und 1997 jeweils für ein \nSchuljahr vom Schulbesuch zurückgestellt. Zum 1. August 1996 wurde sie der \nWestfälischen Schule für Blinde in S. zugeordnet. \n\n4\n\nIm März 1997 beantragte die Klägerin über die \"C. -Schule für \nSeelenpflege-bedürftige Kinder\" in D. die Eröffnung des Verfahrens zur \nFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Nach Durchführung eines \nentsprechenden Verfahrens entschied der Beigeladene durch Bescheid vom \n16. Mai 1997 gemäß § 7 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes (SchpflG), dass die \nKlägerin zur sonderpädagogischen Förderung und Erfüllung der Schulpflicht ab dem \n1. August 1997 \"eine Schule für Geistigbehinderte\" zu besuchen habe. Gegen eine \nAufnahme in die von den Eltern der Klägerin gewünschte C. -Schule B. - \ndabei handelt es sich ebenso wie bei der C. -Schule D. um eine private \nSonderschule (G) eigener Art auf der Grundlage der Waldorf-Pädagogik in der \nTrägerschaft des C. -Haus e.V. - würden \"schulaufsichtlicherseits keine \nBedenken erhoben\". Der Stadtarzt Dr. W. hatte in seinem schulärztlichen \nGutachten vom 28. April 1997 vermerkt: \"Aufnahme in C. -Schule empfohlen\". \nSeit dem 1. August 1997 besucht die Klägerin dementsprechend die C. -\nSchule in B. . \n\n5\n\nAm 25. August 1998 beantragte die Klägerin die Übernahme der Betreuungs-\nkosten für einen Integrationshelfer im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 \nund 40 BSHG während der näher umschriebenen Schulzeit der Klägerin. Zur \nBegründung wurde mit Bezug auf ein Schreiben der C. -Schule B. vom \n22. Juni 1998 ausgeführt, ohne individuelle Hilfe könne die Klägerin nicht am \nSchulunterricht teilnehmen. Die Klägerin sei auf Grund ihrer Behinderung auf die \nständige Mithilfe von Erwachsenen angewiesen, um sinnvoll am Unterricht \nteilnehmen zu können. Dies gelte auch für sämtliche Bereiche der Selbsthilfe. \nBesonders bei der Orientierung innerhalb und außerhalb des Klassenzimmers sowie \nfür visuell vermittelte Unterrichtsteile bedürfe sie der Begleitung und Unterstützung. \nAuf Nachfrage erklärte die Klägerin, die Schule habe in der Vergangenheit die \nKosten eines Integrationshelfers aus Schulspenden bezahlt. Dies sei nun nicht mehr \nmöglich. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 27. Oktober 1998 lehnte der Beklagte die Übernahme der \nKosten einer Begleitperson für die Klägerin während des Schulbesuchs ab. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, bei der beantragten Kostenübernahme könne es sich \nzwar grundsätzlich um eine Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 \nder zu § 47 BSHG erlassenen Eingliederungshilfeverordnung \n- EingliederungshilfeVO -, handeln. Gemäß § 2 BSHG erhalte Sozialhilfe jedoch \nnicht, wer die erforderliche Hilfe von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten \nkönne. Der geltend gemachte Bedarf bestehe ausschließlich im Rahmen des \nSchulbesuchs. Da der Förderort sowie der Förderbedarf vom Schulträger bestimmt \nworden seien, obliege es auch dem Schulträger, die personellen und sachlichen \nVoraussetzungen für den Schulbesuch zu schaffen. Wenn der Schulträger einem \nbehinderten Kind einen schulischen Förderort zur Erfüllung der allgemeinen \nSchulpflicht zuweise, so seien von ihm auch die Kosten zu übernehmen, die dadurch \nim Rahmen des Schulbesuchs entstünden. Eine Aufstockung oder Übernahme der \nKosten aus Sozialhilfemitteln durch die Eingliederungshilfe sei auf Grund des \nNachrangprinzips nicht möglich. Vielmehr habe der Schulträger für den Fall, dass die \nFörderung auf der Grundlage der einschlägigen schulrechtlichen Bestimmungen \nnicht ausreiche, für die Aufstockung der Förderung zu sorgen, auch die mit dem \nTransport von und zur Schule verbundenen Kosten seien vom Schulträger im \nRahmen der Bestimmungen über Schülerfahrtkosten zu übernehmen. \n\n7\n\nDen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 1999 unter nochmaliger \nBezugnahme auf den Nachranggrundsatz zurück und machte insoweit nunmehr \ngeltend: Der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf könne durch einen \nSchulwechsel auf die M. -W. -Schule gedeckt werden. Dabei handele es sich um \neine städtische Sonderschule, die für die Beschulung geistig behinderter blinder \nKinder geeignet sei, ohne dass Mehrkosten für den Schul- oder den Sozialhilfeträger \nentstünden. Da die Klägerin die erforderliche Betreuung und den auf sie \nzugeschnittenen Unterricht dort erhalten könne und der Schulweg nicht \nbeschwerlicher sei, sei ihr der Schulwechsel zuzumuten. Die Entscheidung der \nEltern, die Klägerin anthroposophisch erziehen zu lassen, sei vom Beklagten nicht zu \nbewerten, ändere an der tatsächlich bestehenden Alternative einer Beschulung an \nder M. -W. -Schule jedoch nichts. Aufgabe der Sozialhilfe sei es, einen \nnotwendigen Bedarf im Kontext mit der Sicherstellung einer angemessenen \nschulischen Bildung zu decken, nicht aber, eine als optimal empfundene Förderung \nzu finanzieren. Aus § 3 Abs. 2 BSHG ergebe sich keine andere Regelung. Der \nTräger der Sozialhilfe brauche Wünschen des Hilfeempfängers nur zu entsprechen, \nsoweit sie angemessen seien. Unangemessene Mehrkosten müssten jedoch nicht \nübernommen werden. Darüber hinaus - insoweit knüpfte der Beklagte an seine \nAusführungen im Ausgangsbescheid an -sei die Übernahme der Kosten einer \nBegleitperson während des Schulbesuchs nicht Aufgabe des Sozialhilfe-, sondern \ndes Schulträgers. Soweit durch personelle oder finanzielle Engpässe seitens des \nprivaten Schulträgers Schwierigkeiten aufträten, sei es nicht Aufgabe des \nSozialhilfeträgers, die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Vielmehr habe die \nC. -Schule gemäß dem Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen das \nnotwendige Personal zur fachgerechten und pädagogischen Beschulung und \nBetreuung der von ihr aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bereitzustellen. \n\n8\n\nZur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt: Ihr \nbesonderer Bedarf sei an keiner Schule ohne zusätzliche Kraft zu decken. Es fehle \nan jedem Nachweis und sei völlig undenkbar, dass für die M. -W. -Schule etwas \nanderes gelte. Davon abgesehen habe allein die Schulbehörde und nicht der \nBeklagte zu entscheiden, welche Schule ein Kind im Rahmen der Schulpflicht \nbesuchen müsse. Im Übrigen sei ihr ein Wechsel zur M. -W. -Schule auch nicht \nzuzumuten. Sie sei ein sensibles Kind, das auf Veränderungen nur langsam \nreagiere. Ein Schulwechsel berge die Gefahr, dass sie sich nicht umgewöhnen könne \nund deshalb in ihrer gesamten Entwicklung zurückfalle. Eine vorrangige \nLeistungspflicht der C. -Schule existiere nicht, zumal die Leistungen für einen \nEinzelhelfer keinen sonderpädagogischen Förderbedarf beträfen. Jedenfalls stellten \ndie Vorschriften des Schulpflichtgesetzes und des Schulfinanzgesetzes bloße \nOrganisationsvorschriften dar, die ihr keine durchsetzbaren subjektiven Rechte \nvermittelten. \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 27. Oktober 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. März 1999 zu \nverpflichten, ihr vom Zeitpunkt der Antragstellung bis \nzum Erlass des Widerspruchsbescheides die Kosten \neiner Betreuungsperson zu gewähren. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nZur Begründung hat er Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen \ngenommen. \n\n14\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil \nabgewiesen.\n\n16\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin unter Vertiefung \nihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Anders als nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts bestehe kein Vorrang der schulrechtlichen Vorschriften \ngegenüber den Vorschriften der Eingliederungshilfe im Sinne der Spezialität. Ein \nallgemeiner Vorrang der schulrechtlichen Vorschriften könne insbesondere nicht aus \n§ 40 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BSHG hergeleitet werden. Das Verwaltungsgericht habe \nden Begriff des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 12 Abs. 1 der \nVerordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die \nEntscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) zu Unrecht in einem \numfassenden Sinne ausgelegt, bei dem das Element der Pädagogik eine ganz \nuntergeordnete Bedeutung erhalte. Nicht jede für einen Schüler notwendige \nHilfeleistung gehöre zum sonderpädagogischen Förderbedarf, dieser sei vielmehr \neng an pädagogischen Konzepten zu orientieren, wobei medizinische, pflegerische \nund andere nichtpädagogische Fördermaßnahmen nur am Rande eine Rolle spielen \nkönnten. Die Ausstattung mit nicht fachlich qualifiziertem Personal könne nicht in den \nVerantwortungsbereich des Schulträgers gehören, wenn sich die Aufgaben dieser \nPersonen darauf beschränkten, behinderten Kindern etwa durch einfache \nHilfestellungen und Handreichungen die Teilnahme am Schulunterricht zu \nermöglichen. Es bestehe auch kein Rechtsanspruch eines Schülers auf tatsächliche \nsonderpädagogische Förderung unter Einschluss der Kosten eines \nIntegrationshelfers.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n27. Oktober 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. März 1999 zu \nverpflichten, ihr für den Zeitraum 25. August 1998 bis \n31. März 1999 Eingliederungshilfe für die Kosten \neiner Betreuungsperson zu gewähren.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n22\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, des \nBeigeladenen und der C. -Schule B. (jeweils 1 Heft) Bezug \ngenommen.\n\n24\n\n Entscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.\n\n26\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 \nNr. 3 BSHG in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 19. Juni 2001 \n(BGBl. I S. 1046) geltenden Fassung i.V.m. § 12 Nr. 1 und 2 der Verordnung nach § \n47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-VO) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433) einen Anspruch auf \nÜbernahme der durch den Einsatz des Integrationshelfers in der Zeit vom 25. August \n1998 bis einschließlich März 1999 entstandenen Kosten.\n\n27\n\nDem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass sich der Sachverhalt allein nach \nden Bestimmungen über die Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff BSHG i.V.m. der \nRegelungen der sie präzisierenden Eingliederungshilfeverordnung und nicht etwa \nnach den Regelungen über die Gewährung von Hilfe zur Pflege richtet, weil der \nAufwand insgesamt von dem Schulbesuch geprägt wird, auch wenn es zu einem \nnicht geringen Teil um personenbezogene Verrichtungen geht.\n\n28\n\nNach § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI sind Leistungen der Eingliederungshilfe für \nBehinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz im Verhältnis zur Pflegeversicherung \nnicht nachrangig.\n\n29\n\nNach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG erhalten Personen, die nicht nur vorübergehend \nkörperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe. Die \nKlägerin hat wegen ihrer mehrfachen Behinderungen im fraglichen Zeitraum zu dem \nPersonenkreis gehört, dem Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. \n1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 und 2 Eingliederungshilfe-VO dem Grunde nach zu \ngewähren ist.\n\n30\n\nDie Betreuung durch einen eigens für die Klägerin abgestellten Integrationshelfer \nwährend des Schulbesuchs zählt auch zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe. \nNach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG gehört zu diesen Maßnahmen die \"Hilfe zu einer \nangemessenen Schulbildung\". Davon, dass im streitgegenständlichen Zeitraum der \nBesuch der C. -Schule B. für die Klägerin eine angemessene Schulbildung \ndargestellt hat, ist auf Grund des der Einschulung vorausgegangenen und für das \nSchuljahr 1998/99 nach wie vor maßgeblichen Bescheides des Beigeladenen vom \n16. Mai 1997 zur sonderpädagogischen Förderung der Klägerin auszugehen. Für \ndiesen Schulbesuch war die Hilfe durch einen Integrationshelfer auch erforderlich. \nDie Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum zum Besuch der C. -\nSchule die Begleitung durch eine eigens für sie zur Verfügung stehende \nBetreuungsperson benötigt. Zwar lässt sich dem Bescheid des Beigeladenen vom \n16. Mai 1997 eine solche Betreuungsbedürftigkeit nicht entnehmen. Die Klägerin ist \nauch in ihrem ersten Schuljahr ohne den Einsatz eines eigens für sie abgestellten \nIntegrationshelfers unterrichtet worden. Zu Unrecht ist aber das Verwaltungsgericht \ndavon ausgegangen, dass sich an den körperlichen und schulischen \nVoraussetzungen für den Schulbesuch der Klägerin in der C. -Schule seit der \nEinschulung erkennbar nichts geändert habe. Dem Kurzbericht der Lehrerín \nHongsermeier vom 22. Juni 1998 etwa lässt sich vielmehr entnehmen, dass sich der \nBetreuungsaufwand bereits einige Monate vor dem streitgegenständlichen Zeitraum \nauf Grund eines Entwicklungsschubs der Klägerin deutlich erhöht hatte. Darin ist \nbeschrieben, dass die Klägerin seit einigen Monaten begonnen habe, sich \nselbstständig im Klassenraum und auf dem Schulhof zu bewegen, ohne jedoch \nHindernisse zu erkennen und ihnen bewusst auszuweichen. Auch die Position von \nStufen, Treppen und Geländeunebenheiten im Haus und auf dem Hof sei ihr nicht \nbewusst. Bei der Vermittlung von kognitiven Inhalten, die für die übrigen Schüler \nvisuell geschehe, sei nicht nur die Auswahl, Anschaffung und/oder Herstellung \nspezieller Medien für die Klägerin erforderlich, sondern auch, dass ihr - wie im \nBereich der Selbsthilfe - eine Betreuungsperson ständig zur Seite stehe. Angesichts \ndieser Schilderungen ist der Senat davon überzeugt, dass der von der Klägerin \ngeltend gemachte besondere Betreuungsaufwand im streitgegenständlichen \nZeitraum tatsächlich bestanden hat, zumal dies - wie die mit Schriftsatz vom 11. Juli \n2001 übersandten Ausführungen im Vermerk der sachbearbeitenden Dienststelle \ndes Beklagten vom 5. Juli 2001 ergeben - zwischen den Beteiligten auch nicht \nstreitig ist.\n\n31\n\nEinem Anspruch der Klägerin steht die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 letzter \nHalbsatz BSHG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bleiben die Bestimmungen \nüber die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht \nunberührt. Die Vorschrift ist zum einen als Ausformung des in § 2 Abs. 1 BSHG \nstatuierten Nachranggrundsatzes,\n\n32\n\nvgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Oktober \n1991 - 4 L 106/90 -, FEVS 43, 291, VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 6 S 9/97 \n-, FEVS 48, 228 (231),\n\n33\n\nzum anderen als Hinweis darauf zu verstehen, dass die schulrechtlichen Normen \nneben den Vorschriften der Eingliederungshilfe uneingeschränkt fortbestehen. \nLetzteres bedeutet insbesondere, dass den schulrechtlichen Normen und den sie \nkonkretisierenden schulrechtlichen Entscheidungen entnommen werden muss, was \nim Einzelfall als angemessene Schulbildung anzusehen ist. \n\n34\n\nDer Auffassung des Verwaltungsgerichts, schon die Vorschriften des Schulrechts \nin Nordrhein-Westfalen erwiesen sich als materielle Grenze des Anspruchs auf \nEingliederungshilfe, Maßnahmen der Eingliederungshilfe umfassten jedenfalls nicht \nsolche Hilfeleistungen, die unabdingbar seien, um überhaupt dem Hilfe Suchenden \neinen erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen, und seien insbesondere \nnicht zu gewähren, soweit eine Schulpflicht nicht bestehe, kann nicht gefolgt werden. \n\n35\n\nGegen die vertretene strikte Bindung an das Bestehen der Schulpflicht spricht \nschon die im Gesetz verwandte Formulierung \"vor allem im Rahmen der allgemeinen \nSchulpflicht\", die darauf hindeutet, dass Ansprüche eben auch jenseits der \nSchulpflicht bestehen können. Dass diese Interpretation des Gesetzes zutrifft, ergibt \nsich insbesondere daraus, dass § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG ausdrücklich die Hilfe zum \nBesuch weiterführender Schulen, d.h. unter Umständen bis zum Ende einer \nregelmäßig dreizehn Jahre dauernden Schullaufbahn bis zum Abitur vorsieht, die \nVollzeitschulpflicht nach § 5 des Schulpflichtgesetzes jedoch nur zehn Schuljahre \ndauert. \n\n36\n\nDen Anspruch auf Eingliederungshilfe bereits auf der Tatbestandsebene materiell \ndann auszuschließen, wenn die Vorschriften des Schulrechts den jeweiligen \nFörderbedarf im Grundsatz gewährleisten, widerspricht der im Sozialhilferecht \ngrundsätzlich gebotenen und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nanerkannten tatsächlichen Betrachtungsweise, die einen sozialhilferechtlichen \nAnspruch nicht schon dann ausschließt, wenn sich aus dem Gesetz ein Anspruch \ngegen einen Dritten ergibt, sondern erst, wenn im Bedarfszeitraum auch tatsächlich \nentsprechende Mittel zur Verfügung stehen. \n\n37\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 \n- 5 C 14.98 -, FEVS 51, 51, - 5 C 16.98 - NJW 1999, \n3210, und - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 = FEVS \n51, 1.\n\n38\n\nInsoweit gelten in den Integrationshelferfällen keine Besonderheiten. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B \n105.00 -, NJW 2001, 2898 = ZFSH/SGB 2001, 566, \nmit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung \nder Revision in dem Urteil des Senats vom 15. Juni \n2000 - 16 A 2975/98 - zurückgewiesen worden \nist.\n\n40\n\nDass die Tätigkeit eines schulbegleitenden Zivildienstleistenden ihrer Art nach \nunter §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG subsumiert werden kann, entspricht der \nRechtsprechung in anderen Bundesländern,\n\n41\n\nvgl. die Nachweise bei Beckermann, \nFinanzierung individueller Betreuungen behinderter \nSchülerinnen und Schüler zum Schulbesuch, \nBehindertenrecht 2002, 78 FN 8,\n\n42\n\nund seit dem Beschluss vom 28. Juni 1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153, auch \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen.\n\n43\n\nEs fehlt an abstrakten Merkmalen, nach denen sich die entsprechenden \nUnterstützungsleistungen, die sich zwanglos als Hilfe zur Schulbildung verstehen \nlassen, von den Maßnahmen der Eingliederungshilfe abgrenzen ließen. Es geht auch \nnicht an, insoweit unabhängig von abstrakten Merkmalen lediglich diejenigen Hilfen \nanzuerkennen, die das Bundesverwaltungsgericht bereits im Einzelfall als \nMaßnahmen nach §§ 39, 40 BSHG anerkannt hat,\n\n44\n\nwie die Übernahme notwendiger \nBeförderungskosten zum Besuch einer \nSonderschule, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. \nSeptember 1992 \n- 5 C 7.87 - FEVS 43, 265 = Buchholz 436.0 § 39 \nBSHG Nr. 8,\n\n45\n\noder gar gerade solche Hilfeleistungen auszuschließen, die unabdingbar sind, \num überhaupt dem Hilfe Suchenden einen erfolgreichen Besuch der Schule zu \nermöglichen. Insoweit verkennt das Verwaltungsgericht den Charakter der Sozialhilfe \nals einer Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage.\n\n46\n\nDass auch das Verwaltungsgericht im Übrigen die Tatbestandsmerkmale der \n§§ 39, 40 BSHG im Falle schulbegleitender Betreuung durch einen Integrationshelfer \njedenfalls grundsätzlich als erfüllt ansieht, folgt daraus, dass es sich ausweislich der \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vorstellen kann, kurzfristige \nAusgleichsmaßnahmen der in Rede stehenden Art im Wege der Eingliederungshilfe \nzu überbrücken. \n\n47\n\nDer Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist allerdings unter \nNachranggesichtspunkten ausgeschlossen, sofern ein schulrechtlicher Anspruch auf \nden geltend gemachten Bedarf besteht, der auch erfüllt wird oder jedenfalls \nrechtzeitig durchgesetzt werden kann. Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten \ngegenüber sonstigen an Dritte gerichteten Ansprüchen. Danach kann einem Hilfe \nSuchenden der Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 BSHG entgegengehalten werden, \nwenn ihm bezogen auf den Zeitraum, für den Hilfe begehrt wird, bereite Mittel zur \nVerfügung stehen, die eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember \n1999 - 5 B 84.99 -, juris, vom 26. Februar 1999 - 5 B \n137.98 -, FEVS 49, 433, und vom 13. Mai 1996 - 5 B \n52.96 -, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20.\n\n49\n\nÜber derartige Mittel verfügte die Klägerin unter dem Gesichtspunkt \nschulrechtlicher Ansprüche im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Zwar bedeutet \ndie Notwendigkeit, Ansprüche auf dem Klagewege oder im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes durchzusetzen, nicht von vornherein, dass sie nicht rechtzeitig \nrealisierbar sind und damit als bereite Mittel ausscheiden.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B \n52.96 -, a.a.O.\n\n51\n\nVon bereiten Mitteln kann aber nicht ausgegangen werden, wenn die Hilfe \nallenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens erlangt werden \nkönnte.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C \n112.81 -, BVerwGE 67, 163 (167) = FEVS 33, 5 \n(8).\n\n53\n\nDass vorliegend ein eventueller schulrechtlicher Anspruch gegen den \nSchulträger noch im streitgegenständlichen Zeitraum hätte durchgesetzt werden \nkönnen, kann angesichts der ungeklärten Rechtslage zur Frage der Tragung der \nKosten eines Integrationshelfers und der bisherigen Rechtsprechung auch für den \nFall der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes nicht als sicher unterstellt \nwerden. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen des Senats in seinen den \nBeteiligten bekannten - allerdings den Besuch öffentlicher Schulen betreffenden - \nUrteilen vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 (FEVS 52, 513) und 16 A 2975/98 - \nBezug genommen werden. Eine an sich gebotene gesetzliche oder auch nur eine \nletztinstanzlich gerichtliche Klärung der Frage, ob und nach welcher Vorschrift im \nFalle des Besuchs einer öffentlichen Schule ein schulrechtlicher Anspruch des \nbetroffenen Schülers auf Übernahme der Kosten eines eigens zu seiner Betreuung \neingesetzten Integrationshelfers besteht, ist für Nordrhein-Westfalen auch \nzwischenzeitlich nicht herbeigeführt worden. Die für das Schulrecht zuständige \nKammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat in mehreren jüngeren \nEntscheidungen die Frage aufgeworfen und verneint, ob einem Schüler oder seinen \ngesetzlichen Vertretern gegen den Schulträger ein eigener schul- oder \nverfassungsrechtlicher Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Einsatz eines \nunterrichtsbegleitenden Zivildienstleistenden zustehen kann.\n\n54\n\nVgl. Urteil vom 22. August 2001 - 10 K 4234/99 -\nund vom 20. März 2002 - 10 K 1529/00 - (gegen die \nletztgenannte Entscheidung ist ein Antrag auf \nZulassung der Berufung gestellt worden, der unter \ndem Aktenzeichen 19 A 1757/02 bei dem für das \nSchulrecht zuständigen 19. Senat des erkennenden \nGerichts anhängig ist).\n\n55\n\nAuch die Frage, ob in entsprechenden Fällen eventuell das Land Nordrhein-\nWestfalen in Anwendung des § 3 Abs. 1 des Schulfinanzgesetzes zur Kostentragung \nverpflichtet sein könnte, ist soweit ersichtlich noch nicht geklärt.\n\n56\n\nDas Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat allerdings in einer nach Ergehen der \nEntscheidungen des Senats vom 15. Juni 2000 veröffentlichten schulrechtlichen \nEntscheidung das Bestehen von Ansprüchen auf Übernahme der Kosten für einen \nIntegrationshelfer gegen das Land Niedersachsen als Schulträger auf Grund des dort \ngeltenden Schulrechts verneint.\n\n57\n\nVgl. Beschluss vom 18. Mai 2000 - 13 L 549/00 -, \nFEVS 52, 140.\n\n58\n\nIm vorliegenden Fall gestaltet sich die Rechtslage zusätzlich dadurch kompliziert, \ndass die Klägerin keine öffentliche Schule, sondern eine private Sonderschule \neigener Art besucht. Sie könnte schulrechtliche Ansprüche auf Übernahme der \nIntegrationshelferkosten gegen die private Ersatzschule nur auf dem Zivilrechtsweg \nverfolgen. Da der Schulaufnahmevertrag oder die Genehmigung zum Betrieb der \nErsatzschule eine spezielle Regelung der in Rede stehenden Kostenfrage nicht \nenthalten, käme es entscheidend auf eine vom Zivilgericht vorzunehmende \nAuslegung des Vertrages vor dem Hintergrund der für den Besuch öffentlicher \nSchulen geltenden - unklaren - Rechtslage an.\n\n59\n\nIn diesem Zusammenhang ist der Senat nach wie vor der Auffassung, auch den \nRechtsgedanken fruchtbar machen zu können, der hinter den - als solche vorliegend \nnicht erfüllten - Regelungen in § 44 BSHG, 43 Abs. 1 SGB I und § 13 AG-BSHG \nNRW a.F. bzw. § 4 Abs. 1 AG-BSHG NRW n.F. steht. Die Regelungen machen \ndeutlich, dass auf dem Gebiet des Sozialhilferechts und des Sozialrechts allgemein \nder betroffene Bürger, der jedenfalls gegen einen von mehreren in Betracht \nkommenden Sozialhilfeträgern bzw. Sozialleistungsträgern einen Anspruch hat, nicht \ngezwungen werden soll, den Streit über die Zuständigkeit zwischen den Behörden \nauf sein Risiko und seine Kosten zu klären, sondern dass der Zuständigkeitsstreit \nvon den beteiligten Behörden ausgetragen werden soll. Die diesen Regelungen \nzugrunde liegenden Erwägungen sind auch bei der Prüfung zu beachten, ob dem \neine öffentliche Schule besuchenden Hilfe Suchenden im Hinblick auf einen \neventuellen Rechtsanspruch gegen einen anderen staatlichen Leistungsträger \nbereite Mittel zur Abdeckung des geltend gemachten Bedarfs zur Verfügung stehen \nund ob es ihm zuzumuten ist, vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe zunächst \ngegen den anderen staatlichen Leistungsträger gerichtlich vorzugehen. Ist die \nRechtslage so unklar wie hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls nach welcher \nVorschrift der jeweilige Schulträger oder das Land Nordrhein-Westfalen die Kosten \neines den einzelnen Schüler betreuenden Integrationshelfers zu tragen hat, ist es im \nFalle des Besuchs einer öffentlichen Schule dem einzelnen Hilfe suchenden Schüler \nnicht zuzumuten, vor der Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers einen oder gar \nmehrere der in Betracht kommenden Rechtsträger gerichtlich in Anspruch zu \nnehmen. Dem Schüler einer privaten Ersatzschule - wie hier der Klägerin - kann nicht \nangesonnen werden, die entsprechenden Fragen inzidenter durch ein Zivilgericht \nklären zu lassen. Der Senat verkennt nicht, dass auch eventuelle \nErstattungsmöglichkeiten des Sozialhilfeträgers bisher noch weitgehend ungeklärt \nsind; vor dem Hintergrund der gegenannten Normen sieht er indes den Hilfe \nsuchenden Schüler als schutzwürdiger an als die beteiligten Träger öffentlicher \nVerwaltung.\n\n60\n\nDer Nachrang der Sozialhilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 40 Abs. 1 \nNr. 3 letzter Halbsatz BSHG steht der Bewilligung von Sozialhilfe vorliegend auch \nnicht deshalb entgegen, weil die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die \nStädtische M. -W. -Schule - ebenfalls eine Sonderschule für Geistigbehinderte - \nhätte besuchen können, an der die geltend gemachten Mehrkosten nach dem \nVortrag des Beklagten nicht entstanden wären. \n\n61\n\nAnders als in den vorausgegangenen Verfahren 16 A 3108/99 und \n16 A 2975/98 OVG NRW hat einem solchen Schulwechsel vorliegend allerdings eine \nabweichende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nicht entgegen \ngestanden.\n\n62\n\nNach § 7 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes steht es in der Kompetenz der \nzuständigen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmen, ob ein schulpflichtiges Kind die \nSonderschule eines bestimmten Typs bzw. welche konkrete Schule es besuchen \nmuss.\n\n63\n\nSolange die Schulaufsichtsbehörde etwa nicht entschieden hat, dass der eine \nRegelschule besuchende Schulpflichtige zum Besuch einer seiner Behinderung \nentsprechenden Sonderschule verpflichtet ist, kann der Sozialhilfeträger das \nschulpflichtige Kind nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die \nGewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen. \n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C \n36.84 -, FEVS 36, 1 (6) = NDV 1986, 291 (292) = \nNVwZ 1987, 412 (413) -; OVG NRW, Beschluss vom \n28. Juni 1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 (155); \nBeschluss vom 20. April 2000 - 16 B 2111/99 - ; \nUrteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -, FEVS 52, \n513; ferner: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. \nFebruar 1988 - 4 B 94/88 -, FEVS 38, 459 (460), und \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September \n1997 \n- 6 S 1709/97 -, FEVS 48, 305; a.A. - allerdings \nohne Auseinandersetzung mit der vorzitierten \nRechtsprechung - Hessischer VGH , Beschluss vom \n9. Juni 1999 - 1 TG 759/99 -, FEVS 51, 315.\n\n65\n\nEntsprechendes gilt, wenn die staatliche Schulaufsicht mit verbindlicher Wirkung \nfür die Beteiligten entschieden hat, dass der Schulpflichtige zum Besuch der \nSonderschule eines bestimmten Typs verpflichtet ist. Auch in diesem Fall kann ihn \nder Sozialhilfeträger nicht darauf verweisen, eine Sonderschule eines anderen Typs \nzu besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe abzuwenden. \n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A \n2975/98 -.\n\n67\n\nIm vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Beigeladene durch \nBescheid vom 16. Mai 1997 gemäß § 7 Abs. 1 SchpflG lediglich entschieden hat, \ndass die Klägerin \"eine Schule für Geistigbehinderte\" besucht. Die weitere \nFormulierung: \"Die von ihnen gewünschte Schule ist die C. -Schule. Gegen \neine Aufnahme in diese Schule werden schulaufsichtlicherseits keine Bedenken \nerhoben\", macht deutlich, dass nicht auch die Schule selbst zum Förderort bestimmt \nwerden sollte. Auf Befragen haben die Vertreter des Beigeladenen das in der \nmündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, so dass der Senat dies auch seiner \nEntscheidung zugrunde legt, zumal von Seiten des Beigeladenen nicht nur auf den \nWortlaut des Bescheides, sondern auch darauf verwiesen werden kann, dass eine \nErstreckung der Entscheidung über den Förderort auf die Schule selbst rechtlichen \nBedenken begegnete; denn eine Privatschule, auf die man nur im Wege des \nVertragsschlusses aufgenommen wird, könnte in aller Regel nicht in rechtmäßiger \nWeise durch Bescheid zum Förderort bestimmt werden. \n\n68\n\nNach der schulrechtlichen Rechtsprechung des 19. Senats des erkennenden \nGerichts kann auch eine öffentliche Sonderschule - da eine entsprechende \ngesetzliche Vorschrift nicht besteht - nur durch konkrete Benennung in einem \nverbindlichen behördlichen Einzelakt so bestimmt werden, das sie Pflichtschule im \nSinne von § 28 des Schulverwaltungsgesetzes ist. \n\n69\n\nVgl. etwa Beschlüsse vom 26. August 1999\n- 19 B 1502/99 - und vom 28. Mai 2002 \n- 19 B 1145/01 -.\n\n70\n\nFehlt es daran wie vorliegend, muss es dem Sozialamt - bei allerdings \nsorgfältiger Prüfung des Wunschrechts des Hilfe Suchenden aus § 3 Abs. 2 BSHG - \n\n71\n\n- vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteil vom 2. \nSeptember 1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 =\nFEVS 44, 322 -\n\n72\n\ngrundsätzlich möglich sein, vom Hilfe Suchenden bzw. seinen \nErziehungsberechtigten in Wahrnehmung der Selbsthilfemöglichkeiten einen \nSchulwechsel zu verlangen, wenn an einer anderen Sonderschule desselben Typs \nzusätzliche Kosten für die erforderlich werdenden Hilfeleistungen gerade nicht \nentstehen. Ob dies hier hinsichtlich der M. -W. -Schule seinerzeit angenommen \nwerden konnte, was nach den Ausführungen der stellvertretenden Schulleiterin der \nM. -W. -Schule in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zweifelhaft \nerscheint, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Im streitgegenständlichen \nZeitraum ist die Klägerin von Seiten des Beklagten jedenfalls nicht auf den Besuch \nder M. -W. -Schule verwiesen worden. Ein solcher Hinweis erfolgte vielmehr \nerstmals durch den Widerspruchsbescheid. Legt man die Ausführungen der \nstellvertretenden Schulleiterin über die Verhältnisse an der M. -W. -Schule in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat zugrunde, so brauchte sich der Klägerin \nbzw. ihren Erziehungsberechtigten der Besuch der M. -W. -Schule als einer \nkostengünstigeren gleichwertigen Lösung auch nicht von selbst aufzudrängen.\n\n73\n\nDem geltend gemachten Anspruch steht schließlich nicht entgegen, dass die \nMittel zur Finanzierung des Integrationshelfers, der die Klägerin während des \nstreitgegenständlichen Zeitraums betreut hat, vom Förderverein für das C. -\nHaus e.V. vorgeschossen worden sind. Insoweit ist von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auszugehen, wonach die Bedarfsdeckung durch einen \nDritten dem Hilfe Suchenden dann nicht entgegen gehalten werden kann, wenn der \nDritte die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht \nrechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat. \n\n74\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. September \n1993 - 5 C 50.91 -, a.a.O.\n\n75\n\nAusweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens des \nFördervereins an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. Juni 2002 sind \ndie Mittel für die Einzelbetreuung der Klägerin lediglich darlehensweise bis zu einer \nendgültigen Entscheidung im sozialhilferechtlichen Verfahren gegen den Beklagten \nund mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt worden, dass bei einer \nKostenübernahme durch das Sozialamt die nachgezahlten Zuschüsse an den \nFörderverein \"weiterzuleiten oder im Falle eines negativen Ausgangs von den Eltern \nselbst zurückzuerstatten\" seien. Diese Vereinbarung entspricht nach den Angaben in \nder mündlichen Verhandlung dem Inhalt der vorher mündlich getroffenen Abrede. Da \nes sich nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung bei dem Förderverein \num eine vom Trägerverein der Schule zu unterscheidende Rechtspersönlichkeit \nhandelt, sind nach Auffassung des Senats die oben beschriebenen Voraussetzungen \nfür eine sozialhilferechtlich unschädliche Bedarfsdeckung erfüllt.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 und 188 \nSatz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n77\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-12/16-a-5013-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-12/16-a-5013-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297530","retrieved":"2026-07-09 03:20:45.738292+00:00"}}