{"status":"available","doknr":"OLD297547","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0611.9A2259.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-11","aktenzeichen":"9 A 2259/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage wird, soweit sie nach teilweiser Klagerücknahme noch anhängig ist, \nabgewiesen.\n\nUnter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung des \nUrteils erster Instanz trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am in Kirkuk geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben im August 1997 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 1. September 1997 seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Er \nsei in Kirkuk aufgewachsen und habe dort von 1983 bis 1991 die Schule besucht. \nAnschließend - nach dem kurdischen Volksaufstand - seien sie in die \nSicherheitszone nach Jamjamal umgezogen, wo er seine Schulausbildung noch bis \n1993 fortgesetzt habe; mit Erreichen der Mittleren Reife sei er von der Schule \nabgegangen. Sein Vater, der früher Lehrer und Grundschuldirektor gewesen sei, \nhabe in Jamjamal ein Kleidergeschäft geführt, in dem er - der Kläger - nach \nAbschluss seiner Schulausbildung bis zur Ausreise gearbeitet habe. Er habe sich nie \npolitisch betätigt. Einige Freunde seien politisch gesehen bei der Kommunistischen \nArbeiterpartei gewesen seien, über die er selbst jedoch keine Informationen habe. \nDie Freunde hätten, wenn sie ihn im Laden aufgesucht hätten, nicht über Politik \ngesprochen. Als er am 15. Juni 1997 den Laden geöffnet habe, habe er einen unter \nder Tür durchgeschobenen Brief entdeckt, in dem er aufgefordert worden sei, sowohl \npolitische Tätigkeiten zu unterlassen als auch die Freundschaft zu den genannten \nFreunden aufzugeben. Er habe dem Brief keine Bedeutung beigemessen und sich \nnicht angesprochen gefühlt. Am 5. Juli 1997 sei ihm auf dem Nachhauseweg ein \nBrasili entgegen gekommen, in dem drei bewaffnete Männer gesessen hätten. Einer \nsei ausgestiegen und habe ihn aufgefordert einzusteigen. Nachdem er in das Auto \nhineingeschubst worden sei, sei man eine Weile gefahren. Schließlich sei er in ein \nehemaliges militärisches Lager in Khourmal verbracht worden, das von den \nIslamisten kontrolliert werde. Dort sei er bis zum 20. Juli 1997 festgehalten und \nverprügelt worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er Flugblätter der Islamisten \nzerrissen und sich überall negativ über diese geäußert sowie Freundschaft zu \nKommunisten gepflegt habe. Währenddessen habe sein Vater versucht, ihn zu \nfinden, und den Führer des Stammes I. , L. B. , kontaktiert. Dieser habe \nschließlich in der Zentrale der Islamisten seine - des Klägers - Freilassung erreichen \nkönnen. Am 25. Juli 1997 habe er den Laden wieder aufgemacht und erneut den \nBrasili mit den bewaffneten Männern gesehen, woraufhin er Angst bekommen habe. \nNachdem L. B. erklärt habe, er könne ihm für den Fall einer erneuten Verhaftung \nnicht mehr helfen und rate deshalb, das Land zu verlassen, habe er Jamjamal am \n31. Juli 1997 verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers, dem er 3.500 Dollar habe \nüberlassen müssen, sei ihm die Flucht über den Iran und die Türkei nach \nDeutschland gelungen. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben zu seinem \nVerfolgungsschicksal wird auf das Anhörungsprotokoll vom 3. September 1997 \nBezug genommen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. April 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab \n(Nr. 1 des Bescheides) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG (Nr. 2 des Bescheides) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3 \ndes Bescheides) nicht vorlägen. Ferner forderte es den Kläger zur Ausreise aus der \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des \nBescheides auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in \nden Irak an (Nr. 4 des Bescheides).\n\n5\n\nHiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung er \nsich weitgehend auf sein bisheriges Vorbringen bezogen hat. Ergänzend hat er \nvorgetragen: Der Bruder seines Vaters sei ein führendes Mitglied des Irakischen \nNationalkongresses gewesen; 1996 habe er den Irak verlassen und sei mittlerweile in \nden USA als Flüchtling anerkannt. Nach der Ausreise seines Onkels habe seine \nFamilie in Jamjamal Schwierigkeiten bekommen. Man habe seinem Vater Kontakte \nzum irakischen Geheimdienst unterstellt, weil er früher im Schuldienst und damit \nnotwendigerweise Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Er - der Kläger - habe \ninzwischen in Erfahrung gebracht, dass seine Familie - mit Ausnahme eines Ende \n1997 in die Türkei ausgereisten Bruders - 1997 von Jamjamal wieder nach Kirkuk \nzurückgekehrt sei. Sein Vater sei dort mit dem Bemerken, nur kurz angehört werden \nzu sollen, mitgenommen worden und seither nicht mehr bei der Familie \nerschienen.\n\n6\n\nNach teilweiser Rücknahme des ursprünglich auch auf die Asylanerkennung \ngerichteten Begehrens hat der Kläger noch beantragt,\n\n7\n\n die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom 23. April 1998 \nzu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n8\n\n und hilfsweise festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. \n \n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang \nder Klagerücknahme eingestellt und im Übrigen die Beklagte unter teilweiser \nAufhebung des angegriffenen Bescheides verpflichtet festzustellen, dass bezüglich \ndes Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung \nhat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak \nwegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und seiner Herkunft aus Jamjamal die \nGefahr der Gruppenverfolgung drohe.\n\n12\n\nHiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung, zu \nderen Begründung er sich auf das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A \n4671/98.A - bezieht. \n\n13\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n17\n\nund verteidigt das erstinstanzliche Urteil.\n\n18\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt nicht zur Sache Stellung.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die in \ndem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 2. Juli 2001 \nnäher bezeichnet sind.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. \n\n22\n\nSie sind ferner durch das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 2. Juli 2001 auf \ndie Rechtsprechung des Senats zur Verfolgungslage in den kurdischen \nAutonomiegebieten im Nordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten \ndiesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Daneben ist der Kläger \naufgefordert worden, alle im Hinblick auf sein Begehren erheblichen Tatsachen \nvorzutragen und gegebenenfalls Beweismittel zu bezeichnen.\n\n23\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet.\n\n24\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks, weil dort sein Leben \noder seine Freiheit nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. \n\n25\n\nVgl. zu den im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG \nzur Anwendung gelangenden Maßstäben \neinschließlich der Anwendbarkeit der Grundsätze der \ninländischen Fluchtalternative: OVG NRW, Urteil \nvom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -.\n\n26\n\nDenn er kann jedenfalls auf das autonome Kurdengebiet (in den Provinzen \nSulaimaniya, Arbil und Dohuk) verwiesen werden. Dieses genügt auch bei \nZugrundelegung eines herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts den Anforderungen, die an eine den \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende inländische \nFluchtalternative zu stellen sind.\n\n27\n\nVgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der \ninländischen Fluchtalternative auf die autonomen \nKurdengebiete im Nordirak: BVerwG, Urteil vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; \nOVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999, a.a.O., und \nvom 8. März 2001 - 9 A 2993/98.A.\n\n28\n\nNach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist die \nSchutzgewährung wegen politischer Verfolgung ausgeschlossen, wenn der \nAsylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen \ner vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, und wenn ihm dort keine anderen \nNachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer \nasylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existentielle \nGefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315 (342 ff.); \nBVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, - 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom 30. April 1996 \n- 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259.\n\n30\n\nNach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes, \n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C \n171.95 -, DVBl. 1996, 1260, \n\n32\n\nkeine ernsthaften Zweifel, dass der Kläger im autonomen Kurdengebiet im \nNorden des Iraks vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher ist. Soweit eine \npolitische Verfolgung durch zentralirakische Behörden in Frage steht, fehlt es diesen \nan der hierfür erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine \nÄnderung dieser Situation in absehbarer Zeit und damit als \"reale\" Möglichkeit \nerscheinen lassen, sind nicht gegeben.\n\n33\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteile vom 5. Mai \n1999 und vom 8. März 2001, jeweils a.a.O.; \nergänzend die in der übersandten Erkenntnisliste \nbezeichneten Stellungnahmen des Deutschen \nOrientinstituts vom 30. März 1999 an VG Oldenburg, \nwonach nicht abgeschätzt werden könne, wie lange \nder \"status quo\" noch andauere und Voraussagen, \nwann der irakische Staat in die kurdischen \nAutonomiegebiete zurückkehren werde, nicht \ngetroffen werden könnten, vom 30. Juni 1999 an \nVG Bayreuth, wonach nicht prognostiziert werden \nkönne, wann die Iraker sich des autonomen \nKurdengebiets wieder bemächtigen würden, und \nvom 6. Dezember 1999 an VG Trier, wonach der \nmilitärische Zugriff der Iraker ebenso wie die \nSchutzgewährung durch die Allierten in der Schwebe \nseien, das Eine ebenso wahrscheinlich wie das \nAndere sei, so dass die Zukunft schlecht zu \nprognostizieren sei; Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 15. Februar 2001, S. 7, wonach keine \nErkenntnisse dafür vorliegen, dass die Bagdader \nZentralregierung versucht, ihre Staatsgewalt auf den \nvon Kurden besiedelten Norden auszudehnen, wenn \nauch ein erneutes militärisches Vorgehen Bagdads \ngegen die Kurdenparteien im Nordirak nicht \nausgeschlossen werden könne.\n\n34\n\nEs bestehen auch keine Zweifel, dass der Kläger vor einem Anschlag irakischer \nGeheimdienstagenten hinreichend sicher ist. Wie der Senat in dem genannten Urteil \nvom 5. Mai 1999, a.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die nach außen \nerkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle Funktionen oder \nherausgehobene militärische Führungsfunktionen wahrgenommen haben, sowie für \nkurdische Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen \nAutonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlags des irakischen \nGeheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehört der Kläger unter Zugrundelegung \nseines eigenen Vorbringens offensichtlich nicht.\n\n35\n\nAuch eine politische Verfolgung des Klägers durch eine der maßgeblichen \nKurdengruppierungen, hier insbesondere die in der Provinz Sulaimaniya \ntonangebende PUK, ist nicht zu befürchten. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche \nbereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die PUK ebenso wie die KDP als in ihrem \njeweiligen Herrschaftsgebiet tonangebende Organisation nach wie vor keine \nhinreichende Gebietsgewalt ausübt,\n\n36\n\nso OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999 und vom \n8. März 2001, jeweils a.a.O.,\n\n37\n\noder ob eine solche grundsätzlich in Betracht kommt, weil die PUK ebenso wie \ndie KDP jedenfalls inzwischen in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet als quasi-\nstaatliche Organisation anzusehen ist.\n\n38\n\nVgl. zur politischen Verfolgung durch quasi-\nstaatliche Organisationen: BVerfG, Beschluss vom \n10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 - NVwZ \n2000, 1165; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 \n- 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815; vgl. zur Stellung der \nPUK bzw. KDP im Nordirak: Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 15. Februar 2001, S. 6.\n\n39\n\nUnabhängig hiervon kann bereits dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers zur \nÜberzeugung des Senats nicht entnommen werden, dass eine politische Verfolgung \nernsthaft zu befürchten ist. Der Annahme einer Verfolgungsgefahr durch die PUK \nsteht schon entgegen, dass dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen vor dem \nBundesamt seit 1991 in Jamjamal und damit im PUK-Gebiet nichts Nachteiliges \ndurch die herrschende Partei widerfahren ist. Sein erstmals im Klageverfahren \nerfolgter Vortrag, seine Familie habe ab 1996 in Jamjamal Schwierigkeiten \nbekommen, weil sein Vater früher im Schuldienst und damit notwendigerweise \nMitglied der Baath-Partei gewesen sei und man ihm deshalb Kontakte zum \nirakischen Geheimdienst unterstellt habe, ist schon deshalb unglaubhaft, weil der \nKläger vor dem Bundesamt hiervon nicht ansatzweise berichtet hatte. Stattdessen \nhat er seinerzeit vielmehr angegeben, dass es außer den angeblichen Übergriffen \ndurch Islamisten keine Gründe für eine Ausreise aus dem Irak gegeben habe.\n\n40\n\nEine Gefährdung durch - überwiegend im PUK-Gebiet ansässige - Islamisten \nkann ebenfalls nicht angenommen werden. Das Vorbringen des Klägers, er sei von \nIslamisten bedroht, entführt, festgehalten und misshandelt worden, ist ebenfalls \nunglaubhaft. Seine Angaben zu den diesbezüglichen angeblichen Ereignissen sind \nweitgehend oberflächlich, detailarm und vage geblieben. Schon den Inhalt des \nangeblich am 15. Juni 1997 vorgefundenen Drohbriefes hat der Kläger lediglich \nschlagwortartig beschrieben, so dass die Annahme, er habe von tatsächlich Erlebtem \nberichtet, nicht gerechtfertigt ist. Nichts anderes gilt für seinen weiteren Vortrag. \nWenn er tatsächlich auf offener Straße von bewaffneten Männern in einem \"Brasili\" \nentführt, in ein islamisches Lager verbracht und dort mehr als zwei Wochen \nfestgehalten worden wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er unter Angabe einer \nVielzahl von Einzelheiten zu den Tätern und der Art ihrer Bewaffnung, zu sonstigen \nkonkreten Begleitumständen der Entführung und vor allem zu den Umständen der \nHaft - insbesondere den angeblich erlittenen \"Prügeln\" - wesentlich eingehendere \nSchilderungen abgegeben hätte. Das gilt umso mehr, als sich derartige \neinschneidende Erlebnisse erfahrungsgemäß besonders nachhaltig in das \nGedächtnis einprägen. Im Übrigen ist widersprüchlich, dass er zunächst angegeben \nhat, nie verhaftet worden zu sein, während im weiteren Verlauf der Befragung von \neiner mehr als zweiwöchigen Internierung in einem Lager die Rede war. Auch der \nVortrag des Klägers dazu, wie es zu der Freilassung aus der Haft gekommen sein \nsoll, ist unglaubhaft. Es fehlt an jeglichen Angaben dazu, wie es dem Vater des \nKlägers gelingen konnte, zu dem angeblichen Führer des Stammes I. - dem \nweder der Kläger noch seine Verwandten angehörten - Kontakt aufzunehmen, und \ndazu, aus welchen Gründen dieser sich bereit erklärt haben sollte, sich einzuschalten \nund auf die Freilassung des Klägers hinzuwirken. Schließlich leitet der Kläger seine \nAngst vor einer erneuten Verhaftung lediglich daraus her, dass er erneut den \"Brasili\" \nmit den bewaffneten Männern gesehen haben will. Dafür, warum diese tatsächlich \nnur wenige Tage nach der - angeblich durch Einschaltung eines Stammesführers \nermöglichten - Freilassung erneut den Kläger behelligen sollten, fehlt jedoch jeder \nAnhalt; auch der Kläger hat insoweit nach eigenem Bekunden lediglich ein diffuses \nAngstgefühl verspürt. Zusammenfassend drängt sich der Eindruck auf, dass der \nKläger sich eine Verfolgungsgeschichte konstruiert, nicht aber von tatsächlich \nErlebtem berichtet hat. \n\n41\n\nDem Kläger drohen auch keine anderen Gefahren, als sie ihm in den von der \nirakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten gedroht hätten. Dies gilt zunächst für \ndie Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums.\n\n42\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O.\n\n43\n\nSoweit im Hinblick hierauf die Einschränkung gemacht wird, dass nur diejenigen \neine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den kurdischen \nAutonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über familiäre Verbindungen \nverfügten, die im Rahmen des dort herrschenden Clanwesens und \nFamilienverbandes die Hilfe in Notlagen gewährleisteten,\n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O.,\n\n45\n\nlässt sich hieraus mit Blick auf den begehrten Abschiebungsschutz Günstiges für \nden Kläger nicht ableiten. Denn der Kläger ist zwar in Kirkuk geboren und \naufgewachsen, hat aber von 1991 bis 1997 in Jamjamal in der Provinz Sulaimaniya \ngelebt, dort seine Schulausbildung beendet und ist mehrere Jahre als Händler tätig \ngewesen. Aufgrund seiner daraus folgenden gesellschaftlichen Einbindung in Form \nvon Kontakten etwa zu Schulfreunden, Nachbarn, Geschäftsfreunden oder Kollegen \nkann der Kläger davon ausgehen und darauf vertrauen, dass er bei etwaigen \nVersorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten unterstützt wird, so dass er bei der \ngebotenen generalisierenden Betrachtungsweise keine existentiellen Nöte \nbefürchten muss.\n\n46\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger über die \nabstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen iranischen Truppeneinmärschen in die \ngenannten Provinzen berührt zu werden, konkret i.S. einer \"realen\" Möglichkeit \nbetroffen sein werde, lassen sich nicht erkennen. Entsprechendes gilt auch für die \nFrage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehende - \nGefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen kriegerischer \nAuseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer Partei und Gefährdung \nder Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht zu befürchten.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O.\n\n48\n\nIm Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling \nauch nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland oder \neinen langjährigen Auslandsaufenthalt.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O.\n\n50\n\nDie danach für den Kläger verfolgungsfreien und auch im Übrigen unzumutbare \nexistentielle Gefahren und Nachteile nicht aufweisenden Landesteile im Norden des \nIraks sind für ihn ohne Weiteres zu erreichen.\n\n51\n\nVgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes \nder inländischen Fluchtalternative innerhalb des \nVerfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai \n1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210.\n\n52\n\nUm das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die Provinz \nSulaimaniya zu gelangen, muss der Kläger zentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht \ndurchqueren; er kann vielmehr unmittelbar über die türkische Grenze in den Nordirak \nein- und in die Provinz Sulaimaniya weiterreisen oder unmittelbar über die iranische \nGrenze dorthin gelangen.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O.\n\n54\n\nDie hilfsweise geltend gemachten Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nbestehen nicht, so dass auch insoweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes \n(Nr. 3 des Bescheides) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten \nverletzt.\n\n55\n\nHinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und \nAbs. 4 AuslG fehlt es an dem Erfordernis der Staatlichkeit der dem Asylbewerber \njeweils - im Zielstaat Irak - konkret-individuell drohenden Maßnahme,\n\n56\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., \nm.w.N.,\n\n57\n\nbzw. am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschriften. Der \nirakische Staat verfügt, wie bereits dargelegt, nicht über eine effektive Gebietsgewalt \nim kurdischen Autonomiegebiet und wird diese nach jetzigem Kenntnisstand auch \nauf absehbare Zeit nicht (wieder) erlangen. Hinsichtlich der dort herrschenden \nKurdengruppen - sollte man ihnen quasi-staatliche Macht zubilligen - sind die \nVoraussetzungen von § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG nicht erfüllt. Wie sich \nebenfalls aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann nicht davon \nausgegangen werden, dass dem Kläger die konkrete Gefahr der Folter droht \n(Abs. 1), dass er wegen einer Straftat gesucht wird und die Gefahr der Todesstrafe \nbesteht (Abs. 2) oder dass die Abschiebung einen Verstoß gegen die Konvention \nzum Schutze der Menschenrechte bedeutete (Abs. 4).\n\n58\n\nDem Kläger drohen bei seiner Rückkehr in die kurdischen Autonomiegebiete \nauch keine Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nbegründen. Hiernach kann von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen \nStaat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese \nvom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. \n\n59\n\nFür die Annahme einer \"konkreten\" Gefahr genügt nicht die theoretische \nMöglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muss \neine \"beachtliche\" Wahrscheinlichkeit sein, wobei allerdings das Element der \n\"Konkretheit\" der Gefahr für den Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert. In diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das bei bereits erlittener \nVerfolgung den herabgestuften Maßstab rechtfertigende Element der Zumutbarkeit \nder Rückkehr an. Schließlich muss die Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch \nlandesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung kommt danach nicht in \nBetracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der \nAusländer sich ihnen durch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines \nHerkunftslandes entziehen kann.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., \nm.w.N.\n\n61\n\nDies ist hier der Fall. Der Kläger kann sich einem ihm möglicherweise drohenden \nZugriff durch den irakischen Staat dadurch entziehen, dass er in die autonomen \nKurdengebiete ausweicht. Denn der irakische Staat besitzt dort, wie oben dargestellt, \nkeine polizeilichen und administrativen Zugriffsmöglichkeiten. Anschläge irakischer \nGeheimdienstangehöriger hat er aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht \nzu befürchten. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger innerhalb \nder kurdischen Autonomiegebiete konkret-individuellen Leibes- oder Lebensgefahren \ni.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein werde, kann, wie im Rahmen der \ninländischen Fluchtalternative zu § 51 Abs. 1 AuslG dargelegt, nicht ausgegangen \nwerden.\n\n62\n\nGefährdungen durch innerkurdische Streitigkeiten, wie etwa auf Grund des \nAufflammens kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen \noder aber in Folge kurdischer terroristischer Anschläge, oder Gefährdungen durch \ntürkische und/oder iranische Truppenbewegungen im Nordirak, die als allgemeine \nGefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG unterfallen, \nvermögen dann, wenn durch die Abschiebung der jeweiligen Asylsuchende extrem \nbzw. hochgradigen Gefahren ausgesetzt ist, dieser quasi sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in \nverfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein \nAbschiebungshindernis zu begründen.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., \nm.w.N.\n\n64\n\nDerartige gerade dem Kläger drohende extreme Leibes- oder Lebensgefahren \nsind jedoch, wie ebenfalls oben dargelegt, innerhalb der kurdischen \nAutonomiegebiete nicht zu besorgen bzw. lassen sich im Hinblick auf etwaige \nkurdische Terroranschläge angesichts deren sowohl in zeitlicher als auch räumlicher \nHinsicht punktuellen Charakters über die rein abstrakte Möglichkeit hinaus nicht in \nBezug auf den Kläger konkretisieren.\n\n65\n\nSchließlich hat der Kläger auch keine Gefahr auf dem Reiseweg zu den \nkurdischen Autonomiegebieten zu befürchten. Insoweit wird auf die Ausführungen zu \n§ 51 Abs. 1 AuslG verwiesen. Abgesehen davon ist die Einreise in den Nordirak auch \nim Übrigen - mit oder ohne Pass - völlig problemlos, wie die oft monatelangen \nAufenthalte irakischer Asylbewerber im Nordirak und insbesondere die \nbesuchsweisen Aufenthalte von in der Bundesrepublik Deutschland oder etwa den \nNiederlanden als asylberechtigt anerkannten Irakern nachdrücklich belegen. \n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., \nm.w.N.\n\n67\n\nDie fehlende Abschiebungsmöglichkeit über die Türkei - und wohl auch über den \nIran - in den Norden des Irak hindert die Versagung des Abschiebungsschutzes aus \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Denn dem Kläger kann eine derart legale und \nfreiwillige Rückkehr über die Türkei und ggf. den Iran angesonnen werden, da hierbei \nunzumutbare Beeinträchtigungen offenkundig nicht zu besorgen sind, wie die \nzahlreichen Rückkehrerfälle belegen. Wer aber durch die freiwillige Ausreise und \nRückkehr in den Norden seines Heimatstaates (hier: Irak) etwaige Gefahren \nabwehren kann, bedarf des Schutzes durch die Bundesrepublik Deutschland \nnicht.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., \nm.w.N.\n\n69\n\nDie Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit \n§ 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da der Kläger weder als Asylberechtigter \nanerkannt ist noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt; die ihm gesetzte \nAusreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § \n167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n71\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-11/9-a-2259-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-11/9-a-2259-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297547","retrieved":"2026-07-09 03:20:47.312540+00:00"}}