{"status":"available","doknr":"OLD297559","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0610.18B1784.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-10","aktenzeichen":"18 B 1784/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,- EUR (Wertstufe bis \n4.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil er schon formell \nnicht den Anforderungen genügt, die nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO in der bis zum \n31. Dezember 2001 geltenden Fassung (s. § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des \nGesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. \nDezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -) an die Darlegung der geltend gemachten \nBeschwerdezulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO zu stellen \nsind. \n\n3\n\nNach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. \n\"Dargelegt\" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er \nzweifelsfrei vom Antragsteller benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum dieser \nZulassungsgrund vorliegen soll. \n\n4\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 1997 - 18 B \n576/97 -, NVwZ 1998, 415; ebenso: OVG NRW, \nBeschlüsse vom 7. Februar 1997 - 7 B 238/97 - und \nvom 16. April 1997 - 8 B 679/97 -.\n\n5\n\nDen vorstehenden Anforderungen entspricht die Begründung des \nZulassungsantrags nicht. Sie beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf zwei der in § \n124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe und greift sodann - in Verkennung \ndes rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung eines \nZulassungsantrags und der Begründung einer Beschwerde - die nach ihrer \nAuffassung unzutreffende Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht an, ohne \ninsoweit zwischen den einzelnen benannten Zulassungsgründen zu unterscheiden. \nEs ist jedoch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus der unspezifizierten \nBegründung des Zulassungsantrags für die geltend gemachten Zulassungsgründe \njeweils eine passende Begründung zu konstruieren. \n\n6\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 1997 a.a.O. \nund vom 2. Oktober 2000 - 18 B 825/00 -.\n\n7\n\nZwar mag ein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt sein, wenn sich die \nAntragsbegründung eindeutig einem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO \nzuordnen lässt, und sie hinreichend konkrete Ausführungen zu den aufgeworfenen \nRechtsfragen enthält. Eine derartige Zuordnung scheidet jedoch schon infolge der \nsich teilweise überschneidenden Regelungsbereiche der Zulassungsgründe aus, \nwenn die Begründung des Zulassungsantrags - wie hier - geeignet ist, sich auf \nmehrere Zulassungsgründe zu erstrecken.\n\n8\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 1997 a.a.O., \nvom 20. Juli 2000 - 18 A 1703/98 -, vom 4. \nSeptember 2000 - 18 B 973/99 - und vom 12. \nOktober 2000 - 18 A 4677/00 -.\n\n9\n\nAn einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlte es aber auch \ndann, wenn man zu Gunsten des Antragstellers davon ausgehen wollte, dass er sich \nvornehmlich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \nberuft (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn insoweit bedarf es einer \nauf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den \nentscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Es ist in \nsubstantiierter Weise darzustellen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht \ngefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.\n\n10\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 3. August \n2001 - 18 B 1751/00 -, m.w.N.\n\n11\n\nDiesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. In der Begründung \ndes Zulassungsantrages wird in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen von \nschwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Frage \ngestellt, die gemäß § 48 Abs. 1 AuslG in Fällen des Genusses eines erhöhten \nAusweisungsschutzes - wie hier nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG - gegeben sein \nmüssen, um die Ausweisung zu rechtfertigen. Die dazu gegebene Begründung, \ninsoweit sei auf die Sicherheitsprognose im Sinne einer individuellen \nGefahrenprognose abzustellen, und es sei \"hier zu berücksichtigen\", dass\n\n12\n\n- der Antragsteller bei Begehen der Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz \nim Jahre 1998 noch sehr jung gewesen sei,\n- seine dreimaligen Vorverurteilungen wegen Körperverletzung nicht einschlägig \ngewesen seien,\n- seine Eltern und Geschwister inzwischen eingebürgert seien, alle weiteren \nVerwandten in der Bundesrepublik Deutschland lebten und er keine \nverwandtschaftlichen Beziehungen in der Türkei mehr habe,\n\n13\n\nverkennt, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung von schwerwiegenden \nGründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Anwendung der \nRegelvermutung des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG die - nur in diesem Zusammenhang \nrelevante - Frage einer erhöhten individuellen Wiederholungsgefahr mangels \nStrafaktenbeiziehung gerade offen gelassen und auf eine allgemeine \nInteressenabwägung verwiesen hat (S. 4, 5 des Beschlussabdrucks).\n\n14\n\nSoweit in der Antragsbegründung auf den vom Verwaltungsgericht auf Seite 7 \ndes Beschlussabdrucks angewandten Prognosemaßstab hinsichtlich der Gefahr der \nBegehung weiterer schwerwiegender Straftaten Bezug genommen wird, gehen die \noben aufgeführten Gesichtspunkte der Antragsbegründung nicht auf die in dem \nangefochtenen Beschluss angeführten Argumente für die Bejahung einer \nWiederholungsgefahr ein, die das Verwaltungsgericht aus den Umständen der \nStraftat des Antragstellers nach dem Betäubungsmittelgesetz, insbesondere der \nVerletzung hoher Rechtsgüter durch die Beschaffung und Lieferung größerer \nDrogenmengen, seinem Gewinnstreben mit dem Drogenhandel, seiner nicht nur \noberflächlichen Verstrickung in die Drogenszene und seinen durch die drei \nKörperverletzungsdelikte zu Tage getretenen charakterlichen Defiziten hergeleitet \nhat. Die Richtigkeit dieser straftatorientierten Begründung einer Wiederholungsgefahr \ndurch das Verwaltungsgericht wird durch die überwiegend an den persönlichen \nInteressen des Antragstellers - der im Übrigen bei Begehen der Straftat im Jahre \n1998 23 Jahre alt und damit keineswegs \"sehr jung\" war - an einem Verbleiben im \nBundesgebiet bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens orientierte \nAntragsbegründung nicht ernstlich in Zweifel gezogen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-10/18-b-1784-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-10/18-b-1784-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297559","retrieved":"2026-07-09 03:20:48.259942+00:00"}}