{"status":"available","doknr":"OLD297556","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0610.1B755.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-10","aktenzeichen":"1 B 755/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der in ihm enthaltenen \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts im Verfahren zur Hauptsache 26 K 257/02 nicht berechtigt \nist, von dem Antragsteller zusätzlich zu den ihm bislang übertragenen Aufgaben als \nBeigeordneter die Wahrnehmung der Aufgaben eines Werkleiters für den Betrieb der \nStadtentwässerung O. zu verlangen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat \nErfolg. \n\n3\n\nDer Antrag des Antragstellers ist aus den nachfolgenden Gründen zu der Art und \ndem Umfang der offenen Sach- und Rechtslage in dem im Entscheidungssatz zum \nAusdruck gebrachten Sinne zu verstehen und aus den nachfolgenden Erwägungen \nzur Schadensgewichtung für den Fall der Versagung bzw. Gewährung des begehrten \nvorläufigen Rechtsschutzes begründet. \n\n4\n\nMit Blick auf den Umstand, dass die endgültige Bestimmung des Charakters der \nzwischen den Beteiligten streitigen Maßnahme - der Übertragung der Werkleitung \ndes eigenbetriebsähnlichen Regiebetriebs \"Stadtentwässerung O. \" auf den \nAntragsteller - als entweder einer Übertragung eines Nebenamtes i.S.d. § 67 LBG \nNRW i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung und/oder einer Festlegung des \nGeschäftskreises des Beigeordneten i.S.d. § 73 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) \nerst nach weitergehender, dem Verfahren zur Hauptsache vorbehaltener Klärung des \nSachstandes möglich ist, hat das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend offen \ngelassen, ob der begehrte vorläufige Rechtsschutz sich hier nach § 80 Abs. 5 VwGO \noder § 123 Abs. 1 VwGO richtet. Die Anwendung der einen oder der anderen Form \nvorläufigen Rechtsschutzes ist lediglich davon abhängig, ob in der in Rede \nstehenden Maßnahme ein Verwaltungsakt oder ein davon zu unterscheidender Akt \nder Aufgabenverteilung im Rahmen der dem Dienstherrn des Antragstellers \nzustehenden Organisationsgewalt zu sehen ist. In beiden Fällen können - entgegen \nder insoweit missverständlichen Wendung im Einleitungssatz der Gründe der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts - Rechte des Antragstellers (z. B. Beachtung \nder dem Antragsteller geschuldeten Fürsorge- und Schutzpflicht, die eine \nÜberbeanspruchung des Antragstellers verbieten würden) berührt sein, wenn dies \nauch nur im erstgenannten Fall durch eine als Verwaltungsakt angreifbare Regelung \ngeschehen wäre. Da der Antragsteller die insoweit als Regelung bzw. \nOrganisationsmaßnahme in Betracht kommende Anordnung mit Widerspruch und \nKlage form- und fristgerecht angefochten hat und die beiden erwähnten \nRechtsschutzarten dem Grunde nach strukturgleich sind, bedarf es unter dem \nGesichtspunkt der Statthaftigkeit keiner Festlegung des gesuchten Rechtsschutzes: \nDer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage \nlägen - bei (wie hier) offenem Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache - die gleichen \nErwägungen zugrunde, wie sie zur Stützung der im Tenor ausgesprochenen \nFeststellung angestellt worden sind.\n\n5\n\nVgl. zur Gleichwertigkeit und Strukturgleichheit \nbeider Formen des vorläufigen Rechtsschutzes: \nBVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvR \n699/77 -, BVerfGE 51, 268 ff. (280 f., 285 f.).\n\n6\n\nWorauf es im vorliegenden Fall allein ankommt, ist demnach, ob der Antragsteller \ndie Möglichkeit einer unmittelbar drohenden Verletzung von Rechten oder einer \nrechtlich nicht gerechtfertigten Belastung seiner Stellung als Beigeordneter derart \nglaubhaft gemacht hat, dass bei ihm günstigen Ausgang des Verfahrens zur \nHauptsache der ihm drohende Schaden, der durch die Versagung des vorläufigen \nRechtsschutzes hervorgerufen würde, deutlich gewichtiger wäre als derjenige, der \nder Antragsgegnerin drohen könnte, falls vorläufiger Rechtsschutz gewährt, der \nAntragsteller im Hauptsacheverfahren aber unterliegen würde. \n\n7\n\nInsoweit ist festzustellen, dass unter Zugrundelegung des - allerdings nicht \nausreichend substantiierten - Vortrages der Antragsgegnerin die dem Antragsteller \nzusätzlich zu seinen vielfältigen Aufgaben als Beigeordneter übertragene Aufgabe \nder Werkleitung der Stadtentwässerung O. mit Ausnahme einer nicht weiter \nzeitlich eingrenzbaren Einarbeitungsphase jedenfalls nicht mehr als vier \nWochenstunden zusätzlicher Arbeitsbelastung mit sich bringt. In Ansehung dessen \nund weil kein Grund nachvollziehbar vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, weshalb \nnicht einem anderen Beigeordneten, der in gleicher Weise für die Wahrnehmung \ndieser Aufgabe (un)qualifiziert ist, wie es der Antragsteller von sich substantiiert \nbehauptet, ist ein besonderer Schaden für die Antragsgegnerin nicht erkennbar, \nwenn nicht gerade der für die verantwortliche Aufgabenwahrnehmung seiner Ansicht \nnach nicht qualifizierte Antragsteller die Aufgaben der Werkleitung der \nStadtentwässerung O. wahrnimmt. Die Antragsgegnerin geht vielmehr der Sache \nnach von einer beliebigen Austauschbarkeit der Führungskraft an der Spitze dieses \neigenbetriebsähnlichen Regiebetriebs aus, da spezielle betriebswirtschaftliche \nQualifikationen von ihr offenbar nicht gefordert werden. \n\n8\n\nDemgegenüber betreffen die von dem Antragsteller nachvollziehbar und damit \nsubstantiiert dargestellten aktuellen Belastungen und Verantwortlichkeiten (sie \nbeziehen sich auf die Größe seines Dezernats und die personellen wie \nwirtschaftlichen Dimensionen des Betriebs der Stadtentwässerung) Umstände, die \nauch nur vorläufig hinzunehmen dem Antragsteller nicht zumutbar sind. Dies gilt vor \nallem für den ungeklärten, aus der Sicht der Antragsgegnerin aber gegebenen Fall \nder Anwendbarkeit der Eigenbetriebsverordnung: Die in Rede stehende Maßnahme \nwäre offensichtlich rechtswidrig, was aus § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 \nEigenbetriebsverordnung folgen würde. Die nach diesen Bestimmungen \nvorgesehene Stellung eines Beigeordneten als Erster Werkleiter kommt nach \nWortlaut und Systematik der Verordnung insbesondere nach den Regelungen in § 2 \nAbs. 2 Sätze 1 und 2 Eigenbetriebsverordnung lediglich dann in Betracht, wenn \nmehrere Werkleiter vorhanden sind, neben dem Beigeordneten als Erstem Werkleiter \nalso mindestens noch ein weiterer Werkleiter bestellt worden ist. Gleiches gilt \nhinsichtlich des Umstandes, dass der Antragsteller einerseits über keine \nbetriebswirtschaftlichen Qualifikationen verfügt, andererseits nach der ggf. \nanwendbaren Bestimmung in § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Eigenbetriebsverordnung der \nWerkleitung die laufende Betriebsführung obliegt und sie ausdrücklich für die \nwirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich ist. Das Maß der dadurch \ngegebenen zusätzlichen Belastungen des Antragstellers kann in keinem Falle allein \naus der praktischen Handhabung dieser Stellung durch andere Werkleiter in der \nVergangenheit hergeleitet werden, da die in ihr geübte Praxis nichts weiter als eine \ngrobe Pflichtverletzung gegenüber Dienstherrn und Öffentlichkeit dargestellt haben \nkann, die der jeweilige Dienstherr lediglich hingenommen haben könnte, die \nhinzunehmen er gegenüber dem Antragsteller aber nicht unbedingt bereit sein \nmüsste. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Antragsteller \nangesichts einer ggf. in der Übertragung der Werkleitung liegenden Verletzung der \nFürsorge- und Schutzpflichten seines Dienstherrn am Ende - vor Gericht - im \nKonfliktfall nicht wirklich für Fehlleistungen zur Verantwortung gezogen werden \nkönnte und ob er aktuell oder in absehbarer Zeit wegen völliger Überlastung in dem \neinen oder anderen Bereich der ihm übertragenen Aufgaben tatsächlich versagen \nwürde. Dem Antragsteller ist es vielmehr schon wegen seiner Stellung als \nWahlbeamter nicht zumutbar, bis zu einer Entscheidung im Verfahren zur \nHauptsache das Risiko zu tragen, dass seine eventuelle Überlastung und die in \nihrem Gefolge eventuell auftretenden realistischerweise nicht auszuschließenden \nFehlleistungen in unsachlicher, im politischen Tagesgeschäft möglicher Negierung \njener Überlastung zu einem nicht wieder gut zu machenden Schaden hinsichtlich der \nErhaltung der beruflichen Stellung des Antragstellers instrumentalisiert werden \nkönnten.\n\n9\n\nIn Abwägung dessen ist es der Antragsgegnerin ohne weiteres zumutbar, eine \nInterimslösung für die Werkleitung der Stadtentwässerung O. ohne die \nInanspruchnahme des Antragstellers hierfür zu finden, bis das Verwaltungsgericht im \nVerfahren zur Hauptsache nach vollständiger Klärung der - insbesondere hinsichtlich \ndes Umfangs und der Qualität der durch die Werkleitung verursachten \nMehrbelastungen eines Beigeordneten weitgehend ungeklärten Sach- und \nRechtslage eine Entscheidung getroffen haben wird. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-10/1-b-755-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-10/1-b-755-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297556","retrieved":"2026-07-09 03:20:48.021427+00:00"}}