{"status":"available","doknr":"OLD297558","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0610.6B519.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-10","aktenzeichen":"6 B 519/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. \n\n3\n\nAuch die vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nführen zu keinem anderen Ergebnis. Seine Ausführungen zu der Frage, ob \nBeamte/Beamtinnen des Landes Nordrhein-Westfalen während des \nErziehungsurlaubs befördert werden können, haben Überlegungen und Hinweise \nzum Inhalt, aus denen sich die Unzweckmässigkeit eines solchen Vorgehens \nmöglicherweise herleiten ließe; eine normative Regelung zu dieser Frage zeigt er \nindessen nicht auf. Unter diesen Umständen spricht bei summarischer Prüfung viel \nfür die Auffassung des Antragsgegners, dass eine Rechtsvorschrift, nach der die \nBeförderung von im Erziehungsurlaub befindlichen Beamtinnen/Beamten wegen \nnicht vorhandener tatsächlicher Dienstverrichtung ausgeschlossen ist, im Lande \nNordrhein-Westfalen nicht besteht. Diese Auffassung wird durch die bereits in dem \nangefochtenen Beschluss zitierte Kommentarstelle\n\n4\n\nbei Höffken/Kohlen/Kleeberg, Laufbahnrecht des \nLandes Nordrhein-Westfalen, Stand April 1999, B \n§ 10 Anm. 4a\n\n5\n\nund durch den weiteren Hinweis des Antragsgegners auf Nr. 4.3 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Rd.Erl. d. Innenministeriums vom 25. Januar 1996 mit späterer Änderung \n- SMBl NRW 203034) bestärkt. Durch diese Regelung - Spiegelstrich 3 - wird für \nBeamte, deren Beurlaubung voraussichtlich an dem folgenden regelmäßigen \nBeurteilungszeitpunkt noch andauert, die Möglichkeit einer Anlassbeurteilung \neröffnet. Mangels Gelegenheit, mit dieser Beurteilung auch während der \nBeurlaubung an einem Beförderungsverfahren teilzunehmen, wäre die Regelung \nohne sinnvollen Inhalt. \n\n6\n\nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht dadurch in Frage \ngestellt, dass - wie der Antragsteller ausführt - , die Beigeladenen zu 2) und 3) in der \nGesamtschau der Daten \"deutlich\" schlechter einzustufen seien als er. Ohne dass es \nim vorliegenden Falle einer Einzelabwägung zu den jeweiligen Beigeladenen und \nden einzelnen Hilfskriterien und deren Rangfolge bedarf, erreicht der zeitliche \nVorsprung des Antragstellers in keiner Konstellation eine Größenordnung, die als \ndeutlicher Unterschied zu Gunsten des männlichen Bewerbers i.S. der zitierten \nRechtsprechung des Senats zu werten ist. \n\n7\n\nSchließlich kann der Antragsteller nicht damit gehört werden, die Beigeladene zu \n3) habe sich als Probebeamtin gemäß § 9 LBG noch nicht abschließend bewährt. \nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich das \nBeförderungsverbot aus § 8 Abs. 7 Nr. 1 LVOPol auf die laufbahnrechtliche \nProbezeit.\n\n8\n\nVgl. zu der gleich lautenden Regelung in § 10 \nAbs. 2a LVO NRW Komm. von Höffken u.a., a.a.O., \nAnm. 3a.\n\n9\n\nDie Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass diese bei der Beigeladenen zu 3) \nlängst beendet ist, entspricht einerseits den bekannten Rahmendaten (Eintritt in die \nPolizei am 00.00.00), und ist anderseits vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren \nnicht in Zweifel gezogen worden. Nach Erklärung der Beigeladenen zu 3) hat ihre \nlaufbahnrechtliche Probezeit am 00.00.00 geendet. Zudem ist die Beigeladene zu 3) \nseit Ende Februar 0000 Beamtin auf Lebenszeit. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, 15, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-10/6-b-519-02","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-10/6-b-519-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297558","retrieved":"2026-07-09 03:20:48.185431+00:00"}}